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Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial
- Baden-Württemberg -
Vom 14. März 2007
(GABl. Nr. 4 vom 25.04.2007 S. 172; 06.12.2011 S. 708, 29.01.2014 S. 16; 30.12.2015 S. 998, ber. 2017 S. 656; 30.10.2019 S. 331 *; 14.03.2007 S. 516 21aufgehoben)
1 Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Bodenmaterial, das als Abfall gem. § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einzustufen ist und in
verwertet werden soll.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für
Abbildung 1-1 gibt einen Überblick zur Abgrenzung zwischen dieser Verwaltungsvorschrift und der Vollzugshilfe nach § 12 BBodSchV.
Abbildung 1-1: Abgrenzung zwischen dieser Verwaltungsvorschrift und der LABO-Vollzugshilfe nach § 12 BBodSchV
2 Zulässige Ausgangsmaterialien
Bodenmaterial im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden.
Darüber hinaus wird als Bodenmaterial im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift betrachtet:
Feinkornanteil (< 63 µm) von < 10 Gew.-% besteht.
Insoweit sind insbesondere folgende Abfallarten laut Abfallverzeichnisverordnung umfasst:
Die obige Aufzählung schließt nicht aus, dass weitere Abfallarten entsprechend ihrer Eignung auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift verwertet werden können.
3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift zulassen, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass durch geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Zielen dieser Verwaltungsvorschrift - nicht beeinträchtigt wird oder weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit - gemessen an den Zielen dieser Verwaltungsvorschrift - erforderlich ist.
4 Untersuchungskonzept
4.1 Untersuchungserfordernis
Bevor Bodenmaterial ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme der Lagerungsverhältnisse des Materials und durch Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarte, Bodenschutz- und Altlastenkataster, bei der Gemeinde oder der zuständigen Behörde vorliegende Untersuchungsergebnisse, regionale Bodenzustandsberichte) durch den Abfallerzeuger zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss.
Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorermittlung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind.
Diese sind in der Regel nicht erforderlich, wenn
Dabei ist unter ≫vergleichbarer Tiefenlage≪ zu verstehen, dass, der Schutz der Bodennutzung auch am Ort der Verwertung wieder durch eine Überdeckung gleicher Qualität gewährleistet sein sollte, wenn beispielsweise Boden mit geogen erhöhten Schadstoffgehalten am Entstehungs-(Ausbau)ort durch eine x-Meter starke Bodenschicht mit üblichen, landestypischen Hintergrundgehalten überdeckt und deshalb die an der Oberfläche ausgeübte Bodennutzung nicht beeinträchtigt war. Wenn keine Besonderheiten in der Bodennutzung nach der Verwertung zu erwarten sind, ist i. d. R. eine 2 Meter starke Überdeckung ausreichend. Vergleiche Abbildung 4-1.
Abbildung 4-1: Verwertung in vergleichbarer Tiefenlage
4.2 Untersuchungsumfang
Der Untersuchungsumfang richtet sich nach den Vorkenntnissen:
Bodenmaterial aus Bodenbehandlungsanlagen ist grundsätzlich auf die Parameter nach Tabelle 6-1 zu untersuchen sowie ggf. auf weitere Parameter, auf Grund derer die Behandlung erforderlich wurde.
4.3 Untersuchungsweise, Probenahme
4.3.1 Beprobungspunkte am Ausbauort
Die Grundlage für die Auswahl der Beprobungspunkte ist die DIN 4020, soweit nicht in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden muss (z.B. bei gezielten Hinweisen auf kleinräumige Kontaminationen). Zur Ermittlung der Stoffkonzentrationen sind die Probenahmepunkte grundsätzlich nach einem regelmäßigen geometrischen Raster anzusetzen. Die Auswahl der Probenahmepunkte hängt von der Art und Größe der Anfallstelle ab. Als Richtwerte für die Prüfraster gelten bei
Bei kleinflächigen Anfallstellen bis 400 m2 ist pro 100 m2 ein Probenahmepunkt auszuwählen. Bei Anfallstellen in Form von Linienbauwerken, deren Breite 10 m überschreitet, können Beprobungen außerhalb der projektierten Mittelachse sinnvoll sein.
Abbildung 4-2: Rasterabstände
4.3.2 Probenahmegeräte
Die Gewinnung der Bodenproben erfolgt durch dieselben Aufschlüsse, die bei geotechnischen Untersuchungen nach DIN 4021 und für Untersuchungen nach BBodSchV nach DIN ISO 10381 - 2 (August 2003) erstellt werden, z.B. durch Schürfe oder Kleinbohrungen.
Das Bohrverfahren und die Art der zu gewinnenden Proben sind in Abhängigkeit von den zu beantwortenden Fragestellungen und den örtlichen Gegebenheiten zu wählen.
4.3.3 Entnahme von Bodenproben am Ausbauort
Zur Feststellung der vertikalen Schadstoffverteilung ist die ungesättigte Bodenzone bis zur Aushubsohle zu beproben. Die Beprobung erfolgt horizont- oder schichtspezifisch. Im Untergrund dürfen Proben aus Tiefenintervallen bis max. 1 m entnommen werden. In begründeten Fällen ist die Zusammenfassung engräumiger Bodenhorizonte bzw. -schichten bis max. 1 m Tiefenintervall zulässig. Auffälligkeiten sind zu beurteilen und gegebenenfalls gesondert zu beproben. Die Beprobungstiefe soll reduziert werden, wenn erkennbar wird, dass bei Durchbohrung von wasserstauenden Schichten im Untergrund eine hierdurch entstehende Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist.
4.3.4 Probemenge
Die notwendige Probemenge richtet sich gemäß Kapitel 6.5 der LAGA-Richtlinie PN 98 nach dem Größtkorn und muss ausreichen, um nach sachgerechter Probenvorbehandlung die Laboruntersuchung sowie gegebenenfalls die Bereitstellung von Rückstellproben zu gewährleisten.
Bei natürlichen Böden wird gemäß Anhang 1, Nr. 3.1, BBodSchV lediglich die Kornfraktion < 2 mm der Analyse zugeführt.
Grobmaterialien (Materialien > 2 mm) und Fremdmaterialien, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften können, sind aus der gesamten Probemenge zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung zuzuführen. Ihr Massenanteil an dem beprobten Bodenhorizont bzw. der Schichteinheit ist zu ermitteln und zu dokumentieren.
4.3.5 Auswahl der Bodenproben für analytische Untersuchungen
Bei der Untersuchung von Boden vor seinem Aushub wird nach obiger Nr. 4.3.3 eine relativ große Anzahl von Proben gewonnen. Aus der Gesamtzahl der sichergestellten Proben sind entsprechend dem Kenntnisstand über die zu untersuchende Fläche und der Fragestellung gezielt Proben für die Analytik auszuwählen. Die übrigen Proben sind bis zum Abschluss der Untersuchung zurückzustellen. Die Beurteilung von Teilvolumina kann auch anhand charakterisierender Querschnittsproben (Mischproben) erfolgen, die durch Zusammenführen von mehreren Einzelproben hergestellt werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, geologischen Zuordnung und sensorischen Befunde gleichartig sind. Von allen Einzelproben sind Rückstellproben aufzubewahren. Bei Verdacht auf leicht flüchtige Stoffe darf keine Mischung von Einzelproben erfolgen.
4.3.6 Analytische Untersuchung
Bezüglich der Analysenvorschriften wird auf die jeweils gültige Fassung des Deponierechts verwiesen.
4.3.7 Lösungen in besonderen Fällen
Sofern nach einer sorgfältigen Vorerkundung gesichert ist, dass homogene Chargen an Bodenmaterialien bereitgestellt werden, können auf der Grundlage eines spezifischen Untersuchungskonzepts hinsichtlich des Untersuchungsumfangs (z.B. Beprobung, Analytik) und Untersuchungsdichte einzelfallspezifische Regelungen getroffen werden.
4.3.8 Probenahme am Einbauort
Probenahmen am Einbauort sind entsprechend Ziffer 7.2 durchzuführen.
5 Einbaukonfigurationen und Abgrenzung der Anwendungsfälle
5.1 Allgemeines
Die nachfolgend genannten Abkürzungen Z0, Z0*, Z1.1, Z1.2 und Z2 bezeichnen sowohl Einbaukonfigurationen als auch Materialqualitäten (Qualitätsstufen). So kann Bodenmaterial der Qualitätsstufe Z0 bei allen Einbaukonfigurationen (Z0, Z0*, Z1.1, Z1.2 und Z2), Bodenmaterial der Qualitätsstufe Z1.1 dagegen nur bei den Einbaukonfigurationen Z1.1, Z1.2 und Z2, usw. eingesetzt werden. Für einen Bodenaushub der Qualitätsstufe Z2 beschränkt sich die Verwendung auf die Einbaukonfiguration Z2. Besondere gebietsbezogene Einschränkungen (z.B. durch Wasserschutzgebietsverordnungen) sind zu beachten. Eine Verwertung in den Wasserschutzgebietszonen I und II ist ausgeschlossen.
In sensiblen Bereichen (Kinderspielplätze, Sportplätze, Schulhöfe) soll kein Bodenmaterial aus Bodenbehandlung oder Altlastensanierung verwertet werden.
Die Errichtung technischer Bauwerke hat nach den Maßgaben der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) bzw. der entsprechend anzuwendenden Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen, damit die Bauwerke standsicher, dauerhaft und funktionsfähig sind.
5.2 Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen und zur Verfüllung von Abgrabungen - Einbaukonfiguration Z0 bzw. Z0*
Mit Einbaukonfiguration Z0 wird die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen, d. h. z.B. im Landschaftsbau und zur Verfüllung von Abgrabungen (s. Abbildung 5-1) verstanden. Abgrabungen im hier verwendeten Sinne sind Gewinnungsgebiete für feste mineralische Rohstoffe in offener Grube zum Abbau von Steinen und Erden. Darunter fallen auch solche Abbausstätten, die als Tagebaue nach BBergG zugelassen worden sind, jedoch keine bergbaulichen Besonderheiten aufweisen und die mit dem Ziel der Herstellung natürlicher Bodenfunktionen verfüllt werden sollen.
Für die Verfüllung von Abgrabungen darf Z0-Material uneingeschränkt verwendet werden. Darüber hinaus darf auch Bodenmaterial bis zu den Zuordnungswerten Z0* verwertet werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Diese Bedingung (letzter Spiegelstrich mit 4 Anpunkten) entfällt, wenn das eingebaute Bodenmaterial die Z0*IIIA-Zuordnungswerte einhält, keiner Staunässe ausgesetzt wird und über hinreichend Säureneutralisationskapazität verfügt. Letzteres ist bei Bodenmaterial mit mehr als 20% Kalkgehalt in der Regel gegeben.
Die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen ist unzulässig. Eine Ausnahme stellt die Verwertung von geeignet aufbereitetem Baustoffrecyclingmaterial dar, das die Anforderungen Z1 und die sonstigen Maßgaben des Schreibens des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 13. April 2004, Az: 25-8982.31/37, erfüllt und für betriebstechnisch notwendige Zwecke (z.B. Fahrstraßen) erforderlich ist.
Bei der Verfüllung von Gipssteinbrüchen bleiben Sulfat und elektrische Leitfähigkeit außer Betracht.
Abbildung 5-1: Z0 und Z0*-Verwertung bei der Verfüllung von Abgrabungen
5.3 Verwertung in technischen Bauwerken (offen) - Einbaukonfiguration Z1
Unter der Einbaukonfiguration Z1 wird der Einbau von Bodenmaterial der Qualitätsstufen Z0 bis Z1 in technischen Bauwerken in wasserdurchlässiger Bauweise verstanden.
Die Einbaukonfiguration Z1 wird wiederum unterschieden in Z1.1 und Z1.2.
Bei Z1.1 ist ein Mindestabstand zum höchsten Grundwasserstand von einem Meter einzuhalten. Z 1.2 setzt günstige hydrogeologische Verhältnisse voraus. Hydrogeologisch günstig sind unter anderem Standorte, bei denen der Grundwasserleiter durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige und homogene natürliche oder künstliche Deckschichten mit geringer Durchlässigkeit und hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen geschützt ist. Bei künstlichen Deckschichten ist sicherzustellen, dass diese keine Barriere gegen die Durchsickerung (keine Verdichtung) darstellen und somit ein gleichmäßiges Durchsickern ermöglichen und die geforderte Schadstoffrückhaltung gewährleisten. Ein hohes Rückhaltevermögen bieten in der Regel Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen mit mindestens zwei Meter Mächtigkeit. Der Nachweis einer hydrogeologisch günstigen Deckschicht sowie die Einhaltung des Mindestabstandes zum höchsten Grundwasserabstand ist durch ein Gutachten oder durch Vorlage von amtlich dokumentierten hydrogeologischen Daten zu belegen (z.B. Daten der Abteilung 9 beim RP Freiburg, vormals Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau).
Abbildung 5-2: Z1.1 - Verwertung in technischen Bauwerken ohne definierte technische Sicherungsmaßnahmen
Abbildung 5-3: Z1.2 - Verwertung in technischen Bauwerken ohne definierte technische Sicherungsmaßnahmen, jedoch bei günstigen hydrogeologischen Verhältnissen
5.4 Verwertung in technischen Bauwerken bei definierten technischen Sicherungsmaßnahmen - Einbaukonfiguration Z2
5.4.1 Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich umfasst die Herstellung von Erdbauwerken, wobei unterschieden wird in Erdbauwerke ohne bestimmte Geometrie, wie z.B. die Nivellierung von Parkplätzen (Abbildung 5-4) und in Erdbauwerke mit bestimmter Geometrie, wie z.B. Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Straßen- und Eisenbahndämme (Abbildungen 5-5 bis 5-8). Für letztere, insbesondere im klassifizierten Straßen- und Eisenbahnbau, sind weitergehende erdbautechnische Vorgaben zu beachten,
Abbildung 5-4: Z2 - Verwendung in Erdbauwerken ohne bestimmte Geometrie unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht (z.B. Oberfläche aus Beton oder Asphalt)
Abbildung 5-5: Lärm- und Sichtschutzwall
Abbildung 5-6: Straßendamm - Begriffsbestimmung der Bereiche
Nicht zulässig ist der Einbau von Z2 Bodenmaterial in
Nur in den wasserundurchlässigen Bauweisen 5.4.2a) zulässig ist der Einbau von Z2 Bodenmaterial in
5.4.2 Allgemeine Einbaubedingungen
Bodenmaterial der Qualitätsstufe Z2, das in technischen Erdbauwerken eingebaut wird, muss mit einer Dichtung oder durch andere technische Maßnahmen vor dem Eindringen von Oberflächen- und Niederschlagswasser dauerhaft geschützt werden.
Die Dichtung kann einschichtig homogen, aus mineralischem, qualitativ entsprechendem Baustoff oder mehrschichtig als Dichtungssystem, bestehend aus aufeinander abgestimmten Dichtungselementen, konzipiert werden. Sie muss standsicher und nachhaltig funktionsfähig sein, die lokal bestehenden Einbaubedingungen berücksichtigen und bautechnisch auf die Eigenschaften des Z2 Bodenmaterials abgestimmt werden.
Als technische Sicherungsmaßnahme kommt in Betracht der Einbau:
Bei anderen Bauweisen ist den zuständigen Behörden die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Entwässerungsmaßnahmen müssen frostsicher und dauerhaft funktionsfähig sein. Das Kriterium Filterstabilität muss eingehalten werden.
Der Abstand zwischen der Sohle des Schüttkörpers und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1 m betragen.
5.4.3 Anforderungen an die Abdichtung bei
Technischen Bauwerken mit bestimmter Geometrie
Bei Technischen Bauwerken mit bestimmter Geometrie, z.B. Lärm- und Sichtschutzwällen oder Straßen- und Eisenbahndämmen, ist durch folgende Maßnahmen sicherzustellen, dass das Z2 Bodenmaterial vor dem Eindringen von Oberflächen- und Niederschlagswasser geschützt wird:
5.4.4 Verkehrswegedämme
Bei Verkehrswegedämmen wird für die Abdichtung zwischen dem Bankett-/Planumsbereich und der Böschung unterschieden. Für die Abdichtung einer Böschung sind die Anforderungen in Nr. 5.4.3 einzuhalten. Für die Abdichtung im Bankett-/Planumsbereich werden drei gleichwertige Varianten definiert. Dabei ist stets zu beachten, dass zwischen gleichwertigen, jedoch unterschiedlichen Abdichtungssystemen eine ausreichende Überlappung (> 1,00 m) einzuhalten ist und dass Einbauten, wie z.B. Fundamente für Lärmschutzwände, die Abdichtungswirkung nicht beeinträchtigen dürfen.
Variante 1 - Bankettbereich mit mineralischer Dichtung
Dicke und Kf-Wert entsprechen den Anforderungen für Dichtungen von Technischen Bauwerken mit bestimmter Geometrie. Die Oberfläche der Abdichtung
im Bankettbereich darf bis maximal 1 m unter der Fahrbahnoberfläche hochgezogen werden. Der darüber lagernde Boden soll als Dränschicht wirken und die Dichtung vor Frost- und Wurzeleinwirkung schützen.
Variante 2 - Bankettbereich mit Kunststoffdichtungsbahn
Die Kunststoffdichtungsbahn reicht bis in den Böschungsbereich hinein und überlappt hier die mineralische Dichtung. Die Anforderungen an die Kunststoffdichtungsbahn und die Anforderungen an den Einbau der Dichtungsbahn ergeben sich aus dem Anhang E der Ta Abfall.
Variante 3 - Kernbauweise
Das zu verwertende Bodenmaterial kann in der Breitenprojektion der befestigten Fahrbahn eingebaut werden, so dass dieses nach oben durch die Fahrbahn abgedichtet und als in Einbaukonfiguration Z2 eingebaut betrachtet wird (Abbildung 5-8).
Abbildung 5-7: Regelbauweise Verkehrswegedamm
Abbildung 5-8: Kernbauweise als Z2-Einbaukonfiguration
5.4.5 Andere technische Sicherungsmaßnahmen
Es können Bauweisen ausgeführt werden,
6 Anforderungen an die Qualität von Bodenmaterial im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit
6.1 Allgemeines
Die in der Tabelle 6-1 aufgeführten Zuordnungswerte Z0, Z0*, Z1.1, Z1.2 und Z2 stellen jeweils die Obergrenzen für die jeweiligen Einbaukonfigurationen dar. Grundsätzlich sind sämtliche Parameter zu ermitteln, es sei denn ein Untersuchungserfordernis wurde nach Nr. 4.1 verneint.
Für Bodenmaterial, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die entsprechenden bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z0 (bzw. Z0* für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der Abdeckschicht) der Tabelle 6-1. Werden die Zuordnungswerte Z0 im Feststoff eingehalten, ist eine Untersuchung der Eluate nicht erforderlich.
Für Bodenmaterial, das zwar einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, jedoch aus einer Bodenbehandlung stammt oder Fremdbestandteile enthält, gelten die entsprechenden bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z0 und Z0* im Feststoff und die Eluat-Zuordnungswerte der Tabelle 6-1 sowie ggf. weitere Parameter, auf Grund derer die Behandlung erforderlich wurde.
Für Bodenmaterial, das nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden kann bzw. das als Gemisch verschiedener Bodenarten bei Baumaßnahmen (z.B. bei kleinräumig wechselnden Bodenarten) oder bei der Bodenbehandlung anfällt, gelten bei Z0 und Z0* die Feststoff-Zuordnungswerte für Lehm/Schluff und die Eluat-Zuordnungswerte der Tabelle 6-1 sowie ggf. weitere Parameter, auf Grund derer die Behandlung erforderlich wurde.
An Stelle der Festlegung eines Zuordnungswertes für TOC ist die Anforderung einzuhalten, dass Bodenmaterial humusfrei zu gewinnen und zu verwerten ist und dass keine organischen Fremdbestandteile enthalten sind.
6.2 Zuordnungswerte für die Verwertung
Die einzuhaltenden Zuordnungswerte ergeben sich aus Tabelle 6-1 Sie enthält sowohl Feststoff- als auch Eluatwerte. Erstreckt sich eine Tabellenzelle über mehrere Spalten, bedeutet dies, dass der in der Zelle enthaltene Wert für die abgedeckten Spalten gilt. Beispielsweise gilt der Arsenwert im Feststoff von 45 mg/kg für Z1.1 und Z 1.2 bzw. der Eluatwert von 14 μg/l für Z0*IIIA, Z0* und Z1.1.
Die Angaben in mg/kg bedeuten Feststoffgehalte. Der pH-Wert und die Leitfähigkeit werden im Eluat gemessen, ebenso die mit den Angaben μg/l oder mg/l versehenen anderen Parameter.
Die Zuordnungswerte für Feststoffgehalte beziehen sich auf die Trockensubstanz.
weiter . |
(Stand: 09.09.2024)
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