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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial
- Baden-Württemberg -

Vom 14. März 2007
(GABl. Nr. 4 vom 25.04.2007 S. 172; 06.12.2011 S. 708, 29.01.2014 S. 16; 30.12.2015 S. 998, ber. 2017 S. 656; 30.10.2019 S. 331 *; 14.03.2007 S. 516 21)



1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Bodenmaterial, das als Abfall gem. § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einzustufen ist und in

verwertet werden soll.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für

Abbildung 1-1 gibt einen Überblick zur Abgrenzung zwischen dieser Verwaltungsvorschrift und der Vollzugshilfe nach § 12 BBodSchV.

Abbildung 1-1: Abgrenzung zwischen dieser Verwaltungsvorschrift und der LABO-Vollzugshilfe nach § 12 BBodSchV

2 Zulässige Ausgangsmaterialien

Bodenmaterial im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden.

Darüber hinaus wird als Bodenmaterial im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift betrachtet:

Feinkornanteil (< 63 µm) von < 10 Gew.-% besteht.

Insoweit sind insbesondere folgende Abfallarten laut Abfallverzeichnisverordnung umfasst:

Die obige Aufzählung schließt nicht aus, dass weitere Abfallarten entsprechend ihrer Eignung auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift verwertet werden können.

3 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift zulassen, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass durch geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Zielen dieser Verwaltungsvorschrift - nicht beeinträchtigt wird oder weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit - gemessen an den Zielen dieser Verwaltungsvorschrift - erforderlich ist.

4 Untersuchungskonzept

4.1 Untersuchungserfordernis

Bevor Bodenmaterial ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme der Lagerungsverhältnisse des Materials und durch Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarte, Bodenschutz- und Altlastenkataster, bei der Gemeinde oder der zuständigen Behörde vorliegende Untersuchungsergebnisse, regionale Bodenzustandsberichte) durch den Abfallerzeuger zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss.

Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorermittlung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind.

Diese sind in der Regel nicht erforderlich, wenn

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