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Regelwerk

Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen
- Brandenburg -

Vom 18. Oktober 2010
(ABl. Nr. 43 vom 03.11.2010 S. 1778; 28.10.2016 S. 1471 16; 12.06.2020 S. 595 20)



Erlass Nr. 5/1/10 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Vom 18. Oktober 2010

Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen hat sich die Rechtslage für die Erhebung von Sicherheitsleistungen grundlegend geändert (Artikel 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU - vom 11. August 2009, BGBl. I S. 2723). Während in der Vergangenheit die Erhebung der Sicherheitsleistung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden gestellt war, soll auf Grund der vorgenannten Vorschriften, die am 1. März 2010 in Kraft getreten sind, nunmehr für alle Abfallentsorgungsanlagen regelmäßig eine Sicherheitsleistung verlangt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (neu) - BImSchG). Der Runderlass 6/2/03 vom 7. März 2003 (ABl. S. 410) wird daher aufgehoben und durch diesen Erlass ersetzt.

1 Die Sicherheitsleistung zur Einhaltung der Nachsorgepflichten

Die Sicherheitsleistung dient dazu, Kostenrisiken aus der Nichterfüllung von Nachsorgepflichten bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen von der öffentlichen Hand abzuwenden. Würde nämlich eine solche Sicherheit nicht (in vollem Umfang) geleistet, müssten bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers Ersatzvornahmen auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt werden. Da nach dem Verursacherprinzip die mit gewinnbringenden Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft verbundenen Risiken auch von dem Verursacher und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, müssen derartige Risiken vollständig abgedeckt sein, bevor Abfallentsorgungsanlagen betrieben oder geändert werden (zu Einzelheiten, insbesondere zur Höhe und Art der Sicherheitsleistung, siehe unten unter Nummer 2).

1.1 Nachsorgepflichten im Genehmigungsverfahren und -bescheid 20

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Nachsorgepflichten gilt es außerdem frühzeitig, das heißt bei Prüfung von Anträgen auf Errichtung und Änderung der Abfallentsorgungsanlage, festzustellen, ob die Pflichten zur Nachsorge durch das beantragte Vorhaben eingehalten werden können.

Zur Einhaltung der Nachsorgepflichten gehört es, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, betreiben und stillzulegen sind, dass auch nach der Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (§ 5 Absatz 3 Nummer 1 BImSchG), vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (§ 5 Absatz 3 Nummer 2 BImSchG) und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist (§ 5 Absatz 3 Nummer 3 BImSchG).

Insbesondere muss mit dem Genehmigungsantrag ein ausreichender Plan zur Behandlung der Abfälle vorgelegt werden, der die Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle darlegt (§ 4c der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV) und durch die Behörde zu prüfen ist. Für Abfälle, die nicht vermieden werden, ist auf Grund der Antragsunterlagen der Verwertungs- und Beseitigungsweg zu überprüfen; dazu gehört auch die Darlegung, von wem und für welche Zeit die Entsorgung übernommen wird und dass die Verwertung und Beseitigung rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. Als Erkenntnisquelle kann zurückgegriffen werden auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. März 2006 (ABl. S. 290, siehe auch Internetpfad: https://www.brandenburg.de/media/2162/54_20.pdf) - vor allem Nummern 4.2.4 und 4.2.5; diese Verwaltungsvorschrift ist aus formalen Gründen außer Kraft getreten und soll zeitnah novelliert werden. Gleichermaßen sind die von der EU-Kommission auf der Grundlage von Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen veröffentlichten BVT-Merkblätter mit den Beschreibungen von Maßnahmen zur Abfallbehandlung sowie der damit zusammenhängenden Lagerung (Durchführungsbeschluss [EU] Nr. 2018/1147 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken [BVT] für die Abfallbehandlung) bei der Prüfung des Plans zur Behandlung der Abfälle zu berücksichtigen. Das Abfallentsorgungskonzept muss dementsprechend schlüssig sein und den immissionsschutz- und abfallrechtlichen Vorgaben genügen. Im Hinblick auf die Nachsorgepflichten (§ 5

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