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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Bestimmung von Anforderungen für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Linz-Donawitz-Schlacken
vom 14. August 2021
(ABl. Nr. 35 vom 08.09.2021 S.722,aufgehoben iK)
Zu den für die stoffliche Verwertung geeigneten mineralischen Abfällen gehören grundsätzlich auch Linz-Donawitz-Schlacken (LD-Schlacken), soweit insbesondere die nachfolgend beschriebenen technischen Anforderungen eingehalten werden.
LD-Schlacken werden den Stahlwerksschlacken (SWS) zugeordnet und entstehen bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren. Dabei handelt es sich um ungebundene Gesteinsschmelze unterschiedlicher Korngröße. LD-Schlacke enthält als Hauptbestandteil Calcium, Eisen und Silizium. Die stoffliche Verwertung von LD-Schlacken hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen ( § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG).
Das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung durch Materialverschleppungen ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden ( § 4 Absatz 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG). Für den Einsatz von LD-Schlacke bei der Errichtung von technischen Bauwerken ist bei Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen hiervon auszugehen.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Die nachfolgenden Anforderungen für den stofflichen Einsatz von LD-Schlacke gelten für den ungebundenen Einbau in Straßen, Wegen und Verkehrsflächen als
1.2 Zur Sicherstellung eines geordneten Rückbaus des technischen Bauwerks nach Aufgabe der Nutzung ist die Verwertung von LD-Schlacke in einer Mindesteinbaumenge von 50 m³ erforderlich, bei Überschreitung der Zuordnungswerte für Z1.2 gemäß der Anlage zu diesem Erlass 250 m³.
1.3 Die Errichtung hat so zu erfolgen, dass
1.4 LD-Schlacken können unter Verwendung der Abfallschlüsselnummer 10 02 02 -unbearbeitete Schlacke oder 10 02 01 - Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung in Verkehr gebracht werden. Für die Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall gelten die Regelungen der Abfallverzeichnis-Verordnung sowie die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung. In Bezug auf das Gefahrenmerkmal HP14/ökotoxischbezogen auf die terrestrische Umwelt gelten für die hier betroffenen LD-Schlacken die in der Anlage genannten Zuordnungswerte für LDS Z2.
1.5 Aus einem technischen Bauwerk ausgebaute LD-Schlacke darf nach den Regelungen dieses Erlasses einer erneuten Verwertung zugeführt werden, wenn es sich bei dem ausgebauten Material nachweislich um LD-Schlacke handelt. Dabei müssen die Schlacken als dominierende Gesteinskörnung gravimetrisch nachgewiesen werden. Ein Nachweis ist auch über die Rohdichteermittlung in Verbindung mit den gesteinstypischen Angaben aus den Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04) möglich.
Wiederausgebaute LD-Schlacken sind der Abfallschlüsselnummer 10 02 02 zuzuordnen. Die Regelungen zur Bewertung der Gefährlichkeit in Nummer 1.4 gelten für ausgebaute Materialien entsprechend.
1.6 Der Einsatz von LD-Schlacke ist in folgenden Gebieten unzulässig:
2 Anforderungen an die Verwertung von LD-Schlacke im Straßenbau
(Bundesfernstraßen,Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes)
2.1 Die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau ( BTR RC-StB 2014), eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015, gelten auch für Stahlwerksschlacken, wobei lediglich für Elektroofenschlacke und Stahlwerkslagerschlacke in Anhang A3 entsprechende Zuordnungswerte genannt sind. Für den Einsatz von LD-Schlacken im Geltungsbereich der BTR RC-StB gelten abweichend von der dortigen Regelung für Stahlwerksschlacken (SWS) im Anhang A3 die Zuordnungswerte der Einbauklassen entsprechend der Anlage zu diesem Erlass ( LDS Z1.1, LDS Z1.2). Aufgrund der mangelnden Raumbeständigkeit ist der Einsatz nur in Banketten und unter ungebundenen Deckschichten möglich.
2.2 Die Güteüberwachung, Probennahme, Analytik und Dokumentation (Nachweis- und Registerpflichten) haben gemäß BTR RC-StB 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015, zu erfolgen.
3 Anforderungen an die Verwertung von LD-Schlacke außerhalb des Straßenbaus
3.1 Außerhalb des Geltungsbereichs der BTR RC-StB 2014 sind grundsätzlich die Bedingungen der LAGa M 20 vom 6. November 1997, eingeführt mit Erlass 5/1/06 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 1. Februar 2007, bei der Verwertung von LD-Schlacken einzuhalten. Es sind unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen des Boden- und Gewässerschutzes Einzelfallentscheidungen zu treffen. Abweichend zum Erlass 5/1/06 gelten die Zuordnungswerte für den Einbau von LD-Schlacken in der Anlage zu diesem Erlass ( LDS Z1.1, LDS Z1.2 und LDS Z2). Die sonstigen Regelungen nach dem Erlass 5/1/06 gelten (insbesondere für den Einbau in der Z2-Bauweise/Einbauklasse 2), soweit in diesem Erlass nichts Abweichendes geregelt ist.
3.2 Die Güteüberwachung und Dokumentation hat nach der LAGa M 20, Allgemeiner Teil, vom 6. November 2003, eingeführt mit Schreiben vom 29. September 2006, zu erfolgen. Probennahme und Analytik haben gemäß LAGa M 20, Teil III, Probennahme und Analytik, eingeführt mit Erlass 5/1/06 vom 1. Februar 2007, zu erfolgen.
4 Anforderungen an die Abgabe von LD-Schlacke
4.1 Zur ordnungsgemäßen Verwertung nach § 7 KrWG gehört auch, dass bei der Abgabe von aufbereiteten LD-Schlacken die Abgebenden die Abnehmenden auf die Anforderungen aus diesem Erlass schriftlich hinzuweisen haben.
4.2 Ergänzend zur Güteüberwachung und Dokumentation nach den Nummern 2.2 und 3.2 ist bei der Abgabe von LD-Schlacken ein Register gemäß § 24 Absatz 6 der Nachweisverordnung ( NachwV) zu führen. Das Register ist so zu führen, dass auch die Abgabemengen je Abnehmenden ersichtlich sind.
5 Inkrafttreten, Einschränkung des Anwendungsbereichs, Außerkrafttreten
5.1 Die oben genannten Anforderungen sind ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg anzuwenden. Gleichzeitig wird der "Erlass zur Verwertung von Linz-DonawitzSchlacke (LD-Schlacke) in technischen Bauwerken in der Z1- und Z2-Einbauklasse im Land Brandenburg" des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 17. Juli 2015,
https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/erlass_17_7_2015.pdf,
aufgehoben.
5.2 Dieser Erlass findet Anwendung bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 (verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021, BGBl. I S. 2598).
Die in diesem Erlass genannten weiteren landesrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung mineralischer Abfälle können auf der Internetseite der obersten Abfallwirtschaftsbehörde des Landes Brandenburg abgerufen werden (aktueller Pfad: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/abfall/abfaelle-aus-gewerbe/entsorgung-mineralischer-abfaelle/).
Zuordnungswerte für LD-Schlacken | Anlage |
Zuordnungswerte gemäß den Technischen Regeln für die Verwertung von Schlacken aus der Eisen- und Stahlerzeugung vom 23. November 1999 (TR Schlacken)
Von der TR Schlacken abweichende Zuordnungswerte für die Parameter Fluorid, Chrom (ges.) und Vanadium für die Einbauweisen LDS Z1.1 und LDS Z1.2 basieren auf der Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge (Susset et al., 2018, UBA-Text Nr. 26/2018).
Parameter | Dimension | LDS Z1.1 | LDS Z1.2 | LDS Z23) | |
Grundwasserabstand4) | 0,6 m | 1,0 m | 2,0 m5) | 1,0 m | |
Eluat | |||||
pH-Wert | - | 5,5 - 11,51) | |||
elektr. Leitfähigkeit | µS/cm | 1.0001) | |||
Fluorid2) | µg/l | 750 | 2.000 | 5.000 | |
Chrom ges | µg/l | 15 | 30 | 75 | 100 |
Vanadium | µg/l | 30 | 50 | 100 | 100 |
Feststoff | |||||
Chrom(VI) | mg/kg | 1,8 | |||
1) Überschreitung des pH-Wertes oder elektrischer Leitfähigkeit bei pH-Wert > 11 bedeutet allein kein Ausschlusskriterium, Bestimmung nach Vorbehandlung mit CO2-Begasung (Methode siehe Bericht über die Erarbeitung eines Prüfverfahrens zur CO2-Begasung von Eluaten mineralischer Reststoffe [RC-Material] des Landesumweltamtes Brandenburg vom 1. August 2002)
2) nur zu bestimmen, wenn fluorhaltige Zusätze im Verfahren eingesetzt werden 3) Die Zuordnungswerte für LDS Z2 gelten gleichzeitig als Grenzwert zur Einstufung nach der Gefährlichkeit (vgl. Nummer 1.4). 4) Mindestabstand zwischen Bauwerksunterkante und höchstem zu erwartenden Grundwasserstand. Der Mindestabstand kann für die Zuordnungswerte Z1.1 und Z2 natürlich vorliegen oder künstlich hergestellt werden. |
ENDE |
(Stand: 04.08.2023)
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