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Regelwerk

Entsorgung im Fall von Havarien
Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

- Bandenburg -

Vom 10. Januar 2012
(Amtsbl. Nr. 4 vom 01.02.2012 S. 121; 17.12.2012 S. 3aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Archiv 2000

Grundsätzlich ist bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine elektronische Nachweis- und Registerführung nach der Nachweisverordnung ( NachwV) durch die Beteiligten durchzuführen.

Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (im Folgenden: Havarien) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Zur Abwehr von Gefahren bedarf es in diesen Fällen einer schnellen und gleichwohl ordnungsgemäßen Entsorgung. Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit dieser Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle Freistellungen gemäß § 26 NachwV von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.

Für den Havariefall werden daher folgende Regelungen getroffen:

1 Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin-/Dieselverunreinigungen auftreten

1.1 Beschreibung der Havarie

Bei der Havarie fallen größere Mengen an Boden- und Bauschuttabfällen mit MKW haltigen Verunreinigungen an. Lediglich die Höhe der Schadstoffkonzentrationen ist unbekannt.

Überwiegend sind dies Boden- und Bauschuttabfälle, die durch eine Heizöl- beziehungsweise Benzin-/Dieselverunreinigung gekennzeichnet sind.

Die Havarien treten beispielsweise in folgenden Fällen auf:

1.2 Freistellungen gemäß § 26 NachwV

Erzeuger und Einsammler von gefährlichen Boden- und Bauschuttabfällen aus Havarien im Land Brandenburg, die

und

werden von den Anforderungen des Nachweisverfahrens gemäß § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW /AbfG) in Verbindung mit § 26 NachwV und den Pflichten der elektronischen Nachweisführung gemäß § 17 NachwV in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 NachwV unter Beachtung der nachfolgend angeordneten Nebenbestimmungen (Nummer 1.3) freigestellt.

1.3 Auflagen

1.3.1 Nachweis über die Herkunft der Abfälle

Der Nachweis über die Herkunft der Abfälle erfolgt mittels

1.3.2 Das Formblatt HE ist vom Havarieerzeuger auszufüllen und zu unterschreiben. Als Havarieerzeugernummer ist die in der Anlage 2 für den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt, in dem die Havarie eingetreten ist, aufgeführte Havarieerzeugernummer einzutragen. Das Vorliegen einer Havarie ist von der Ordnungsbehörde auf dem Formblatt HE zu bestätigen.

1.3.3 Der Havarieerzeuger wählt für die Entsorgung einen Einsammler, der über einen speziell für Havarieentsorgungen durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH (SBB) bestätigten und mit einer Zuweisung verbundenen elektronischen Havarie-Sammelentsorgungsnachweis verfügt, aus. Bei Übernahme der Abfälle unterschreibt der Einsammler das Formblatt HE. Das Formblatt HE ist während des Transportes mitzuführen.

1.3.4 Verbleibskontrolle

Die Verbleibskontrolle zwischen Havarieerzeuger und Einsammler erfolgt über das Formblatt HE. Die Verbleibskontrolle zwischen Einsammler und Entsorger erfolgt über den elektronischen Sammelbegleitschein.

Der Abfallerzeuger und der Einsammler erhalten je eine Ausfertigung des Formblattes HE. Eine Kopie des Formblattes HE hat der Havarieerzeuger unverzüglich den zuständigen Überwachungsbehörden des Erzeugers zu übermitteln.

1.3.5 Die sonstigen Maßgaben des Sammelentsorgungsverfahrens für die einzusammelnden Abfälle aus dem Havariegeschehen und die Zuordnung zu einer Sammelcharge sind einzuhalten.

1.3.6 Registerführung

Das Formblatt HE ist vom Havarieerzeuger und dem Einsammler in Papierform jeweils in ihren Registern abzulegen. Havarie-Sammelentsorgungsnachweis und -begleitscheine sind beim Einsammler und beim Entsorger elektronisch im Register abzulegen.

1.3.7 Bei Entsorgung in Ersatzvornahme durch die Abfallwirtschaftsbehörde oder eine andere Ordnungsbehörde nimmt diese die im vorstehend festgelegten Verfahren für den Havarieerzeuger benannten Handlungen vor.

2 Havarien in sonstigen Fällen - Entsorgung über Formblatt HE

2.1 Beschreibung der Havarie

Die Havarie in sonstigen Fällen betrifft Havarien, bei denen das Havariegut nicht über Havariesammelentsorgungsnachweis gemäß Nummer 1 entsorgt werden kann.

2.2 Freistellungen gemäß § 26 NachwV

Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen,

werden von den Anforderungen des Nachweisverfahrens gemäß § 43 KrW /Abft in Verbindung mit § 26 NachwV und den Pflichten der elektronischen Nachweisführung gemäß § 17 NachwV in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 NachwV unter Beachtung der nachfolgend angeordneten Nebenbestimmungen (Nummer 2.3) freigestellt.

2.3 Auflagen

2.3.1 Nachweis über die Entsorgung der Abfälle

Der Nachweis über die Entsorgung gefährlicher Abfälle aus Havarien ist mit dem Formblatt Havarieentsorgung (siehe Anlage l, Formblatt HE) zu führen. Als Havarieerzeugernummer ist die in der Anlage 2 für den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt, in dem die Havarie eingetreten ist, aufgeführte Havarieerzeugemummer einzutragen. Das Vorliegen einer Havarie ist von der Ordnungsbehörde auf dem Formblatt HE zu bestätigen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt HE gilt als Ersatz für die vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen Nachweise (Entsorgungsnachweis, Begleitschein) und ist auf dem Havarieguttransport zum Sicherstellungsbereich der Entsorgungsanlage in Papierform mitzuführen. Das Original des Havarieformblattes HE verbleibt beim Abfallerzeuger. Der Abfallbeförderer, der Abfallentsorger und die zuständige Ordnungsbehörde sowie die Überwachungsbehörde des Erzeugers und des Entsorgers erhalten je eine Kopie des Havarieformblattes.

2.3.2 Sicherstellung

Nach der Sicherstellung des Havarieguts im Sicherstellungsbereich ist eine Annahmekontrolle mit Beprobung und Untersuchung des Havariegutes vorzunehmen.

2.3.3 Weiterführende Entsorgung - abschließende Entsorgung

Aus der Sicherstellung heraus ist das Nachweisverfahren gemäß Nachweisverordnung und das Andienverfahren gemäß Sonderabfallentsorgungsverordnung vollständig in elektronischer Form durchzuführen. Für die Entsorgung aus dem Sicherstellungsbereich ist die eigens für den Sicherstellungsbereich vergebene Erzeugernummer zu verwenden.

2.3.4 Verbleibkontrolle

Die Verbleibkontrolle bei der Entsorgung aus dem Sicherstellungsbereich erfolgt gemäß den Vorschriften der Nachweisverordnung.

2.3.5 Registerführung

Das Formblatt zur Havarieentsorgung haben der Havarieverursacher, der Beförderer und der Entsorger in ihrem jeweiligen Register abzulegen. Die Nachweise zur Entsorgung aus dem Sicherstellungsbereich heraus sind gemäß den Vorschriften der Nachweisverordnung im Register zu führen.

3 Widerrufsvorbehalt

Die vorstehenden Freistellungen stehen gemäß § 26 Absatz 1 NachwV unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

4 Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg am auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg folgenden Tag als bekannt gegeben.

5 Hinweise

5.1 Anlage 1 "Formblatt Havarieentsorgung (HE)" und die Anlage 2 "Havarieerzeugernummern" sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

5.2 Soweit durch diese Allgemeinverfügung keine Freistellungen gewährt werden, gelten die Nachweispflichten gemäß § 43 KrW /AbfG und die Registerpflichten gemäß § 42 KrW /AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung .

5.3 Die Freistellung des Entsorgers zur Teilnahme am Havarieentsorgungsverfahren nach dieser Allgemeinverfügung kann schriftlich bei der für die Entsorgungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde (Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz [LUGV]) beantragt werden. Dem Antrag ist die schriftliche und unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die Festlegungen dieser Allgemeinverfügung anerkannt werden. Die Überwachungsbehörde ist berechtigt, ergänzende Festlegungen zu treffen. Die freigestellten Entsorgungsanlagen werden auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) beziehungsweise des LUGV veröffentlicht.

5.4 Durch den Entsorger ist nach Annahme des Havariegutes eine Identifikationsanalyse vorzunehmen.

5.5 Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung 01/08/2000 des Landesumweltamtes Brandenburg vom 14. August 2000 (ABl./AAnz. S. 1330) außer Kraft gesetzt. Die Allgemeinverfügung steht auch als Download auf der Intemetseite des MUGV und des LUGV zur Verfügung.

6 Einsichtsmöglichkeit

Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Abteilung Technischer Umweltschutz, eingesehen werden:

Zeit: Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 15 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 14 Uhr
Ort: 14473 Potsdam, Seeburger Chaussee 2, Zimmer 126

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Amtsblatt für Brandenburg Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.

.

Angaben für Formblatt zur Havarieentsorgung (HE) Anlage 1

1. Angaben zur Havarie

Datum Uhrzeit

Havarieort

Beschreibung der Havarie

2. Einstufung des Abfalls

[ ] AS
17 05 03 *
Abfallbezeichnung
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
[ ] 17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Flisen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
[ ] andere Abfallart
Geschätzte Menge in t

3. Havarieerzeuger oder allgemiende Ordnungsbehörde bei Ersatzvornahme

Erzeugernummer Name

Adresse (Straße, Nr., PLZ, Ort)

Datum/Unterschrift des Havarieerzeugers

4. Einsammler für Havariegut

Beförderernummer Name

Adresse (Straße, Nr., PLZ, Ort)

Sammelentsorgungsnachweisnummer

Datum/Unterschrift des Einsammlers

5. Zuständige Ordnungsbehörde

Bezeichnung

Ansprechpartner Telefon

Datum/Unterschirft der Ordnungsbehörde

6. Entsorger/Sichersteller

Entsorgernummer Name

Adresse (Straße, Nr., PLZ, Ort)

Datum/Unterschrift des Entsorgers

.

Havarie-Erzeugernummern  Anlage 2

Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen gefährlichen Abfällen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:

  1. Als Abfallerzeuger ist der jeweilige Havarieverursacher/ Entsorgungspflichtige einzutragen, im Fall von Ersatzvornahmen die jeweils die Ersatzvornahme anordnende Ordnungsbehörde.
  2. Unter Abfallherkunft sind Angaben zum konkreten Havarieort einzutragen.
  3. Als Erzeugernummer sind die nachfolgend dargestellten Havarie-Erzeugernummern einzutragen.
Kreisfreie Städte/Landkreise Havarie-Erzeugernummer
Brandenburg an der Havel PEH510000
Cottbus PEH520000
Frankfurt (Oder) PEH530000
Potsdam PEH540000
Barnim PEH600000
Dahme-Spreewald PEH610000
Elbe-Elster PEH620000
Havelland PEH630000
Märkisch- oderland PEH640000
Oberhavel PEH650000
Oberspreewald-Lausitz PEH660000
Oder-Spree PEH670000
Ostprignitz-Ruppin PEH680000
Potsdam-Mittelmark PEH690000
Prignitz PEH700000
Spree-Neiße PEH710000
Teltow-Fläming PEH720000
Uckermark PEH730000

Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigte (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.

ENDE

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