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Regelwerk

Entsorgung im Fall von Havarien
Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2012
(Amtsbl. Nr. 1 vom 09.01.2013 S. 3)


Archiv 2000, 2012

Grundsätzlich ist bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine elektronische Nachweis- und Registerführung nach der Nachweisverordnung ( NachwV) durch die Beteiligten durchzuführen.

Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (im Folgenden: Havarien) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Zur Abwehr von Gefahren bedarf es in diesen Fällen einer schnellen und gleichwohl ordnungsgemäßen Entsorgung. Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit dieser Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle Freistellungen gemäß § 26 NachwV von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.

Für den Havariefall werden daher folgende Regelungen getroffen:

1 Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin-/Dieselverunreinigungen auftreten

1.1 Beschreibung der Havarie

Bei der Havarie fallen größere Mengen an Boden- und Bauschuttabfällen mit Verunreinigungen (zum Beispiel: Mineralölkohlenwasserstoffe, BTEX) an. Lediglich die Höhe der Schadstoffkonzentrationen ist unbekannt.

Überwiegend sind dies Boden- und Bauschuttabfälle, die durch eine Heizöl- beziehungsweise Benzin-/Dieselverunreinigung gekennzeichnet sind.

Die Havarien treten beispielsweise in folgenden Fällen auf:

1.2 Freistellungen gemäß § 26 NachwV

Erzeuger und Sammler/Beförderer von gefährlichen Boden- und Bauschuttabfällen aus Havarien im Land Brandenburg,

und

werden von den Anforderungen des Nachweisverfahrens gemäß § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 26 NachwV und den Pflichten der elektronischen Nachweisführung gemäß § 17 NachwV in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 NachwV unter Beachtung der nachfolgend angeordneten Nebenbestimmungen (Nummer 1.3) freigestellt.

1.3 Auflagen

1.3.1 Nachweis über die Herkunft der Abfälle

Der Nachweis über die Herkunft der Abfälle erfolgt

1.3.2 Das Formblatt HE ist vom Verursacher der Havarie (Erzeuger) auszufüllen und zu unterschreiben. Als Havarieerzeugernummer ist die in der Anlage 2 für den Landkreis beziehungsweise die Kreisfreie Stadt, in dem die Havarie eingetreten ist, aufgeführte Havarieerzeugernummer einzutragen. Das Vorliegen einer Havarie ist von der Ordnungsbehörde auf dem Formblatt HE zu bestätigen.

1.3.3 Der Erzeuger wählt für die Entsorgung einen Sammler/Beförderer, der über einen speziell für Havarieentsorgungen durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH (SBB) bestätigten und mit einer Zuweisung verbundenen elektronischen Havarie-Sammelentsorgungsnachweis verfügt, aus. Bei Übernahme der Abfälle unterschreibt der Sammler/Beförderer das Formblatt HE. Das Formblatt HE ist während des Transportes mitzuführen.

1.3.4 Verbleibskontrolle

Die Verbleibskontrolle zwischen Erzeuger und Sammler/Beförderer erfolgt über das Formblatt HE. Die Verbleibskontrolle zwischen Sammler/Beförderer und Entsorger erfolgt über den elektronischen Sammelbegleitschein.

Der Erzeuger und der Sammler/Beförderer erhalten je eine Ausfertigung des Formblattes HE. Eine Kopie des Formblattes HE hat der Erzeuger unverzüglich den zuständigen Überwachungsbehörden des Erzeugers zu übermitteln.

1.3.5 Die sonstigen Maßgaben des Sammelentsorgungsverfahrens für die einzusammelnden Abfälle aus dem Havariegeschehen und die Zuordnung zu einer Sammelcharge sind einzuhalten.

1.3.6 Registerführung

Das Formblatt HE

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