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Regelwerk, Abfall

Illegale Abfalllager - Bekämpfung von illegaler Abfallentsorgung im Zusammenhang mit Abfalllagern
- Brandenburg -

Vom 21. Juli 2021
(ABl. Nr. 32 vom 18.08.2021 S. 674)



Archiv: 2009

Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung

Im Rahmen der Abfallentsorgung werden Abfälle häufig ohne die dafür erforderliche Zulassung in und im Zusammenhang mit Entsorgungsanlagen zeitweilig gelagert. In Entsorgungsanlagen, die bauaufsichtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigt sind, oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Standorte kommt es häufiger zu Überschreitungen der zulässigen Abfallmenge, der für die Abfalllagerung zugelassenen Fläche oder zu Verstößen gegen die zugelassene Abfallart. In den jeweiligen Fallkonstellationen fehlt es an der erforderlichen Zulassung. In den nachfolgenden Ausführungen wird insofern von "illegalen Abfalllagern" gesprochen. Diese Ausführungen betreffen wegen des Anknüpfungspunkts des "Lagerns im Zusammenhang mit Abfalllagern" weder Deponien, in denen Abfälle von Anfang an abgelagert werden (also für immer am gleichen Ort verbleiben sollen), noch geht es nachfolgend im engeren Sinne um die Fallkonstellation des "wilden Mülls", bei der Abfälle außerhalb jeglicher Anlage abgelagert werden und abfallrechtlich Pflichtige nicht herangezogen werden können ( § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes).

Um die enormen Schäden für die Umwelt und das Gemein wesen insgesamt, die aus illegal lagernden Abfällen herrühren, zu minimieren, ist bereits frühzeitig der Entstehung solcher illegalen Abfallentsorgungen zu begegnen. Hierfür sind alle Instrumente der Zulassung(-sverfahren) und der Überwachung, vor allem des maßgeblichen Abfall-, Immissionsschutz- und Baurechts, zu nutzen. Die nachfolgenden Ausführungen gliedern sich wie folgt:

1 Grundsatz

Bereits bei ersten Anzeichen einer illegalen Abfalllagerung - wie zum Beispiel Lagermengenüberschreitungen, Lagerung auf unzulässigen Flächen oder Lagerung von nicht zugelassenen Abfallarten - soll die zuständige Behörde Maßnahmen prüfen und erforderlichenfalls treffen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dazu gehören neben der immissionsschutzrechtlichen Untersagungs-, Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung das bauaufsichtliche Eingreifen, aber auch abfallrechtliche Instrumente (hierzu siehe vor allem die Ausführungen unter Nummer 3).

2 Zulassungsverfahren und -entscheidungen

Bei Zulassungsverfahren und -entscheidungen für Abfalllager sind folgende Aspekte zu beachten.

Das vorherige Genehmigungsverfahren für Abfalllager dient dazu, möglichen Gefahren, die sich aus der Nutzung von Standorten als Abfalllager ergeben können, zu begegnen. Bei Abfalllagern sind dies häufig Brände, aber auch Gefahren für Boden und (Grund-)Wasser, die es zu vermeiden beziehungsweise zu verringern gilt. Im Hinblick auf die Brandgefahren, die sich bei derartigen Abfalllagern bereits realisiert haben, sowie die durch den Klimawandel fortschreitenden Hitzeperioden und die damit einhergehende Trockenheit ist bei der Lagerung brennbarer Abfälle besonderes Augenmerk auf den vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz zu richten, unter anderem durch ausreichende Abstände, Lagerhöhen etc. (siehe auch die Kunststoff-Lagerrichtlinie). Außerdem ist vor der Nutzung der Standorte eine ausreichende Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie) sicherzustellen.

Daneben sind die Anforderungen an Abfalllager aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten, wie die Notwendigkeit, das Eindringen von Schadstoffen in Boden und Grundwasser zu verhindern (Nummer 5.4.8.12), und die Vorschriften für wassergefährdende Stoffe, wie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV).

Abfalllager haben - wie alle Abfallentsorgungsanlagen - während der gesamten Nutzungsdauer vor allem Menge, Art und Ursprung der Abfälle sowie ihre Bestimmung, Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart und die Art der Entsorgung zu dokumentieren ( § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG), hierauf sollte in der Genehmigung hingewiesen werden.

a) Bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren und -entscheidungen für Abfalllager

Unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwelle von Abfalllagern (das heißt unterhalb einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bei gefährlichen Abfällen und ab 100 Tonnen bei nicht gefährlichen Abfällen, im Einzelnen §§ 6, 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in Verbindung mit Nummern 8.12 bis 8.14 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV) sind Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Lagern zum zeitweiligen Lagern von Abfällen als bauliche Anlagen (Aufschüttung oder Lagerplatz nach § 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO) bauaufsichtlich genehmigungsbedürftig ( §§ 59

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