Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
(gültig ab 01.01.2029)
Teil 1a
Anforderungen an die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm
(gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2028)
§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen M39
(gültig ab 01.01.2029
§ 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm M39
§ 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen
§ 3c Untersuchungspflichten
§ 3d Nachweispflichten
§ 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewinnung)
Teil 2
Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
Abschnitt 1
Untersuchungspflichten
§ 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten M39
§ 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten M39
§ 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung M39
Abschnitt 2
Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
§ 7 Bodenbezogene Grenzwerte M39
§ 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte M39
§ 9 Rückstellprobe
§ 10 Analysefehler und Messtoleranzen
§ 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
Abschnitt 3
Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
§ 12 Abgabe von Klärschlamm
§ 13 Bereitstellung von Klärschlamm M39
§ 14 Auf- oder Einbringungsmenge M39
§ 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung M39
Abschnitt 4
Anzeige- und Lieferscheinverfahren (gültig ab 01.01.2029 ; Registerpflicht)
§ 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
§ 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost M39
(gültig ab 01.01.2029)
§ 18a Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung
Teil 3
Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
§ 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
Abschnitt 1
Träger der Qualitätssicherung
§ 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
§ 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
§ 22 Sachverständige
§ 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
§ 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
§ 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
Abschnitt 2
Qualitätszeichennehmer
§ 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
§ 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
§ 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung M39
Abschnitt 3
Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
§ 29 Fortlaufende Überwachung
§ 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
§ 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
§ 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
§ 35 Auf- oder Einbringungsplan
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(gültig bis 31.12.2028)
§ 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
(gültig bis 31.12.2028)
§ 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
(gültig bis 31.12.2028)
§ 39 Bestehende Untersuchungsstellen
Anlage 1 Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
(zu § 8 Absatz 1)
Anlage 2 Probenuntersuchung
(zu § 32 Absatz 2 und 3)
1. Bodenproben
1.1 Probennahme1.2 Probenvorbereitung
1.3 Probenanalyse
Tabelle 1 Analysemethoden für Böden
2. Klärschlammproben
2.1 Probennahme2.2 Probenvorbereitung
2.3 Probenanalyse
Tabelle 2 Analysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Tabelle 3 Zugänglichkeit von technischen Regelwerken
(gültig bis 31.12.2028)
Anlage 3 Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)
(gültig ab 01.01.2029)
Anlage 3 Anzeigen, Nachweise, Lieferscheine, Bestätigungen
(zu § 3d Absatz 3, 1 § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)
(gültig bis 31.12.2028)
Abschnitt 1
Bodenbezogene Klärschlammverwertung
(Red. Anm.: ab 01.01.2029 Abschnitt 2)
1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
1.1 Klärschlammerzeuger1.2 Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung
1.3 Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
1.4 Bodenbezogene Angaben
1.5 Klärschlammbezogene Angaben
1.6 Regelmäßige Qualitätssicherung
2. Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
2.1 Lieferschein2.2 Klärschlammerzeuger
2.3 Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
2.4 Bodenbezogene Angaben
2.5 Klärschlammbezogene Angaben
2.6 Regelmäßige Qualitätssicherung
2.8 Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung
(gültig bis 31.12.2028)
Abschnitt 2
Bodenbezogene Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
(Red. Anm.: ab 01.01.2029 Abschnitt 3)
1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
1.1 Gemischhersteller oder Komposthersteller1.2 Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
1.3 Klärschlammnutzer
1.4 Bodenbezogene Angaben
1.5 Klärschlammbezogene Angaben:
1.6 Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
1.7 Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
1.8 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2. Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
2.1 Lieferschein2.2 Gemischhersteller oder Komposthersteller
2.3 Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms
2.4 Klärschlammnutzer
2.5 Bodenbezogene Angaben
2.6 Klärschlammbezogene Angaben:
2.8 Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
2.9 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.10 Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
2.11 Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts