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Regelwerk

Abstandserlass - Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. August 2015
(MBl.LSa Nr. 45 vom 07.12.2015 S. 758; 30.10.2025 S. 626aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21299



Im Einvernehmen mit dem MW und MLV
RdErl. des MLU vom 25.08.2015 - 33.2/4410
Bezug: RdErl. des MU vom 26.08.1993 (MBl. LSa S. 2344)

1. Vorbemerkung

Der RdErl. richtet sich im Interesse einheitlicher Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren an die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden.. Der Abstandserlass soll sicherstellen, dass der Immissionsschutz bereits während der Bauleitplanung eine hinreichende Berücksichtigung findet.

Der RdErl. gilt nicht im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren.

2. Beteiligung der Immissionsschutzbehörden an der Bauleitplanung

Die Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Aufgabe der Gemeinden oder der Planungsverbände zusammengeschlossener Gemeinden.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter anderem die Belange des Umweltschutzes und somit auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB), deren Belange von der Planung berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. Im Nachfolgenden werden insbesondere die Belange der Immissionsschutzbehörden angesprochen. Hierbei sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten:

  1. Die Gemeinden sind gehalten, den TÖB eine angemessene Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme zu setzen. Die Immissionsschutzbehörden sollen die im Einzelfall vorgegebene Frist einhalten.
  2. Die Immissionsschutzbehörden haben in ihren Stellungnahmen auf alle ihnen bekannten Urnstände hinzuweisen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können. Deshalb sollen die Stellungnahmen gegebenenfalls auch Anmerkungen über immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, vorgesehene Änderungen oder zu erwartende Betriebsstilllegungen sowie deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage enthalten.
  3. Haben die Immissionsschutzbehörden Bauleitplanentwürfe in Untersuchungsgebieten zu beurteilen, in denen ein Luftreinhalteplan erstellt wurde und die Belastung durch Luftverunreinigungen für die Planungsentscheidung bedeutsam ist, so sind die Luftreinhaltepläne in die Stellungnahme einzubeziehen. Dazu haben die Immissionsschutzbehörden den Luftreinhalteplan für den Bereich des Planungsgebietes hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und Wirkungssituation sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren und darzustellen. Dabei kann das Landesamt für Umweltschutz (LAU) beteiligt werden.
  4. Liegen für die Planungsgebiete Lärmkarten nach § 47c BImSchG oder Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG vor, hat die Immissionsschutzbehörde darauf hinzuwirken, dass diese vom Planungsträger berücksichtigt werden. Liegt ein Lärmaktionsplan vor, ist in der Stellungnahme darauf einzugehen, ob die Planungen mit dessen Festlegungen in Übereinstimmung stehen. Bei der Prüfung, ob die Lärmkarten oder -aktionspläne hinreichend berücksichtigt sind, kann das LAU beteiligt werden.
  5. Die Immissionsschutzbehörden sollen die Entwürfe der Bauleitpläne daraufhin prüfen, ob und inwieweit die Planungsabsichten mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind. Für diese Prüfung gilt insbesondere der Planungsgrundsatz in § 50 BImSchG. Durch § 50 BImSchG wird zwar die besondere Bedeutung einer immissionsschutzgerechten Zuordnung von Flächen hervorgehoben, wie die einschränkende Formulierung "soweit wie möglich" zeigt, es wird damit jedoch nicht ein Vorrang des Immissionsschutzes gegenüber anderen Belangen begründet, sofern keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
  6. Die Immissionsschutzbehörden dürfen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen, weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander erschwert würde.
  7. Die Immissionsschutzbehörden sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen und darlegen, ob und welche Hinweise zur Konfliktlösung gegeben werden können.
  8. Es ist nicht Aufgabe der Immissionsschutzbehörden, die verschiedenen Belange mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes in Einklang zu bringen. Bedenken und Anregungen kann der Planungsträger im Zuge der Abwägung zurückstellen, wenn andere Belange überwiegen. Die Immissionsschutzbehörde hat eine endgültige Entscheidung des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung von der Stellungnahme der Umweltschutzbehörde abweicht. Ist ein Bauleitplan in Kraft getreten, so hat die Immissionsschutzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zur Einhaltung der Planung beizutragen.

3. Abstandsregelungen zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung

3.1 Abstandsliste zur Vereinheitlichung der behördlichen Stellungnahmen

Da es trotz dem Stand der Technik entsprechender Maßnahmen zur Emissionsminderung und bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittierender Anlagen dennoch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen z.B. durch Luftverunreinigungen oder Geräuschen kommen kann, kommt einem ausreichenden Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten (dazu werden hier und im Folgenden auch Sondergebiete mit gewerblichem und industriellem Charakter gerechnet) einerseits und Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter Luftverunreinigungen - in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen, besondere Bedeutung zu. Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten TÖB eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu diesem Zweck werden in der Abstandsliste ( Anhang 1) Schutzabstände bekannt gemacht. Die Immissionsschutzbehörden sollen diese Liste nach Maßgabe der Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 dieses RdErl. bei der Beteiligung im Bauleitplanvedahren anwenden. Zusätzlich werden dern Abstandserlass ergänzende Hinweise beigefügt; sie betreffen immissionsschutzrelevante Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind ( Anhang 2), und Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen ( Anhang 3) sowie Anlagen zur elektrischen Energieweiterleitung oder Nachrichtenübertragung, bei denen Abstände aus Immissionsschutzgründen empfohlen werden ( Anhang 4).

3.2 Grundsätze für die Anwendung der Abstandsliste

3.2.1 Grundlagen der Abstandsliste

Um Luftbelastungen bei der Abstandsregelung zu berücksichtigen, wird auf die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) und die Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie ( GIRL-2008 1) zurückgegriffen.

Die Festsetzung der Abstände zum Schutz gegen Lärm basiert auf den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) für reine Wohngebiete (WR) im Sinne des § 3 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO); bei regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert [35 dB(A)], bei regelmäßig ein- bis zweischichtig arbeitenden Betrieben der Tagwert [50 dB(A)] zugrunde gelegt.

Die Abstandsliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind, sowie einige Anlagen, die in Sachsen-Anhalt nicht und in anderen Bundesländern nur vereinzelt vorkommen ( Anhang 2); in Fällen der letztgenannten Art kann der in der Liste genannte Abstand bei einer vergleichbaren Anlage als Anhalt für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.

3.2.2 Anwendung der Abstandsliste

3.2.2.1 Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen, von denen Emissionen ausgehen, und den nachfolgend genannten Gebieten. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten, sofern sie an vorhandene oder geplante Gewerbe- und Industriegebiete heranrücken (Nummer 3.3.2).

Zum Schutz von Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gemäß Nummer 3.2.2.6 angewendet werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie Wohngebiete oder wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.

3.2.2.2 Bei der Planung in der Nachbarschaft von Gemengelagen kann die Anwendung der Abstandsliste zu Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, sollen die Immissionsschutzbehörden in diesen Fällen durch ihre Stellungnahmen zu einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der gesamtplane, rischen Belange und des Planungszieles - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - 4 C 71/73 -Tunnelofenurteil, BVerwGE 50, 49, 54) vertretbar. Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber zu geringe Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen der TÖB zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven oder passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben.

3.2.2.3. Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als "von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen", z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB anzusehen; vielmehr kann innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet oder eine nicht oder nicht wesentlich störende gewerbliche oder vergleichbare Nutzung vorgesehen werden.

3.2.2.4 Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel.

3.2.2.5. Der in der Abstandsliste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit ( *) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (Nummer 3.2.1).

3.2.2.6 Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 Metern nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

3.2.2.7. Bei Geruchsemissionen kann der angegebene Abstand auf 200 Meter reduziert werden, wenn die Geruchsstoffemissionen über einen Biofilter behandelt werden. Dies setzt voraus, dass das Rohgas biogenen Ursprungs ist, der Biofilter ordnungsgemäß betrieben wird (RichtlinieVDI 3477 2, im Reingas kein Rohgasgeruch mehr feststellbar ist, die Biofilterfläche eines oder mehrerer Filter von 3000 Quadratmeter nicht überschritten wird und diffuse Quellen, z.B. Kanalisation, nicht relevant sind.

3.2.2.8 Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrieoder Gewerbegebieten und bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kur- oder Klinikgebieten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO soll mindestens der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde gelegt werden.

3.2.2.9. Im Allgemeinen sollte den Festsetzungen dieses RdErl. der Vorzug eingeräumt werden, jedoch ist eine Abstandsverringerung in besonderen Fällen auch durch Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN 45691 3 möglich, sofern der Abstand überwiegend durch Geräuschemissionen bestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, NJW 1991, 3232 Leitsatz und BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3/97 -, BauR 1998, 642 Leitsatz). Eine hieran angelehnte Vorgehensweise für geruchsstoffemittierende Betriebe ist dagegen nicht möglich; wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen gibt es dazu keine Regelungen.

3.2.2.10 Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in Tallagen, sollten Einzeluntersuchungen angestellt werden (Nummern 3.3.1.3 und 3.3.2.1).

3.2.2.11. In Anhang 3 sind Anlagen aufgeführt, die - sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt sind - aus der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden sollten. Die diesen Anlagen zugeordneten Abstände sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen diesen Anlagen und Wohnbereichen notwendig.

3.2.2.12 Anlagen in denen gefährliche Stoffe gemäß Stoffliste des Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vorhanden sind oder sein können, die die Mengenschwelle in Spalte 4 oder 5 erreichen oder überschreiten, bilden einen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und unterliegen somit dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV.

Die Anlagen, für die dies erfahrungsgemäß zutreffend sein kann, sind in den Anhängen durch ( #) gekennzeichnet; diese Kennzeichnung ist lediglich als Hinweis zu verstehen. Die Kennzeichnung (#) ist keinesfalls abschließend und die Abstandsklassenzuordnung nach Anhang 1 kann im Einzelfall für den betreffenden Betriebsbereich nicht sachgerecht sein.

Für Betriebsbereiche gilt der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG, dass Flächen einander so zugeordnet werden müssen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete weitgehend vermieden werden. Dies ist insbesondere eine Frage des Abstandes der Flächen mit unterschiedlicher Nutzung. Spezielle Vollzugshinweise für die Abstandsbestimmung bei der Planung gibt der von der Kommission -für Anlagensicherheit erarbeitete Leitfaden KAS-18 "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG".

3.2.2.13 Die Abstände zu oder von Sondergebieten hängen von der jeweiligen Nutzung des Sondergebiets ab.

  1. Sondergebiete für Erholung
    Bei Sondergebieten mit Erholungsfunktion im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO (Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete) hängt die Schutzwürdigkeit und damit die Störanfälligkeit von der jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets ab. Soweit es sich um Wochenendhausgebiete handelt, kann die Störanfälligkeit einem reinen Wohngebiet gleichgestellt werden. Ferienhausgebiete ähneln nach ihrer Zweckbestimmung und den allgemein und ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen weitgehend den allgemeinen Wohngebieten.
    Bei Campingplatzgebieten kann nach dem Wesen der Campingplätze sowie wegen des häufigeren Wechsels und des unterschiedlichen Verhaltens der Platznutzer im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Schutzwürdigkeit höchstens derjenigen von allgemeinen Wohngebieten gleichzustellen ist.
    Werden jedoch in diesen Gebieten neben dem Freizeitwohnen auch Sportarten wie Fußball, Tennis und andere betrieben, können diese Gebiete wegen der bei der Ausübung des Sports bekannten Begleiterscheinungen wie gemischt genutzte Gebiete behandelt werden. Kleingartenanlagen sind nicht im § 10 BauNVO aufgeführt. Ihnen ist jedoch eine Erholungsfunktion zuzusprechen, da der einstige Nutzungszweck solcher Gärten nicht mehr dominiert. Kleingartenanlagen können am Tage einem allgemeinen Wohngebiet gleichgesetzt werden; im Außenbereich einem Dorf- oder Mischgebiet.
  2. Sonstige Sondergebiete
    Bei den sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 BauNVO (Gebiete für den Fremdenverkehr, Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete) richten sich Schutzwürdigkeit und Störungsgrad nach dem jeweiligen Gebietscharakter.
    Bei Hafengebieten, Gebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Gebieten für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe sowie Hochschulgebieten ist im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der zulässige Störungsgrad festzusetzen. Hafengebiete, Messe- und Ausstellungsgebiete sowie Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe können hinsichtlich des Störungsgrades dem eines Industrie- oder Gewerbegebietes gleichgesetzt werden.
    Innerhalb eines Hochschulgebietes kann für Mensa, Läden, Kioske und sonstige der Versorgung des Hochschulgebietes dienende Anlagen und Betriebe der einem Mischgebiet entsprechende Störgrad zugelassen werden, während für Institutsgebäude und Hörsäle die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes anzunehmen ist.

3.2.3 Nichtanwendbarkeit der Abstandsliste auf bestehende Immissionssituationen

Aus der Abstandsliste allein können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen werden. In diesen Fällen haben die Immissionsschutzbehörden die Gemeinden darauf hinzuweisen, dass eine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Immissionssituation und eine vollständige Zusammenfassung des Abwägungsmaterials anhand der vorhandenen Situation zu erfolgen hat. Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muss im Einzelfall anhand der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. BImSchG, Ta Luft, Ta Lärm, GIRL-2008) geprüft werden; eine Abstandsunter- oder -überschreitung allein rechtfertigt nicht ein Einschreiten oder Nichteinschreiten der Überwachungsbehörde nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.

3.3 Anwendung der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren

3.3.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten

3.3.1.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der vorgesehenen Nutzung noch nicht bekannt ist

  1. Notwendigkeit der Nutzungsbeschränkung
    Die Immissionsschutzbehörden haben bei ihren Stellungnahmen entsprechend den in der Planung vorgegebenen Abständen zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten oder Misch-, Kern- oder Dorfgebieten entsprechend Nummer 3.2.2 andererseits dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Anlagearten für die Industrieoder Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO festzusetzen. Dabei sollen die Immissionsschutzbehörden - unbeschadet der Verpflichtung des Planungsträgers, die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan eindeutig zu bestimmen - auf die entsprechenden Abstandsklassen der Abstandsliste verweisen. Die Immissionsschutzbehörden haben bei ihren Stellungnahmen stets den in Bezug genommenen Stand der Abstandsliste anzugeben und dem Planungsträger zu empfehlen, die Anlagenarten der Abstandsliste in geeigneter Form - möglichst als Negativfestsetzung - zum Bestandteil der Festsetzung im Bebauungsplan zu machen. Sofern die Abstände für bestimmte Anlagenarten im Plangebiet nur teilweise eingehalten werden können, soll eine räumliche Gliederung der Anlagen empfohlen werden.
  2. Ausnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 1 BauGB
    Die TÖB können zur Vermeidung von allzu großen und unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen der von ihnen abzugebenden Stellungnahmen den Gemeinden empfehlen, im Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten für Anlagenarten des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zu eröffnen. Durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - können im Einzelfall die Emissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.

3.3.1.2. Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der vorgesehenen Nutzung schon bekannt ist

Ist im Planungsverfahren bekannt, welche Induitrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden Industrieoder Gewerbegebieten untergebracht werden sollen, so ist durch Vergleich der in der Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, so haben die Immissionsschutzbehörden dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan die Nutzung durch Anlagen, die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im Übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten auf Nummer 3.3.1.1 verwiesen.

3.3.1.3. Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die vorgesehene Nutzung im Einzelnen bekannt ist

  1. Prüfung anhand der Abstandsliste
    Ergibt der Vergleich des in der Planung vorgegebenen Abstandes zwischen der geplanten industriellen oder gewerblichen Anlage einerseits und einem tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig auszuweisenden Wohngebiet andererseits mit dem für die entsprechende Betriebsart in der Abstandsliste angegebenen Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des Immissionsschutzes, so ist nach Nummer 3.3.1.2 zu verfahren.
  2. Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose)
    Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der notwendigen Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster, Quellenkonfiguration) durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren Immissionsschutzes oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens - geprüft werden, ob dervorgesehene Abstand gleichwohl ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete oder Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden. In diesen Fällen sollen die Immissionsschutzbehörden dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten soll die zum Zeitpunkt der Planung absehbare Entwicklung der Betriebe berücksichtigen. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die TÖB an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen. Die TÖB können im Einzelfall das LAU hinzuziehen. Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nummer 3.3.3 verwiesen. Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, sollen die TÖB absehen, wenn es ihnen ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden eine Lösung vorzuschlagen.

3.3.2 Festsetzung von Wohngebieten

3.3.2.1 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten

  1. Prüfung anhand der Abstandsliste
    Sollen Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten, d. h. Gebieten ohne freies Gelände für Betriebserweiterungen, festgesetzt werden und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand mehr als nur geringfügig unterschritten, so sollen die TÖB den Planungsträger darauf hinweisen, dass sich aus der Realisierung dieser Planung wechselseitige Beeinträchtigungen ergeben können und die Beachtung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG somit nicht mehr gewährleistet ist. Auf Nummer 3.2.2.12 wird verwiesen.
    Bei der beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter Beachtung von Nummer 3.2.2.6 analog zu verfahren.
  2. Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose)
    Die TÖB sollen dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe eines Gutachtens feststellen zu lassen, ob tatsächlich und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- oder Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese eventuell durch Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig günstige Anordnung der Gebäude, Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe) im Wohngebiet unterbunden werden können. Auf Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die TÖB an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten beteiligen.
    Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, sollen die TÖB absehen, wenn es ihnen ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme - gegebenenfalls mit Beteiligung des LAU - abzugeben, die eine entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.
  3. Grundlagen des Immissionsgutachtens
    Dem Gutachten ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation bei bestimmungsgemäßem Betrieb in dem Industrie- oder Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planung absehbaren Entwicklung der Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich möglicher Änderungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
    Fall 1
    Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist ungünstiger, als sie - trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung - nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist. In diesem Fall können Verbesserungen der Emissionssituation, die bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Wohngebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden können, berücksichtigt werden; das Gutachten soll die dafür erforderlichen Maßnahmen und die technischen Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufzeigen.
    Fall 2
    Die vorhandene Ernissionssituation in dem bestehenden Industrie- Gewerbegebiet ist günstiger, als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre. In diesem Fall ist von einer der Gebietsgröße und dem Gebietscharakter entsprechenden gewerblichen oder industriellen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar noch günstiger entwickelt.

3.3.2.2. Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von festgesetzten, aber noch nicht oder nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten.

Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten vorgesehen, so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht, von den selben Annahmen wie in Nummer 3.3.2.1 Buchst. c Doppelbuchst. bb auszugehen, soweit nicht für die Industrie- oder Gewerbegebiete Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie in Nummer 3.3.1.1 vorgesehen) bestehen.

3.3.3 Prüfung von Einzelgutachten

Sofern Immissionsgutachten erstellt werden, sollen die TÖB darauf hinwirken, dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden; die TÖB können an der Prüfung das LAU beteiligen. Führt die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss, dass das Gutachten plausibel ist und unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen Emissionssituation und gegebenenfalls bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, so sollen die TÖB ihre Bedenken zurückstellen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung weiterer Schutzmaßnahmen. Die TÖB sollen darauf hinwirken, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen öffentlich-rechtlich abgesichert werden. Voraussetzung ist, dass planungsrechtliche Grundsätze nicht verletzt werden. Auf Nummer 3.2.2.12 wird verwiesen.

3.4 Hochspannungsfreileitungen

Hochspannungsfreileitungen unterscheiden sich in ihrer Anlagenart und Wirkung auf die Umwelt erheblich von den in der Abstandsliste genannten Anlagen. Im Einwirkungsbereich dieser Anlagen sind an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) einzuhalten. Dabei beschreibt der Einwirkungsbereich einer Hochspannungsfreileitung den Bereich, in dem die Anlage einen signifikanten von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.

Die Anforderungen der 26. BImSchV dienen dem Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und gelten vorrangig.

In Anhang 4 sind maßgebliche Immissionsorte für Hochspannungsfreileitungen angegeben. Werden die angegebenen Abstände bei der Planung eingehalten, so kann davon ausgegangen werden, dass Gebäude und Orte, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht im Einwirkungsbereich der Hochspannungsleitungen liegen. Die genannten Abstände sollen im Bauleitplanverlahren herangezogen werden und dazu dienen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu gewährleisten.

Die Angaben in Anhang 4 basieren auf den "Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" in der auf der 128. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 17./18.9.2014 beschlossenen und von der 54. Amtschefkonferenz der Umweltministerkonferenz am 23.10.2014 zur Anwendung empfohlen Fassung

Daneben sind bei Hochspannungsfreileitungen in Abhängigkeit von der Leitungsbauart und Spannung auftretende Lärmimmissionen nicht zu vernachlässigen. Zur Gewährleistung, dass die Immissionswerte der Ta Lärm gemäß der vorliegenden Gebietsausweisung eingehalten werden, ist der notwendige Abstand zwischen Leitung und Wohngebiet im Einzelfall zu bestimmen.

4. Nichtanwendung der Abstandsliste in Genehmigungsverfahren

4.1 Baugenehmigungsverfahren

Soweit Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibungen nach § 13 und Unterlagen nach § 3 Nr. 9 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) nicht ausreichen, um eine exakte Vorausberechnung der von der geplanten Anlage zu erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen Immissionssituation und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahmen der zuständigen Immissionsschutzbehörden auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise stützen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese gegebenenfalls ausgeräumt werden können. Die Tatsache, dass der in der Abstandsliste angegebene Abstand nicht eingehalten ist, begründet für sich allein noch nicht eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Werden die Werte des Abstandserlasses jedoch deutlich unterschritten, kann dies zusammen mit konkreten Feststellungen zum Einzelfall die Einschätzung stützen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind.

Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden können, so sollen die zuständigen Immissionsschutzbehörden den Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Auflagen zur Aufnahme in die Baugenehmigung vorschlagen. Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährden und diese auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden können, so haben die zuständigen Immissionsschutzbehörden die Bauaufsichtsbehörden darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 25 Abs. 2 BImSchG nicht genehmigungsfähig ist oder wegen seines Störgrades planungsrechtlich unzulässig sein kann.

4.2 Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren und sonstige öffentlich rechtliche Zulassungsverfahren

Ausdrücklicher Gegenstand der vorgenannten Verfahren ist es, bei der Zulassungsentscheidung anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Grundsatz der Einzelfallprüfung nicht gerecht werden. Diesbezüglich wird auch auf § 15 Abs. 3 der BauNVO hingewiesen.

Für Anlagen, die von einem Betriebsbereich oder einem Teil eines Betriebsbereiches gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG erfasst werden, wird unter Nummer 3.2.2.12 auf den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG und die diesbezügliche Abstandsempfehlung verwiesen. Sofern im Bauplanungsverfahren keine dahingehende Prüfung stattgefunden hat oder bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, ist das Abstandsgebot auch im Genehmigungsverfahren zu prüfen und entsprechend abzuwägen (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 -, BauR 2011, 1937-1941 Leitsatz und Gründe).

4.3 Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB

4.3.1 Befreiung bei der Zulassung neuer Anlagen

Eine Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das Vorhaben (typisierend betrachtet) wegen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz unzulässig ist, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB (Nummer 3.3.1.1 Buchst. b) nicht möglich ist, jedoch die Einzelfallprüfung ergibt, dass das konkrete Vorhaben bezüglich des Immissionsschutzes als unbedenklich einzustufen ist.

4.3.2 Befreiung bei bestehenden Anlagen

Werden bestehende Anlagen überplant, genießen aber Bestandsschutz, so ist eine Enweiterung oder sonstige Änderung nur im Rahmen einer Befreiung von immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen möglich, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Befreiungstatbeständen die Immissionsverhältnisse sich durch die Erweiterung oder sonstigen Änderung nicht verschlechtern (Verschlechterungsverbot). Gehen von einer bestehenden, den planungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Anlage bereits Gefahren, erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Umgebung aus und ist von seiner Änderung eine erhebliche Verbesserung der Immissionssituation nicht zu erwarten, so kann eine Befreiung in der Regel nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96/79 -, BVerwGE 67, 334-341).

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugs-RdErl. außer Kraft gesetzt.

.

Abstandsliste Anhang 1
(zu Nummer 3.1 Satz 3,
Nummer 3.2.2.12
Abs. 2 Satz 2)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV 7
Anlagen-/Betriebsart8
I 1 500 1 1.1 (G) 9 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) für den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von 500 Megawatt oder mehr ( #)
(siehe auch lfd. Nrn. 27, 40)
1.11 (G) Anlagen zur Trockendestillation, z.B. Kokereien und Gaswerke
3 3.2.1 (G) Integrierte Hüttenwerke; Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl
(siehe auch lfd. Nrn. 9, 31, 48)
4 4.1.12 (G) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Chlor, Chlorwasserstoff, Phosgen ( #)
(siehe auch lfd. Nr. 17)
5 4.4 (G) Anlagen zur Destillation und Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen ( #)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
II 1000 6 1.14.1 (G)
1.14.2.1 (G)
1.14.2.2. (G)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer
7 2.14 (V) 10 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren im Freien; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 99)
8 3.1 (G) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
9 3.2.2.1 (G) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggießen, mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde ( *)
(siehe auch lfd. Nrn. 3, 31, 48, 101)
10 3.3 (G) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten ( #)
11 - Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z.B. Container) ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 107)
12 3.18 (G) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 108)
13 4.1.3 (G) Anlagen zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen ( #)
14 4.1.16 (G) Anlagen zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen organischen Verbindungen ( #)
15 4.1.7 (G) Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen ( #)
16 4.1.8 (G) Anlagen zur Herstellung von Chemiefasern ( #) (siehe auch lfd. Nr. 55)
17 4.1.12 (G) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, ( #)
(siehe auch lfd. Nr. 4)
18 4.1.18 (G) Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Bioziden ( #)
19 4.1.19 (G) Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, Wirkstoffen für Arzneimittel ( #)
20 6.3.1 (G)
6.3.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten
21 7.12.1.1 (G)
7.12.1.2 (G)
7.12.1.3 (V)
7.12.2 (G)
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien
(siehe auch lfd. Nr. 222)
22 7.23.1 (G)
7.23.2 (V)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen
23 7.24.1 (G)
7.24.2 (G)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
24 10.15.1 (G)
10.15.2.1 (G)
10.15.2.2 (V)
Offene Prüfstände für oder mit
-Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,
- Gasturbinen oder Triebwerken (siehe auch lfd. Nr. 156)
25 10.16 (V) Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (siehe auch lfd. Nr. 157)
26 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien ( *)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BIrnSchV
Afflagen-/Betriebsart
III 700 27 1.1 (G) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) für den Einsatz von Brennstoffen (auch Biomasse) in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 150 Megawatt bis 500 Megawatt ( #) (siehe auch lfd. Nrn. 1, 40)
28 1.12 (G) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen ( #)
29 2.3.1 (G)
2.3.2 (G)
2.3.3 (V)
2.3.4 (V)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
30 2.4.1.1 (G)
2.4.1.2 (V)
2.4.2 (V)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
31 3.2.2.1 (G) Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung durch Lichtbogenöfen mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde ( *)
(siehe auch lfd. Nrn. 3, 9, 48, 101)
32 3.24 (G) Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren ( *)
33 Anlagen zur Herstellung
4.1.1 (G) von aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffen,
4.1.2 (G) von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen,
4.1.4 (G) von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen,
4.1.5 (G) von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen oder
4.1.6 (G) von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen ( #)
34 Anlagen zur Herstellung
4.1.13 (G) von Säuren,
4.1.14 (G) von basen oder
4.1.15 (G) von Salzen ( #)
35 4.1.17 (G) Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln ( #)
36 4.6 (G) Anlagen zur Herstellung von Ruß ( #)
37 8.8.1.1 (G)
8.8.1.2 (G)
8.8.2.1 (G)
8.10.1.1 (G)
8.10.1.2 (V)
8.10.2.1 (G)
Anlagen zur chemischen oder zur physikalisch/chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag
(siehe auch lfd. Nr. 79)
38 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B. Hochofenschlacke)
39 - Freizeitparks mit Nachtbetrieb ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 180)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
IV
500
40 1.1 (G) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) für den Einsatz von Brennstoffen (auch Biomasse) in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt bis 150 Megawatt ( #)
(siehe auch lfd. Nrn. 1, 27)
41 1.8 (V) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen ( *)
42 1.9 (V) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
43 1.10 (G) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
44 2.8.1 (G)
2.8.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern, auch soweit es aus Altglas hergestellt
45 2.11.1 (G)
2.11.2 (V)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern
46 - Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement ( *)
47 2.15 (V) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionskapazität von 200 Tonnen oder mehr je Stunde
(siehe auch lfd. Nr. 100)
48 3.2.2.1 (G)
3.2.2.2 (V)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen (siehe auch lfd. Nrn. 3, 9, 31, 101)
49 3.6.1.1 (G)
3.6.1.2 (V)
3.6.2 (V)
3.6.3 (V)
3.6.4 (V)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen ( *)
50 3.7.1 (G) Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag
(siehe auch lfd. Nr. 104)
51 3.11.1 (G)
3.11.2 (V)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke ( *)
52 3.16.1 (G)
3.16.2 (G)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl ( *)
53 3.22.1 (G)
3.22.2 (V)
Anlagen zur Behandlung von Schrott in Schredderanlagen
54 4.1.2 (G) Anlagen zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen ( #)
55 4.1.8 (G) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) ( #)
(siehe auch lfd. Nr. 16)
56 4.1.9 (G) Anlagen zur Herstellung von synthetischen Kautschuken ( #)
57 4.1.10 (G) Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel ( #)
58 4.5 (V) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle ( #)
59 4.7 (G) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren ( #)
60 4.8 (V) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 Tonnen oder mehr je Stunde ( #)
(siehe auch lfd. Nr. 116)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
IV
500
61 5.1.1.1 (G) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr
(siehe auch lfd. Nr. 119)
62 5.2.1 (G) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde
(siehe auch lfd. Nr. 121)
63 Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
64 5.8 (V) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
65 6.1 (G) Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff
66 7.3.1.1 (G)
7.3.1.2 (V)
7.3.2.1 (G)
7.3.2.2 (V)
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen und Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
67 7.9.1 (G)
7.9.2 (G)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
68 7.11 (V) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen
69 7.15 (V) Kottrocknungsanlagen
70 7.19.1 (G)
7.19.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag
71 7.21 (G) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
(siehe auch lfd. Nr. 215)
72 7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter
73 8.1.1.1 (C3)
8.1.1.2 (G)
8.1.1.3 (G)
8.1.1.4 (V)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren
74 8.1.2.1 (C3) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
(siehe auch lfd. Nrn. 187, 223)
75 8.2.1 (G) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschuizmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
(siehe auch lfd. Nr. 141)
76 8.3.1 (G)
8.3.2.1 (V)
8.3.2.2 (V)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben und Anlagen zur thermischen Behandlung von edelmetallhaltigen Abfällen oder verunreinigten Metallen für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen
77 8.5.1 (G)
8.5.2 (V)
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (Mietenkompostierung)
(siehe auch lfd. Nr. 143)
Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
78 8.6.1.1 (G)
8.6.1.2 (V)
8.6.2.1 (G)
8.6.2.2 (V)
Offene Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen oder von Bioabfällen/Kofermenten
(siehe auch lfd. Nr. 144)
79 8.8.2.2 (V)
8.10.2.2 (V)
Anlagen zur chemischen oder zur physikalisch/chemischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von weniger als 50 Tonnen je Tag; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
(siehe auch lfd. Nr. 37)
80 8.9.1.1 (G)
8.9.1.2 (V)
Anlagen zum Zerkleinern von metallischen Abfällen (Schrott) in Schredderanlagen
81 8.12.1.1 (G)
8.12.1.2 (V)
8.12.2 (V)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (einschließlich Schlämmen) mit einer Lagerkapazität von 30 Tonnen oder mehr
(siehe auch lfd. Nr. 198)
82 8.12.3.1 (G) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr
(siehe auch lfd. Nr. 148)
83 8.14.1 (G)
8.14.2.1 (G)
8.14.2.2 (G)
8.14.3.1 (G)
8.14.3.2 (G)
8.14.3.3 (G)
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen (vor deren Beseitigung oder Verwertung) über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (siehe auch lfd. Nr. 199)
84 8.15.1 (G)
8.15.2 (V)
8.15.3 (V)
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
(siehe auch lfd. Nr. 150)
85 9.11.1 (V) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; auch saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
(siehe auch lfd. Nr. 119)
IV 500 86 - Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100000 Einwohnerwerten (EW)
(siehe auch lfd. Nr. 163)
87 - Oberirdische Deponien ( *)
88 Autokinos ( *)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nurrinner
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
V 300 89 1.2.1 (V)
1.2.2.1 (V)
1.2.3.1 (V)
1.2.4 (V)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis 50 Megawatt
90 1.4.1.1 (G)
1.4.1.2 (V)
1.4.2.1 (G)
1.4.2.2 (V)
Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr
91 1.14.3.1 (G)
1.14.3.2 (V)
Anlagen zur Erzeugung von Generator-, Nasser- oder Holzgas aus festen Brennstoffen
92 1.15 (V) Anlagen zur Erzeugung von Biogas ( #)
93 1.16 (V) Anlagen zur Aufbereitung von Biogas ( #)
94 2.1.1 (G)
2.1.2 (V)
Steinbrüche
95 2.2 (V) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranjagen für Sand oder Kies
96 - Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
97 2.7 (V) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
98 2.10 (G) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag
99 2.14 (V) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 7)
100 2.15 (V) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionskapazität bis weniger als 200 Tonnen je Stunde
(siehe auch lfd. Nr. 47)
101 3.2.2.2 (V) Anlagen zum Erschmelzen von Stahl, einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde (siehe auch lfd. Nrn. 9, 48)
102

.

3.4.1 (G) Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen
(siehe auch lfd. Nrn. 183, 225)
103 3.5 (V) Anfagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
104 3.7.2 (V) Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag (siehe auch lfd. Nr. 50)
105 3.8.1 (G) Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nr. 184)
106 3.9.1.1 (G)
3.9.2.2 (V)
3.9.2 (V)
: Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, oder durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen ( *)
107 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z.B. Dampfkessel, Container) ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
108 3.18 (G) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen ( *)
(siehe auch lfd. Nr. 12)
109 3.19 (G) Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen ( *)
110 3.21 (V) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
111 3.23 (V) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten ( #)
112 3.25.1 (G)
3.25.2 (V)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
V
300
113 4.1.11 (G) Anlagen zur Herstellung von Tensiden (Seifen oder Waschmittel) ( #)
114 4.2 (V) Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden ( #)
115 4.3.1 (V)
4.3.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, in denen pflanzliche Stoffe behandelt oder tierische Stoffe eingesetzt werden ( #)
116 4.8 (V) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne bis 3 Tonnen je Stunde ( #)
(siehe auch lfd. Nr. 60)
117 4.9 (V) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag ( #)
118 4.10 (G) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen ( #)
119 5.1.1.2 (V) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
(siehe auch lfd. Nr. 61)
120 5.1.2.1 (V)
5.1.2.2 (V)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten
121 5.2.2 (V) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde,
(siehe auch lfd. Nr. 62)
122 5.3 (G) Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmeter je Tag
123 5.4 (V) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen; auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
124 5.6 (V) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
125 5.9 (V) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
126 5.12 (V) Anlagen zur Herstellung von PVC-Folie mit einer Kapazität von 100000 Tonnen oder mehr je Jahr
127 6.2.1 (G)
6.2.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
128 6.4 (V) Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (Holzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von 10000 Tonnen oder mehr je Jahr ( *)
129 7.2.1 (G)
7.2.2 (V)
7.2.3 (V)
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag bei Geflügel oder von 4 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag bei sonstigen Tieren


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
V 300 130 7.4.1.1 (G)
7.4.1.2 (V)
7.4.2.1 (G)
7.4.2.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven (einschließlich Herstellung von Tierfutter); auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
131 7.5.1 (G) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag
(siehe auch lfd. Nr. 191)
132 - Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen
133 7.8.1 (G)
7.8.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
134 7.13 (V) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
135 7.14.1 (G)
7.14.2 (V)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen; auch nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
136 7.20.1 (G) Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 192)
137 7.22.1 (G)
7.22.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag
138 7.29.1 (G)
7.29.2 (V)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag
139 7.30.1 (G)
7.30.2 (V)
Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag
140 7.31.1.1 (G)
7.31.1.2 (G)
7.31.2.1 (V)
7.31.2.2 (V)
7.31.3.1 (V)
7.31.3.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup,
Anlagen zur Herstellung von Lakritz,
Anlagen zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
141 8.2.2 (V) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleisttang von weniger als 50 Megawatt
(siehe auch lfd. Nr. 75)
142 8.4 (V) Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
143 8.5.1 (G)
8.5.2 (V)
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen
(siehe auch lfd. Nr. 77)
144 8.6.1.1 (G)
8.6.1.2 (V)
8.6.2.1 (G)
8.6.2.2 (V)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
(siehe auch lfd. Nr. 78)
145 8.6.3.1 (G)
8.6.3.2 (V)
Anlagen zur Vergärung von Gülle (Biogaserzeugung) ( #)
146 8.7.1.1 (G)
8.7.1.2 (V)
8.7.2.1 (G)
8.7.2.2 (V)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden von 1 Tonne oder mehr je Tag


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
V 300 147 8.11.1.1 (G)
8.11.1.2 (V)
8.11.2.1 (V)
8.11.2.2 (V)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag
148 8.12.3.2 (V) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als 15000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
(siehe auch lfd. Nr. 82)
149 8.13 (V)
9.36 (V)
Anlagen zur Lagerung von Gülle oder von Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 2500 Kubikmetern oder mehr, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
150 8.15.1 (G)
8.15.2 (V)
8.15.3 (V)
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt (siehe auch lfd. Nr. 84)
151 9.1.1 (G)
9.1.2 (V)
9.1.2 (V)
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen oder von Erzeugnissen, die brennbare z.B. als Treibmittel enthalten, in Behältern dienen mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher ( *) ( #)
152 9.2.1 (G)
9.2.2 (V)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5000 Tonnen oder mehr dienen ( *) ( #)
153 9.37 (G) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen dienen
mit einem Fassungsvermögen von 25000 Tonnen oder mehr ( *) ( #)
154 10.7.1 (G)
10.7.2 (V)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen; ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
(siehe auch lfd. Nr. 243)
155 10.9 (V) Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
156 10.15.1 (V)
10.15.2.1 (G)
10.15.2.2 (V)
Geschlossene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(siehe auch lfd. Nr. 24)
157 10.16 (V) Geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (siehe auch lfd. Nr. 25)
158 10.17.2 (V) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts zur Ausübung des Motorsport an 5 Tagen oder mehr je Jahr (Kart-Bahnen)
159 10.20 (V) Anlagen zur Reinigung von Werkzeug
160 10.21 (V) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden
161 10.23 (V) Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
162 10.25 (V) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr ( *) ( #)


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
V 300 163 - Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100000 EW (siehe auch lfd. Nr. 86)
164 - Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
165 - Säge-, Furnier- oder Schälwerke ( *)
166 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm
167 - Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
168 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten
169 - 'Emaillieranlagen
170 Presswerke ( *)
171 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen ( *)
172 - Stab- oder Drahtziehereien ( *)
173 - Schwermaschinenbau
174 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe ( *)
175 - Auslieferungslager für Tiefkühlkost ( *)
176 - Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
177 - Betriebshöfe für Straßenbahnen ( *)
178 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste ( *)
179 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen ( *)
180 - Freizeitparks ohne Nachtbetrieb ( *) (siehe auch lfd. Nr. 39)
VI 200 181 - Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
182 2.10.2 (V) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt; ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
183 3.4.2 (V) Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen; auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig
(siehe auch lfd. Nrn. 102, 225)
184 3.8.2 (V) Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen
(siehe auch lfd. Nr. 105)
185 3.10.1 (G)
3.10.2 (V)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure ( #)
186 3.20 (V) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
VI 200 187 5.7 (V) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche, z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
188 5.10 (V) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
189 5.11 (V) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe-200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
190 7.5.2 (V) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag (ausgenommen Anlagen in Gaststätten und Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche)
(siehe auch lfd. Nr. 131)
191 7.18 (V) Anlagen zum Brennen von Melasse
192 7.20.2 (V) Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag (siehe auch lfd. Nr. 136)
193 7.27.1 (G)
7.27.2 (V)
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag
194 7.28.1.1 (G)
7.28.1.2 (V)
7.28.2.1 (G)
7.28.2.2 (V)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen
195 7.32.1 (G)
7.32.2 (V)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe von 5 Tonnen oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert
196 - Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
197 8.1.2.2 (V) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
(siehe auch lfd. Nrn. 74, 223)
198 8.12.1.1 (G)
8.12.1.2 (V)
8.12.2 (V)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (einschließlich Schlämmen) mit einer Lagerkapazität von 30 Tonnen oder mehr je Tag
(siehe auch lfd. Nr. 81)
199 8.14.1 (G)
8.14.2.1 (G)
8.14.2.2 (G)
8.14.3.1 G) 8.14.3.2 (G)
8.14.3.3 (V)
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen (vor deren Beseitigung oder Verwertung) jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
(siehe auch lfd. Nr. 83)
200 10.6 (V) Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
201 10.8 (V) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
VI 200 202 10.10.1 (G)
10.10.2 (V)
10.10.3 (V)
Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder mit einer Färbekapazität von 2 Tonnen oder mehr je Tag oder Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen
203 - Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien ( *)
204 Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl ( *)
205 - Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde ( *)
206 - Maschinenfabriken oder Härtereien
207 - Pressereien oder Stanzereien ( *)
208 - Schrottplätze bis weniger als 1000 Kubikmeter Gesamtlagerfläche
209 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln
210 - Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren
211 - Zimmereien ( *)
212 - Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz von weniger als 25 Kilogramm pro Stunde (z.B. Lohnlackierereien)
213 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
214 - Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen ( *)
215 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag
(siehe auch lfd. Nr. 71)
216 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
217 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
218 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs ( *)
219 Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 Tonnen Schüttgüter je Tag bewegt werden können
(siehe auch lfd. Nr. 85)
220 - Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 Tonnen je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen
221 - Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen


Abstands-
klasse
Abstand
in
Metern
Lfd. Nr. Nummer
(Verfahrensart)
Anlage 1 der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart
VII 100100 222 7.12.1.2 (G)
7.12.1.3 (V)
Kleintierkrematorien (siehe auch lfd. Nr. 21)
223 8.1.2.2 (V) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
(siehe auch lfd. Nrn. 74, 197)
224 8.9.2 (V) Anlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen mit einer Durchsatzkapazität von 5 Stück oder mehr je Woche
225 - Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen
(siehe auch lfd. Nrn. 102, 183)
226 - Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)
227 - Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
228 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
229 - Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden
230 - Tischlereien oder Schreinereien
231 - Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hailen
232 - Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
233 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 119 und 120 erfasst werden
234 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
235 - Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
236 - Spinnereien oder Webereien
237 - Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
238 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
249 - Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie
240 - Bauhöfe
241 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
242 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
243 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 Kilogramm je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (siehe auch lfd. Nr. 154)

.

Genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind. Anhang 2
(zu Nummer 3.1 Satz 5, Nummer 3.2.1 Abs. 4)


Nummer
(Verfahrensart)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart Bemerkungen
1.2 Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt (vergleiche lfd. Nr. 86) Die genannten Anlagearten sind häufig Teile oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstück oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
1.6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern Bei Windkraftanlagen ist der erforderliche Abstand abhängig von der technischen und konstruktiven Ausführung, der Leistung und der Bauhöhe. Weitere beeinflussende Faktoren sind die Geländesituation und der Bewuchs am Standort. Eine generalisierende Abstandsvorgabe ist somit nicht möglich.
Die regionalplanerische Gebietsausweisung gemäß den Zielen der Raumordnung orientiert für Windkraftanlagen auf einen Abstand zu Wohngebieten von 1000 Metern.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung sollte ein angemessener höhenabhängiger Abstand eingehalten werden. Zur Bestimmung der konkreten Abstandserfordernisse ist eine Einzelfallentscheidung (Gutachten) erforderlich.
(siehe auch Anhang 3)
3.13 (G) Anlagen zur Sprengstoffverformung Beim Sprengverformen im Vakuum sind im wesentlichen Sicherheitsaspekte maßgebend. Beim Sprengverformen im Freien sind, wegen des lauten Knalles, Abstände über 2000 Metern notwendig. Ein fester Abstand kann daher in der Abstandsliste nicht festgelegt werden.
(siehe auch Anhang 3)
4.1.20 (G) Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen ( #) Schutzabstände bestimmen sich nach den Vorschriften des Sprengstoffrechts.
(siehe auch Anhang 3)
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren (Intensivtierhaltungsanlagen) Der erforderliche Abstand bei Tierhaltungsanlagen ist von der Tierart, der Tierplatzzahl, der Haltungsform und den Standortgegebenheiten abhängig, so dass keine festen Abstände in der Abstandsliste vorgegeben werden.
Für große Schweinehaltungsanlage mit mehr als 700 Großvieheinheiten (GV) und für große Geflügelhaltungsanlagen mit mehr als 450 GV wird auf einen Mindestabstand von 1000 Metern orientiert, der bei Abluftreinigung reduziert werden kann.
Für eine differenzierte Beurteilung sind die Abstandsempfehlungen der Ta Luft, der VDI 3894 Bl. 1, Bl. 2 11 und insbesondere die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL 2008) heranzuziehen. Auf die Fachinformation des LAU Nr. 08/2008 "Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen - Stand 15.06.2009" 2 wird hingewiesen. (siehe auch Anhang 3)
8.9.2 (V) Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks
(vergleiche lfd. Nr. 213)
In Abhängigkeit von der konkreten Durchsatzkapazität und der technischen Ausstattung ist im Einzelfall gegebenenfalls ein größerer Abstand als nach Abstandliste erforderlich.
9.3.1 (G)
9.3.2 (V)
Anlagen zur Lagerung von Stoffen der Stoffliste nach Anhang 2 der 4. BImSchV ( #) Für Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Stoffen nach Stoffliste des Anhangs 1 der 12. BImSchV, die von einem Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs erfasst werden, wird auf Nummer 3.2.2.12 hingewiesen. Die erforderlichen Schutzabstände sind im Einzelfall zu bestimmen.
10.1 (G) Anlagen zum Umgang mit explosions- gefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen ( #) Für Anlagen zum Umgang mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen nach Stoffliste des Anhangs 1 der 12. BImSchV, die von einem Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs erfasst werden, wird auf Nummer 3.2.2.12 hingewiesen.
Die Vorschriften des Sprengstoffrechts zur Bestimmung von Schutzabständen bleiben unberührt.
(siehe auch Anhang 3)
10.17.1 (G) Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge Anlagen zur Ausübung des Motorsports, ausgenommen Modellsportanlagen, zeigen in der Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes und durch Unterschiede in der Nutzungsintensität ergeben sich unterschiedlich große Einwirkungsbereiche. Im Allgemeinen wird ein Abstand von mindestens 1500 Metern als notwendig angesehen.
10.18 (V) Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze Eine typisierende Betrachtung des Störgrades ist wegen der hohen Vielfalt im Einsatz von Munition und Waffen sowie der Gestaltung der Anlage nicht möglich.

.

Anlagen, die im Außenbereich zulässig sein können oder errichtet werden sollen Anhang 3
(zu Nummer 3.1 Satz 5, Nummer 3.2.2.11 Satz 1)


Lfd. Nr.
der
Abstandsliste
Nummer
(Verfahrensart)
der 4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart

.

- 1.6 (V) Windkraftanlagen
94 2.1.1 (G)
2.1.2 (V)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
- 3.13 (G) Sprengverformung und Sprengplattieren
- 4.1.20 (G) Herstellung von Explosivstoffen ( #)
- 7.1 (G+V) Landwirtschaftliche Anlagen zur Haltung oder zur Aufzucht von Tieren
21 7.12 (G) Tierkörperbeseitigungsanlagen
86, 163 - Abwasserbehandlungsanlagen
166 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm
69 7.15 (G) Kottrocknungsanlagen
78 8.6.1 (G+V)
8.6.2 (G+V)
Offene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
149 8.13 (V)
9.36 (V)
Anlagen zur Lagerung von Gülle
- 10.1 (G+V) Anlagen zur Herstellung und Behandlung von Sprengstoffen: Diese Anlagen gehören ausschließlich in den Außenbereich. ( #)
(siehe auch Anhang 2)

.

Einwirkungsbereiche von Hochspannungsfreileitungen Anhang 4
(zu Nummer. 3.1 Satz 5, Nummer 3.4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4)


elektromagnetischer Felder

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und bei der Planung neuer Energieversorgungstrassen wird zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder die Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte im Bereich einer Hochspannungsanlage empfohlen.

Maßgebliche Immissionsorte sind Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und sich im nachfolgend genannten Bereich einer Hochspannungsfreileitung befinden:

Freileitungen Breite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens: 380, kV 20 Meter
220 kV 15 Meter
110 kV 10 Meter
unter 110 kV 5 Meter
Bahnoberleitungen Breite des jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte: 10 Meter
Sind an einem Mastsystem mehrere Spannungsebenen vorgesehen und so angeordnet, dass die Feldstärken der niederen Spannung durch Alpschirmwirkung am Erdboden dominieren, kann der für die niedere Spannungsebene geltende Abstandswert verwendet werden.
Lärm
Notwendige Abstände zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, d. h. die Einhaltung zulässiger Geräuschimmissionsrichtwerte, sind im Einzelfall nach Ta Lärm zu ermitteln.

1) veröffentlicht auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter http://www.1au.sachsenanhalt.de/luftklimalaerm/emissionsüberwachung/gerueche/

2) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.

3) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

4) Veröffentlicht unter http://www.kasbmu.de/publikationen/kas_pub.htm

5) veröffentlicht unter http://www.1aiimmissionsschutz.de/servlet/is/20170/ und auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter http://www.1au.sachsenanhalt.de/luftklimalaerm/elektromagnetischefelderundlicht/

7) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

8) Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung im Sinne des RdErl. aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.

9) G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)

10) V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)

11) Im Beuthe-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.

12) veröffentlicht auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter http://www.1au.sachsenanhalt.cle/luftklimalaerm/fachinformationen/fachinfoimmission/

ENDE

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