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Abstandserlass - Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. August 2015
(MBl.LSa Nr. 45 vom 07.12.2015 S. 758; 30.10.2025 S. 626aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21299
Im Einvernehmen mit dem MW und MLV
RdErl. des MLU vom 25.08.2015 - 33.2/4410
Bezug: RdErl. des MU vom 26.08.1993 (MBl. LSa S. 2344)
1. Vorbemerkung
Der RdErl. richtet sich im Interesse einheitlicher Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren an die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden.. Der Abstandserlass soll sicherstellen, dass der Immissionsschutz bereits während der Bauleitplanung eine hinreichende Berücksichtigung findet.
Der RdErl. gilt nicht im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) sowie in sonstigen Planfeststellungs- und Baugenehmigungsverfahren.
2. Beteiligung der Immissionsschutzbehörden an der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Aufgabe der Gemeinden oder der Planungsverbände zusammengeschlossener Gemeinden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter anderem die Belange des Umweltschutzes und somit auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB), deren Belange von der Planung berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. Im Nachfolgenden werden insbesondere die Belange der Immissionsschutzbehörden angesprochen. Hierbei sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten:
3. Abstandsregelungen zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung
3.1 Abstandsliste zur Vereinheitlichung der behördlichen Stellungnahmen
Da es trotz dem Stand der Technik entsprechender Maßnahmen zur Emissionsminderung und bei bestimmungsgemäßem Betrieb emittierender Anlagen dennoch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen z.B. durch Luftverunreinigungen oder Geräuschen kommen kann, kommt einem ausreichenden Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten (dazu werden hier und im Folgenden auch Sondergebiete mit gewerblichem und industriellem Charakter gerechnet) einerseits und Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter Luftverunreinigungen - in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen, besondere Bedeutung zu. Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten TÖB eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu diesem Zweck werden in der Abstandsliste ( Anhang 1) Schutzabstände bekannt gemacht. Die Immissionsschutzbehörden sollen diese Liste nach Maßgabe der Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 dieses RdErl. bei der Beteiligung im Bauleitplanvedahren anwenden. Zusätzlich werden dern Abstandserlass ergänzende Hinweise beigefügt; sie betreffen immissionsschutzrelevante Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind ( Anhang 2), und Anlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen ( Anhang 3) sowie Anlagen zur elektrischen Energieweiterleitung oder Nachrichtenübertragung, bei denen Abstände aus Immissionsschutzgründen empfohlen werden ( Anhang 4).
3.2 Grundsätze für die Anwendung der Abstandsliste
3.2.1 Grundlagen der Abstandsliste
Um Luftbelastungen bei der Abstandsregelung zu berücksichtigen, wird auf die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) und die Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie ( GIRL-2008 1) zurückgegriffen.
Die Festsetzung der Abstände zum Schutz gegen Lärm basiert auf den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) für reine Wohngebiete (WR) im Sinne des § 3 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO); bei regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert [35 dB(A)], bei regelmäßig ein- bis zweischichtig arbeitenden Betrieben der Tagwert [50 dB(A)] zugrunde gelegt.
Die Abstandsliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind, sowie einige Anlagen, die in Sachsen-Anhalt nicht und in anderen Bundesländern nur vereinzelt vorkommen ( Anhang 2); in Fällen der letztgenannten Art kann der in der Liste genannte Abstand bei einer vergleichbaren Anlage als Anhalt für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.
3.2.2 Anwendung der Abstandsliste
3.2.2.1 Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen, von denen Emissionen ausgehen, und den nachfolgend genannten Gebieten. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten, sofern sie an vorhandene oder geplante Gewerbe- und Industriegebiete heranrücken (Nummer 3.3.2).
Zum Schutz von Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gemäß Nummer 3.2.2.6 angewendet werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie Wohngebiete oder wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.
3.2.2.2 Bei der Planung in der Nachbarschaft von Gemengelagen kann die Anwendung der Abstandsliste zu Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, sollen die Immissionsschutzbehörden in diesen Fällen durch ihre Stellungnahmen zu einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der gesamtplane, rischen Belange und des Planungszieles - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme (BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - 4 C 71/73 -Tunnelofenurteil, BVerwGE 50, 49, 54) vertretbar. Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber zu geringe Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen der TÖB zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven oder passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben.
3.2.2.3. Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als "von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen", z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB anzusehen; vielmehr kann innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet oder eine nicht oder nicht wesentlich störende gewerbliche oder vergleichbare Nutzung vorgesehen werden.
3.2.2.4 Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel.
3.2.2.5. Der in der Abstandsliste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit ( *) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher um eine Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (Nummer 3.2.1).
3.2.2.6 Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 Metern nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
3.2.2.7. Bei Geruchsemissionen kann der angegebene Abstand auf 200 Meter reduziert werden, wenn die Geruchsstoffemissionen über einen Biofilter behandelt werden. Dies setzt voraus, dass das Rohgas biogenen Ursprungs ist, der Biofilter ordnungsgemäß betrieben wird (RichtlinieVDI 3477 2, im Reingas kein Rohgasgeruch mehr feststellbar ist, die Biofilterfläche eines oder mehrerer Filter von 3000 Quadratmeter nicht überschritten wird und diffuse Quellen, z.B. Kanalisation, nicht relevant sind.
3.2.2.8 Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrieoder Gewerbegebieten und bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kur- oder Klinikgebieten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO soll mindestens der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde gelegt werden.
3.2.2.9. Im Allgemeinen sollte den Festsetzungen dieses RdErl. der Vorzug eingeräumt werden, jedoch ist eine Abstandsverringerung in besonderen Fällen auch durch Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN 45691 3 möglich, sofern der Abstand überwiegend durch Geräuschemissionen bestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, NJW 1991, 3232 Leitsatz und BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3/97 -, BauR 1998, 642 Leitsatz). Eine hieran angelehnte Vorgehensweise für geruchsstoffemittierende Betriebe ist dagegen nicht möglich; wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen gibt es dazu keine Regelungen.
3.2.2.10 Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in Tallagen, sollten Einzeluntersuchungen angestellt werden (Nummern 3.3.1.3 und 3.3.2.1).
3.2.2.11. In Anhang 3 sind Anlagen aufgeführt, die - sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt sind - aus der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden sollten. Die diesen Anlagen zugeordneten Abstände sind zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen diesen Anlagen und Wohnbereichen notwendig.
3.2.2.12 Anlagen in denen gefährliche Stoffe gemäß Stoffliste des Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vorhanden sind oder sein können, die die Mengenschwelle in Spalte 4 oder 5 erreichen oder überschreiten, bilden einen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und unterliegen somit dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV.
Die Anlagen, für die dies erfahrungsgemäß zutreffend sein kann, sind in den Anhängen durch ( #) gekennzeichnet; diese Kennzeichnung ist lediglich als Hinweis zu verstehen. Die Kennzeichnung (#) ist keinesfalls abschließend und die Abstandsklassenzuordnung nach Anhang 1 kann im Einzelfall für den betreffenden Betriebsbereich nicht sachgerecht sein.
Für Betriebsbereiche gilt der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG, dass Flächen einander so zugeordnet werden müssen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete weitgehend vermieden werden. Dies ist insbesondere eine Frage des Abstandes der Flächen mit unterschiedlicher Nutzung. Spezielle Vollzugshinweise für die Abstandsbestimmung bei der Planung gibt der von der Kommission -für Anlagensicherheit erarbeitete Leitfaden KAS-18 "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG".
3.2.2.13 Die Abstände zu oder von Sondergebieten hängen von der jeweiligen Nutzung des Sondergebiets ab.
3.2.3 Nichtanwendbarkeit der Abstandsliste auf bestehende Immissionssituationen
Aus der Abstandsliste allein können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen werden. In diesen Fällen haben die Immissionsschutzbehörden die Gemeinden darauf hinzuweisen, dass eine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Immissionssituation und eine vollständige Zusammenfassung des Abwägungsmaterials anhand der vorhandenen Situation zu erfolgen hat. Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muss im Einzelfall anhand der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. BImSchG, Ta Luft, Ta Lärm, GIRL-2008) geprüft werden; eine Abstandsunter- oder -überschreitung allein rechtfertigt nicht ein Einschreiten oder Nichteinschreiten der Überwachungsbehörde nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.
3.3 Anwendung der Abstandsliste im Bebauungsplanverfahren
3.3.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten
3.3.1.1 Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der vorgesehenen Nutzung noch nicht bekannt ist
3.3.1.2. Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die Art der vorgesehenen Nutzung schon bekannt ist
Ist im Planungsverfahren bekannt, welche Induitrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden Industrieoder Gewerbegebieten untergebracht werden sollen, so ist durch Vergleich der in der Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies nicht der Fall, so haben die Immissionsschutzbehörden dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan die Nutzung durch Anlagen, die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im Übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten auf Nummer 3.3.1.1 verwiesen.
3.3.1.3. Festsetzung von Industrie- oder Gewerbegebieten, in denen die vorgesehene Nutzung im Einzelnen bekannt ist
3.3.2 Festsetzung von Wohngebieten
3.3.2.1 Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder Gewerbegebieten
3.3.2.2. Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von festgesetzten, aber noch nicht oder nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten.
Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- oder Gewerbegebieten vorgesehen, so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht, von den selben Annahmen wie in Nummer 3.3.2.1 Buchst. c Doppelbuchst. bb auszugehen, soweit nicht für die Industrie- oder Gewerbegebiete Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie in Nummer 3.3.1.1 vorgesehen) bestehen.
3.3.3 Prüfung von Einzelgutachten
Sofern Immissionsgutachten erstellt werden, sollen die TÖB darauf hinwirken, dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden; die TÖB können an der Prüfung das LAU beteiligen. Führt die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss, dass das Gutachten plausibel ist und unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen Emissionssituation und gegebenenfalls bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, so sollen die TÖB ihre Bedenken zurückstellen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung weiterer Schutzmaßnahmen. Die TÖB sollen darauf hinwirken, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen öffentlich-rechtlich abgesichert werden. Voraussetzung ist, dass planungsrechtliche Grundsätze nicht verletzt werden. Auf Nummer 3.2.2.12 wird verwiesen.
3.4 Hochspannungsfreileitungen
Hochspannungsfreileitungen unterscheiden sich in ihrer Anlagenart und Wirkung auf die Umwelt erheblich von den in der Abstandsliste genannten Anlagen. Im Einwirkungsbereich dieser Anlagen sind an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) einzuhalten. Dabei beschreibt der Einwirkungsbereich einer Hochspannungsfreileitung den Bereich, in dem die Anlage einen signifikanten von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
Die Anforderungen der 26. BImSchV dienen dem Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und gelten vorrangig.
In Anhang 4 sind maßgebliche Immissionsorte für Hochspannungsfreileitungen angegeben. Werden die angegebenen Abstände bei der Planung eingehalten, so kann davon ausgegangen werden, dass Gebäude und Orte, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht im Einwirkungsbereich der Hochspannungsleitungen liegen. Die genannten Abstände sollen im Bauleitplanverlahren herangezogen werden und dazu dienen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu gewährleisten.
Die Angaben in Anhang 4 basieren auf den "Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" in der auf der 128. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 17./18.9.2014 beschlossenen und von der 54. Amtschefkonferenz der Umweltministerkonferenz am 23.10.2014 zur Anwendung empfohlen Fassung
Daneben sind bei Hochspannungsfreileitungen in Abhängigkeit von der Leitungsbauart und Spannung auftretende Lärmimmissionen nicht zu vernachlässigen. Zur Gewährleistung, dass die Immissionswerte der Ta Lärm gemäß der vorliegenden Gebietsausweisung eingehalten werden, ist der notwendige Abstand zwischen Leitung und Wohngebiet im Einzelfall zu bestimmen.
4. Nichtanwendung der Abstandsliste in Genehmigungsverfahren
4.1 Baugenehmigungsverfahren
Soweit Bauvorlagen, insbesondere die Betriebsbeschreibungen nach § 13 und Unterlagen nach § 3 Nr. 9 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) nicht ausreichen, um eine exakte Vorausberechnung der von der geplanten Anlage zu erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen Immissionssituation und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahmen der zuständigen Immissionsschutzbehörden auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise stützen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese gegebenenfalls ausgeräumt werden können. Die Tatsache, dass der in der Abstandsliste angegebene Abstand nicht eingehalten ist, begründet für sich allein noch nicht eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Werden die Werte des Abstandserlasses jedoch deutlich unterschritten, kann dies zusammen mit konkreten Feststellungen zum Einzelfall die Einschätzung stützen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind.
Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden können, so sollen die zuständigen Immissionsschutzbehörden den Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Auflagen zur Aufnahme in die Baugenehmigung vorschlagen. Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährden und diese auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden können, so haben die zuständigen Immissionsschutzbehörden die Bauaufsichtsbehörden darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 25 Abs. 2 BImSchG nicht genehmigungsfähig ist oder wegen seines Störgrades planungsrechtlich unzulässig sein kann.
4.2 Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren und sonstige öffentlich rechtliche Zulassungsverfahren
Ausdrücklicher Gegenstand der vorgenannten Verfahren ist es, bei der Zulassungsentscheidung anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Grundsatz der Einzelfallprüfung nicht gerecht werden. Diesbezüglich wird auch auf § 15 Abs. 3 der BauNVO hingewiesen.
Für Anlagen, die von einem Betriebsbereich oder einem Teil eines Betriebsbereiches gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG erfasst werden, wird unter Nummer 3.2.2.12 auf den Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG und die diesbezügliche Abstandsempfehlung verwiesen. Sofern im Bauplanungsverfahren keine dahingehende Prüfung stattgefunden hat oder bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, ist das Abstandsgebot auch im Genehmigungsverfahren zu prüfen und entsprechend abzuwägen (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 -, BauR 2011, 1937-1941 Leitsatz und Gründe).
4.3 Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB
4.3.1 Befreiung bei der Zulassung neuer Anlagen
Eine Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das Vorhaben (typisierend betrachtet) wegen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz unzulässig ist, eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB (Nummer 3.3.1.1 Buchst. b) nicht möglich ist, jedoch die Einzelfallprüfung ergibt, dass das konkrete Vorhaben bezüglich des Immissionsschutzes als unbedenklich einzustufen ist.
4.3.2 Befreiung bei bestehenden Anlagen
Werden bestehende Anlagen überplant, genießen aber Bestandsschutz, so ist eine Enweiterung oder sonstige Änderung nur im Rahmen einer Befreiung von immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen möglich, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Befreiungstatbeständen die Immissionsverhältnisse sich durch die Erweiterung oder sonstigen Änderung nicht verschlechtern (Verschlechterungsverbot). Gehen von einer bestehenden, den planungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Anlage bereits Gefahren, erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Umgebung aus und ist von seiner Änderung eine erhebliche Verbesserung der Immissionssituation nicht zu erwarten, so kann eine Befreiung in der Regel nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96/79 -, BVerwGE 67, 334-341).
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugs-RdErl. außer Kraft gesetzt.
| Abstandsliste | Anhang 1 (zu Nummer 3.1 Satz 3, Nummer 3.2.2.12 Abs. 2 Satz 2) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV 7 |
Anlagen-/Betriebsart8 |
| I | 1 500 | 1 | 1.1 (G) 9 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) für den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von 500 Megawatt oder mehr ( #) (siehe auch lfd. Nrn. 27, 40) |
| 1.11 (G) | Anlagen zur Trockendestillation, z.B. Kokereien und Gaswerke | |||
| 3 | 3.2.1 (G) | Integrierte Hüttenwerke; Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl (siehe auch lfd. Nrn. 9, 31, 48) |
||
| 4 | 4.1.12 (G) | Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Chlor, Chlorwasserstoff, Phosgen ( #) (siehe auch lfd. Nr. 17) |
||
| 5 | 4.4 (G) | Anlagen zur Destillation und Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen ( #) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| II | 1000 | 6 | 1.14.1 (G) 1.14.2.1 (G) 1.14.2.2. (G) |
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer |
| 7 | 2.14 (V) 10 | Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren im Freien; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde ( *) (siehe auch lfd. Nr. 99) |
||
| 8 | 3.1 (G) | Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen | ||
| 9 | 3.2.2.1 (G) | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggießen, mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde ( *) (siehe auch lfd. Nrn. 3, 31, 48, 101) |
||
| 10 | 3.3 (G) | Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten ( #) |
||
| 11 | - | Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z.B. Container) ( *) (siehe auch lfd. Nr. 107) |
||
| 12 | 3.18 (G) | Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig ( *) (siehe auch lfd. Nr. 108) |
||
| 13 | 4.1.3 (G) | Anlagen zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen ( #) | ||
| 14 | 4.1.16 (G) | Anlagen zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen organischen Verbindungen ( #) | ||
| 15 | 4.1.7 (G) | Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen ( #) | ||
| 16 | 4.1.8 (G) | Anlagen zur Herstellung von Chemiefasern ( #) (siehe auch lfd. Nr. 55) | ||
| 17 | 4.1.12 (G) | Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, ( #) (siehe auch lfd. Nr. 4) |
||
| 18 | 4.1.18 (G) | Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Bioziden ( #) | ||
| 19 | 4.1.19 (G) | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, Wirkstoffen für Arzneimittel ( #) | ||
| 20 | 6.3.1 (G) 6.3.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten | ||
| 21 | 7.12.1.1 (G) 7.12.1.2 (G) 7.12.1.3 (V) 7.12.2 (G) |
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (siehe auch lfd. Nr. 222) |
||
| 22 | 7.23.1 (G) 7.23.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen | ||
| 23 | 7.24.1 (G) 7.24.2 (G) |
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker | ||
| 24 | 10.15.1 (G) 10.15.2.1 (G) 10.15.2.2 (V) |
Offene Prüfstände für oder mit -Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, - Gasturbinen oder Triebwerken (siehe auch lfd. Nr. 156) |
||
| 25 | 10.16 (V) | Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (siehe auch lfd. Nr. 157) | ||
| 26 | - | Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien ( *) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BIrnSchV |
Afflagen-/Betriebsart |
| III | 700 | 27 | 1.1 (G) | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) für den Einsatz von Brennstoffen (auch Biomasse) in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 150 Megawatt bis 500 Megawatt ( #) (siehe auch lfd. Nrn. 1, 40) |
| 28 | 1.12 (G) | Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen ( #) | ||
| 29 | 2.3.1 (G) 2.3.2 (G) 2.3.3 (V) 2.3.4 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen | ||
| 30 | 2.4.1.1 (G) 2.4.1.2 (V) 2.4.2 (V) |
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte | ||
| 31 | 3.2.2.1 (G) | Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung durch Lichtbogenöfen mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde ( *) (siehe auch lfd. Nrn. 3, 9, 48, 101) |
||
| 32 | 3.24 (G) | Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren ( *) | ||
| 33 | Anlagen zur Herstellung | |||
| 4.1.1 (G) | von aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffen, | |||
| 4.1.2 (G) | von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, | |||
| 4.1.4 (G) | von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, | |||
| 4.1.5 (G) | von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen oder | |||
| 4.1.6 (G) | von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen ( #) | |||
| 34 | Anlagen zur Herstellung | |||
| 4.1.13 (G) | von Säuren, | |||
| 4.1.14 (G) | von basen oder | |||
| 4.1.15 (G) | von Salzen ( #) | |||
| 35 | 4.1.17 (G) | Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln ( #) | ||
| 36 | 4.6 (G) | Anlagen zur Herstellung von Ruß ( #) | ||
| 37 | 8.8.1.1 (G) 8.8.1.2 (G) 8.8.2.1 (G) 8.10.1.1 (G) 8.10.1.2 (V) 8.10.2.1 (G) |
Anlagen zur chemischen oder zur physikalisch/chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 79) |
||
| 38 | - | Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B. Hochofenschlacke) | ||
| 39 | - | Freizeitparks mit Nachtbetrieb ( *) (siehe auch lfd. Nr. 180) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| IV |
500 |
40 | 1.1 (G) | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) für den Einsatz von Brennstoffen (auch Biomasse) in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt bis 150 Megawatt ( #) (siehe auch lfd. Nrn. 1, 27) |
| 41 | 1.8 (V) | Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen ( *) | ||
| 42 | 1.9 (V) | Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle | ||
| 43 | 1.10 (G) | Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle | ||
| 44 | 2.8.1 (G) 2.8.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern, auch soweit es aus Altglas hergestellt | ||
| 45 | 2.11.1 (G) 2.11.2 (V) |
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern | ||
| 46 | - | Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement ( *) | ||
| 47 | 2.15 (V) | Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionskapazität von 200 Tonnen oder mehr je Stunde (siehe auch lfd. Nr. 100) |
||
| 48 | 3.2.2.1 (G) 3.2.2.2 (V) |
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen (siehe auch lfd. Nrn. 3, 9, 31, 101) | ||
| 49 | 3.6.1.1 (G) 3.6.1.2 (V) 3.6.2 (V) 3.6.3 (V) 3.6.4 (V) |
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen ( *) | ||
| 50 | 3.7.1 (G) | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 104) |
||
| 51 | 3.11.1 (G) 3.11.2 (V) |
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke ( *) | ||
| 52 | 3.16.1 (G) 3.16.2 (G) |
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl ( *) | ||
| 53 | 3.22.1 (G) 3.22.2 (V) |
Anlagen zur Behandlung von Schrott in Schredderanlagen | ||
| 54 | 4.1.2 (G) | Anlagen zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen ( #) | ||
| 55 | 4.1.8 (G) | Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) ( #) (siehe auch lfd. Nr. 16) |
||
| 56 | 4.1.9 (G) | Anlagen zur Herstellung von synthetischen Kautschuken ( #) | ||
| 57 | 4.1.10 (G) | Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel ( #) | ||
| 58 | 4.5 (V) | Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle ( #) | ||
| 59 | 4.7 (G) | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren ( #) | ||
| 60 | 4.8 (V) | Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 Tonnen oder mehr je Stunde ( #) (siehe auch lfd. Nr. 116) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| IV |
500 |
61 | 5.1.1.1 (G) | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr (siehe auch lfd. Nr. 119) |
| 62 | 5.2.1 (G) | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde (siehe auch lfd. Nr. 121) |
||
| 63 | Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken | |||
| 64 | 5.8 (V) | Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt | ||
| 65 | 6.1 (G) | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff | ||
| 66 | 7.3.1.1 (G) 7.3.1.2 (V) 7.3.2.1 (G) 7.3.2.2 (V) |
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen und Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten | ||
| 67 | 7.9.1 (G) 7.9.2 (G) |
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut | ||
| 68 | 7.11 (V) | Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen | ||
| 69 | 7.15 (V) | Kottrocknungsanlagen | ||
| 70 | 7.19.1 (G) 7.19.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag | ||
| 71 | 7.21 (G) | Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 215) |
||
| 72 | 7.25 | Anlagen zur Trocknung von Grünfutter | ||
| 73 | 8.1.1.1 (C3) 8.1.1.2 (G) 8.1.1.3 (G) 8.1.1.4 (V) |
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren | ||
| 74 | 8.1.2.1 (C3) | Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr (siehe auch lfd. Nrn. 187, 223) |
||
| 75 | 8.2.1 (G) | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschuizmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr (siehe auch lfd. Nr. 141) |
||
| 76 | 8.3.1 (G) 8.3.2.1 (V) 8.3.2.2 (V) |
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben und Anlagen zur thermischen Behandlung von edelmetallhaltigen Abfällen oder verunreinigten Metallen für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen | ||
| 77 | 8.5.1 (G) 8.5.2 (V) |
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (Mietenkompostierung) (siehe auch lfd. Nr. 143) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| 78 | 8.6.1.1 (G) 8.6.1.2 (V) 8.6.2.1 (G) 8.6.2.2 (V) |
Offene Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen oder von Bioabfällen/Kofermenten (siehe auch lfd. Nr. 144) |
||
| 79 | 8.8.2.2 (V) 8.10.2.2 (V) |
Anlagen zur chemischen oder zur physikalisch/chemischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von weniger als 50 Tonnen je Tag; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (siehe auch lfd. Nr. 37) |
||
| 80 | 8.9.1.1 (G) 8.9.1.2 (V) |
Anlagen zum Zerkleinern von metallischen Abfällen (Schrott) in Schredderanlagen | ||
| 81 | 8.12.1.1 (G) 8.12.1.2 (V) 8.12.2 (V) |
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (einschließlich Schlämmen) mit einer Lagerkapazität von 30 Tonnen oder mehr (siehe auch lfd. Nr. 198) |
||
| 82 | 8.12.3.1 (G) | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr (siehe auch lfd. Nr. 148) |
||
| 83 | 8.14.1 (G) 8.14.2.1 (G) 8.14.2.2 (G) 8.14.3.1 (G) 8.14.3.2 (G) 8.14.3.3 (G) |
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen (vor deren Beseitigung oder Verwertung) über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (siehe auch lfd. Nr. 199) | ||
| 84 | 8.15.1 (G) 8.15.2 (V) 8.15.3 (V) |
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt (siehe auch lfd. Nr. 150) |
||
| 85 | 9.11.1 (V) | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; auch saisonal genutzte Getreideannahmestellen. (siehe auch lfd. Nr. 119) |
||
| IV | 500 | 86 | - | Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100000 Einwohnerwerten (EW) (siehe auch lfd. Nr. 163) |
| 87 | - | Oberirdische Deponien ( *) | ||
| 88 | Autokinos ( *) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nurrinner (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| V | 300 | 89 | 1.2.1 (V) 1.2.2.1 (V) 1.2.3.1 (V) 1.2.4 (V) |
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke; Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotorenanlagen, Feuerungsanlagen) durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis 50 Megawatt |
| 90 | 1.4.1.1 (G) 1.4.1.2 (V) 1.4.2.1 (G) 1.4.2.2 (V) |
Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | ||
| 91 | 1.14.3.1 (G) 1.14.3.2 (V) |
Anlagen zur Erzeugung von Generator-, Nasser- oder Holzgas aus festen Brennstoffen | ||
| 92 | 1.15 (V) | Anlagen zur Erzeugung von Biogas ( #) | ||
| 93 | 1.16 (V) | Anlagen zur Aufbereitung von Biogas ( #) | ||
| 94 | 2.1.1 (G) 2.1.2 (V) |
Steinbrüche | ||
| 95 | 2.2 (V) | Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranjagen für Sand oder Kies | ||
| 96 | - | Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker | ||
| 97 | 2.7 (V) | Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton | ||
| 98 | 2.10 (G) | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag | ||
| 99 | 2.14 (V) | Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen ( *) (siehe auch lfd. Nr. 7) |
||
| 100 | 2.15 (V) | Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionskapazität bis weniger als 200 Tonnen je Stunde (siehe auch lfd. Nr. 47) |
||
| 101 | 3.2.2.2 (V) | Anlagen zum Erschmelzen von Stahl, einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde (siehe auch lfd. Nrn. 9, 48) | ||
| 102
. |
3.4.1 (G) | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nrn. 183, 225) |
||
| 103 | 3.5 (V) | Anfagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen | ||
| 104 | 3.7.2 (V) | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag (siehe auch lfd. Nr. 50) | ||
| 105 | 3.8.1 (G) | Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nr. 184) | ||
| 106 | 3.9.1.1 (G) 3.9.2.2 (V) 3.9.2 (V) |
: Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, oder durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen ( *) | ||
| 107 | Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z.B. Dampfkessel, Container) ( *) (siehe auch lfd. Nr. 11) |
|||
| 108 | 3.18 (G) | Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen ( *) (siehe auch lfd. Nr. 12) |
||
| 109 | 3.19 (G) | Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen ( *) | ||
| 110 | 3.21 (V) | Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren | ||
| 111 | 3.23 (V) | Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten ( #) | ||
| 112 | 3.25.1 (G) 3.25.2 (V) |
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| V |
300 |
113 | 4.1.11 (G) | Anlagen zur Herstellung von Tensiden (Seifen oder Waschmittel) ( #) |
| 114 | 4.2 (V) | Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden ( #) | ||
| 115 | 4.3.1 (V) 4.3.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, in denen pflanzliche Stoffe behandelt oder tierische Stoffe eingesetzt werden ( #) | ||
| 116 | 4.8 (V) | Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne bis 3 Tonnen je Stunde ( #) (siehe auch lfd. Nr. 60) |
||
| 117 | 4.9 (V) | Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag ( #) | ||
| 118 | 4.10 (G) | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen ( #) | ||
| 119 | 5.1.1.2 (V) | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr (siehe auch lfd. Nr. 61) |
||
| 120 | 5.1.2.1 (V) 5.1.2.2 (V) |
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten | ||
| 121 | 5.2.2 (V) | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde, (siehe auch lfd. Nr. 62) |
||
| 122 | 5.3 (G) | Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmeter je Tag | ||
| 123 | 5.4 (V) | Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen; auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen | ||
| 124 | 5.6 (V) | Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl | ||
| 125 | 5.9 (V) | Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln | ||
| 126 | 5.12 (V) | Anlagen zur Herstellung von PVC-Folie mit einer Kapazität von 100000 Tonnen oder mehr je Jahr | ||
| 127 | 6.2.1 (G) 6.2.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig | ||
| 128 | 6.4 (V) | Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (Holzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von 10000 Tonnen oder mehr je Jahr ( *) | ||
| 129 | 7.2.1 (G) 7.2.2 (V) 7.2.3 (V) |
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag bei Geflügel oder von 4 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag bei sonstigen Tieren |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| V | 300 | 130 | 7.4.1.1 (G) 7.4.1.2 (V) 7.4.2.1 (G) 7.4.2.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven (einschließlich Herstellung von Tierfutter); auch soweit nicht genehmigungsbedürftig |
| 131 | 7.5.1 (G) | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 191) |
||
| 132 | - | Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen | ||
| 133 | 7.8.1 (G) 7.8.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim | ||
| 134 | 7.13 (V) | Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle | ||
| 135 | 7.14.1 (G) 7.14.2 (V) |
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen; auch nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken | ||
| 136 | 7.20.1 (G) | Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 192) | ||
| 137 | 7.22.1 (G) 7.22.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag | ||
| 138 | 7.29.1 (G) 7.29.2 (V) |
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag | ||
| 139 | 7.30.1 (G) 7.30.2 (V) |
Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag | ||
| 140 | 7.31.1.1 (G) 7.31.1.2 (G) 7.31.2.1 (V) 7.31.2.2 (V) 7.31.3.1 (V) 7.31.3.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, Anlagen zur Herstellung von Lakritz, Anlagen zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig |
||
| 141 | 8.2.2 (V) | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleisttang von weniger als 50 Megawatt (siehe auch lfd. Nr. 75) |
||
| 142 | 8.4 (V) | Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag | ||
| 143 | 8.5.1 (G) 8.5.2 (V) |
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (siehe auch lfd. Nr. 77) |
||
| 144 | 8.6.1.1 (G) 8.6.1.2 (V) 8.6.2.1 (G) 8.6.2.2 (V) |
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (siehe auch lfd. Nr. 78) |
||
| 145 | 8.6.3.1 (G) 8.6.3.2 (V) |
Anlagen zur Vergärung von Gülle (Biogaserzeugung) ( #) | ||
| 146 | 8.7.1.1 (G) 8.7.1.2 (V) 8.7.2.1 (G) 8.7.2.2 (V) |
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden von 1 Tonne oder mehr je Tag |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| V | 300 | 147 | 8.11.1.1 (G) 8.11.1.2 (V) 8.11.2.1 (V) 8.11.2.2 (V) |
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag |
| 148 | 8.12.3.2 (V) | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als 15000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten (siehe auch lfd. Nr. 82) |
||
| 149 | 8.13 (V) 9.36 (V) |
Anlagen zur Lagerung von Gülle oder von Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 2500 Kubikmetern oder mehr, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig | ||
| 150 | 8.15.1 (G) 8.15.2 (V) 8.15.3 (V) |
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt (siehe auch lfd. Nr. 84) | ||
| 151 | 9.1.1 (G) 9.1.2 (V) 9.1.2 (V) |
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen oder von Erzeugnissen, die brennbare z.B. als Treibmittel enthalten, in Behältern dienen mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher ( *) ( #) | ||
| 152 | 9.2.1 (G) 9.2.2 (V) |
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5000 Tonnen oder mehr dienen ( *) ( #) | ||
| 153 | 9.37 (G) | Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen dienen mit einem Fassungsvermögen von 25000 Tonnen oder mehr ( *) ( #) |
||
| 154 | 10.7.1 (G) 10.7.2 (V) |
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen; ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (siehe auch lfd. Nr. 243) |
||
| 155 | 10.9 (V) | Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln | ||
| 156 | 10.15.1 (V) 10.15.2.1 (G) 10.15.2.2 (V) |
Geschlossene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, b) Gasturbinen oder Triebwerken (siehe auch lfd. Nr. 24) |
||
| 157 | 10.16 (V) | Geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (siehe auch lfd. Nr. 25) | ||
| 158 | 10.17.2 (V) | Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts zur Ausübung des Motorsport an 5 Tagen oder mehr je Jahr (Kart-Bahnen) | ||
| 159 | 10.20 (V) | Anlagen zur Reinigung von Werkzeug | ||
| 160 | 10.21 (V) | Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden | ||
| 161 | 10.23 (V) | Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig | ||
| 162 | 10.25 (V) | Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr ( *) ( #) |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| V | 300 | 163 | - | Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100000 EW (siehe auch lfd. Nr. 86) |
| 164 | - | Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe | ||
| 165 | - | Säge-, Furnier- oder Schälwerke ( *) | ||
| 166 | - | Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm | ||
| 167 | - | Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck | ||
| 168 | - | Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten | ||
| 169 | - | 'Emaillieranlagen | ||
| 170 | Presswerke ( *) | |||
| 171 | - | Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen ( *) | ||
| 172 | - | Stab- oder Drahtziehereien ( *) | ||
| 173 | - | Schwermaschinenbau | ||
| 174 | Anlagen zur Herstellung von Wellpappe ( *) | |||
| 175 | - | Auslieferungslager für Tiefkühlkost ( *) | ||
| 176 | - | Margarine oder Kunstspeisefettfabriken | ||
| 177 | - | Betriebshöfe für Straßenbahnen ( *) | ||
| 178 | - | Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste ( *) | ||
| 179 | - | Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen ( *) | ||
| 180 | - | Freizeitparks ohne Nachtbetrieb ( *) (siehe auch lfd. Nr. 39) | ||
| VI | 200 | 181 | - | Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure |
| 182 | 2.10.2 (V) | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt; ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden | ||
| 183 | 3.4.2 (V) | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen; auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig (siehe auch lfd. Nrn. 102, 225) |
||
| 184 | 3.8.2 (V) | Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nr. 105) |
||
| 185 | 3.10.1 (G) 3.10.2 (V) |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure ( #) | ||
| 186 | 3.20 (V) | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| VI | 200 | 187 | 5.7 (V) | Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche, z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau |
| 188 | 5.10 (V) | Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel | ||
| 189 | 5.11 (V) | Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe-200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt | ||
| 190 | 7.5.2 (V) | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag (ausgenommen Anlagen in Gaststätten und Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche) (siehe auch lfd. Nr. 131) |
||
| 191 | 7.18 (V) | Anlagen zum Brennen von Melasse | ||
| 192 | 7.20.2 (V) | Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag (siehe auch lfd. Nr. 136) | ||
| 193 | 7.27.1 (G) 7.27.2 (V) |
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag | ||
| 194 | 7.28.1.1 (G) 7.28.1.2 (V) 7.28.2.1 (G) 7.28.2.2 (V) |
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen | ||
| 195 | 7.32.1 (G) 7.32.2 (V) |
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe von 5 Tonnen oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert | ||
| 196 | - | Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak | ||
| 197 | 8.1.2.2 (V) | Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt (siehe auch lfd. Nrn. 74, 223) |
||
| 198 | 8.12.1.1 (G) 8.12.1.2 (V) 8.12.2 (V) |
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (einschließlich Schlämmen) mit einer Lagerkapazität von 30 Tonnen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 81) |
||
| 199 | 8.14.1 (G) 8.14.2.1 (G) 8.14.2.2 (G) 8.14.3.1 G) 8.14.3.2 (G) 8.14.3.3 (V) |
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen (vor deren Beseitigung oder Verwertung) jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (siehe auch lfd. Nr. 83) |
||
| 200 | 10.6 (V) | Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig | ||
| 201 | 10.8 (V) | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten; auch soweit nicht genehmigungsbedürftig |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| VI | 200 | 202 | 10.10.1 (G) 10.10.2 (V) 10.10.3 (V) |
Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder mit einer Färbekapazität von 2 Tonnen oder mehr je Tag oder Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen |
| 203 | - | Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien ( *) | ||
| 204 | Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl ( *) | |||
| 205 | - | Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde ( *) | ||
| 206 | - | Maschinenfabriken oder Härtereien | ||
| 207 | - | Pressereien oder Stanzereien ( *) | ||
| 208 | - | Schrottplätze bis weniger als 1000 Kubikmeter Gesamtlagerfläche | ||
| 209 | - | Anlagen zur Herstellung von Kabeln | ||
| 210 | - | Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren | ||
| 211 | - | Zimmereien ( *) | ||
| 212 | - | Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz von weniger als 25 Kilogramm pro Stunde (z.B. Lohnlackierereien) | ||
| 213 | - | Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung | ||
| 214 | - | Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen ( *) | ||
| 215 | Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag (siehe auch lfd. Nr. 71) |
|||
| 216 | - | Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren | ||
| 217 | - | Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung | ||
| 218 | - | Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs ( *) | ||
| 219 | Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 Tonnen Schüttgüter je Tag bewegt werden können (siehe auch lfd. Nr. 85) |
|||
| 220 | - | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 Tonnen je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen | ||
| 221 | - | Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen |
| Abstands- klasse |
Abstand in Metern |
Lfd. Nr. | Nummer (Verfahrensart) Anlage 1 der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart |
| VII | 100100 | 222 | 7.12.1.2 (G) 7.12.1.3 (V) |
Kleintierkrematorien (siehe auch lfd. Nr. 21) |
| 223 | 8.1.2.2 (V) | Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt (siehe auch lfd. Nrn. 74, 197) |
||
| 224 | 8.9.2 (V) | Anlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen mit einer Durchsatzkapazität von 5 Stück oder mehr je Woche | ||
| 225 | - | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen (siehe auch lfd. Nrn. 102, 183) |
||
| 226 | - | Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) | ||
| 227 | - | Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien | ||
| 228 | - | Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen | ||
| 229 | - | Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden | ||
| 230 | - | Tischlereien oder Schreinereien | ||
| 231 | - | Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hailen | ||
| 232 | - | Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien | ||
| 233 | - | Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 119 und 120 erfasst werden | ||
| 234 | - | Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken | ||
| 235 | - | Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle | ||
| 236 | - | Spinnereien oder Webereien | ||
| 237 | - | Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien | ||
| 238 | - | Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen | ||
| 249 | - | Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie | ||
| 240 | - | Bauhöfe | ||
| 241 | - | Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung | ||
| 242 | - | Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten | ||
| 243 | - | Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 Kilogramm je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (siehe auch lfd. Nr. 154) |
| Genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht in die Abstandsliste aufgenommen worden sind. | Anhang 2 (zu Nummer 3.1 Satz 5, Nummer 3.2.1 Abs. 4) |
| Nummer (Verfahrensart) der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart | Bemerkungen |
| 1.2 | Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt (vergleiche lfd. Nr. 86) | Die genannten Anlagearten sind häufig Teile oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstück oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. |
| 1.6 | Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern | Bei Windkraftanlagen ist der erforderliche Abstand abhängig von der technischen und konstruktiven Ausführung, der Leistung und der Bauhöhe. Weitere beeinflussende Faktoren sind die Geländesituation und der Bewuchs am Standort. Eine generalisierende Abstandsvorgabe ist somit nicht möglich. Die regionalplanerische Gebietsausweisung gemäß den Zielen der Raumordnung orientiert für Windkraftanlagen auf einen Abstand zu Wohngebieten von 1000 Metern. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung sollte ein angemessener höhenabhängiger Abstand eingehalten werden. Zur Bestimmung der konkreten Abstandserfordernisse ist eine Einzelfallentscheidung (Gutachten) erforderlich. (siehe auch Anhang 3) |
| 3.13 (G) | Anlagen zur Sprengstoffverformung | Beim Sprengverformen im Vakuum sind im wesentlichen Sicherheitsaspekte maßgebend. Beim Sprengverformen im Freien sind, wegen des lauten Knalles, Abstände über 2000 Metern notwendig. Ein fester Abstand kann daher in der Abstandsliste nicht festgelegt werden. (siehe auch Anhang 3) |
| 4.1.20 (G) | Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen ( #) | Schutzabstände bestimmen sich nach den Vorschriften des Sprengstoffrechts. (siehe auch Anhang 3) |
| 7.1 | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren (Intensivtierhaltungsanlagen) | Der erforderliche Abstand bei Tierhaltungsanlagen ist von der Tierart, der Tierplatzzahl, der Haltungsform und den Standortgegebenheiten abhängig, so dass keine festen Abstände in der Abstandsliste vorgegeben werden. Für große Schweinehaltungsanlage mit mehr als 700 Großvieheinheiten (GV) und für große Geflügelhaltungsanlagen mit mehr als 450 GV wird auf einen Mindestabstand von 1000 Metern orientiert, der bei Abluftreinigung reduziert werden kann. Für eine differenzierte Beurteilung sind die Abstandsempfehlungen der Ta Luft, der VDI 3894 Bl. 1, Bl. 2 11 und insbesondere die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL 2008) heranzuziehen. Auf die Fachinformation des LAU Nr. 08/2008 "Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen - Stand 15.06.2009" 2 wird hingewiesen. (siehe auch Anhang 3) |
| 8.9.2 (V) | Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks (vergleiche lfd. Nr. 213) |
In Abhängigkeit von der konkreten Durchsatzkapazität und der technischen Ausstattung ist im Einzelfall gegebenenfalls ein größerer Abstand als nach Abstandliste erforderlich. |
| 9.3.1 (G) 9.3.2 (V) |
Anlagen zur Lagerung von Stoffen der Stoffliste nach Anhang 2 der 4. BImSchV ( #) | Für Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Stoffen nach Stoffliste des Anhangs 1 der 12. BImSchV, die von einem Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs erfasst werden, wird auf Nummer 3.2.2.12 hingewiesen. Die erforderlichen Schutzabstände sind im Einzelfall zu bestimmen. |
| 10.1 (G) | Anlagen zum Umgang mit explosions- gefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen ( #) | Für Anlagen zum Umgang mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen nach Stoffliste des Anhangs 1 der 12. BImSchV, die von einem Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs erfasst werden, wird auf Nummer 3.2.2.12 hingewiesen. Die Vorschriften des Sprengstoffrechts zur Bestimmung von Schutzabständen bleiben unberührt. (siehe auch Anhang 3) |
| 10.17.1 (G) | Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge | Anlagen zur Ausübung des Motorsports, ausgenommen Modellsportanlagen, zeigen in der Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes und durch Unterschiede in der Nutzungsintensität ergeben sich unterschiedlich große Einwirkungsbereiche. Im Allgemeinen wird ein Abstand von mindestens 1500 Metern als notwendig angesehen. |
| 10.18 (V) | Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze | Eine typisierende Betrachtung des Störgrades ist wegen der hohen Vielfalt im Einsatz von Munition und Waffen sowie der Gestaltung der Anlage nicht möglich. |
| Anlagen, die im Außenbereich zulässig sein können oder errichtet werden sollen | Anhang 3 (zu Nummer 3.1 Satz 5, Nummer 3.2.2.11 Satz 1) |
| Lfd. Nr. der Abstandsliste |
Nummer (Verfahrensart) der 4. BImSchV |
Anlagen-/Betriebsart
. |
| - | 1.6 (V) | Windkraftanlagen |
| 94 | 2.1.1 (G) 2.1.2 (V) |
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden |
| - | 3.13 (G) | Sprengverformung und Sprengplattieren |
| - | 4.1.20 (G) | Herstellung von Explosivstoffen ( #) |
| - | 7.1 (G+V) | Landwirtschaftliche Anlagen zur Haltung oder zur Aufzucht von Tieren |
| 21 | 7.12 (G) | Tierkörperbeseitigungsanlagen |
| 86, 163 | - | Abwasserbehandlungsanlagen |
| 166 | - | Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm |
| 69 | 7.15 (G) | Kottrocknungsanlagen |
| 78 | 8.6.1 (G+V) 8.6.2 (G+V) |
Offene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen |
| 149 | 8.13 (V) 9.36 (V) |
Anlagen zur Lagerung von Gülle |
| - | 10.1 (G+V) | Anlagen zur Herstellung und Behandlung von Sprengstoffen: Diese Anlagen gehören ausschließlich in den Außenbereich. ( #) (siehe auch Anhang 2) |
| Einwirkungsbereiche von Hochspannungsfreileitungen | Anhang 4 (zu Nummer. 3.1 Satz 5, Nummer 3.4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4) |
| elektromagnetischer Felder
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und bei der Planung neuer Energieversorgungstrassen wird zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder die Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsorte im Bereich einer Hochspannungsanlage empfohlen. Maßgebliche Immissionsorte sind Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und sich im nachfolgend genannten Bereich einer Hochspannungsfreileitung befinden: |
||
| Freileitungen | Breite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens: | 380, kV 20 Meter 220 kV 15 Meter 110 kV 10 Meter unter 110 kV 5 Meter |
| Bahnoberleitungen | Breite des jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte: | 10 Meter |
| Sind an einem Mastsystem mehrere Spannungsebenen vorgesehen und so angeordnet, dass die Feldstärken der niederen Spannung durch Alpschirmwirkung am Erdboden dominieren, kann der für die niedere Spannungsebene geltende Abstandswert verwendet werden. | ||
| Lärm Notwendige Abstände zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, d. h. die Einhaltung zulässiger Geräuschimmissionsrichtwerte, sind im Einzelfall nach Ta Lärm zu ermitteln. |
||
1) veröffentlicht auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter http://www.1au.sachsenanhalt.de/luftklimalaerm/emissionsüberwachung/gerueche/
2) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.
3) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
4) Veröffentlicht unter http://www.kasbmu.de/publikationen/kas_pub.htm
5) veröffentlicht unter http://www.1aiimmissionsschutz.de/servlet/is/20170/ und auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter http://www.1au.sachsenanhalt.de/luftklimalaerm/elektromagnetischefelderundlicht/
7) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
8) Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung im Sinne des RdErl. aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
9) G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
10) V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)
11) Im Beuthe-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.
12) veröffentlicht auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter http://www.1au.sachsenanhalt.cle/luftklimalaerm/fachinformationen/fachinfoimmission/
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(Stand: 15.12.2025)
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