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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung
- Niedersachsen -

Vom 8. April 2025
(Nds. GVBl. vom 10.04.2025 Nr. 25; 29.04.2025 Nr. 27 Ber.)



Aufgrund

des § 36 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), und

des § 115 Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93),

wird verordnet:

Artikel 1 Ber.

Die Feuerwehrverordnung vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
FwVO - Feuerwehrverordnung
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren
"Nds. FwVO - Niedersächsische Feuerwehrverordnung".

2. Der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte "und Pflichtfeuerwehren" angefügt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 4" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in Satz 1 nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "ohne Berufsfeuerwehr" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend. "(4) Ist die in einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr aufgestellte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren gegliedert, so ist
  1. im Fall einer aufgestellten Freiwilligen Feuerwehr diese Feuerwehr und
  2. im Fall einer aufgestellten Pflichtfeuerwehr diese Feuerwehr mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "untergliederte" durch das Wort "gegliederte" und das Wort "gliedert" durch die Worte "oder Pflichtfeuerwehr gliedern" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:
1. Selbständiger Trupp: 1 Truppführerin oder Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder;
2. Staffel: 1 Staffelführerin oder Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder;
3. Gruppe: 1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder;
4. Zug: 1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder.
"(2) Die taktischen Einheiten "Selbständiger Trupp", "Staffel" und " Gruppe" sind mit Mitgliedern der Einsatzabteilung zu besetzen, deren Anzahl und wahrgenommene einsatzspezifische Funktionen wie folgt bestimmt sind:
1. Selbständiger Trupp: eine Truppführerin oder ein Truppführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist und
eine weitere einsatzspezifische Funktion im selbständigen Trupp,
2. Staffel: eine Staffelführerin oder ein Staffelführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist,
zwei Truppführerinnen oder Truppführer und
zwei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Staffel,
3. Gruppe: eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer,
eine Maschinistin oder ein Maschinist,
eine Melderin oder ein Melder,
drei Truppführerinnen oder Truppführer und
drei weitere einsatzspezifische Funktionen in der Gruppe.

Der taktischen Einheit "Zug" gehören ein Mitglied der Einsatzabteilung an, das die einsatzspezifische Funktion Zugführerin oder Zugführer wahrnimmt, sowie als Teileinheiten des Zuges

  1. ein Zugtrupp, dem drei Mitglieder der Einsatzabteilung angehören, davon ein Mitglied als Führungsassistentin oder Führungsassistent, ein Mitglied als Melderin oder Melder und ein Mitglied als Fahrerin oder Fahrer und
  2. taktische Einheiten nach Satz 1, und zwar
    1. zwei Gruppen (Variante 1),
    2. eine Gruppe, eine Staffel und ein selbständiger Trupp (Variante 2) oder
    3. eine Gruppe und drei selbständige Trupps (Variante 3)."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:
Taktische Einheit Funktion

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(Stand: 30.07.2025)

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