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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung
- Niedersachsen -
Vom 8. April 2025
(Nds. GVBl. vom 10.04.2025 Nr. 25; 29.04.2025 Nr. 27 Ber.)
Aufgrund
des § 36 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), unddes § 115 Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93),
wird verordnet:
Die Feuerwehrverordnung vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| FwVO - Feuerwehrverordnung Verordnung über die kommunalen Feuerwehren |
"Nds. FwVO - Niedersächsische Feuerwehrverordnung". |
2. Der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte "und Pflichtfeuerwehren" angefügt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 4" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in Satz 1 nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "ohne Berufsfeuerwehr" eingefügt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend. | "(4) Ist die in einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr aufgestellte Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren gegliedert, so ist
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4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "untergliederte" durch das Wort "gegliederte" und das Wort "gliedert" durch die Worte "oder Pflichtfeuerwehr gliedern" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | |||||||||||||||||
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:
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"(2) Die taktischen Einheiten "Selbständiger Trupp", "Staffel" und " Gruppe" sind mit Mitgliedern der Einsatzabteilung zu besetzen, deren Anzahl und wahrgenommene einsatzspezifische Funktionen wie folgt bestimmt sind:
Der taktischen Einheit "Zug" gehören ein Mitglied der Einsatzabteilung an, das die einsatzspezifische Funktion Zugführerin oder Zugführer wahrnimmt, sowie als Teileinheiten des Zuges
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c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||
(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:
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(Stand: 30.07.2025)
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