Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 30. September 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß Beschluss des Senats von Berlin übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 GOBR den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeine Begründung

In § 67 des Personenstandsgesetzes (PStG) wird geregelt, dass die Errichtung zentraler Register zulässig ist. Die Zuständigkeit für ihre Errichtung und Fortführung richtet sich auch bei diesen Registern nach § 3 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 PStG.

Die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 PStG erschwert - insbesondere bei späterer elektronischer Registerführung - eine bürgerorientierte Verwaltung in den Fällen, in denen Erklärungen oder Beurkundungen, die zu einer Fortführung des Registereintrags führen, nur von dem nach § 3 Abs. 1 PStG zuständigen Standesamt als Folgebeurkundung in das Register eingetragen werden können.

Diesem Mangel kann durch die vorgeschlagene ergänzende gesetzliche Neuregelung in § 67 Abs. 4 abgeholfen werden, die die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der Beurkundung durch das Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Im Übrigen können die Länder ihre landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage der vorgeschlagenen bundesrechtlichen Öffnungsklausel erheblich besser an die jeweils bestehenden Verwaltungsstrukturen anpassen, ohne diese verändern zu müssen.

Der Wegfall des bisherigen Abs. 4 ist geboten, weil sein Regelungszweck zeitlich überholt ist.