A. Problem und Ziel
- In den §§ 3, 5 und 67 des Personenstandsgesetzes (PStG) werden Arten von Personenstandsregistern und Modalitäten, sie zu führen, geregelt. Eine umfassende Führung (Errichtung und Fortführung) des Registers steht hiernach nur dem örtlich zuständigen Standesamt zu. Diese Regelung bedeutet in der Praxis, dass - auch bei Führung eines Zentralregisters - eine Fortführung des Registers nur durch das nach § 3 Abs. 1 PStG zuständige Standesamt vorgenommen werden kann.
- Diese Regelung erschwert - insbesondere bei späterer elektronischer Registerführung - eine bürgerorientierte Verwaltung. Erklärungen oder Beurkundungen, die zu einer Fortführung des Registereintrags führen, können natürlich nur von dem nach § 3 Abs. 1 PStG zuständigen Standesamt als Folgebeurkundung in das Register eingetragen werden.
- Diesem Mangel kann durch eine Gesetzesänderung abgeholfen werden, die die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der Beurkundung durch das Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Im Übrigen können die Länder ihre landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel erheblich besser an die jeweils bestehenden Verwaltungsstrukturen anpassen, ohne diese verändern zu müssen.
B. Lösung
- Durch die Änderung des § 67 PStG kann das angestrebte Ziel der Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit erreicht werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 30. September 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß Beschluss des Senats von Berlin übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 GOBR den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes
- Dem § 67 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl S. 2586), wird folgender Absatz 4 angefügt:
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 die Zuständigkeit weiterer Standesämter vorzusehen.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeine Begründung
In § 67 des Personenstandsgesetzes (PStG) wird geregelt, dass die Errichtung zentraler Register zulässig ist. Die Zuständigkeit für ihre Errichtung und Fortführung richtet sich auch bei diesen Registern nach § 3 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 PStG.
Die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 PStG erschwert - insbesondere bei späterer elektronischer Registerführung - eine bürgerorientierte Verwaltung in den Fällen, in denen Erklärungen oder Beurkundungen, die zu einer Fortführung des Registereintrags führen, nur von dem nach § 3 Abs. 1 PStG zuständigen Standesamt als Folgebeurkundung in das Register eingetragen werden können.
Diesem Mangel kann durch die vorgeschlagene ergänzende gesetzliche Neuregelung in § 67 Abs. 4 abgeholfen werden, die die Möglichkeit eröffnet, nicht nur auf Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der Beurkundung durch das Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Im Übrigen können die Länder ihre landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage der vorgeschlagenen bundesrechtlichen Öffnungsklausel erheblich besser an die jeweils bestehenden Verwaltungsstrukturen anpassen, ohne diese verändern zu müssen.
Der Wegfall des bisherigen Abs. 4 ist geboten, weil sein Regelungszweck zeitlich überholt ist.