Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2004
Der Bundeskanzler
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus


Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. 1 S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: " § 100c

(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,

3. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind und

4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch:

2. aus dem Asylverfahrensgesetz:

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und

2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.

(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.

(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.

§ 100d

(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:

1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet,

2. der Tatvorwurf, aufgrund dessen die Maßnahme angeordnet wird,

3. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren.

(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht"begründen,

2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,

3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs. 4 Satz 1.

(4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzendenerfolgen.

(5) Sind die durch die Maßnahmenerlangten Daten zur Strafverfolgung oder für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige überprüfung nach Absatz 10 zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

(6) Verwertbare personenbezogene Informationen aus einer" akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1. Die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Informationen zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder bedeutende Vermögenswerte zulässig.

3. Sind personenbezogene Informationen durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen diese Informationen in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrecht zu erhalten.

(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnahmen sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind:

1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme richtet,

2. sonstige überwachte Personen,

3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und Bewohner der überwachten Wohnung.

Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.

(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über die richterliche Zustimmung zu weiteren Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

§ 100e

(1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete Maßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen ihre Berichte zusammen und übermitteln die Zusammenstellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bundestag jährlich über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnahmen berichtet.

(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;

2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;

3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;

4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;

5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;

6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;

7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;

8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen; 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

§ 100f

(1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen

1. Bildaufnahmen hergestellt werden,

2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.

(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2 und § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5) Personenbezogene Informationen, die unter Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden."

2. In § 100i Abs. 2

wird die Angabe "100c Abs. 2" durch die Angabe "100f Abs. 3" ersetzt.

3. § 101 wird wie folgt geändert:

4. In § 110e Halbsatz 2

wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2

wird die Angabe "100c Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§" gestrichen.

6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2

wird jeweils das Wort "einer" durch das Wort "eine" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1077), das zuletzt durch ..., geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74a wird wie folgt geändert:

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9 Satz 4 der Strafprozeßordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem

Internationalen Strafgerichtshof

In § 59 Abs. 2 des (StGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 2144) wird die Angabe " § 1 OOc Abs. 1" durch die Angabe " §§ 100c, 100 f` ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001

Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3879), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. In § 101 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 100g und 100h" gestrichen."

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

In § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1842), zuletzt geändert durch ..., wird jeweils das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten ,

Durch Artikel 1 Nr. 1 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herzustellen, soweit die Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung in der Strafprozeßordnung unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Dabei soli zum einen ein effektiver Schutz der verfassungsrechtlich verbürgten Belange der von einer solchen Maßnahme betroffenen Personen gewährleistet werden. Zum anderen soll die Praktikabilität dieser Ermittlungsmaßnahme als ein effizientes Mittel zur Verbesserung der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen besonders schwerer Kriminalität erhalten bleiben. Die akustische Wohnraumüberwachung. hat sich insbesondere auf den Kriminalitätsfeldern der Kapital- und Betäubungsmitteldelikte als ein erfolgreiches und unverzichtbares Ermittlungsinstrument erwiesen.

II.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. 1 S. 610) und dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. 1 S. 845) wurde das Ziel verfolgt, das rechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern. Eines der Hauptziele der genannten Gesetze war es, das strafprozessuale Ermittlungsinstrumentarium insbesondere um die Möglichkeit einer akustischen Überwachung von Wohnräumen zu ergänzen, um ein Eindringen in kriminelle Organisationen und somit eine Aufhellung ihrer Strukturen zu ermöglichen (BT-Drs. 013/8651 S. 9).

Zur Unterstützung der gesetzgeberischen Beobachtung der Normeffizienz hat die Bundesregierung beim Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg die Erstellung eines rechtstatsächlichen Gutachtens zur Rechtswirklichkeit und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO in Auftrag gegeben. Im Rahmen dieser Forschungsarbeit, die voraussichtlich im Herbst 2004 abgeschlossen werden kann, werden im Sinne einer Vollerhebung für den Erhebungszeitraum 1998 bis 2001 alle

Verfahren ausgewertet, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO beantragt wurden. Die sich abzeichnende vergleichsweise geringe Zahl von insgesamt ca. 120 solcher Verfahren im gesamten Bundesgebiet zeigt zum einen, dass diese Ermittlungsmaßnahme nicht, wie bei den damaligen Beratungen zum Gesetzesentwurf befürchtet, extensiv Anwendung findet. Es kann vielmehr festgestellt werden, dass die Maßnahme zielgerichtet und zurückhaltend eingesetzt wird. Bei den Forschungsarbeiten zeichnet sich ferner ab, dass die akustische Wohnraumüberwachung eine bedeutende Rolle bei der Bekämpfung sogenannter organisierter Kriminalität spielt. So konnte ersten vorläufigen Ergebnissen zufolge in ca. 40 Prozent aller Fälle ein Bezug des Verfahrens zu organisierter Kriminalität festgestellt werden. Hinsichtlich der Kategorisierung der Anlasstaten deutet sich aufgrund der Untersuchungen an, dass Mord und Totschlag in knapp 48 Prozent der Fälle und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in knapp 37 Prozent der Fälle Anlasstaten für die akustische Wohnraumüberwachung waren. Diese Zahlen, die auch durch die entsprechenden Daten der Berichte der Landesjustizverwaltungen an das Gremium nach Artikel 13 Abs. 6 GG gestützt werden, belegen, dass der akustischen Wohnraumüberwachung gerade im Bereich organisierter Kriminalität und bei Kapitaldelikten eine große Bedeutung zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung zukommt.

Die Sicherung des Rechtsfriedens in Gestalt der Strafrechtspflege ist seit jeher eine wichtige Aufgabe des Rechtsstaates. Das Grundgesetz misst den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege eine besondere Bedeutung mit Verfassungsrang bei. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367, 383; 38, 105 115f; 38, 312 321; 39, 156 163; 41, 246 250; 44, 353 374; 46, 214 222; 77, 65, 76; 80, 367, 375)._ Der Rechtsstaat kann indessen nur verwirklicht werden, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens betont (vgl. BVerfGE 29, 183, 194; 33, 367, 383; 77, 65, 76; 80, 367, 375; 100, 313, 389; 107, 299, 316). In seinen Urteilen zum G 10 vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313 ff.) und zur Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten vom 12. März 2003 (BVerfGE 107, 299 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht dabei nicht erkennen lassen, dass die dort in Frage stehenden eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung streiten daher nicht nur für die Zulässigkeit heimlicher Verbrechensaufklärung als ergänzender Maßnahme der repressiven Kriminalitätsbekämpfung, sondern lassen sie auch als Verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Aufgrund der Bedrohung der Gesellschaft durch die organisierte Kriminalität und der dieser Kriminalitätsform in hohem Maße eigenen Abschottung und Konspiration sowie wegen der hierdurch vermittelten umfassenden Bedrohung sowohl der freiheitlichen Ordnung als auch der persönlichen Freiheit der Bürger hat es der damalige Gesetzgeber für erforderlich gehalten, die akustische Überwachung von Wohnraum für Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen (BT-Drs. 013/8651 S. 10).

Angesichts eines wachsenden Raums der Freizügigkeit in Europa und der damit auch einhergehenden Schwierigkeiten bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität sowie angesichts einer ernst zu nehmenden auch internationalen Bedrohung durch Straftaten mit terroristischem Hintergrund erscheint die akustische Wohnraumüberwachung als Maßnahme zur Gewährleistung individueller und kollektiver Freiheit auch heute als unverzichtbar.

III.

Die Ermöglichung einer Ermittlungsmaßnahme mit gravierender Eingriffsintensität, wie sie die akustische Wohnraumüberwachung darstellt, darf nicht selbst zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des freiheitlichen Lebensraums führen, den die Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. Die Ermöglichung einer solchen Maßnahme darf ferner nicht in solche, durch die Verfassung geschützte Bereiche eingreifen, die einer Verfügung durch die öffentliche Gewalt schlechthin entzogen sind. Diese Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens hat der damalige Gesetzgeber bei der Schaffung des Artikel 13 Abs,.3 GG zwar erkannt (vgl. MdB Schily, BT-PlProt. 013/197 S. 17.694 und 013/214 S. 19.549). Diesen Überlegungen trägt die einfachgesetzliche Ausgestaltung der akustischen Wohnraumüberwachung in der Strafprozeßordnung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aber nicht hinreichend Rechnung (a.a.O., Absatz Nr. 157 ff.). Die Kritik des Gerichts knüpft insbesondere an dem Gedanken an, dass die einschlägigen Vorschriften der Strafprozeßordnung keinen ausreichenden Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleisten.

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen engen Bezug zu der durch Artikel 13 Abs. 1 GG geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung und dem in Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 79 Abs. 3 GG verankerten un abdingbaren Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Die Bedeutung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergibt sich aus dem Zusammenspiel dieser hochrangigen Verfassungsprinzipien. Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden", gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (vgl. BVerfGE 75, 318, 328 m.w.N.). Die Privatwohnung, so das Bundesverfassungsgericht, sei als "letztes Refugium" ein Mittel zur Wahrung der Menschwürde. Dies verlange zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstelle (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, Absatz Nr. 120).

Die Würde des Menschen als oberster Wert im grundrechtlichen Wertesystem und tragendes Verfassungsprinzip soll Schutz vor schwersten Beeinträchtigungen durch die staatliche Gewalt gewähren. Als oberstes Verfassungsprinzip darf sie nicht zur "kleinen Münze" gemacht werden (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 1 Abs. 1 Rn. 16). Die akustische Überwachung des Wohnraums kann, sofern sie in den vom Schutzbereich der Menschenwürde erfassten intimsten Bereich privater Lebensgestaltung eingreift, eine solche schwerste Beeinträchtigung darstellen.

IV.

Der Entwurf trägt dem Schutzbedürfnis der von einer akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen Rechnung, indem er die Anordnung einer derartigen Maßnahme davon abhängig macht, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Eingriff in absolut geschützte Bereiche nicht zu erwarten ist. Sofern sich während eines Überwachungsvorgangs Anhaltspunkte für eine Gefährdung absolut geschützter Bereiche ergeben, sieht der Entwurf vor, dass das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen ist. Das Abhören und Aufzeichnen darf erst fortgeführt werden, wenn neue tatsächliche Anhaltspunkte Anlass für die Annahme geben, dass es zu einem Eingriff in absolut geschützte Bereiche nicht kommen wird. Der Entwurf sieht weitere Verfahrensvorschriften und materielle Regelungen vor, die über den Rahmen des geltenden Rechts hinaus gehend einen effektiven Rechtsschutz der von einer solchen Maßnahme Betroffenen gewährleisten. Der Entwurf orientiert sich dabei an den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dargelegt hat. Stehen Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis nicht entgegen, wie etwa bei der Normierung einer qualifizierten Begründungspflicht für die richterliche Anordnung, geht der Entwurf aber auch über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus.

Der Entwurf verfolgt auch das Anliegen, die Praktikabilität der Maßnahme zu erhalten. Hierzu dienen unter anderem die übersichtliche Neustrukturierung der Vorschriften und die generelle Stärkung des Richtervorbehalts. Der Richtervorbehalt stellt ein bewährtes Mittel dar, einen Ausgleich widerstreitender Rechtspositionen zu begünstigen. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die in dem sensiblen Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung entscheidenden Richter und Spruchkörper anzuhalten und in die Lage zu versetzen, durch detaillierte und transparente Entscheidungen, die auf einem hohen Maß an Sachkunde beruhen, einen sorgfältigen und kritischen Umgang mit dieser Maßnahme zu gewährleisten.

V.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (gerichtliches Verfahren). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich dabei aus Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz. Die Änderung betrifft die Strafprozeßordnung, die schon bisher bundesrechtlich geregelt ist. Eine bundeseinheitliche Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung für Zwecke der Strafverfolgung ist notwendig, um die Durchsetzung deutscher Strafansprüche effektiv sicherzustellen. Ohne eine solche einheitliche Regelung könnten sich Personen, die der Begehung schwerster Straftaten verdächtig sind, der Strafverfolgung entziehen, indem sie ihren Aufenthalt in ein Land verlegen, dessen Gesetze die Möglichkeit der Anordnung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht oder unter anderen Voraussetzungen vorsehen.

VI.

Der Entwurf setzt die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BGleiG um, der zufolge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen. Eine geschlechterneutrale Sprache wird überall verwendet, wo nicht die Beibehaltung legaldefinierter technischer Begriffe (vgl. § 157 StPO: "der Beschuldigte", "der Angeklagte"; § 76 Abs. 1 GVG: "der Vorsitzende") erforderlich ist.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozeßordnung)

Zu Nummer 1 (§§ 100c bis 100f StPO)

Zu § 100c Abs. 1 StPO

Die Vorschrift enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme. Die Anordnungsvoraussetzungen werden redaktionell überarbeitet, systematisch neu gegliedert und in einzelnen Punkten klargestellt. Der Begriff der Wohnung im Sinne der Vorschrift umfasst alle durch Artikel 13 GG geschützten Räumlichkeiten. Hierzu zählt jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird (Papier in: Maunz/Dürig, Stand: Oktober 1999, Art. 13 Rn. 10).

1. In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die bisherige Formulierung aus § 1OOc Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 weitgehend übernommen. Um klarzustellen, dass auch das Wort anderer anwesender Personen abgehört und aufgezeichnet werden darf, worauf auch das Bundesverfassungsgericht in der einschlägigen Entscheidung hinweist (Absatz Nr. 261), wird lediglich auf die Worte "des Beschuldigten" verzichtet. Der Grundsatz, dass die Maßnahme sich nur gegen einen Beschuldigten richten darf, wird durch die neu geschaffene Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 4 und durch Absatz 3 Satz 1 klargestellt.

2. Absatz 1 Nr. 1 fordert als Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme das Bestehen eines mit bestimmten Tatsachen begründeten Verdachts. Dieser Verdachtsgrad, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 245 ff.), entspricht der bisherigen Rechtslage. Ausdrücklich klargestellt wird, dass auch der strafbare Versuch der Begehung einer Anlassstraftat die Möglichkeit der Anordnung zulässt, nicht aber, wie bei § 100a StPO, die bloße Vorbereitung einer Anlasstat durch eine sonstige Straftat (so auch Nack in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2003, § 100c Rn. 38; unklar hingegen: Rudolphi/Wolter in: Systematischer Kommentar zur Strafprozeßordnung, 23. Auflage 2001, § 100c Rn. 11 einerseits und Rn. 22 andererseits).

3. In Absatz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Anlasstat nicht nur abstrakt um eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 13 Abs. 3 GG handeln muss, sondern dass diese Tat, wie das Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu § 100g StPO (vgl. BVerfGE 107, 299, 322) festgestellt hat, auch im konkreten Fali einen entsprechenden Schweregrad erreichen muss (vgl. Absatz Nr. 233 f.). Bei bestimmten Straftaten - wie Mord und Totschlag - ist die hinreichende Schwere im Einzelfall schon durch das verletzte Rechtsgut indiziert, bei anderen Straftaten bedarf sie der eigenständigen Feststellung (BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 235). Als Anhaltspunkte für die Schwere der Tat nennt das Bundesverfassungsgericht beispielhaft die Folgen der Tat für betroffene Rechtsgüter, die Schutzwürdigkeit des verletzten Rechtsguts und das Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa die faktische Verzahnung mit anderen Katalogstraftaten oder das Zusammenwirken des Beschuldigten mit anderen Straftätern. Diese Lage ist bei einem arbeitsteiligen, gegebenenfalis auch vernetzt erfolgenden Zusammenwirken mehrerer Täter im Zuge der Verwirklichung eines komplexen, mehrere Rechtsgüter verletzenden kriminellen Geschehens gegeben, wie es der verfassungsändernde Gesetzgeber für die organisierte Kriminalität als typisch angesehen hat. Für die ebenfalls aufgeführten Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und bestimmter Delikte der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats kann Gleiches gelten (BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 227, 235).

4. In Absatz 1 Nr. 3 wird zum einen verdeutlicht, dass die akustische Wohnraumüberwachung geeignet sein muss, für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Mitbeschuldigten bedeutsame Erkenntnisse zu gewinnen. Zum anderen wird klargestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür, vorliegen müssen, dass mit der Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, von denen eben solche Erkenntnisse zu erwarten sind. Damit wird eine unmittelbare Konsequenz aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts gezogen, dass die Überwachungsmaßnahme verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn sie von vornherein ausschließlich auf Gespräche des Beschuldigten gerichtet ist, weil nur "insoweit angenommen werden kann, dass die Gespräche einen hinreichenden Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen (a.a.O., Absatz Nr. 259). Dies impliziert, dass der Beschuldigte sich in der Regel aktuell in der zu überwachenden Räumlichkeit aufhalten und an den zu überwachenden Gesprächen teilnehmen muss. Hierfür können unter Umständen auch kriminalistische Erfahrungswerte Anhaltspunkte bereitstellen. Auch sind Fälle denkbar, in denen Äußerungen eines Beschuldigten erfasst werden, die dieser außerhalb der überwachten Räumlichkeit oder nicht im Rahmen einer Gesprächssituation tätigt. Dies können zum Beispiel Äußerungen eines Beschuldigten sein, die - bei einer auf bestimmte Räume einer Wohnung begrenzten Überwachung - aus Nebenräumen herüberdringen. Auch kann es sich um Äußerungen monologischer Art, etwa in Form einer Rede oder in Form von Spontanäußerungen handeln. In solchen Fällen ist das Abhören und Aufzeichnen entsprechender Äußerungen eines Beschuldigten, die für die Wahrheitsermittlung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer in diesem Verfahren mitbeschuldigten Person geeignet und erforderlich sind, möglich.

5. In Absatz 1 Nr. 4 wird die bisher in § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO enthaltene Subsidiaritätsklausel in Anlehnung an § 100a StPO dahingehend konkretisiert, dass der unspezifische Begriff des Täters durch den zutreffenden Terminus des Beschuldigten ersetzt wird. Zugleich wird entsprechend der herrschenden Meinung zum bisherigen Recht klargestellt, dass der Einsatz der Maßnahme auch zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten zulässig ist (vgl, dazu noch unten zu Absatz 3). Die Subsidiaritätsklausel verdeutlicht, dass die akustische Wohnraumüberwachung ultima ratio der Strafverfolgung ist und als schwerstes Eingriffsmittel gegenüber allen anderen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zurücktritt (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 223 f.).

Zu § 100c Abs. 2 StPO

In § 100c Abs. 2 StPO wird der Anlasstatenkatalog des bisherigen § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO redaktionell überarbeitet und neu strukturiert. Durch die Streichung zahlreicher Straftatbestände aus dem Anlasstatenkatalog wird ferner der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass nur dann von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne des Artikels 13 Abs. 3 Grundgesetz ausgegangen werden kann, wenn sie der Gesetzgeber mit einer höheren Höchststrafe als 5 Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat (BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 229 ff., 238).

In Wegfall kommen ferner die Straftatbestände des § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes, die überwiegend (Absatz 1, 2 und 3) die für eine Aufnahme in der Straftatenkatalog des § 100c StPO-E erforderliche Mindesthöchststrafe von über fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht ausweisen. Mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvF 3/92 vom 3. März 2004, in dem die Ermächtigung des § 39 Abs: 1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung hinsichtlich der in § 34 AWG enthaltenen Straftatbestände als verfassungswidrig beurteilt wurde, wird auch von einer Aufnahme der Straftaten nach § 34 Abs. 4 und 5 AWG abgesehen.

Darüber hinaus werden im Einzelnen folgende Änderungen vorgenommen:

1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die bisher in § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Katalogstraftaten aus dem Staatsschutzbereich in redaktionell überarbeiteter Fassung aufgenommen.

2. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e werden Straftaten des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft einbezogen, die durch den Fraktionsentwurf Menschenhandel (BT-Drucks. 15/3045) in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollen.

3. Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe k wird dahingehend konkretisiert, dass lediglich die in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StGB ausdrücklich genannten Regelbeispiele besonders schwerer Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit von der Verweisung erfasst sind. Aufgrund der Eingriffsintensität der akustischen Wohnraumüberwachung erscheint eine solche Beschränkung - auch aus Bestimmtheitsgründen - sachgerecht.

4. In Absatz 2 Nr. 3 erfolgt eine Anpassung an das Zuwanderungsgesetz, mit dem das Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt wurde.

5. In Absatz 2 Nr. 6 Buchstaben b und c werden die besonders schweren Verbrechen nach den §§ 7 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches neu aufgenommen.

Zu § 100c Abs. 3 StPO

Die Vorschrift, die sich an die bisherige Regelung in § 100c Abs. 2 Satz 1, 4 und 5, Abs. 3 StPO anlehnt, stellt klar, dass sich eine akustische Wohnraumüberwachung nur gegen eine Zielperson richten darf, die in dem Verfahren, in dem die Anordnung der Maßnahme ergehen soll, Beschuldigte einer entsprechenden Anlasstat ist. Die Vorschrift verlangt hingegen keine Konnexität dergestalt, dass die im Zuge der akustischen Wohnraumüberwachung erhobenen Daten als Beweismittel allein gegen jene Person verwertet werden könnten, gegen welche die Maßnahme angeordnet wurde. Zulässig ist vielmehr auch die Erhebung von Daten als Beweismittel gegen eine mitbeschuldigte Person oder zur Ermittlung von deren Aufenthaltsort. Gerade in dem für Ermittlungshandlungen schwer zugänglichen Bereich der organisierten Kriminalität wird die Erhebung von Beweismitteln gegen Hintermänner häufig nur durch Maßnahmen möglich sein, die sich unmittelbar zunächst gegen im Vordergrund agierende mitbeschuldigte Personen richten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Hintermanns nicht bekannt ist oder wenn dessen Wohnung dergestalt mit Sicherungseinrichtungen versehen ist, dass dort die Durchführung der Maßnahme faktisch nicht möglich ist. In solchen Fällen ist die Anordnung der Maßnahme gegen einen Beschuldigten zulässig, um Beweismittel gegen einen Mitbeschuldigten zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise ist auch bei anderen Ermittlungsmaßnahmen der Strafprozeßordnung zulässig. Sie entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im gegenständlichen Urteil, dass Zielpersonen einer akustischen Wohnraumüberwachung ausschließlich Beschuldigte sind (Absatz Nr. 268). Auch nach bisheriger Rechtslage wurde die Anordnung der Maßnahme gegen einen Beschuldigen als zulässig erachtet, um etwa den Aufenthaltsort eines Mitbeschuldigten zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 013/8651 S. 13; Nack, a.a.O., § 100d Rn. 47; Rudolphi/Wolter, a.a.O., § 100c Rn. 25).

Die Zielperson der Maßnahme muss aber Beschuldigter des Verfahrens sein, in dem die Anordnung ergeht (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 259, 261). Sofern die Maßnahme in Wohnungen nicht beschuldigter Personen durchgeführt werden soll, müssen daher, um sicherzustellen, dass die Maßnahme sich gegen einen Beschuldigten richtet, gemäß Absatz 3 Satz 2 bestimmte Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Beschuldigter sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 251 f., 259) und - als Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes - dass eine entsprechende, in der Wohnung eines Beschuldigten durchgeführte Maßnahme nicht zu dem erwünschten Erfolg führen würde.

Durch die Ersetzung des bislang in § 100c Abs. 3 StPO verwandten Wortes "Dritte" in Absatz 3 Satz 3 durch die Wörter "andere Personen" soll klargestellt werden, dass nicht Dritte im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz gemeint sind. Es handelt sich vielmehr um andere als die in dem Verfahren, in dem die Anordnung ergeht, beschuldigten Personen.

Zu § 100c Abs. StPO

Die Vorschrift dient dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (a.a.O., Absatz Nr. 119 ff., 169 ff.).

1. Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass die akustische Wohnraumüberwachung von vornherein nur angeordnet werden darf, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einem Eingriff in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung durch die Maßnahme nicht zu rechnen ist. Die Vorschrift geht in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Absatz Nr. 144) davon aus, dass bei der Überwachung von Privatwohnungen grundsätzlich eine Vermutung dafür besteht, dass auch Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Diese Vermutung muss durch geeignete Abklärungen im Vorfeld der Maßnahme, die Erkenntnisse insbesondere über die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der anwesenden Personen zueinander betreffen, widerlegt werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 139, 142-149, 265). Befindet sich ein Beschuldigter etwa alleine mit einer ihm nahe stehenden Person in seiner Privatwohnung, so wird in der Regel anzunehmen sein, dass diese Personen Äußerungen tätigen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, es sei denn, besondere Umstände legen nahe, dass sie sich über vom Beschuldigten begangene Straftaten unterhalten oder durch ihr Gespräch Straftaten begehen werden (vgl. hierzu auch Satz 3).

2. Satz 2 der Vorschrift stellt, ebenfalls in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Absatz Nr. 137, 142), klar, dass keine weiteren Anhaltspunkte erforderlich sind, um einer Verletzung des Kernbereichs vorzubeugen, wenn die zu überwachenden Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen geführt werden. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte besteht eine Vermutung dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung durch die Überwachung voraussichtlich nicht betroffen wird. Diese Vermutung ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen ein hinreichender Sozialbezug der zu überwachenden Äußerungen besteht (BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 142).

Zu den in Satz 2 genannten Betriebs- und Geschäftsräumen können unter anderem auch Wohnräume zählen, die im konkreten Fall zu betrieblichen Zwecken oder als konspirativer Treffpunkt genutzt werden. In der Regel werden hierunter auch Räumlichkeiten fallen, die etwa der Ausübung der Prostitution dienen. Umgekehrt bringt die Vorschrift mit der einschränkenden Formulierung "in der Regel" zum Ausdruck, dass auch Äußerungen in Betriebs- und Geschäftsräumen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen können, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunke vorliegen.

Das Vorliegen entsprechender Erkenntnisse aus den erforderlichen Vorabklärungen kann dazu führen, dass die richterliche Anordnung auf die Überwachung bestimmter Räumlichkeiten oder auf die Durchführung der Überwachung in bestimmten Zeitfenstern oder bei Anwesenheit bestimmter Personen beschränkt wird.

3. Mit Absatz 4 Satz 3 wird klargestellt, dass Äußerungen einer überwachten Person über von ihr begangene Straftaten sowie Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden, in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 137). Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden, umfassen auch die Planung von Straftaten, sofern diese selbst eine Straftat darstellt. Ein hinreichender Sozialbezug der zu überwachenden Äußerungen kann bei der Planung von Straftaten zwar auch dann angenommen werden, wenn eine solche Planung selbst noch keinen Straftatbestand verwirklicht; eine generelle Ausdehnung der Vermutung auf das Vorfeld von Straftaten würde aber aufgrund der damit einher gehenden Weite der gesetzlichen Regelung Bedenken begegnen. Durch die mit dem Verweis auf Satz 2 ("Das Gleiche gilt") zugleich in Bezug genommene Einschränkung ("in der Regel") sollen unter anderem solche Fälle ausgenommen werden, bei denen zwar durch die Äußerung formal ein Straftatbestand verwirklicht wird, dieser aber noch keinen hinreichenden Sozialbezug begründet. Dies kann zum Beispiel bei Beleidigungen zwischen Eheleuten im Rahmen eines Gesprächs der Fall sein, das dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist.

4. Aufgrund der Vielzahl denkbarer Lebenssituationen, in denen es zu einer Gefährdung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Wohnräumen kommen kann, wird im Übrigen davon abgesehen, diesen Kernbereich im Gesetz zu definieren oder anhand von Regelbeispielen zu exemplifizieren. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung hat durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Konturen erfahren, an die eine von spezialisierten Strafkammern zu leistende Ausprägung einer entsprechenden Kasuistik anknüpfen kann. Anknüpfungspunkt ist stets die Gefährdung der Menschenwürde betroffener Personen. Aufgrund des Umstands, dass der Schutzbereich der Menschenwürde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vom Eingriff her und "nur in Ansehung des konkreten Falles" (BVerfGE 30, 1, 25) definiert werden kann, muss es der Rechtsprechung vorbehalten bleiben, die Betroffenheit des Kernbereichs im Einzelfall festzustellen. Sofern man dabei den Gedanken des Sozialbezugs entsprechender Äußerungen zugrunde legt (vgl BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 137) werden in der Regel auch Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser tätigt, wenn er sich alleine in der überwachten Wohnung aufhält, oder Äußerungen, die nicht dazu bestimmt sind, von anderen zur Kenntnis genommen zu werden, wie etwa unbewusst artikulierte Äußerungen, dem absolut geschützten Kernbereich unterfallen.

Zu § 100c Abs. 5 StPO

Die Vorschrift regelt die Konsequenzen aus einer Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Eine solche Berührung kann sich ergeben, wenn während der Durchführung der Maßnahme eine Situation eintritt, in der die Gefahr besteht, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

1. Bei Eintritt einer solchen Situation ist gemäß Absatz 5 Satz 1 das Abhören und Aufzeichnen durch das Überwachungspersonal unverzüglich zu unterbrechen. Hierdurch wird den engen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen (vgl BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 152). Dies kann es - um die Ermittlungsmaßnahme jederzeit unterbrechen zu können - erforderlich machen, auf eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten Gespräche zu verzichten, und die Gespräche - ggf. unter Beiziehung eines Dolmetschers - in Echtzeit mitzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr einer Erfassung von dem Kernbereich zuzurechnenden Äußerungen eintreten könnte (vgl BVerfG a.a.O., Absatz Nr. 151). Sofern eine derartige Gefahr nicht gegeben ist - etwa wenn bei der Überwachung von Betriebs- und Geschäftsräumen keine entsprechenden Anhaltspunkte vorliegen -, ist ein Mithören durch das Überwachungspersonal in Echtzeit hingegen nicht zwingend erforderlich.

2. Gemäß Absatz 5 Satz 2 müssen Aufzeichnungen über solche Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unverzüglich gelöscht werden. Im Gegensatz zu § 100d Abs. 5 Satz 1 sind hier etwaige der Vernichtung entgegenstehende Belange des Rechtsschutzes unerheblich, da der Menschenwürdebezug der Aufzeichnungen und die daraus folgende Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung diese Belange überwiegt (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 182 ff.).

3. Gemäß Absatz 5 Satz 3 besteht ferner ein absolutes Verwertungsverbot für solche Aufzeichnungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugehörig sind (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 184). Dies beinhaltet auch ein Verbot der Verwertung als Spurenansatz (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 184 Satz 3). Ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich geregelt werden müsste, ergibt sich darüber hinaus grundsätzlich ein Verwertungsverbot auch dann, wenn bereits die wesentlichen Anordnungsvoraussetzungen für die Maßnahme gefehlt haben, die Maßnahme mithin rechtswidrig angeordnet wurde. Dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, StV 2003 S. 2 f. = NJW 2003 S. 368 ff. m.w.N.).

4. Um die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten, ist die Tatsache der Erfassung der dem Kernbereich zuzurechnenden Äußerungen und die Vernichtung entsprechender Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Satz 4 zu dokumentieren (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 187).

5. Wurde das Abhören und Aufzeichnen unterbrochen, darf es gemäß Absatz 5 Satz 5 unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden, d.h. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr eines Eingriffs in den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht mehr besteht. Solche Anhaltspunkte können z.B. darin bestehen, dass bestimmte Personen die zu überwachenden Räume verlassen, andere Personen die zu überwachenden Räume betreten oder sich die Gespräche innerhalb der zu überwachenden Wohnung räumlich verlagern. Auch kriminalistische Erfahrungswerte können unter Umständen solche Anhaltspunkte bereitstellen.

6. Um der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts Rechnung zu tragen, den das Bundesverfassungsgericht als eine wirksame "vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz" ansieht (Absatz Nr. 87; vgl. auch BVerfGE 103, 142, 151), sieht Absatz 5 Satz 6 vor, dass im Zweifel über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet hat, herbeigeführt werden muss (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 172, 185, 191, 193, 280, 282). Bei den im grundrechtssensiblen Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung vorzunehmenden Güterabwägungen handelt es sich um eine komplexe Materie, deren sachgerechte Beurteilung spezialisierte und unabhängige Experten gewährleisten sollen. Die grundrechtssichernde Funktion des Richtervorbehalts kann es daher erfordern, dass bei den betroffenen Gerichten Bereitschaftsdienste eingerichtet werden, deren Mitglieder im Einzelfall unverzüglich vom Überwachungspersonal benachrichtigt werden können, um die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. In besonders sensiblen Einzelfällen können diese auch gehalten sein, selbst die Durchführung der Maßnahme zu überwachen und die Anordnung gegebenenfalls auf bestimmte Zeitfenster, in denen sie eine entsprechende Kontrolle gewährleisten können, zu beschränken. Dementsprechend weist das Bundesverfassungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung (Absatz Nr. 272), wie auch schon mehrfach zuvor (vgl. BVerfGE 103, 142, 152; 105, 239, 248), darauf hin, dass nicht nur der Gesetzgeber sondern auch alle anderen staatlichen Organe verpflichtet sind, Defiziten bei der Wirksamkeit der verfahrensmäßigen Kontrolle von Grundrechtseingriffen entgegen zu wirken. Um die Praktikabilität dieser verfahrensmäßigen Kontrolle sicherzustellen, ist in Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 mit dem Verweis auf § 100d Abs. 4 StPO-E vorgesehen, dass eine die Unterbrechung der Maßnahme anordnende Entscheidung auch durch den Vorsitzenden des anordnenden Gerichts alleine getroffen werden kann.

Zu § 100c Abs. 6 StPO

Die Vorschrift trägt den Interessen der durch Zeugnisverweigerungsrechte geschützten Personen Rechnung.

Hinsichtlich der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgeheimnisträger wird in Satz 1 die geltende Regelung des § 100d Abs. 3 Satz 1 übernommen. Unter Umständen können Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern auch dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein und damit zusätzlich von Absatz 4 und 5 erfasst werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 148).

Im Übrigen sind die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 100d Abs. 3 StPO redaktioneller Art. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 100d Abs. 3 Satz 3. Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 100d Abs. 3 Satz 4. Der bisherige - inhaltlich unklare - Halbsatz 2 dieser Vorschrift wird durch einen Verweis in Satz 3 auf Satz 2 ersetzt, um ein Ungleichgewicht bei der Behandlung der Fälle des § 53 einerseits und der §§ 52, 53a andererseits zu beheben. Der bisherige § 100d Abs. 3 Satz 2 wurde aufgrund seines nur deklaratorischen Charakters nicht übernommen. Maßnahmen, die nur zur Gewinnung unverwertbarer Erkenntnisse führen können, sind von vornherein nicht geeignet und daher unzulässig (vgl. Rudolphi/Wolter in: Systematischer Kommentar, 23. Auflage, § 100d Rn. 38).

Zu § 100c Abs. 7 StPO

Die Vorschrift trägt den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, demzufolge der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn es nicht allein den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Verwertbarkeit der von Ihnen gewonnen Erkenntnisse zu beurteilen, sondern hierüber eine unabhängige, auch die Interessen der Betroffenen wahrnehmende Stelle entscheidet (BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 191) und auch eine eindeutige Regelung besteht, wer diese Entscheidung zu beantragen hat(a.a.O., Absatz Nr. 193). Da eine solche Überprüfung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nur sinnvoll ist, wenn die Beweismittel, deren Verwertbarkeit das Gericht verneint, auch faktisch nicht mehr durch das erkennende Gericht für eine Verurteilung herangezogen werden dürfen, bestimmt Satz 2, dass eine solche Entscheidung für das weitere Verfahren bindend ist. Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden,

Zu § 100d Abs. 1 StPO

Die Vorschrift regelt die Anordnungskompetenzen bei akustischen Wohnraumüberwachungen und enthält Regelungen zur zulässigen Dauer der Überwachung.

1. Gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen Maßnahmen nach § 100c nur durch eine besondere, gemäß § 74a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 zu bildende Kammer angeordnet werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gemäß § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Bildung einer eigenen, für die Anordnung akustischer Wohnraumüberwachungen zuständigen Kammer, die im Übrigen nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasst ist, notwendig, um die vom Bundesverfassungsgericht monierten Friktionen bei der Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch Betroffene zu vermeiden (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu Artikel 2).

2. Absatz 1 Satz 2 und 3 entspricht dem bisher geltenden Recht (§ 100d Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Auch der vorliegende Entwurf sieht in Absatz 1 Satz 3 von einem rückwirkenden Außerkrafttreten der Eilanordnung ab. Eine solche Rückwirkung erscheint nicht sachgerecht, da die Eilanordnung bereits durch einen Richter getroffen wurde (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 286).

Absatz 1 Satz 4 und 5 entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 100d Abs. 4 StPO. Die Anordnungsdauer wird in Satz 4 und 5 jedoch sowohl für die erstmalige Anordnung als auch für Verlängerungsanordnungen geringfügig von jeweils vier Wochen auf einen Monat erhöht. Zugleich ist in Satz 6 vorgesehen, dass über eine Verlängerung über sechs Monate hinaus das Oberlandesgericht an Stelle der Strafkammer entscheidet. Hinsichtlich der Bildung des beim Oberlandesgericht hierfür zuständigen Senats gelten die selben Überlegungen wie für die Bildung der anordnenden Kammer. In Satz 5 ist zudem klargestellt, dass bei einer Verlängerung der Maßnahme die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Ermittlungsergebnisse bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen berücksichtigt werden müssen (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 283, 284). Eine Verlängerungsanordnung als erneuter Grundrechtseingriff wird zudem eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung des Gerichts mit den Anordnungsvoraussetzungen, insbesondere auch eine erneute Erfolgsprognose notwendig machen.

Zu § 100d Abs. 2 StPO

Die Vorschrift knüpft an § 100d Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 100b Abs. 2 StPO an und bestimmt Schriftform und Inhalt der Anordnung. Durch die dezidierten notwendigen Angaben, die die Anordnung gemäß Absatz 2 enthalten muss, sollen die entscheidenden Gerichte angehalten werden, die für die Anordnung der Maßnahme maßgeblichen Gesichtspunkte im Anordnungsbeschluss transparent und nachvollziehbar zum Ausdruck zu bringen.

1. Satz 1 entspricht dem geltenden Recht. Satz 2 Nr. 1 wird durch die klarstellenden Worte "soweit bekannt" ergänzt, da im Falle der Anordnung der Überwachung von Wohnungen Dritter (§ 100c Abs. 3 Satz 2) die Anschrift des Beschuldigten häufig nicht bekannt ist.

2. Die Bezeichnung des Tatvorwurfs, die Satz 2 Nr. 2 fordert, wird vom Bundesverfassungsgericht als notwendiger Bestandteil der Anordnung angesehen (vgl. a.a.O., Absatz Nr. 278).

3. Die Bezeichnung der zu überwachenden Wohnung oder Wohnräume gemäß Satz 2 Nr. 3 bestimmt das zu überwachende Objekt. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn von einem Betroffenen; gegen den sich die Maßnahme richtet, mehrere Wohnungen genutzt werden oder sofern die Überwachung auf bestimmte Räumlichkeiten einer Wohnung beschränkt wird.

4. Satz 2 Nr. 4 entspricht dem bisherigen § 100d Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO. Die Bestimmung der Art der Ausführung der Maßnahme, die gemäß Satz 2 Nr. 4 vorgesehen ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass das Abhören durch unterschiedliche technische Mittel vorgenommen werden kann, mit deren Einsatz unter Umständen auch unterschiedlich schwere Beeinträchtigungen für die Betroffenen verbunden sein können. Unter Umständen kann auch eine Echtzeitüberwachung notwendig sein (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 165). Die Bestimmung des Umfangs der Maßnahme bezieht sich darauf, dass das Abhören z.B. dergestalt beschränkt sein kann, als es nur bei Anwesenheit bestimmter, in der Anordnung bezeichneter Personen zulässig ist. Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Dauer der Maßnahme, die im Einzelfall etwa auf bestimmte Zeitfenster beschränkt sein kann. Hierbei ist auch die Höchstdauer der Maßnahme anzugeben.

5. Gemäß Satz 2 Nr. 5 ist darüber hinaus erforderlich, dass die Erwartungen an die zu erhebenden Informationen, das heißt ihre erwartete Bedeutung als Erkenntnismittel(Beweismittel oder Ermittlungsansatz), in der Anordnung bezeichnet werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 278).

Insgesamt muss durch den Anordnungsbeschluss der äußere Rahmen abgesteckt werden, innerhalb dessen die Maßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 275 m.w.N.).

Zu § 100d Abs. 3 StPO

Die Vorschrift sieht, insoweit über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 276), eine qualifizierte Begründungspflicht hinsichtlich der wesentlichen Erwägungen, die im konkreten Fall die Zulässigkeit der Maßnahme rechtfertigen, vor. Insbesondere sind in der Begründung der Anordnung die durch das Gericht vorzunehmende Würdigung der den konkreten Tatverdacht begründenden Tatsachen, die Abwägung der von der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen widerstreitenden Rechtsgüter sowie die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen, die einen Eingriff in den nach § 100c Abs. 4 StPO absolut geschützten Bereich als ausgeschlossen erscheinen lassen. Wie bei Absatz 2 soll hierdurch eine Stärkung des Richtervorbehalts im Sinne einer sorgfältigen und verantwortungsvollen Wahrnehmung seiner Funktion, ein verbesserter Rechtsschutz für die durch die Maßnahme Betroffenen sowie eine verbesserte Überprüfbarkeit der Entscheidung durch das Rechtsschutz gewährende oder in der .Hauptsache entscheidende Gericht erreicht werden (vgl. § 100d Abs. 10 StPO). Bei einer Verlängerungsanordnung wird zudem das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen hierfür (§ 100d Abs. 1 Satz 5 StPO-E) in der Begründung darzustellen sein.

Zu § 100d Abs. 4 StPO

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Absatz Nr. 280) hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Zu diesem Zweck ist das Gericht nach Absatz 4 über den Verlauf der Maßnahme zu informieren. Die Unterrichtung soll im Einzelfall je nach Eigenart des Verfahrens und dem damit einhergehenden Informationsbedarf erfolgen. Das Gericht kann vom Überwachungspersonal bzw. der Staatsanwaltschaft jederzeit entsprechende Informationen anfordern (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 279). Da bei einem Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen auch die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" zu effektivem Grundrechtsschutz im Rahmen ihrer Kompetenzwahrnehmung (vgl. BVerfGE 103, 142, 152; 105, 239, 248) und damit zur Anordnung des Abbruchs der Maßnahme verpflichtet ist, worauf Satz 2 Halbsatz 2 appellativ hinweist, kommt der entsprechenden Verpflichtung des Gerichts eine zusätzliche grundrechtssichernde Funktion zu.

Im Gegensatz zur Unterbrechung der Maßnahme gemäß § 100c Abs. 5 Satz 1 kann nach einem Abbruch der Maßnahme diese nicht ohne weiteres bei Vorliegen neuer Anhaltspunkte fortgesetzt werden. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr ein erneuter Anordnungsbeschluss.

Ein Abbruch der Maßnahme kann etwa notwendig werden, wenn die Maßnahme wiederholt unterbrochen werden musste, weil die Gefahr eines Eingriffs in den Kernbereich privater Lebensgestaltung bestand, und deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es zu einem solchen Eingriff nicht kommen wird. Ein Abbruch der Maßnahme kann aber auch bei Wegfall anderer Anordnungsvoraussetzungen geboten sein, etwa wenn durch das Vorliegen neuer Beweismittel Zweifel am Bestehen eines für die Anordnung der Maßnahme ausreichenden Verdachts begründet werden.

Gemäß Absatz 4 Satz 3 kann die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme auch durch den Vorsitzenden erfolgen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die ergänzende Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden hinsichtlich des Abbruchs der Maßnahme einen schnelleren Rechtsschutz für den Betroffenen garantiert. Eine Entscheidung durch die Kammer, wie sie für die Anordnung des Eingriffs gemäß Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich vorgesehen ist, könnte hingegen den Abbruch der Maßnahme verzögern und somit den Rechtsschutz Betroffener beeinträchtigen.

Zu § 100d Abs. 5 StPO

Die Vorschrift sieht eine Vernichtung der durch die akustische Wohnraumüberwachung erhobenen Daten vor, sofern diese für Zwecke der Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden. Die Vernichtung solcher Daten kann allerdings auch den Rechtsschutz Betroffener beeinträchtigen, wenn durch die Tatsache der Vernichtung eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme unmöglich gemacht wird. Dieser Kollisionsproblematik wird in Absatz 5 Satz 1 Rechnung getragen (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 349; BVerfGE 100, 313, 364). Gemäß Satz 2 ist die Vernichtung zu dokumentieren.

Für den Fall einer Zurückstellung der Datenvernichtung aus Gründen des Rechtsschutzes sieht Absatz 5 Satz 3 - insofern über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, das lediglich eine den Rechtsschutz sichernde Auslegungsmöglichkeit der Vorschrift fordert (vgl. a.a.O., Absatz Nr. 351) - explizit eine Sperrregelung für die Verwendung der Daten vor. Die Vorschrift ist an § 6 Abs. 1 Satz 5 G-1 OG angelehnt.

Aus Gründen der Praktikabilität sieht die Vorschrift davon ab, anders als noch § 100d Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 100b Abs. 6 Satz 1 StPO, dass die Vernichtung der Daten unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Die Vernichtung von Aufzeichnungs- und Speichermedien aus Überwachungsmaßnahmen geschieht heute überwiegend nicht mehr durch physische Vernichtung von Aufzeichnungsbändern, sondern durch die Formatierung von Festplatten und Löschung elektronischer Datenspeicher. Dabei handelt es sich um verdeckt ablaufende technische Prozesse, die sich der unmittelbaren Kontrolle durch eine anwesende Vertreterin oder einen anwesenden Vertreter der Staatsanwaltschaft entziehen.

Zu § 100d Abs. 6 StPO

Die Vorschrift enthält Regeln für die Weiterverwendung (Umwidmung) der durch eine akustische Wohnraumüberwachung erhobenen personenbezogenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben wurden.

1. Satz 1 stellt klar, dass die Weiterverwendung derartiger Informationen denselben Verwertungsverboten wie im Ausgangsverfahren unterliegt (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 341). Dies könnte beim Vorliegen relativer Verwertungsverbote gemäß § 100c Abs. 6 dann zweifelhaft sein, wenn im Ausgangsverfahren zwar ein Verwertungsverbot besteht, die Abwägung in einem anderen Strafverfahren aber, etwa weil es sich dort um eine gravierendere Straftat handelt oder weil die Verwendung der Informationen in diesem Verfahren mit keinem gleich intensiven Eingriff verbunden ist, ergibt, dass dort eine Verwendung zulässig wäre. Mit Satz 1 wird daher geregelt, dass jegliche zweckumwidmende Verwendung der Daten nur zulässig ist, wenn die Daten auch im Ausgangsverfahren verwertet werden dürfen.

Soweit im Ausgangsverfahren Verwertungsverbote nach § 100c Abs. 5 in Betracht kommen, ist zu beachten, dass vor einer Weiterverwendung zunächst eine (positive) gerichtliche Entscheidung über die Verwertbarkeit nach § 100c Abs. 7 StPO eingeholt werden muss.

2. Absatz 6 Nr. 1 enthält darüber hinausgehende Regelungen für die Weiterverwendung personenbezogener Informationen in anderen Strafverfahren. Die Vorschrift knüpft an die entsprechenden Regelungen im bisherigen § 1OOd Abs. 5 Satz 2 und § 100f Abs. 1 Alternative 1 StPO an, die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings deutlich gemacht, dass allein das Vorliegen einer Katalogstraftat nicht hinreicht, um die Weiterverwendung der gewonnenen Erkenntnisse zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die gewonnenen Erkenntnisse eine konkretisierte Verdachtslage begründen und die Subsidiaritätsklausel des § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO entsprechend beachtet werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 340). Dem wird durch die Formulierung, dass die Maßnahme zur Aufklärung der anderweitigen Straftat angeordnet werden könnte, Rechnung getragen.

Darüber hinaus wurde in die Vorschrift der im geltenden Recht bereits, in § 100h Abs. 3 StPO enthaltene Einwilligungsaspekt aufgenommen, der dem Gedanken Rechnung trägt, dass durch die Weiterverwendung der erlangten Informationen nicht, wie bei deren Erhebung, ein Eingriff auch in die durch Artikel 13 GG geschützten Rechte der Bewohner und Inhaber der überwachten Wohnung erfolgt, sondern lediglich ein Eingriff in die Rechte der überwachten Personen, deren Äußerungen erfasst wurden und weiterverwendet werden sollen (vgl auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 160). Der Aspekt der Einwilligung kann etwa Relevanz entfalten, wenn durch die Überwachung gewonnene Informationen in einem anderen Strafverfahren, das keine Anlasstat gemäß § 100c Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat, relevant sein können.

Da die Verwendung als Spurenansatz dem Bundesverfassungsgericht zufolge zulässig ist (a.a.O., Absatz Nr. 339) und es sich dabei um eine kriminalistisch wichtige Verwendungsmöglichkeit handelt, wird von einer Begrenzung auf eine Weiterverwendung zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren abgesehen.

3. Absatz 6 Nr. 2 enthält eine entsprechende Regelung zu Zwecken der Gefahrenabwehr, die im Kern der Vorgängerregelung in § 100f Abs. 1 Alternative 2 StPO entlehnt ist, nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Absatz Nr. 344) aber den Vorgaben des Artikel 13 Abs. 4 GG besser Rechnung trägt, indem für eine Umwidmung der repressiv erhobenen Informationen zu präventiven Zwecken eine Lebensgefahr oder dringende Gefahr für im Einzelnen benannte Rechtsgüter (Leib, Freiheit, bedeutende Vermögenswerte) vorausgesetzt wird.

4. Absatz 6 Nr. 3 enthält eine entsprechende Verwendungsregelung für Erkenntnisse aus zu präventiven Zwecken durchgeführten akustischen Wohnraumüberwachungen in Strafverfahren. Die Vorschrift entspricht weitgehend dem § 100f Abs. 2 StPO mit den bereits oben zu Absatz 6 Nr. 1 dargelegten Modifizierungen.

Zu § 100d Abs. 7 StPO

Zur Sicherstellung der beschränkenden Verwendungsregelungen in Absatz 6 wird, den wiederholten Forderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, eine Kennzeichnungspflicht vorgesehen (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 328, 347; BVerfGE 100, 313 ff.).

Zu § 100d Abs. 8 StPO

Da die von Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen der Natur dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahme entsprechend keine Kenntnis von ihrer Durchführung haben, vermittelt ihnen Artikel 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf nachträgliche Unterrichtung von der Durchführung der Maßnahme (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 290 ff.).

1. Die Befriedigung dieses Anspruchs wird durch Absatz 8 im Sinne der im Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich vorgesehenen Benachrichtigungspflicht gewährleistet. Klargestellt wird, dass die Benachrichtigung stets durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat (vgl. BGHSt 36, 305; Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 47. Auflage, 2004, § 101 Rn. 4b, 8).

2. Satz 2, der eine ausdrückliche Belehrungspflicht vorsieht, sichert das Rechtsschutzbedürfnis Betroffener im Hinblick auf die nach Absatz 10 vorgesehene Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ab.

3. Satz 3 sieht eine ausdrückliche Definition der zu benachrichtigenden Personen vor. Der bisher in § 101 verwendete Begriff des "Beteiligten" wird hier durch den spezifischeren Begriff der oder des "Betroffenen" ersetzt als derjenigen oder demjenigen, deren oder dessen Interessen durch die Maßnahmen beeinträchtigt worden sind. Die in den Nummern 1 bis 3 definierte Menge der Betroffenen orientiert sich an der Bestimmung des Begriffsumfangs der Beteiligten im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO (geltende Fassung) durch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Absatz Nr. 293 ff.).

4. Da die Benachrichtigung von Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme nicht in erster Linie richtet, den Grundrechtseingriff bei den Zielpersonen und anderen Betroffenen noch vertiefen kann, sieht Absatz 8 Satz 4 vor, bei Vorliegen überwiegender schutzwürdiger Belange anderer Betroffener sowie bei ansonsten erforderlichen unverhältnismäßigen weiteren Ermittlungen auf die Benachrichtigung der in Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Betroffenen zu verzichten (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 297). Derartige schutzwürdige Belange der Zielpersonen oder anderer Betroffener können z.B. darin bestehen, dass die Mitteilung an Betroffene, es seien bestimmte Geschäftsräume überwacht worden, für den Inhaber oder die Inhaberin dieser Räume schwerwiegende geschäftsschädigende Konsequenzen haben könnte. Eine Benachrichtigung erscheint aber auch dann nicht sinnvoll, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich wäre, da solche Ermittlungen unter Umständen einen tieferen Eingriff in Rechte des Betroffenen oder Dritter darstellen können als ein Absehen von der Benachrichtigung.

5. Absatz 8 Satz 5 sieht die Möglichkeit einer Zurückstellung vor, wie sie bisher bereits durch § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ermöglicht wird, wenn die Benachrichtigung den Untersuchungszweck oder Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder bedeutende Vermögenswerte gefährden würde. Nicht bzw. nicht in vollem Umfang übernommen werden hiernach in die Zurückstellungsregelung die vom Bundesverfassungsgericht als zu weit reichend beanstandeten Zurückstellungsgründe der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit "sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten" (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1; BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 301, 303). Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als Zurückstellungsgrund wird hingegen durch die ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsgüter der Freiheit einer Person und der bedeutenden Vermögenswerte konkretisiert. Eine derartige Fassung erscheint auch angesichts der in den Absätzen 8 bis 10 vorgesehenen Verbesserung des Rechtsschutzes Betroffener unbedenklich (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 303 f., 314).

Zu § 100d Abs. 9 StPO

Die Vorschrift entspricht in Satz 1 der bisherigen Regelung für die akustische Wohnraumüberwachung in § 101 Abs. 1 Satz 2 StPO. In Anlehnung an die einschlägigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Absatz Nr. 304 ff.) wird die Zurückstellung der Benachrichtigung in Satz 2 der Vorschrift einer fortdauernden gerichtlichen Kontrolle unterstellt. Satz 3 der Vorschrift stellt klar, dass über die Zustimmung der Zurückstellung der Benachrichtigung das Gericht entscheidet, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist und nicht das in der Hauptsache erkennende Gericht, weil dies, sofern der Angeklagte im Hauptsacheverfahren von der Maßnahme noch nicht benachrichtigt wurde, zu einer Beeinträchtigung seines Rechts auf Gehör führen könnte (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 308 ff.). Über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend ist in Satz 4 der Vorschrift vorgesehen, dass über die gerichtliche Zustimmung zu einer weiteren Zurückstellung der Benachrichtigung das Oberlandesgericht entscheidet, wenn die Benachrichtigung bereits um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden ist. Die vorgesehenen Verfahrensregeln sollen insgesamt eine möglichst zügige Benachrichtigung der Betroffenen gewährleisten. Im Einzelfall kann es daher geboten sein, dass die Staatsanwaltschaft die Überprüfung der Zurückstellung auch in kürzeren Abständen vornimmt.

Zu § 100d Abs. 10 StPO

Die Vorschrift sieht in Anlehnung an den bisherigen § 100d Abs. 6 StPO eine allgemeine Regelung des nachträglichen Rechtsschutzes für alle von einer akustischen Wohnraumüberwachung betroffenen Personen vor.

Die Wahrnehmung des Rechtsschutzes ist gemäß Satz 1 auf eine Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Rechtsschutz begehrenden Betroffenen beschränkt, um den Interessen anderer Betroffener an einer baldigen Vernichtung der erhobenen personenbezogenen Informationen, wie sie in Absatz 5 vorgesehen ist, Rechnung zu tragen. Aus dem selben Grund kann gemäß Satz 3 der Vorschrift gegen die Entscheidung des nachträglichen Rechtsschutz gewährenden anordnenden Gerichts auch nur die sofortige Beschwerde erhoben werden.

Um eine einheitliche Entscheidung im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes und in der Hauptsache zu gewährleisten, entscheidet gemäß Satz 4 der Vorschrift über den Antrag auf nachträglichen Rechtsschutz nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Hauptsache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung. In diesem Fall ist gegen die Entscheidung nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, sondern die Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Hierdurch werden divergierende Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache und im nachträglichen Rechtsschutzverfahren vermieden.

Die Entscheidung des Hauptsachegerichts ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass auch der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits von der Durchführung der Maßnahme benachrichtigt wurde, da es andernfalls zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs kommen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 320). Ist der Angeklagte nicht benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag gemäß Satz 2 das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat.

Zu § 100e StPO

Die Vorschrift enthält eine Neuregelung der bisher von § 100e vorgesehenen Unterrichtung des Gesetzgebers über nach § 100c angeordnete Maßnahmen. Diese Unterrichtungspflicht beruht auf dem in Artikel 13 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich verankerten Gebot der gesetzgeberischen Kontrolle der Normeffizienz. Aus Praktikabilitätserwägungen wurde die bisherige Mitteilungsfrist von 3 Monaten nach Beendigung einer Maßnahme durch eine anlassunabhängige kalenderjährliche Berichtspflicht ersetzt.

Absatz 2 der Vorschrift enthält einen Katalog detaillierter Kriterien, anhand derer die Verfahren, in denen es zu Anordnungen nach § 100c gekommen ist, auszuwerten sind und über die zu berichten ist. Die Liste der Kriterien orientiert sich an der Qualifizierung der Daten, die im Rahmen des von der Bundesregierung beim Max-Planck-Institut in Freiburg in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Praxis und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung erhoben werden. Sie ersetzt die bisher in § 100e Abs. 1 Satz 1 genannten wenig differenzierenden Kriterien und soll eine aussagefähige Fassung der Berichte gewährleisten und damit eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der gesetzgeberischen Beobachtungspflicht ermöglichen.

Zu § 100f StPO

Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 100c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Vorschrift nur zu Maßnahmen außerhalb von Wohnungen berechtigt.

In Absatz 1Nr. 1 wird die Formulierung "Lichtbilder und Bildaufzeichnungen" lediglich redaktionell durch das Wort "Bildaufnahmen" ersetzt. Die Ersetzung der Worte "des Täters" in Absatz 1 Nr. 2, Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 3 durch die Worte "eines Beschuldigten" dient der redaktionellen Angleichung der Vorschrift an § 100c Abs. 3. Dasselbe gilt für die entsprechenden Formulierungen in den Absätzen 2 und 3. Inhaltlich entspricht Absatz 2 der bisherigen Vorschrift des § 100c Nr. 2 StPO. Der Begriff "Hilfsbeamten" wurde in redaktioneller Anpassung an die in Artikel 3 Nr. 20 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl I S. 2198) vorgegebenen Änderungen durch den Begriff "Ermittlungspersonen" ersetzt. Absatz 3 der bisherigen Regelung in § 100c Abs. 2 Satz 1 bis 3 StPO. Absatz 4 der Vorschrift entspricht dem bisherigen § 100c Abs.. 3 StPO und wird nur insofern klargestellt, als mit der bisherigen Formulierung nicht "Dritte" im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz gemeint sind, sondern andere als in dem Verfahren, in dem die Anordnung ergeht, beschuldigte Personen. Absatz 5 der Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 100d Abs. 5 StPO, wobei die Verwendung der unter Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erhobenen Informationen in anderen Strafverfahren nicht nur - wie bislang - zu Beweiszwecken sondern auch als sog. Spurenansatz zugelassen wird (vgl dazu auch die Hinweise zu § 100d Abs. 6 Nr. 1).

Zu Nummer`2 ( § 100i StPO)

Die Vorschrift wird in Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz redaktionell angepasst, soweit sie auf den bisherigen § 1 OOc Abs. 2 StPO verweist.

Zu Nummer 3 ( § 101 StPO)

Die Vorschrift wird in Absatz 1 und Absatz 4 redaktionell angepasst, soweit sie auf die bisherigen §§ 100c und 100d StPO verweist.

Zu Nummer 4 ( § 110e StPO)

Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, soweit sie auf den bisherigen § 100d StPO verweist.

Zu Nummer 5 (§ 477)

Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, soweit sie auf den bisherigen § 100c Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO verweist. Zugleich wird damit klargestellt, dass sich die zweckumwidmende Verwendung der aus einer Maßnahme nach § 100c erlangten Informationen ausschließlich nach dem neuen § 100d Abs. 6 und die zweckumwidmende Verwendung der aus Maßnahmen nach § 100f Abs. 2 erlangten Informationen in anderen Strafverfahren ausschließlich nach § 100f Abs. 5 bestimmt (vgl. zu der bisher streitigen Auslegung des § 477 Abs. 2 Satz 2 im Verhältnis zum bisherigen § 100d Abs. 5 Satz 2: Rudolphii Wolter, a.a.O., § 100f Rn. 13).

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Die vorgesehene Schaffung einer besonderen Kammer für die Anordnung von akustischen Wohnraumüberwachungen gemäß § 74 Abs. 4 GVG - neu - ist eine notwendige Konsequenz aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass das in der Hauptsache erkennende Gericht, wenn der Angeklagte von der Durchführung der Maßnahme nicht unterrichtet wurde, nicht über die Zurückstellung der Benachrichtigung oder Anträge anderer Betroffener auf nachträglichen Rechtsschutz entscheiden kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 308 ff., 320). Da das erkennende Gericht nicht über Informationen verfügen darf, die dem Angeklagten nicht bekannt sind, weil er noch nicht benachrichtigt wurde, muss über die Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung, die Zurückstellung der Benachrichtigung und etwaige Anträge auf nachträglichen Rechtsschutz ein anderes als das in der Hauptsache erkennende Gericht entscheiden. Dies kann aber nur gewährleistet werden, wenn für derartige Entscheidungen generell die Zuständigkeit eines Spruchkörpers gegeben ist, der " nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasst ist, in denen es zur Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung gekommen sein kann. Die selben Erwägungen machen auch die Einrichtung eines besonderen Senats gemäß § 120 Abs. 4 GVG- neu notwendig, soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts betroffen ist.

Zu Artikel 3 (Änderung IStGH-Gesetz)

Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, soweit sie auf den bisherigen § 100c StPO verweist.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nr. 3 vorgesehenen Anpassung des § 101 StPO.

Zu Artikel 5 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Durch Artikel 6 wird eine grammatikalische Unrichtigkeit beseitigt, die sich durch die durch Artikel 3 Nr. 20 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl I S. 2198) vorgenommenen Änderungen ergeben hat.

Zu Artikel 6 (Einschränkung von Grundrechten)

Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.