A. Problem und Ziel
- Abschnitt 2 der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung enthält die deutschen Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtliche Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission). Für die Durchführung der Absatzmaßnahme, insbesondere für die Gewährung der Beihilfe, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) grundsätzlich zuständig. Die Erteilung der Berechtigungsscheine für die gemeinnützigen Einrichtungen und die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der Butter im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich eingeschalteter dritter Personen obliegen jedoch den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Mit dieser Änderungsverordnung sollen die Aufgaben der Landesstellen auf die Bundesanstalt übertragen werden. Dadurch soll eine Vereinfachung des gesamten Verfahrens erreicht werden. Die Durchführung der Maßnahme wird damit effizienter und das Anlastungsrisiko gegenüber der Europäischen Union verringert.
B. Lösung
- In der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung sollen im Bereich des Bezugs verbilligter Butter durch gemeinnützige Einrichtungen Vorschriften über das Verfahren geändert werden.
C. Alternativen
- Beibehalten der bisherigen Rechtslage.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Den Kommunen entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Länder werden durch Übertragung von Aufgaben auf die Bundesanstalt entlastet. Die Bundesanstalt kann die zusätzlich auf sie zukommenden Aufgaben mit dem vorhandenen Personal bewältigen.
E. Sonstige Kosten
- Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m und s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
- Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 werden
- a) die Wörter "nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle und" gestrichen und
- b) das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen."
- b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "zuständigen Landesstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "zuständige Landesstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.
- b) In Nummer 4 werden die Wörter "der zuständigen Landesstelle und dem Landesrechnungshof" durch die Wörter "der Bundesanstalt" ersetzt.
- 4. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "einer Tonne" durch die Angabe "500 Kilogramm" ersetzt.
- 5. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Landesstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.
- 6. § 14 wird aufgehoben.
- 1. In § 2 werden
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung enthält die deutschen Durchführungsvorschriften für die gemeinschaftsrechtliche Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission). Für die Durchführung der Absatzmaßnahme, insbesondere für die Gewährung der Beihilfe, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die Erteilung der den gemeinnützigen Einrichtungen zu erteilenden Berechtigungsscheine und die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der Butter im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich eingeschalteter dritter Personen obliegt jedoch den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Mit dieser Änderungsverordnung sollen die Aufgaben der Landesstellen auf die Bundesanstalt übertragen werden. Dadurch soll eine Vereinfachung des gesamten Verfahrens erreicht werden. Die Durchführung der Maßnahme wird damit effizienter und das Anlastungsrisiko gegenüber der Europäischen Union verringert.
Bei dieser Gelegenheit sollen Erleichterungen vorgenommen werden.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Nach § 2 in Verbindung mit Abschnitt 2 der geltenden Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig für die Erteilung der Berechtigungsscheine, die gemeinnützigen Einrichtungen auf Antrag ausgestellt werden, sowie für die Überwachung der Verwendung der Butter im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich eingeschalteter dritter Personen. Diese Zuständigkeiten sollen auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen werden, die grundsätzlich für die Durchführung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung zuständig ist. Durch die Übertragung wird eine Entlastung der Landesbehörden sowie eine Vereinfachung des Verfahrens insgesamt erreicht. So entfallen die umfangreichen Mitwirkungsaufgaben der zuständigen Landesstellen nach § 14 Abs. 2. Die Bundesanstalt, die Zahlstelle in diesem Verfahren ist, verfügt nach der Rechtsänderung unmittelbar über alle erforderlichen Angaben und kann die erforderlichen Überwachungen selbst vornehmen. Damit wird das Anlastungsrisiko gegenüber der Europäischen Union verringert. Die Bundesanstalt ist auch personell in der Lage, die zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 1. In diesem Rahmen soll vorgesehen werden, dass die Anträge für die Berechtigungsscheine nicht mehr auf Antragsformularen gestellt werden brauchen, sondern nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster angefertigt werden können.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 4
Die für einen Antrag erforderliche Mindestmenge soll von einer Tonne auf 500 Kilogramm gesenkt werden, da wegen rückläufiger Beihilfesätze zukünftig mit der Beantragung reduzierter Liefermengen zu rechnen ist.
Zu Nummer 5 und 6
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 2
Die Übertragung der Zuständigkeit soll erst mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erfolgen, damit die Bundesanstalt die erforderlichen Vorbereitungen zur Übernahme weiterer Verpflichtungen treffen kann.