Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 19. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/13426 - den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts - Drucksachen 016/12786, 016/13306 und 16/12275 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 3 Nummer 6 wird das Wort "Grundwasservorkommen" durch das Wort "Grundwasservolumen" ersetzt.
- b) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen."
- bb) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften."
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- c) § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,".
- bb) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
- cc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,".
- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- d) § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "nur" wird gestrichen.
- bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
"Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung
- 1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
- 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt."
- e) In § 33 werden die Wörter "die für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers und anderer hiermit verbundener Gewässer erforderlich ist (Mindestwasserführung)" durch die Wörter "die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung)" ersetzt.
- f) § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
- g) § 35 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden."
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- h) In § 36 Satz 2 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" angefügt und in Nummer 1 das Wort "insbesondere" durch das Wort "wie" ersetzt.
- i) In § 38 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Düngemitteln" ein Komma gesetzt und die Wörter "soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.
- j) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
- k) Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
- l) § 42 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Behörde kann
- 1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 naher festlegen,
- 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen."
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 40 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- m) § 48 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
"Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat."
- bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 bis 4" ersetzt.
- aa) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
- n) Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
- o) § 50 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Träger" ersetzt.
- bb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher uber Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen."
- p) Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
- q) § 57 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "die dazu dienen," durch die Wörter "die erforderlich sind, um" ersetzt.
- bb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- r) § 58 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
- 2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird."
- bb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die dazu dienen," durch die Wörter "die erforderlich sind, um" ersetzt.
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- s) § 60 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen,"
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt."
- aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
- t) § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
- u) In § 62 Absatz 1 Satz 3 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Silagesickersäften" die Wörter "Sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen" eingefügt.
- v) § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- 1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
- 2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- 3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
- 4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes uber die Umweltverträglichkeitsprüfung einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben."
- w) § 68 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
- bb) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- "1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
- 2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erfüllt werden."
- aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
- x) § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird gestrichen.
- y) § 76 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird folgt gefasst:
"Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist."
- bb) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
"Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen."
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird folgt gefasst:
- z) § 78 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "in einem Verfahren" durch die Wörter "in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "§§ 30, 34 und 35" durch die Angabe "33 30, 33, 34 und 35" ersetzt.
- ccc) In Nummer 5 wird das Wort "zeitweise" durch das Wort "kurzfristige" ersetzt.
- bb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Deichbaus" durch die Wörter "des Baus von Deichen und Dämmen" ersetzt.
- cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
- 2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige."
- dd) In Absatz 5 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen" gestrichen.
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- aa) Dem § 82 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Die zustandige Behörde kann im Rahmen der 33 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
- bb) § 84 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem " [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] aufzustellen waren, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
- cc) § 88 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ihrer gesetzlichen Aufgaben" durch die Wörter "der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.
- dd) In § 92 Satz 1 werden nach dem Wort "Gewässer" die Wörter "sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist," eingefügt.
- ee) In § 99 Satz 2 wird das Komma gestrichen und die Angabe "die §§ 97 und 98 Absatz 1 entsprechend" durch die Angabe "und § 97 entsprechend" ersetzt.
- ff) § 100 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gesetzes" ein Komma gesetzt und der nachfolgende Satzteil durch die Wörter "nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und nach landesrechtlichen Vorschriften" eingefügt.
- gg) In § 101 Absatz 2 werden vor dem Wort "Auskünfte" die Wörter "auf Verlangen" eingefügt.
- hh) § 103 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
"10. ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,"
- bbb) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden Nummern 11 bis 18.
- ccc) In der neuen Nummer 18 wird das Wort "gestattet" durch die Wörter "gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt" ersetzt.
- aaa) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 9 und 11 bis 15" durch die Angabe "Nummer 9, 10 und 12 bis 16" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:
"Artikel 15a
Änderung des Bundesberggesetzes
- In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. Marz 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1" ersetzt.
"Artikel 15b
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...)* geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9 Absatz 1 wird jeweils das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt."
3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe "F+," die Angabe "O," eingefügt.
- b) In Nummer 2 wird § 4a wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "eines Sachverständigen nach den §§ 5 und 6" durch die Wörter "einer Prüfstelle nach § 6" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Sachverständigen nach den §§ 5 und 6" durch die Wörter "der Prüfstelle nach § 6" ersetzt.
- * Hinweis: parallele Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) auf Bundestagsdrucksachen 016/12788, 016/13301 und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung auf Bundestagsdrucksachen 016/12787, 016/13299.
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 280/09 (PDF)