A. Problem und Ziel
- - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die neue Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010; - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die neue Syrien-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an den Beschluss 2012/149/GASP des Rates vom 13. März 2012;
- - Anpassung an die befristete Teilaussetzung der EU-Sanktionen gegen Birma/Myanmar durch den Beschluss 2012/225/GASP des Rates vom 26. April 2012 und die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 des Rates vom 14. Mai 2012;
- - Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung, auf die EU-Verordnung betreffend den Handel mit bestimmten Gütern zur Vollstreckung der Todesstrafe und zu Folter sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen den Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, Côte d"Ivoire, Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Republik Guinea und Libyen.
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 24. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 13. Juni 2012 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.12
Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (BAnz. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69d wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "und 1989 vom 17. Juni 2011" durch die Wörter "und 1989(2011) vom 17. Juni 2011" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2011/698/GASP (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 47) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 60) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung 1063/2011 (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 1) geändert worden ist." durch die Wörter "Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 1) geändert worden ist." ersetzt.
2. § 69i wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 7 wird nach der Angabe "1 bis 4" die Angabe "und 6" gestrichen.
3. § 69k Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Material" das Wort "für" gestrichen.
- b) In Nummer 3 wird das Wort "für" gestrichen.
4. § 69o wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 8 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.
5. § 69p Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "für" wird der Doppelpunkt gestrichen.
- bb) In Buchstabe d wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ", oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden."
6. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2011 (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 1) geändert worden ist", durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10, L 74 vom 14.3.2012, S. 1) geändert worden ist." ersetzt.
- b) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 17) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 5k werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 131/2011 (ABl. L 41 vom 15.2.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 088/2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 11) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 5l werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 23) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. L 49 vom 22.2.2012, S. 2) geändert worden ist" ersetzt.
- e) In Absatz 5m werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- f) In Absatz 5n werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 026/2010 vom 12. Januar 2010 (ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 5) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 29) geändert worden ist" ersetzt.
- g) In Absatz 5p werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1097/2011 (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- h) In Absatz 5q werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1226/2010" (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 13) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden ist" ersetzt.
- i) In Absatz 5r werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 949/2011 (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist" ersetzt.
- j) In Absatz 5s werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1000/2011 (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 8) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- k) In Absatz 5t werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 39) geändert worden ist" ersetzt.
- l) Absatz 5u wird wie folgt neu gefasst:
(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
- 2. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2, Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
- 4. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
- 5. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder diese Aufzeichnung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
- 7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
- 8. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet,
- 9. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,
- 10. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
- 11. entgegen Artikel 36 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit der Zollanmeldung abgibt,
- 12. entgegen Artikel 38 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
- 13. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 26) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- m) In Absatz 5w werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 269/2011 (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- n) In Absatz 7 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2011 (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 19) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) geändert worden ist" ersetzt.
- o) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 266/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 45) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
- 2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
- 3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder
- 4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- p) In Absatz 10 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1049/2011 (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
7. § 70a Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeines
Die 94. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; im Folgenden: Iran-Embargo-Verordnung) sowie von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 036/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, Seite 1; im Folgenden: Syrien-Embargo-Verordnung). Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte dieser Verordnungen wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Die Verordnung berücksichtigt im Weiteren den Beschluss 2012/225/GASP des Rates vom 26. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 25) sowie die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1), mit denen die Sanktionen gegen Birma/Myanmar mit Ausnahme des Waffenembargos und der Ausfuhrbeschränkungen für Güter zur internen Repression bis zum 30. April 2013 ausgesetzt werden.
Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus, auf die EU-Verordnung betreffend den Handel mit bestimmten Gütern zur Vollstreckung der Todesstrafe und zu Folter sowie auf die EU-Embargoverordnungen gegen den Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Republik Kongo, Côte d"Ivoire, Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Republik Guinea und Libyen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen, da zusätzliche Vorgaben weder eingeführt noch abgeschafft werden. Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt, bestehende Informationspflichten werden lediglich redaktionell angepasst.
Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise sind nicht zu erwarten. Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Im Einzelnen
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.
Nummer 1 Buchstaben b bis d
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und dienen der Anpassung der Waffenembargos an die aktuelle EU-Rechtslage zur Bekämpfung des Terrorismus sowie deren Strafbewehrung. Berücksichtigt werden
- - die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 1) in § 69d Absatz 1 Nummer 1 und in § 70 Absatz 10 AWV;
- - die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 der Kommission vom 10. Mai 2012 zur 170. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) in § 69d Absatz 1 Nummer 2 und in § 70 Absatz 5i AWV;
- - die Verordnung Nr. 213/2012 des Rates vom 13. März 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 1375/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 1) in § 69d Absatz 1 Nummer 3 und in § 70 Absatz 5h AWV.
Nummer 2
Die Änderung passt § 69i AWV an den Beschluss 2012/225/GASP des Rates vom 26. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 25) sowie an die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1) an, mit denen die Sanktionen gegen Birma/Myanmar mit Ausnahme des Waffenembargos und der Ausfuhrbeschränkungen für Güter zur internen Repression bis zum 30. April 2013 ausgesetzt werden. Mit der befristeten Aussetzung der restriktiven Maßnahmen wird § 69i Absatz 6 AWV gegenstandslos. Die Vorschrift wird deswegen aufgehoben.
Nummer 3
Die Änderungen enthalten redaktionelle Korrekturen.
Nummer 4
Die Absätze 5 und 7 des § 69o AWV werden aufgehoben. Die Vorschriften wurden mit der 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 16. August 2007 (BAnz. S. 7282) eingeführt, um die Reichweite indirekter Lieferverbote und Genehmigungsvorbehalte nach den Iran-Sanktionsverordnungen exemplarisch klarzustellen. § 69o Abs. 5 AWV diente der Klarstellung, dass die Verbringung von Gütern, die nach der ersten Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19.
April 2007 (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1) einem direkten und indirekten Lieferverbot nach Iran unterlagen, auch dann verboten war, wenn dem Verbringer bekannt war, dass die Güter über EU-Mitgliedstaaten in den Iran geliefert werden sollten. § 69o Abs. 6 AWV verdeutlichte, dass der Genehmigungsvorbehalt für indirekte Lieferungen bestimmter Güter auch für Verbringungen in andere EU-Mitgliedstaaten galt, wenn der Verbringer Kenntnis davon hatte, dass diese Güter anschließend weiter nach Iran befördert werden sollten. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 1) wurden diese Klarstellungen aktualisiert. Bei der Umsetzung der Iran-Sanktionen ist inzwischen anerkannt, dass eine bewusste Lieferung sanktionsbehafteter Güter in den Iran über andere EU-Mitgliedstaaten einen Fall einer indirekten Lieferung darstellt, und dass es daneben noch andere Fälle verbotener indirekter Lieferungen gibt, wie eine Lieferung über eine Drittland. Die Beibehaltung der Absätze ist daher nicht mehr erforderlich. Außerdem könnte die Beibehaltung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass die Iran-Sanktionen nur für die in § 69o Abs. 5 und 7 AWV aufgeführten Fälle indirekter Lieferungen Beschränkungen vorsehen.
Nummer 5
Entsprechend dem Beschluss 2012/149/GASP des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 74 vom 14.3.2012, S. 8) wird die bestehende Ausnahmeregelung um einen zusätzlichen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand zur Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern ergänzt, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen die Republik Guinea sind gemäß § 70 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 AWV strafbewehrt.
Nummer 6 Buchstabe l
Die Änderungen von § 70 Absatz 5u AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die neue Iran-Embargo-Verordnung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 vom 23. April 2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 17) geändert worden ist. Mit der Bußgeldbewehrung kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Iran- Embargo-Verordnung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Iran-Embargo-Verordnung nach. Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Iran-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt. Weiterhin wird der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran aktualisiert.
Nummer 6 Buchstabe o
Die Änderungen von § 70 Absatz 9 AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Verbote der Syrien-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 036/2012, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 3) geändert worden ist. Mit der Bußgeldbewehrung kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Syrien-Embargo-Verordnung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 036/2012 nach. Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Syrien-Embargo-Verordnung wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Nummer 6 Buchstaben a bis k und Buchstaben m, n und p
Die Änderungen aktualisieren die Verweise auf EU-Sanktionsverordnungen und EU-Exportkontrollverordnungen und passen die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Verordnungen an. Berücksichtigt werden
- - die Verordnung Nr. 088/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 11) in § 70 Absatz 5k AWV, - die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 49 vom 22.2.2012, S. 2) in § 70 Absatz 5l AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Aussetzung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1) in § 70 Absatz 5m AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 29) in § 70 Absatz 5n AWV, - die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 der Kommission vom 5. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 1) in § 70 Absatz 5p AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) in § 70 Absatz 5q AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) in § 70 Abs. 5r AWV, - die Verordnung Nr. 354/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 1) in § 70 Absatz 5s AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 39) in § 70 Absatz 5t AWV.
- - die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5w AWV,
- - die Verordnung Nr. 1360/2011 des Rates vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) in § 70 Absatz 7 AWV,
Nummer 7
§ 70a Absatz 1 AWV wird aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 69i Absatz 6 AWV und von § 69o Absatz 5 und Absatz 7 AWV.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2087:
Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Regelungsvorhaben führt für Wirtschaft und Verwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter