Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 16. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/2902 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 18/1565 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 153/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
"cc) Nach den Wörtern "vorsätzlich hervorrufen," wird das Wort "oder" eingefügt."
- bb) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:
- "c) Nummer 3 wird aufgehoben.
- d) Nummer 4 wird Nummer 3."
- aa) Dem Buchstaben b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Dreifachbuchstabe bbb wird folgender Dreifachbuchstabe ccc eingefügt:
"ccc) In Doppelbuchstabe oo werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 3" gestrichen."
- bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben ccc bis eee werden die Dreifachbuchstaben ddd bis fff.
- aaa) Nach Dreifachbuchstabe bbb wird folgender Dreifachbuchstabe ccc eingefügt:
- bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt."
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
"c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit." "
- dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt." "
- d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt, wird nach den Wörtern "zuzuordnen ist," das Wort "und" gestrichen und werden nach dem Wort "Terrorismus" die Wörter "und zu den Zwecken nach § 6a" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt."
- e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Erweiterte projektbezogene Datennutzung
- (1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten des internationalen Terrorismus nach den §§ 129a, 129b und 211 des Strafgesetzbuchs begangen werden sollen und dadurch Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.
- (2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären. Qualifizierte Straftaten des internationalen Terrorismus sind Taten des internationalen Terrorismus, die einen Straftatbestand nach den §§ 89a, 89b, 91, 102, 129a, 129b, 211 oder 212 des Strafgesetzbuchs erfüllen.
- (3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verhinderung von qualifizierten Straftaten des internationalen Terrorismus erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenzbare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Aufgabe, der durch die Gefahr oder den drohenden Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Personen, die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen eine besondere Bedeutung zukommt.
- (5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des Bundes Daten auch mittels
- 1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
- 2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
- 3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder
- 4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.
- (6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt.
- (7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die antragstellende Behörde führende oberste Bundesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.
- (8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
- (9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.
- (10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften.
§ 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.
- (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden." "
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Antiterrordatei" durch das Wort "Rechtsextremismus-Datei" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird aufgehoben.
- c) Nummer 4 wird Nummer 3."
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Dreifachbuchstabe aaa wird folgender Dreifachbuchstabe bbb eingefügt:
"bbb) In Doppelbuchstabe mm werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 3" gestrichen."
- bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben bbb und ccc werden die Dreifachbuchstaben ccc und ddd.
- aaa) Nach Dreifachbuchstabe aaa wird folgender Dreifachbuchstabe bbb eingefügt:
- bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt."
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
"c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit." "
- dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- e) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7 und wie folgt gefasst:
"5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Erweiterte projektbezogene Datennutzung
- (1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine konkrete rechtsextremistische Bestrebung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten und dadurch Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.
- (2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären. Qualifizierte gewaltbezogene rechtsextremistische Straftaten sind rechtsextremistische Taten, die einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a, 211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308, und 310 des Strafgesetzbuchs erfüllen.
- (3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verhinderung qualifizierter gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenzbare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Aufgabe, der durch die Gefahr oder den drohenden Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Personen, die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen eine besondere Bedeutung zukommt.
- (5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des Bundes Daten auch mittels
- 1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
- 2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
- 3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder
- 4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.
- (6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt.
- (7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die antragstellende Behörde führende oberste Bundesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.
- (8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
- (9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.
- (10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.
- (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden." "
- f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
- g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und in Buchstabe a wird das Wort "Antiterrordatei" durch das Wort "Rechtsextremismus-Datei" ersetzt.
- h) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gesetzes" das Komma sowie die Wörter "spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014" gestrichen.