Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/5704 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 015/5565 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 2a bis 2e eingefügt:
Artikel 2a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen."
Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung. der Verordnung (EWG) Nr. ,1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. EG (Nr. ) L 74 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (Ab1. EU (Nr. ) L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr können gespeichert werden:
- 1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
- 2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbständigen,
- 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unternehmens,
- 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
- 6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.
Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkma1. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Als Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen. Das Nähere regeln der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt."
- 2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," die Wörter "den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann," eingefügt.
Artikel 2c
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.
Artikel 2d
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6" die Wörter "und des Absatzes 3" eingefügt.
Artikel 2e
Änderung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt."
II. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:
Artikel 3a
Änderung der Gewerbeordnung
Nach § 14 Abs.5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... 2005 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Behörden "der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 16 und 18 - 33,".
Artikel 3b
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 2a Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert: .
- 1. § 17 Abs. 1. wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzulegen."
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auskünfte" ein Komma und das Wort "Nachweise" eingefügt.
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen."" 3. Dem Artikel 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Artikel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft."