A. Problem und Ziel
- Für die Verwendung von Zusatzstoffen zum Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen waren nach der Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695, 4709) § 5 Abs. 1 und 2, Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 und § 24 Abs. 1 und 3 der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, ber. BGBl. 1991 I S. 227) längstens bis zum 31. Dezember 2003 weiter anzuwenden. Für Trinkwasser, soweit dieses als Lebensmittel verwendet wird, ist daher eine Anschlussregelung, die die erforderlichen Zusatzstoffe zulässt sowie die Reinheitskriterien für derartige Stoffe festlegt, erforderlich.
B. Lösung
- Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Anhörung wurden den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben, zu eventuellen Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, Stellung zu nehmen. Von den vorgenannten Beteiligten wurden keine Mehrkosten beziffert.
E. Sonstige Kosten
- Von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 71 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beteiligten Wirtschaftskreisen/Verbänden sind keine Stellungnahmen zu den kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung eingegangen. Für die Wirtschaft werden durch die Regelung keine zusätzlichen Kosten verursacht, da es sich um eine Anschlussregelung handelt.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. April 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften»
Vom ... 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 3 bis 6" durch die Angabe "§§ 3 bis 6a" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind."
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden. - 2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser
- Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen."
- 3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden a) die Angabe "Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe "und § 6" durch die Angabe ,"§ 6 und § 6a" ersetzt.
- 4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe des § 5" durch die Angabe "der §§ 5 und 6a" ersetzt.
- 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck Höchstmenge 1 2 3 4 E 170 Calciumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 509 Calciumchlorid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 516 Calciumsulfat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 526 Calciumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 529 Calciumoxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 507 Salzsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 500 I Natriumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 500 II Natriumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 501 I Kaliumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 501 II Kaliumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 525 Kaliumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 524 Natriumhydroxid Einstellung des pH-Wertes qs E 513 Schwefelsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 174 Silber Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch in Ausnahmefällen 0,08 mg/l, berechnet als Silber". - Silberchlorid, - Silbersulfat, - Chloridkomplex, - Silbernitrat
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. In Anlage 2 Liste C werden nach der Position "Polyethylenglycol 6000" folgende Positionen angefügt:
Silberchlorid AgC1 Liste A Silbersulfat Ag2SO4 Liste A Natriumsilberchloridkomplex NaAgCl2 Liste A Silbernitrat AgNO3 siehe Arzneibuch siehe Arzneibuch"
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2007
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zweck der Verordnung ist es, die für Trinkwasser, soweit dieses als Lebensmittel verwendet wird, erforderlichen Zusatzstoffe zuzulassen sowie die Reinheitskriterien für derartige Stoffe festzulegen.
Für die Verwendung von Zusatzstoffen zum Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen waren nach der Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695, 4709) § 5 Abs. 1 und 2, Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 und § 24 Abs. 1 und 3 der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, ber. BGBl. 1991 I S. 227) längstens bis zum 31. Dezember 2003 weiter anzuwenden. Daher ist eine Anschlussregelung erforderlich.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, der Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1) zählt Wasser zu den Lebensmitteln ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG (Nr. ) L 330 S. 32).
Die Zulassung von Zusatzstoffen zu Trinkwasser ab der Entnahmestelle richtet sich somit nach den für Zusatzstoffe geltenden Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Mit dieser Verordnung wird deshalb die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend geändert. Die Reinheitskriterien für die zugelassene Stoffe werden durch eine Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegt.
Trinkwasser, dem nach den Vorschriften dieser Verordnung Zusatzstoffe zugesetzt wurden, darf nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der Trinkwasserverordnung abgegeben werden.
Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Im Rahmen der Anhörung wurde den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben, zu eventuellen Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, Stellung zu nehmen. Von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wurden keine Mehrkosten beziffert. Von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 71 LFGB beteiligten Wirtschaftskreisen/Verbänden sind keine Stellungnahmen zu den kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung eingegangen.
Für die Wirtschaft werden durch die Regelung keine zusätzlichen Kosten verursacht, da es sich um eine Anschlussregelung handelt.
Es werden keine Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau erwartet.
Zu Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Nummer 1
Buchstabe a:
Redaktionelle Änderung auf Grund der Einfügung des § 6a.
Buchstabe b:
In Buchstabe b wird geregelt, in welchem Umfang die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung künftig auf Zusatzstoffe für den Zusatz zu Trinkwasser anzuwenden sind.
Nummer 2
Durch Aufnahme einer neuen Vorschrift in die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung werden bestimmte Stoffe für Trinkwasser zugelassen. Zugelassen werden diese Stoffe auch, soweit nur bestimmte Ionen dieser Stoffe, z.B. über Ionenaustauscher, in das Trinkwasser gelangen.
Nummer 3 und 4
Folgeänderungen auf Grund der Einfügung des § 6a. Nummer 5
Die für Trinkwasser zugelassenen Stoffe werden in einer neuen Anlage 6a aufgeführt. In dieser Anlage wird der Verwendungszweck angegeben, für den diese Stoffe verwendet werden dürfen. Zugelassen sind nur solche Stoffe, die bei Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Stellen zu verschiedenen Zwecken benötigt werden. Dabei geht es in erster Linie um eine Enthärtung oder um eine Einstellung des pH-Wertes von Trinkwasser in Lebensmittelbetrieben oder aber um eine Konservierung (nur bei nicht systematischem Gebrauch in Ausnahmefällen). Daher ist die Zahl der Stoffe, die zugelassen werden sollen, begrenzt.
Zu Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung
Nummer 1
Mit der Streichung von § 1 Abs. 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Stoffe, die für Trinkwasser eingesetzt werden dürfen. Bisher waren für diese Stoffe keine Reinheitskriterien festgelegt. Künftig sind grundsätzlich die durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe zu beachten.
Nummer 2
Durch die Ergänzung von Anlage 2 Liste C werden Anforderungen an die für Trinkwasser zugelassenen Zusatzstoffe festgelegt, die nicht durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen erfasst sind. Silber unterliegt speziellen gemeinschaftsrechtlichen Reinheitsanforderungen und ist dementsprechend in Anlage 2 Liste B aufgeführt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.