Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 21 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Artikel 2


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemein

Diese Verordnung sieht die Entfristung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2729) vor, mit der geregelt worden ist, dass einem mit Eichenholzstücken behandelten Wein keine amtliche Prüfungsnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat erteilt werden darf. Da die Vierzehnte Verordnung als Eilverordnung gestützt auf § 53 Abs. 3 des Weingesetzes erlassen worden ist, war sie mit einer zeitlichen Befristung auf sechs Monate zu versehen. Die Befristung soll entfallen.

Durch diese Entfristungsverordnung werden für die öffentlichen Haushalte keine Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen. Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich im bisherigen Rahmen halten. Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine Kosten. Durch diese Verordnung werden Informationspflichten (der Unternehmen, der Bürger und Bürgerinnen und der Verwaltung) nicht begründet oder geändert.

Im Besonderen

Da die Regelung über den Ausschluss von Eichenholzstücken bei Qualitätswein mit Prädikat dauerhaft gelten soll, wird die Befristungsregelung in Artikel 2 Abs. 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung aufgehoben.