856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 30 Absatz 3 Satz 2 Nummern 5 bis 10 - neu - StVO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
- "5. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- 6. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- 7. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
- 8. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- 9. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- 10. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.".
Begründung
Die Änderung greift ebenfalls einen Beschluss der Länder auf, die sich am 9. bzw. 10. Oktober 2007 für eine Vereinheitlichung bei der Handhabung des Sonntagsfahrverbots ausgesprochen hatten.
Die Änderung dient zum einen (vgl. Nummern 5 bis teilweise 7) - unabhängig von o. g. Beschluss - zur rechtswirksamen Regelung der bisher lediglich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 30 Absatz 3 genannten Ausnahmetatbestände (Randnummern 10 und 11) und ist insoweit schon aus rechtlichen Gründen notwendig. Denn es ist rechtlich nicht möglich, durch eine Verwaltungsvorschrift Ausnahmen von gesetzlichen Vorschriften zu normieren.
Zum anderen (teilweise Nummern 7 bis 10) dient sie einer sehr begrenzten Erweiterung des Katalogs der gesetzlich vom Sonntagsfahrverbot ausgenommenen Fahrten. Dabei handelt es sich ausschließlich um solche Fahrten, die im Hinblick auf das Schutzgut des Sonntagsfahrverbots kaum von Bedeutung sind bzw. im Vergleich zu bestehenden Ausnahmetatbeständen deutlich weniger ins Gewicht fallen und für die die Länder daher schon bisher praktisch regelhaft Ausnahmegenehmigungen erteilen. Teilweise wird bei solchen Fahrten sogar ganz auf Ausnahmegenehmigungen verzichtet (vgl. Beschluss der Verkehrsminister vom 09./10. Oktober 2007 zu TOP 7.1).
Durch die Aufnahme dieser Ausnahmetatbestände in Absatz 3 wird die für eine einheitliche Handhabung des Sonntagsfahrverbots erforderliche bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen. Dies schützt die Länder vor dem Vorwurf des Rechtsbruchs und gewährleistet Rechtssicherheit vor allem auch für die Fahrzeugführer und Unternehmen, die entsprechende Fahrzeuge einsetzen und entsprechende Fahrten durchführen. Sie haben ein berechtigtes Interesse an einer transparenten einheitlichen Rechtspraxis der Überwachungs- und Verwaltungsbehörden. Dafür hat sich auch die Bundesregierung eingesetzt (Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 30. Juli 2008 an die Länder). Die Änderung trägt ferner zur Entbürokratisierung besonders des Wirtschaftslebens dadurch bei, dass zukünftig viele derzeit allein aus formalen Gründen durchzuführende Verwaltungsverfahren entfallen. Eine Lockerung des Sonntagsfahrverbots, an dem Bund und Länder übereinstimmend festhalten, geht mit der Änderung nicht einher.
2. Zu Artikel 3a - neu - (Gebührennummern 345 Spalte "Gegenstand", 346 - neu - und 451.4 Spalte "Gegenstand" der Anlage zu § 1 GebOSt)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:
- 1. In der Gebührennummer 345 Spalte "Gegenstand" sind die Wörter "Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 BKrFQG und" zu streichen.
- 2. Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer 346 eingefügt:
346 Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG 30,70 bis 511,00
- 3. In der Gebührennummer 451.4 Spalte "Gegenstand" werden in dem Klammervermerk die Wörter "ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7" durch die Wörter "ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6" ersetzt.".
Folgeänderung:
In der Eingangsformel sind nach der Angabe "und 14" die Angabe "sowie § 6a Absatz 2 und 3" einzufügen sowie nach den Wörtern "neugefasst und" die Angabe "§ 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie" einzufügen.
Begründung
Zu Ziffer 1 und 2:
§ 7 Absatz 4 Satz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) formuliert einen gesetzlichen Auftrag, nach dem die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG (Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE) und § 7 Absatz 1 Nummer 5 BKrFQG (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten, wie Verbände und Speditionen, die die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung in Eigenregie durchführen) den zuständigen Behörden obliegt. Die bisherige Gebührennummer 345 umfasste jedoch nur Ausbildungsstätten nach Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG. Für die Überwachung von Ausbildungsstätten nach Nummer 1 war die Erhebung einer Gebühr nicht vorgesehen. Da es sich jedoch um eine Amtshandlung handelt, ist dies geboten.
Zum besseren Verständnis fasst die Änderung zu Nummer 2 die Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung in einer eigenen Gebührennummer 346 - neu - und weist die Gebühren gesondert aus. In ihrer Höhe orientiert sie sich an der Gebühr für die Überprüfung von Fahrschulen. Um eine Dopplung zu vermeiden, ist eine Streichung der entsprechenden Regelung in der Gebührennummer 345 erforderlich (vgl. Änderung zu Ziffer 1).
Zu Ziffer 3:
Aus einem redaktionellen Versehen in der 17. Verordnung zur Änderung der GebOSt vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) wurde bei der Streichung der bisherigen Gebührennummer 451.3 - Altersbewerber - und dem damit verbundenen "Aufrücken" der bisherigen Gebührennummern 451.4 bis 451.9 auf 451.3 bis 451.8 eine Folgeänderung in Gebührennummer 451.4 unterlassen. Die Änderung korrigiert diesen Fehler.
3. Zu Artikel 3a* - neu - (§ 14 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 4 und § 15 Absatz 1 Satz 3 - neu - FZV)
- * Bei Annahme von Ziffer 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl I S. 988), zuletzt geändert durch Artikel .... des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom ....Februar 2009 (BGBl. I S. ....), wird wie folgt geändert:
- 1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit einem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde."
- b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- 2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten.".
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s," die Angabe "Nummer 2 Buchstabe k," einzufügen.
Begründung
Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung der "Umweltprämie". Mit Hilfe einer Umweltprämie soll die Verschrottung alter und der Absatz neuer Personenkraftwagen gefördert werden.
Mit einem maschinellen- oder Stempelaufdruck auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und einer Entwertung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch die Zulassungsbehörden wird einem möglichen Missbrauch durch erneute Zulassung eines vermeintlich verschrotteten Fahrzeugs entgegengewirkt.
Durch die Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 2 wird für die Zulassungsbehörden die Rechtsgrundlage geschaffen, die Wiederzulassung eines bereits zur Verwertung überlassenen Fahrzeugs abzulehnen, für das eine nach § 15 Absatz 1 Satz 3 mit einem Aufdruck versehene und entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorgelegt wird. Die Regelung zielt vornehmlich auf Fälle eines möglichen Missbrauchs im Zusammenhang mit der Gewährung einer Umweltprämie bei Verschrottung und Neukauf eines Kraftfahrzeugs.
B.
- 4. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.