Der Deutsche Bundestag hat in seiner 87. Sitzung am 27. Januar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/4559 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes - Drucksache 17/3983 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.02.11
Erster Durchgang: Drucksache. 586/10 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes".
2. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 4 und 5 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
" § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung".
2. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- 1. Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errichtung und ihren Betrieb, festzulegen;
- 2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
- a) dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
- b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen und
- c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;
- 3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
- 4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
- 5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
- 6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
- 7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit."
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- (4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen.
In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
- 1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
- 2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
- 3. der zuständigen Behörden und
- 4. der Betreiber von Energieanlagen."
- (4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Artikel 5
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), wird jeweils das Wort "kann" durch die Wörter "ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde" und werden jeweils die Wörter "errichtet und betrieben oder geändert werden" durch die Wörter "zu errichten und zu betreiben oder zu ändern" ersetzt."
3. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6.