A. Problem und Ziel
- Der gesellschaftspolitische Auftrag, Mitbürgern in Situationen, in denen Leben, Gesundheit oder hohe Sachwerte bedroht werden, und die darauf aufbauende gesetzliche Forderung, im Rahmen des öffentlich zugänglichen Telefondienstes Notrufmöglichkeiten unter den Kurzwahlnummern 110 oder 112 zu der für den Notrufenden jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle in Anspruch nehmen zu können, stellt alle an dem komplexen Verfahren "Notruf" Beteiligten vor eine Reihe von Aufgaben, die nur dann den gesellschaftspolitischen Auftrag erfüllen, wenn ein reibungsloses Zusammenspiel aller für das Verfahren erforderlichen Komponenten wie bisher gewährleistet ist. In Ergänzung zu den richtungweisenden Vorschriften des TKG über Notrufverbindungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der sich rasch verändernden Telekommunikationstechnologien und den sich daraus ergebenden Änderungen der Telekommunikationsnetze und -dienste detaillierte Vorgaben erforderlich, um die im Zusammenhang mit dem Notrufverfahren stehenden Rechtspflichten derjenigen zu regeln, die an der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telefondiensten beteiligt sind. Diese Rechtsverordnung dient in Verbindung mit § 108 des TKG diesem Ziel und stellt klar, wer von den Beteiligten für welche Bereiche verantwortlich ist. Ferner dient sie auch der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie, ABl. EG L 108 vom 24. April 2002 S. 51) und der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. EG L 189 vom 29. Juli 2003 S. 49).
B. Lösungen
- Die NotrufV regelt in Anlehnung an das bisherige Verfahren ein Informationsverfahren über die von den zuständigen Stellen der Länder und Kommunen festzulegenden Einzugsbereiche ihrer Notrufabfragestellen, ohne in deren Zuständigkeiten einzugreifen, und sie zeigt den an der Erbringung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes beteiligten Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern auf, welche grundlegenden Anforderungen sie zu erfüllen haben.
- Die für den letztgenannten Bereich von diesen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu ergreifenden technischen Vorkehrungen werden sachgerecht in der von der Bundesnetzagentur noch zu erstellenden technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 TKG festzulegen sein.
C. Alternativen
- Keine; eine "Nichtregelung" kommt nicht in Betracht, weil damit das zu erreichende Ziel der Aufrechterhaltung einer allgemein verfügbaren Notrufmöglichkeit nicht erreicht werden kann.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein nennenswerter Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln ist durch die in der NotrufV beschriebenen Aufgaben bei Behörden des Bundes, der Länder oder Kommunen nicht zu erwarten. Die Festlegung der Einzugsbereiche der Notrufabfragestellen obliegt den zuständigen Behörden der Länder und Kommunen auf Grundlage anderer Vorschriften unabhängig von der NotrufV. Die Umstellung des Informationsverfahrens von der Deutschen Telekom AG auf die Bundesnetzagentur verursacht einen einmaligen zusätzlichen Aufwand in Höhe von ca. 0,2 Millionen Euro. Künftige Kosten für erforderliche Weiterentwicklungen sind zur Zeit noch nicht spezifizierbar. Für den Betrieb entsteht bei der Bundesnetzagentur ein geringfügiger Personalbedarf von einem Dienstposten im gehobenen Dienst und einem im mittleren Dienst.
E. Sonstige Kosten
- Die Deutsche Telekom AG wird durch die Verlagerung des Verfahrens auf die Bundesnetzagentur von den Kosten befreit, die für das Bereithalten der Informationen über die Einzugsbereiche der einzelnen Notrufabfragestellen für die anderen Telefondienstanbieter und Netzbetreiber bislang aufkommen. Da sich die Vorschriften der NotrufV eng an die bisherigen Vorgaben für Notrufverbindungen anlehnen sind keine nennenswerten über die o. g. Kosten hinausgehenden Umstellungskosten zu erwarten. Die für technisch neue öffentlich zugängliche Telefondienste - hier insbesondere solche, die unter Nutzung der sog. VoIPTechnologie realisiert werden - entstehenden Kosten für die Einrichtung von Notrufmöglichkeiten sind nicht durch die NotrufV veranlasst, sondern durch die allgemeine gesetzliche Vorschrift, im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes auch Notrufmöglichkeiten bereit zu stellen ( § 108 Abs. 1 TKG).
- Der Wirtschaft entstehen durch die vorgelegte Verordnung nur geringe einmalige Kosten. Weitere im Zusammenhang mit dem Erlass der Notrufverordnung stehende voraussichtlich anfallende geringfügige Kosten für die Wirtschaft, deren Höhe derzeit mangels konkreter technischer Festlegungen nicht abschätzbar ist, sind nicht der Notrufverordnung anzulasten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informationspflichten
- a) vom Unternehmen Deutsche Telekom AG zur Bundesnetzagentur verlagert; ansonsten werden bestehende anlassbezogene Informationspflichten für die TK-Unternehmen nicht verändert,
- b) für die Verwaltung Bundesnetzagentur eingeführt (von der Deutschen Telekom AG verlagert); bestehende Informationspflichten für andere Verwaltungsbereiche werden nicht verändert.
- Der Verordnungsentwurf berührt keine die Bürgerinnen und Bürger treffenden Informationspflichten.
G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. Dezember 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
Vom ...
Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Notrufnummern
- Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche nationale Notrufnummer festgelegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. "betriebsbereite Mobilfunkkarte" die Mikroprozessorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermöglicht;
- 2. "Einzugsgebiet" der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
- 3. "Notrufabfragestelle" die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
- 4. "Notrufanschluss" der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzunehmen
- 5. "Notrufverbindung" die über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehen Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch
- a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,
- b) betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehene Taste oder Tastenkombination oder
- c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.
§ 3 Einzugsgebiete
- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erforderlich werden andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden. Die Einzugsgebiete sind gemäß den Festlegungen der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben sie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen.
Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben können. In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.
- (2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen enthalten muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden ist. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern.
- (3) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatz 2 Satz 2 erforderlich werden innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen es sei denn, dass bei den Festlegungen nach Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde. Die Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.
- (4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 4 Notrufverbindungen
- (1) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2 festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als Notrufverbindung zu kennzeichnen. Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung). In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Anforderungen erfolgen, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern.
Auf dieser Grundlage ist
- 1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln,
- 2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen und
- 3. die Information über den Standort an diese Notrufabfragestelle zu übermitteln.
- (2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzustellen in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.
Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.
- (3) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu ermitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle weiterzuleiten:
- 1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige dauernd oder für einen Anruf unterdrückt ist ( § 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes) und
- 2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht ( § 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).
Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen dass diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.
- (4) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge "110" oder "112", der andere Ziffern vorangehen nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betreiberauswahl ( § 40 TKG). Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge "110" oder "112" beginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern unverzüglich eine Verbindung zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland weitergeleitet werden.
- (5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
- (6) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.
- (7) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:
- 1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.
- 2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
- 3. Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobilfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mindestens mit der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.
- 4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 ermittelten Informationen über den Standort an die Notrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle oder des Standortes des diese Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber hat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben erforderlich sind.
- 5. Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.
- 6. Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung zur Notrufnummer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (eCall) zulässig.
§ 5 Anforderungen an Notrufanschlüsse
- Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat
- 1. diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und Abs. 7 Nr. 4 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden;
- 2. diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;
- 3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbaren Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;
- 4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;
- 5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;
- 6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;
- 7. die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfragestelle an eine andere Notrufabfragestelle weitergeleitet werden können;
- 8. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.
- Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen Daten nach § 4 Abs. 3 und Abs. 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu übermitteln.
§ 6 Technische Richtlinie
- Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3, 4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
§ 7 Übergangsvorschriften
- (1) Bis zum [einsetzen: letzter Tag des Kalendermonats, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.
- (2) Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.
- (3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer "112" nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.
- (4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.
- (5) Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur die bisher von ihr geführten Daten für das Verzeichnis der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen Einzugsgebieten bis zum [einsetzen: letzter Tag des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalendermonats] in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln. Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis, längstens jedoch bis zum [einsetzen: letzter Tag des siebten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalendermonats], erteilt die Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen Auskünfte der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.
- (6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.
- (7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens ab dem [einsetzen: erster Tag des vierten Kalendermonats, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] einzuhalten.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .............
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1 Zielsetzung
Mit der Rechtsverordnung werden die im Zusammenhang mit dem Notrufverfahren stehenden Rechtspflichten der Unternehmen geregelt, die an der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telefondiensten beteiligt sind. Die Rechtsverordnung dient in Verbindung mit § 108 des Telekommunikationsgesetzes insbesondere der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie, ABl. EG L 108 vom 24. April 2002 S. 51) und der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. EG L 189 vom 29. Juli 2003 S. 49).
2 Sachverhalt
Der Regelungsbereich dieser Verordnung umfasst
- - die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten,
- - die Anbieter von Zugängen zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten,
- - die Teilnehmernetzbetreiber, die Anschlüsse für die Nutzung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes bereitstellen (d. h. Anschlüsse, von denen Notrufe ausgehen können),
- - die Teilnehmernetzbetreiber, die die sog. Notrufanschlüsse bei den Notrufabfragestellen bereitstellen (d. h. die Anschlüsse, bei denen die Notrufverbindungen enden) und
- - die Netzbetreiber, die Notrufe zwischen diesen Teilnehmernetzbetreibern übermitteln.
Es werden somit alle Betreiber und Anbieter erfasst, die an der Erbringung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes beteiligt sind.
Nach der Universaldienstrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten, soweit technisch möglich, sicherzustellen dass die Netzbetreiber den Notrufabfragestellen auch die Informationen zum Anruferstandort übermitteln. Die Notrufabfragestellen sollen auf diese Weise auch in den Fällen, in denen Notrufende nicht in der Lage sind, Angaben zu ihrem Standort zu machen, den jeweiligen Standort feststellen können.
3 Erledigung durch Private/Selbstverpflichtung
Die durch die Verordnung festgelegten Aufgaben werden von privaten Telekommunikationsunternehmen erbracht. Eine Selbstregulierung kommt jedoch wegen der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Notdienstträgern - Länder und Kommunen - nicht in Betracht.
4 Informationspflichten
Durch die Verordnung werden die für den Bereich Notruf bereits im Grundsatz bestehenden acht Informationspflichten formalisiert; davon betreffen zwei kommunale Behörden und Dienststellen der Länder. Diese letztgenannten Pflichten betreffen die Notrufträger, die der Bundesnetzagentur Informationen über die von ihnen festgelegten Notrufabfragestellen und deren Einzugsgebiete bereitstellen. Die Einzugsgebiete der Notrufabfragestellen sind grundsätzlich stabil; daher belasten diese Informationspflichten die betroffenen Behörden nur in den Fällen, in denen sie die Einzugsgebiete ändern (anlassbezogen). Die bisher von der Deutschen Telekom AG - als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost - praktizierte "Informationspflicht", den anderen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern die Informationen über die Einzugsgebiete der Notrufabfragestellen zur Verfügung zu stellen, wird sachgerecht vom Mitbewerber Telekom auf die neutrale Bundesnetzagentur übertragen. Diese kommt ihren neuen Verpflichtungen dadurch nach dass sie
- a) die betroffenen Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter im Stadium der Festlegung der Einzugsbereiche anlassbezogen informiert sowie
- b) die Informationen über die endgültig festgelegten Einzugsbereiche zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereithält und einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Die vier oben genannten Informationspflichten dienen der Sicherstellung eines effektiven Informationsverfahrens, damit die Netzbetreiber und Telefondienstanbieter ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen können, Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständige Notrufabfragestelle herzustellen.
Die vier verbleibenden Informationspflichten treffen die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber.
Drei dieser Pflichten beinhalten das automatische Hinzufügen von ergänzenden Information zu jeder Notrufverbindung (Telefonnummer und Standort der Person, die den Notruf absetzt, sowie Angabe des Netzes, in dem die Notrufverbindung ihren Ursprung hat). Diese auf automatischem Weg zu erfüllenden Informationspflichten führen zu keinem personellem Verwaltungsaufwand.
Die verbleibende vierte Informationspflicht für die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber betrifft lediglich die Einzelfälle, in denen vorhersehbare betriebsbedingte Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten anstehen. Die Erfüllung dieser manuell zu erledigenden Informationspflicht schlägt jedoch infolge der geringen Anzahl derartiger Unterbrechungen in der Praxis nicht zu Buche.
Keine der in der Notrufverordnung festgelegten Informationspflichten stellt eine neue Mehrbelastungen dar, da jede der Pflichten dem Grunde nach auch schon nach dem bisherigen Verfahren für die Gestaltung des Notrufs bestanden hat (bisher ist allerdings anstelle der Bundesnetzagentur noch die Deutsche Telekom AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost Ansprechpartnerin für die kommunalen Behörden und Dienststellen der Länder und die anderen Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter); die Informationspflichten werden somit in der Rechtsverordnung nicht neu eingeführt, sondern lediglich an die neuen Verhältnisse angepasst und rechtssicher festgeschrieben.
5 Befristung
Da es sich bei den Regelungen für den Notruf um eine unbefristet bestehende gesellschaftliche Aufgabe handelt, kommt eine Befristung der Verordnung nicht in Betracht.
6 Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
Vorhandene Geschäftsprozesse und Verwaltungsstrukturen werden so weit wie möglich genutzt.
Die Deutsche Telekom AG wird aus dem bisherigen Verfahren entlassen, die Informationen über die Einzugsgebiete bereitzuhalten, die die nach Landesrecht zuständigen Behörden festgelegt haben. Diese damit zusammenhängenden Aufgaben werden künftig von der neutralen Bundesnetzagentur übernommen.
7 Vereinbarkeit mit europäischem Recht
Die Rechtsverordnung ist mit europäischem Recht vereinbar und dient in Verbindung mit § 108 des Telekommunikationsgesetzes insbesondere der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie, ABl. EG L 108 vom 24. April 2002 S. 51) und der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. EG L 189 vom 29. Juli 2003 S. 49).
8 Änderungen zur geltenden Rechtslage
Die Vorschriften der Notrufverordnung entsprechen weitestgehend dem derzeit praktizierten Notrufverfahren. Sie berücksichtigen jedoch auch die Anforderungen, die durch die Einführung technisch neuer öffentlich zugänglicher Telefondienste auf der Basis neuer Telekommunikationstechnologien erforderlich werden, hier insbesondere die Anforderungen im Hinblick auf die Einführung von öffentlich zugänglichen Telefondiensten, die mittels Sprachübertragung über das Internet-Protokoll (VoIP) realisiert werden. Auch bei den auf diese Weise technisch realisierten Telefondienstangeboten sind durch die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber Notrufmöglichkeiten für die Teilnehmer in grundsätzlich vergleichbarer Weise wie bei herkömmlicher Telefonie bereitzustellen.
9 Gesetzesfolgen
Die Verordnung ist erforderlich, um Notrufmöglichkeiten für die Bevölkerung sicherzustellen, die den Vorgaben aus dem EU-Recht (insbesondere Artikel 26 Universaldienstrichtlinie) und § 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes entsprechen. Ohne die Regelung und insbesondere ohne die darauf aufbauende Technische Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes würde sich insbesondere im Bereich technisch neuer öffentlich zugänglicher Telefondienste ein Zustand ergeben, der geregelte einheitliche Notrufmöglichkeiten und damit auch deren EU-Konformität gefährden würde.
9.1 Einahmen und Ausgabe der öffentlichen Haushalte
Die Verordnung regelt weder Einnahmen noch Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Die der Bundesnetzagentur mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben verursachen einen einmaligen Aufwand in Höhe von ca. 0,2 Millionen Euro. Künftige Kosten für erforderliche Weiterentwicklungen sind zur Zeit noch nicht spezifizierbar. Für den Betrieb entsteht bei der Bundesnetzagentur ein geringfügiger Personalbedarf von einem Dienstposten im gehobenen Dienst und einem im mittleren Dienst.
9.2 Kosten
9.2.1 Auswirkungen auf Haushalte der Länder und Kommunen
Die Notrufverordnung richtet sich mit Ausnahme der Verpflichtung, die von den Ländern und Kommunen festzulegenden Einzugsbereiche der Notrufabfragestellen der BNetzA bekannt zu geben an Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber. Da die Informationen über die Einzugsbereiche der Notrufabfragestellen bislang an die Deutsche Telekom AG übermittelt wurden sind Auswirkungen der Notrufverordnung auf die Haushalte der Länder oder Kommunen nicht zu erkennen. Dass auf die Haushalte der Länder und Kommunen für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Notrufs dennoch Belastungen zukommen können, liegt nicht in der Notrufverordnung, sondern im technischen Wandel der Telekommunikationstechnologie (insbesondere VoIP) und in der Erfüllung von EU-Vorschriften (insbesondere Übermittlung von Standortangaben) begründet.
9.2.2 Kosten für die Wirtschaft
Im Mobilfunkbereich entstehen den vier Mobilfunknetzbetreibern einmalig geringe Kosten für die einmalige Aktion der Sperrung der bisherigen Möglichkeit, Notrufe ohne SIM-Karte abzusetzen.
Für die übrigen Aspekte des Mobilfunks und für die herkömmliche Festnetz-Telefonie entstehen der Telekommunikationswirtschaft durch die Verordnung keine neuen Kosten, da die Notrufmöglichkeiten hier schon eingeführt sind und sich die Verordnung so weit wie möglich an den eingeführten Notrufmöglichkeiten orientiert. Lediglich die durch EU-Recht und § 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes geforderte Übermittlung von Standortangaben verursacht voraussichtlich geringfügige Kosten im Vergleich zu dem derzeitigen nicht rechtskonformen Zustand, die aber nicht dieser Verordnung zugerechnet werden können und deren Höhe derzeit mangels konkreter technischer Festlegungen nicht abgeschätzt werden kann. Im Bereich der Internet-Telefonie führen die Vorschriften der
- - Universaldienstrichtlinie der EU,
- - des § 108 Abs. 1 und des § 150 Abs. 9a des Telekommunikationsgesetzes jeweils i. V. m. der Notrufverordnung und
- - den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes voraussichtlich zu geringfügigen Kosten im Vergleich zu dem derzeitigen ungeregelten, dem EU-Recht und § 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes nicht entsprechenden Zustand. Die Höhe dieser Kosten lässt sich jedoch mangels konkreter technischer Festlegungen derzeit nicht abschätzen ferner sind diese Kosten nicht der Notrufverordnung anzulasten.
9.2.3 Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher
Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau hat Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erkennen.
9.3 Bürokratiekosten
Die Informationspflichten beschränken sich auf anlassbezogene Mitteilungen - im Fall der Bundesnetzagentur auch auf die Bereithaltung der Informationen über endgültige Festlegungen der Einzugsbereiche zum Abruf durch die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber. Die dafür anfallenden Bürokratiekosten sind vernachlässigbar.
9.4 Überprüfung
Die Festlegung eines Zeitraums für eine Überprüfung der Vorschriften nach einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt ist nicht sinnvoll, da die Vorschriften der Umsetzung von Vorgaben aus dem EU-Recht und dem Telekommunikationsgesetz dienen und nicht über diese Vorgaben hinaus gehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Notrufnummern)
Mit dieser Vorschrift wird neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 die bereits für den Polizeinotruf bekannte nationale Notrufnummer 110 festgelegt. Um eine hohe Merkfähigkeit der Notrufnummern in der Bevölkerung sicherzustellen, wird darüber hinaus keine weitere Notrufnummer festgelegt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift enthält Bestimmungen von Begriffen, die im Rahmen der Rechtsverordnung verwendet werden. Durch die Berücksichtigung von mittels Telefax abgesetzten Notrufen unter dem Begriff "Notrufverbindung" wird - wie schon bereits in § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes - dem Bedürfnis von gehörlosen, ertaubten, schwerhörigen und sprachbehinderten Menschen nach einem nicht sprachbasierten Zugang zu den Notrufabfragestellen Rechnung getragen. Darüber hinaus werden bei dem Begriff "Notrufverbindung" die derzeit bekannten Fälle berücksichtigt, dass diese Verbindungen aus Sicht des Telekommunikationsnetzes entweder durch Wahl der Ziffernfolgen 1 - 1 - 0 oder 1 - 1 - 2 oder durch eine besondere Signalisierung eingeleitet werden können. Zu der letztgenannten Notrufverbindung zur zuständigen Notrufabfragestelle veranlassen. Bei Wahl der Notrufnummer 110 wird hingegen auch in den GSM-Mobilfunknetzen die Ziffernfolge 1 - 1 - 0 unter Nutzung des üblichen Signalisierungsverfahrens an den Netzknoten übermittelt. Parallel zu den netzseitigen Unterschieden sind grundlegende verschiedene bedienungsseitige Eingabemöglichkeiten zu beachten die zum Aufbau einer Notrufverbindung führen. Hierbei handelt es sich neben der schlichten Zifferneingabe z.B. um Telefone mit Notruftaste oder künftig auch um so genannte eCall-Geräte, bei denen der Notruf als Folge des Auslösens von Sensoren, insbesondere des Airbagsensors, eingeleitet werden soll.
Zu § 3 (Einzugsgebiete)
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die Einzugsgebiete der Notrufabfragestellen sowie die jeweils zuständige Ersatznotrufabfragestelle von den nach Landesrecht zuständigen Behörden im Benehmen mit den Netzbetreibern festgelegt werden. Dabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erforderlich werden, damit die Festlegungen mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden können. Die Unterteilung soll einerseits nur so fein sein, wie es für die Zwecke des Notrufs erforderlich ist, auf der anderen Seite soll sie aber auch nur in Ausnahmefällen ganze Ortsnetzbereiche umfassen. Durch Satz 2 Halbsatz 1 wird die Grundlage für ein einheitliches Format für die Beschreibung der Einzugsgebiete gelegt, dass in der Technischen Richtlinie beschrieben werden soll. Diese Vorgabe ist erforderlich, damit die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber die Festlegungen der Landesbehörden zweifelsfrei umsetzen können. Die Vorschrift in Satz 2 Halbsatz 2, nach der sich die Einzugsgebiete nicht überschneiden dürfen und lückenlos aneinander grenzen müssen - dies schließt auch mit ein, dass sie den Zuständigkeitsbereich des Notrufträgers vollständig abdecken müssen -, ist aus telekommunikationstechnischer Sicht erforderlich, weil es nach § 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes Aufgabe der Telekommunikationsunternehmen ist, jeden Notruf an die zuständige Notrufabfragestelle zu übermitteln, d. h. an die Notrufabfragestelle, die für den Standort der Person örtlich zuständig ist, die den Notruf absetzt.. Die Vorschriften des Satzes 2 stellen keine Einschränkung der Kompetenzen der Länder dar. Da die Strukturen der Telekommunikationsnetze nicht zwingend mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen und zudem die Strukturen der Fest- und Mobilfunknetze voneinander abweichen, kann sich die Festlegung der Einzugsgebiete der Notrufabfragestellen letztlich nur an kommunalen Vorgaben orientieren. Durch die Sätze 3 bis 5 wird das Verfahren zur Umsetzung der vorgesehenen Benehmensregelung geregelt: Die Planungen der Einzugsgebiete sollen den betroffenen Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber über die Bundesnetzagentur zugeleitet werden, da diese aufgabenbedingt über aktuelle Informationen zur regionalen Zuordnung der Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber verfügt. Die Bundesnetzagentur agiert in diesem Planungsstadium lediglich als "Briefträger", ihr fällt durch diese Hilfstätigkeit keine fachliche Aufgabe hinsichtlich der Festlegung der Einzugsgebiete und keine Vermittlerfunktion zu.
Eventuelle Stellungnahmen richten die Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber daher auch ausschließlich an die die Einzugsgebiete festlegenden Landesbehörden. Das Konsultationsverfahren nach Satz 5 zielt auf die Fälle ab, in denen die durch das Telekommunikationsnetz feststellbaren Standortbereiche nicht mit den im Entwurf vorgesehenen Einzugsgebieten übereinstimmen, wie dies sowohl in Mobilfunknetzen als auch in bestimmten Festnetzkonstellationen vorkommen kann; letztlich muss jedoch auch in diesen kritischen Fällen die zuständige Behörde die Einzugsgebiete unter angemessener Berücksichtigung der netzseitigen Gegebenheiten - ggf. unter Gewährung ausreichender Übergangsfristen - festlegen. Da es für die Verwirklichung eines funktionierenden Notrufssystems unabdingbar ist, dass alle betroffenen Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter gleichermaßen Zugang zu den Informationen über die festgelegten Einzugsgebiete, Notrufabfragestellen und Ersatz-Notrufabfragestellen haben, wird durch Absatz 1 Satz 6 bestimmt, dass die Landesbehörden die von ihnen getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur mitteilen, die diese Informationen ihrerseits - nach Absatz 2 zusammengefasst und um zusätzliche Angaben ergänzt - den Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich der Festlegung der Einzugsgebiete ist zu beachten, dass die Zuständigkeitsbereiche für die beiden in § 1 festgelegten Notrufnummer 110 und 112 nicht zwingend deckungsgleich sein müssen.
Nach Absatz 2 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle eine eindeutige Kennzeichnung zu. Dies dient der Sicherstellung einer einheitlichen Bezeichnung der jeweiligen Einzugsgebiete und der jeweiligen Notrufabfragestelle und damit einer zweifelsfreien Bezeichnung und Bezugnahmemöglichkeit. Darüber hinaus legt die Bundesnetzagentur für die Notrufanschlüsse Rufnummern fest, die nur innerhalb von Telekommunikationsnetzen - und mithin nicht von gewöhnlichen Anschlüssen aus - genutzt werden können. Dabei handelt es sich um Rufnummern, die nicht nur aus den Ziffern 0 bis 9, sondern unter Verwendung von mindestens einer Ziffer des hexadezimalen Zahlensystems (ein in der IT übliches Zahlensystem mit 16 statt nur 10 Ziffern) gebildet werden. Diese technische Maßnahme bewirkt, dass die Notrufanschlüsse von "normalen" Telefonanschlüssen nicht direkt angewählt und somit auch Notrufverbindungen zu örtlich nicht zuständigen Abfragestellen nicht aufgebaut werden können. Notrufanschlüsse können mithin nur aus ihrem Einzugsgebiet erreicht werden. Diese Vorgehensweise ist deshalb möglich, weil die Notrufnummern 110 und 112 nicht unmittelbar den Zielanschluss (Notrufanschluss) bezeichnen, sondern lediglich einen Signalisierungscharakter haben, auf Grund dessen der Netzbetreiber oder Telefondiensteanbieter die tatsächliche Rufnummer des Notrufanschlusses der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermitteln muss, und zwar in Abhängigkeit von dem vom Telekommunikationsnetz gemeldeten Standort der Person, die den Notruf absetzt, und den dem Netzbetreiber oder Telefondiensteanbieter ebenfalls bekannten Einzugsbereichen. Damit den Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern diese Einzugsbereiche und die tatsächlichen Rufnummern der Notrufanschlüsse bekannt sind, stellt ihnen die Bundesnetzagentur die ihr übermittelten Informationen über die Einzugsgebiete, die zuständige Notrufabfragestelle, die Ersatznotrufabfragestelle sowie die von ihr festgelegten Kennzeichnungen und Rufnummern, unter denen die jeweilige Notrufabfragestelle erreicht wird, auf ihren Internetseiten zum Abruf bereit.
Außerdem veröffentlicht die Bundesnetzagentur einen Hinweis auf die Bereitstellung dieser Informationen in ihrem Amtsblatt. Da zu erwarten ist, dass Einzugsgebiete eher selten festgelegt oder geändert werden und Änderungen der von der Bundesnetzagentur zum Abruf bereitgehaltenen Informationen oder entsprechende Amtsblatthinweise daher leicht übersehen werden können, soll die Bundesnetzagentur interessierte Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter unter einer von diesen mitzuteilenden Adresse per E-Mail darüber informieren, dass ein geändertes Verzeichnis zum Abruf bereitsteht. Das Datum des dieser Amtsblattveröffentlichung folgenden Tages gilt als Zeitpunkt für den Beginn der Fristberechnung nach Absatz 3. Die technischen Festlegungen zu den Maßnahmen nach Absatz 2 - einschließlich der Datenformate und der erforderlichen Schutzmechanismen für den Zugang zu den von der Bundesnetzagentur zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereitgestellten Informationen - legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 6 fest. Diese Festlegungen sollen so weit wie möglich auf allgemeinen Standards aufsetzen.
Durch Absatz 3 werden die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter verpflichtet, Anpassungen in ihren Einrichtungen, die auf Grund der Festlegungen zu den Einzugsgebieten, der Ersatznotrufabfragestellen oder der für die Notrufanschlüsse festgelegten Rufnummern erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des im Amtsblatt der Bundesnetzagentur erscheinenden Hinweises vorzunehmen. Da es bei diesen Anpassungen in der Regel nicht darum geht, neue technische Einrichtungen anzuschaffen, und die Notwendigkeit der Bereitstellung einer effektiven Hilfeleistung zu berücksichtigen ist, stellt dieser Zeitraum einen angemessen Interessenausgleich dar. Für Fälle, in denen diese grundsätzliche Annahme nicht zutrifft können die Behörden im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern im Zusammenhang mit der Festlegung oder Änderung eines Einzugsgebietes einen angemessenen längeren Zeitraum festlegen. Der Zeitpunkt der technischen Umschaltung von der bisherigen auf die neue Struktur ist in jedem Einzelfall zwischen den betroffenen Netzbetreibern, den Telefondiensteanbietern und den betroffenen Notrufabfragestellen zu vereinbaren. Die technische Umschaltung ist dabei so vorzubereiten, dass sie in einem sehr kurzen Zeitraum vorgenommen werden kann. Notrufverbindungen, die zum Zeitpunkt der Umschaltung gerade bestehen, dürfen durch die Umschaltung nicht beeinträchtigt werden. Durch Berücksichtigung dieser Vorgaben wird sichergestellt, dass die Notrufmöglichkeiten für die Teilnehmer auch in Fällen von Änderungen und technischen Umschaltungen nur auf einen unabweisbaren kurzen Zeitraum eingeschränkt werden.
Mit Absatz 4 wird festgelegt, dass die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 auch für Änderungen der Festlegungen gelten. Diese Vorschrift gilt für alle Arten von Änderungen; diese können somit Änderungen der Einzugsgebiete, die Zuordnung von Ersatznotrufabfragestellen oder auch Änderungen der durch die Bundesnetzagentur festgelegten Kennzeichnungen oder Rufnummern der Notrufanschlüsse betreffen.
Zu § 4 (Notrufverbindungen)
Absatz 1 greift die bereits in § 108 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes enthaltene Verpflichtung auf, dass die Verpflichteten jede Notrufverbindung an die festgelegte örtlich zuständige Notrufabfragestelle herzustellen haben. Dabei ist im Hinblick auf eine im Vordergrund stehende Hilfeleistung wichtig, dass für Notrufverbindungen schnelle und sichere, d. h. möglichst störungsarme Verbindungswege genutzt werden. Satz 2 verdeutlicht, dass durch die Wahl einer Notrufnummer noch keine bestimmte Notrufabfragestelle anwählt werden kann, sondern dass diese Wahl lediglich einen Hilferuf in Richtung Telekommunikationsnetz darstellt. Das Telekommunikationsnetz muss zunächst in Abhängigkeit vom Ursprungsort der Verbindung die zuständige Notrufabfragestelle ermitteln und der Notrufverbindung sodann als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2 festgelegte Rufnummer dieser Notrufabfragestelle zuordnen. Zudem ist die Verbindung als Notrufverbindung zu kennzeichnen, damit sie von allen beteiligten Netzbetreibern entsprechend behandelt werden kann. Durch Satz 3 wird verdeutlicht, dass für die Ermittlung des Ursprungs der Notrufverbindung der vom Telekommunikationsnetz erkannte Standort des Endgerätes maßgebend ist. Dieser vom Netz erkannte Standort kann insbesondere bei Funknetzen vom tatsächlichen Standort des Endgerätes abweichen. Derzeit sind aber keine netztechnischen Verbesserungen der Standortermittlung in Telekommunikationsnetzen abzusehen. Satz 4 regelt die Vorgehensweise im Zusammenhang mit neueren Telefondienstangeboten, bei denen es infolge der zunehmenden Verwischung der Grenzen zwischen Diensteangebot, Netzbetrieb und Zugangsdiensten erforderlich wird, bestimmte zur Standortermittlung erforderliche Informationen zwischen den an einer Notrufverbindung beteiligten Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern auf technischem Weg unverzüglich auszutauschen; dabei ist es selbstverständlich, dass die dafür erforderlichen technischen Schnittstellen gegen Missbrauch abzusichern sind. Dieser Informationsaustausch ist insbesondere für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle von ausschlaggebender Bedeutung. Die für die Standortermittlung erforderlichen technischen Einzelheiten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.
Absatz 2 Satz 1 und 2 regelt in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie der EU, dass die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter Notrufverbindungen vorrangig und unabhängig davon bereit zu stellen haben, in welchem Telekommunikationsnetz die Notrufverbindung ihren Ursprung hat. Da Notrufverbindungen für die Person, die den Notruf absetzt, kostenfrei bereitzustellen sind, wird zusätzlich klargestellt, dass derartige Verbindungen auch dann möglich sein müssen, wenn bei im Voraus bezahlten Telefondiensten kein Guthaben mehr verfügbar ist oder wenn der Teilnehmeranschluss aufgrund von Zahlungsverzug gesperrt ist. Eine endgültige Schranke findet diese Bestimmung nur in den Fällen, in denen der Anschluss oder die Zugangsberechtigung zum Telefondienst endgültig aufgehoben ist. Für den Fall vorhersehbarer Außerbetriebnahmen von Notrufmöglichkeiten - sei es aufseiten der Teilnehmernetze, an die Endgeräte von Teilnehmern angeschlossen sind, die einen Notruf absetzen wollen, oder sei es aufseiten des Netzes, an die die Notrufanschlüsse der Notrufabfragestellen angeschlossen sind - wird durch Satz 3 vorgeschrieben, dass die Bevölkerung über eine derartige Außerbetriebnahme rechtzeitig zu verständigen ist.
Durch Absatz 3 wird geregelt, welche Daten bei einem Notruf zu übermitteln sind. Die Zulässigkeit der Übermittlung von Rufnummern und Standortdaten auch bei fehlender Einwilligung oder grundsätzlicher Untersagung der Übermittlung folgt bezüglich der Rufnummer aus § 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes und bezüglich der Standortdaten aus § 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes. Die Vorschrift, mit der die Übermittlung der Angaben zu dem Telekommunikationsnetz gefordert wird, in dem die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, folgt der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. EG L 189 vom 29. Juli 2003 S. 49). Demnach soll bei allen bereitgestellten Standortangaben kenntlich gemacht werden, aus welchem Netz der jeweilige Anruf geführt wird.
Dies erleichtert der Notrufabfragestelle eventuelle ergänzende Nachforschungen zur Steuerung des Hilfseinsatzes.
Absatz 4 regelt Fälle, in denen zusätzlich zu der Ziffernfolge "110" oder "112", die eine Notrufnummer ausmachen, weitere Ziffern gewählt werden. Dabei ist prinzipiell zu unterscheiden, ob solche weiteren Ziffern vor oder nach der eine Notrufnummer kennzeichnenden Ziffernfolge stehen. In den Fällen von vor einer Notrufnummer gewählten Ziffern kann es sich um Fälle handeln bei denen die gewählte Ziffernfolge Bestandteil einer anderen Telefonnummer ist oder bei denen der Notrufnummer andere Ziffern vorangestellt werden, z.B. Länder- oder Ortsnetzkennzahlen. Bei der erstgenannten Fallgruppe (Ziffernfolge ist Bestandteil einer Telefonnummer) ist offensichtlich, dass durch die Wahl des einer Notrufnummer entsprechenden Teils einer Telefonnummer keine Notrufverbindung hergestellt werden soll. Aber auch in der zweiten Fallgruppe (vorangestellte "Vorwahlnummern") ist mit Ausnahme einer Fallgruppe so zu verfahren dass keine Notrufverbindung aufgebaut wird, da Notrufverbindungen stets der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuführen sind und als Notrufnummern ausschließlich die "110" und "112" festgelegt und in der Bevölkerung bekannt sind. Durch die Maßnahme wird außerdem vermieden (nationale) Sonderfunktionen zu definieren. Lediglich die Fallgruppe der einer Notrufnummer vorangestellten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl muss anders bewertet werden, weil davon auszugehen ist, dass bei der dann folgenden ausschließlichen Wahl einer Notrufnummer tatsächlich ein Notruf an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle abgesetzt werden soll und die Netzbetreiberkennzahl entweder aus Gewohnheit oder durch eine Voreinstellung des Endgerätes der eigentlich gewählten Rufnummer stets vorangestellt wird.
Für die Wahl der Ziffernfolge "110" oder "112" mit nachgestellten Ziffern gelten die vorstehenden Betrachtungen nicht, da es keine sonstigen Rufnummern gibt, die mit "110" oder "112" anfangen.
In diesen Fällen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um unbewusste Eingabefehler handelt (z. B "1100" oder "1122"). Wenngleich in diesen Fällen unbewusste Falscheingaben insbesondere bei eigentlich beabsichtigter Wahl der Ziffernfolge 118xy (Auskunftsdienste) möglich sind, soll zugunsten einer effektiven Hilfeleistung so verfahren werden, dass die nachgewählten Ziffern ignoriert werden und eine Notrufverbindungen hergestellt wird.
Mit der Vorschrift nach Absatz 5 wird erreicht, dass Notrufverbindungen nicht durch automatische Einrichtungen, wie zum Beispiel automatische Einbruchs- und Brandmeldeanlagen, eingeleitet werden dürfen. Damit wird das mit automatischen Einrichtungen verbundene erhöhte Risiko von Fehlalarmen ausgeschlossen. Notruftelefone und Einrichtungen zur automatischen Wahlwiederholung fallen nicht unter die Regelung, da diese unmittelbar von Menschen betätigt werden. Die Möglichkeit, mittels automatischer Einrichtungen Telefonverbindungen zu anderen Hilfe leistenden Stellen oder zu entsprechenden Diensteanbietern herzustellen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. Für den Bereich des laut EU-Vorgaben aus Kraftfahrzeugen automatisch erfolgenden Notrufs (sog. eCall) wird mit Absatz 7 Nummer 6 eine Sonderregelung getroffen.
Absatz 6 regelt die Fälle, in denen die für die Notrufverbindung genutzten Endgeräte infolge des technischen Fortschritts über genaue Standortinformationen verfügen. Diese Informationen dürfen an die Notrufabfragestelle übermittelt und dort ausgewertet werden. Da sich die Notrufabfragestellen aber nicht auf die Entgegennahme und Auswertung von beliebigen Signalen einstellen können, ist eine Informationsübermittlung nur nach festgelegten Verfahren sinnvoll möglich. Diese Verfahren werden gemäß § 6 in der Technischen Richtlinie festlegt. § 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes ist bei dieser Fallgestaltung nicht berührt, weil die Daten nicht vom Netzbetreiber oder Diensteanbieter erhoben und weitergeleitet werden. Im Gegenteil stehen diese im Allgemeinen genaueren Standortangaben den Netzbetreibern und Telefondienstanbietern nicht zur Verfügung, da sie nicht an diese übermittelt werden, und sie können somit von diesen auch nicht zur Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle herangezogen werden.
Notrufverbindungen, die auf Grund der technisch verfügbaren Möglichkeiten der Netzbetreiber und Telefondienstanbieter nur zu einer örtlich nicht zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden können, müssen von diesen angemessen bearbeitet und z.B. an die zuständige Notrufabfragestelle weitergeleitet werden.
Absatz 7 hat ergänzende Vorschriften für den Bereich des Mobilfunks zum Gegenstand:
Durch Nummer 1 sind auf Grund der bisher festgestellten sehr häufigen missbräuchlichen Anwahl der Notrufnummern von Mobilfunktelefonen ohne Mobilfunkkarte und der damit verbundenen Belastung der Notrufabfragestellen Notrufverbindungen ohne betriebsbereite Mobilfunkkarte nicht mehr zulässig; damit ist der sog. "SIM-less" Notruf nicht mehr möglich. Betriebsbereit ist eine Mobilfunkkarte, wenn sie ordnungsgemäß im Endgerät eingelegt und aktiviert ist.
Durch Nummer 2 wird zur Verbesserung der Notrufmöglichkeiten im Mobilfunk sichergestellt, dass Notrufverbindungen von jedem im jeweiligen Netz verwendbaren Mobiltelefon mit eingelegter Mobilfunkkarte möglich sind, unabhängig davon, ob es sich um eine für das jeweilige Netz für normale Verbindungen verwendbare oder um eine fremde Karte handelt. Dadurch kann einem Mobilfunkteilnehmer auch dann eine Notrufverbindung bereitgestellt werden, wenn er sich gerade in einem durch sein Netz nicht versorgten Bereich befindet, dieser Bereich jedoch von einem anderen Mobilfunknetz versorgt wird, mit dem sein Mobilfunkgerät prinzipiell zusammenarbeiten kann, d. h. reine GSM-Geräte (sog. 2G-Endgeräte) können prinzipiell eine UMTS-Versorgung (sog. 3G-Infrastruktur) nicht nutzen und damit keine Notrufe im UMTS-Netz absetzen. Diese Funktion der Mitbenutzung anderer Mobilfunknetze ist jedoch nur für die Notrufnummer 112 verfügbar. Dies liegt in dem für die technische Gestaltung der Mobilfunknetze maßgebenden internationalen GSM-Standard begründet. Notrufverbindungen zur Notrufnummer 110 sind zwar auch von Mobiltelefonen aus möglich, allerdings nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer. Satz 2 berücksichtigt den Umstand, dass es bei Notrufverbindungen über ein "fremdes" Netz, in das man nicht eingebucht ist, nicht möglich ist, die Rufnummer der Mobilfunkkarte an die Notrufabfragestelle zu übermitteln.
Durch Nummer 3 Satz 1 wird der Grundsatz wird geregelt, dass die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle auf der Grundlage des vom Mobilfunknetz erkannten Standorts des Mobiltelefons bei Verbindungsbeginn erfolgt. Dabei kann die Klarstellung "bei Verbindungsbeginn" bei einer Notrufmeldung aus sich bewegenden Fahrzeugen heraus Bedeutung erlangen. Gemäß Satz 2 sollen die Grenzen für die Feinheit und Genauigkeit dieser Standortfeststellungen den Möglichkeiten entsprechen, die durch den Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste vorgegeben sind. Durch die Anknüpfung an den Stand der Technik stellt diese Vorschrift sicher, dass künftige Verbesserungen der Ortungsmöglichkeiten in den Regelungsumfang mit eingeschlossen sind. Satz 3 berücksichtigt die derzeit gegebene Situation, dass die Ortungsmöglichkeiten in der Regel auf die Größe einer Funkzelle begrenzt sind.
Mit Nummer 4 wird festgelegt, dass der Netzbetreiber die nach Nummer 3 ermittelten Standortangaben an die Notrufabfragestelle zu übermitteln hat. In Fällen, in denen im Netz die genaueren Standortangaben nach Nummer 3 Satz 2 nicht verfügbar sind, sind bis zur Verfügbarkeit genauerer Daten als Standortangaben die Angaben zur Funkzelle an die Notrufabfragstelle zu übermitteln ist, die der Netzbetreiber gemäß Nummer 3 Satz 3 als Ursprung der Notrufverbindung ermittelt hat. Dabei kann es sich um die Angabe der sog. Cell-ID oder auch - vorzugsweise - um Angaben zum Standort der Funkantenne handeln. Durch Satz 2 wird ergänzend festgelegt, dass der Netzbetreiber in den Fällen, in denen er der Notrufabfragestelle als Standortangabe lediglich eine netzinterne Bezeichnung der Funkzelle oder der Sendeantenne übermittelt dafür zu sorgen hat, dass der Notrufabfragestelle die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für eine Umsetzung dieser Angaben in geografische interpretierbare Informationen erforderlich sind.
Nummer 5 trägt dem durch den GSM-Standard bedingten technischen Umstand Rechnung, dass in GSM-Netzen Notrufe zur Notrufnummer 110 auf dem Abschnitt zwischen Mobilfunkgerät und Mobilfunksender - im Gegensatz zu Notrufen zur 112 - nicht vorrangig behandelt werden können und dass für diese Notrufverbindungen eine netzübergreifende Notrufversorgung nicht möglich ist, d. h. Notrufe zur 110 sind wie alle anderen Verbindungen nur für "eigene" Teilnehmer möglich.
Dies gilt aus technischen Gründen auch für Verbindungen zur 112, wenn der eigentlichen Notrufnummer weitere Ziffern angefügt werden, also z.B. bei Eingabe von "1122".
Mit Nummer 6 wird - abweichend von Absatz 5 - im Hinblick auf den von der EU geforderten automatisierten Notruf aus Kraftfahrzeugen heraus eine Sonderregelung für den sog. eCall bereitgestellt.
Zu § 5 (Anforderungen an Notrufanschlüsse)
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Notrufanschlüsse.
Satz 1 Nummer 1 stellt das Gegenstück zu § 4 Abs. 3 dar, in dem die Betreiber, an deren Netz ein Notrufanschluss angeschlossen ist, verpflichtet werden, diese Anschlüsse so zu gestalten, dass die zu einer Notrufverbindung gehörenden Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.
Gleichzeitig dient die Vorschrift auch der Umsetzung von Artikel 26 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie 2002-22-EG und von Artikel 10 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie, ABl. EG L 201 vom 31. Juli 2002 S. 27). Die Zulässigkeit der Übermittlung von Rufnummern und Standortdaten auch bei fehlender Einwilligung und bei Untersagung der Übermittlung folgt aus § 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bezüglich Standortdaten und aus § 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes bezüglich Rufnummern.
Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Satz 2 dienen der Sicherstellung einer möglichst jederzeitigen Erreichbarkeit der Notrufabfragestellen und der Möglichkeit der Weiterleitung eines Notrufs einschließlich der zugehörigen Daten an die fachlich oder örtlich zuständige Notrufabfragestelle.
Zu § 6 (Technische Richtlinie)
In der Technischen Richtlinie, für die der Regelungsrahmen und die zu beachtenden Grundsätze bereits durch § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes festgelegt sind, werden die für Notrufverbindungen und Notrufanschlüsse einzuhaltenden technischen Einzelheiten durch die Bundesnetzagentur festgelegt. Hier wird insbesondere Folgendes festzulegen sein:
- - das Format der Daten zur Beschreibung der Einzugsgebiete (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1),
- - das Format der von der Bundesnetzagentur zum Abruf bereitgestellten Daten (§ 3 Abs. 2),
- - die technischen Einzelheiten in Bezug auf eine angemessen feine Rasterung der Standorterkennbarkeit (§ 4 Abs. 1),
- - die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der Daten zu Rufnummer, Standortangaben und Ursprungsnetz (§ 4 Abs. 3),
- - die Verfahrensweise für Fälle, in denen einer Notrufnummer weitere Ziffern hinzugefügt sind (§ 4 Abs. 4),
- - die technischen Einzelheiten für die Übermittlung von genauen Standortinformationen aus entsprechenden Endgeräten heraus (§ 4 Abs. 6),
- - die technischen Einzelheiten bezüglich der im Mobilfunk zu beachtenden Besonderheiten (§ 4 Abs. 7) sowie
- - die Anforderungen an Notrufanschlüsse einschließlich der für die Um- und Weiterschaltung zu beachtenden technischen Einzelheiten (§ 5).
Zu § 7 (Übergangsvorschriften)
Absatz 1 regelt die auslaufende Nutzung von öffentlichen Telefonen, die Notrufverbindungen zu nur einer der beiden Notrufnummern nach § 1 aufbauen können.
Mit Absatz 2 wird festgelegt, dass Notrufanschlüsse nach den bisher geltenden technischen Vorschriften noch bis zu drei Jahren nach Inkrafttreten der Technischen Richtlinie neu eingerichtet werden dürfen. Der Zeitrahmen orientiert sich dabei § 108 Abs. 3 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes.
Durch Absatz 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass die derzeitigen Mobilfunknetze auf Grund der für sie geltenden international festgelegten technischen Standards so gestaltet sind, dass Notrufverbindungen als reine Sprachverbindungen definiert sind und demzufolge einer Notrufverbindung technisch zwingend Decoder für Sprachübermittlung zugewiesen werden. Deren Übertragungseigenschaften können jedoch eine Telefaxübertragung unter Umständen beeinträchtigen oder gar unmöglich machen. Dieses Problem kann allerdings im "eigenen"
Mobilfunknetz durch "Nachwahl" einer beliebigen Ziffer unter Inkaufnahme der Vorrangigkeit auf dem Funkkanal umgangen werden (siehe § 4 Abs. 7 Nr. 5).
Mit Absatz 4 wird festgelegt, dass die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 bereitstellen kann. Diese Übergangsvorschrift ist erforderlich da andernfalls die Festlegung der Einzugsgebiete mangels Vorgabe zu deren Beschreibung bis zur Verfügbarkeit der Technischen Richtlinie verzögert würde.
Mit Absatz 5 wird eine Regelung für den Übergang der Informationspflichten über die Einzugsgebiete der Notrufabfragestellen bereitgestellt, die bisher noch von der Deutschen Telekom wahrgenommen wird. Künftig soll diese Aufgabe nicht mehr einem im Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt stehenden Unternehmen zukommen, sondern gemäß § 3 Abs. 2 durch die neutrale Bundesnetzagentur wahrgenommen werden. Die Übernahme der bei der Telekom vorhandenen Daten durch die Bundesnetzagentur und die Einführung und der Test eines geeigneten Verfahrens bei der Bundesnetzagentur erfordern jedoch eine Übergangsregelung. Diese soll so kurz wie möglich gehalten werden. Für die Datenübergabe ist ein Zeitraum vorgesehen, der je nach Inkrafttreten der Verordnung zwischen einem Monat und zwei Monaten dauert; für die Bereitstellung des neuen Informationsverfahrens und damit für die Übernahme der Informationsverpflichtung durch die Bundesnetzagentur ist ein weiterer Zeitraum von sieben bis acht Monaten vorgesehen. Beide Zeiträume liegen an der Untergrenze des für die Aufgaben zu veranschlagenden Zeitbedarfs.
Mit Absatz 6 werden Übergangsregelungen für die Übermittlung von Standortdaten bereitgestellt.
Zurzeit können Standortangaben weder bei Notrufverbindungen aus dem Festnetz noch bei Notrufverbindungen aus den Mobilfunknetzen an die Notrufabfragestellen übermittelt werden; entsprechende technische Standards sind derzeit nicht verfügbar. Es ist jedoch beabsichtigt, europäische Standards zur Standortübermittlung unverzüglich nach deren Bereitstellung in die Technische Richtlinie nach § 6 zu übernehmen. Wenngleich die noch nicht gegebene Fähigkeit, Standortangaben an die Notrufabfragestelle zu übermitteln, nicht dem Ziel der Universaldienstrichtlinie entspricht, steht die Vorgehensweise, derartige Angaben in einem Übergangszeitraum nicht zu übermitteln, nicht im Widerspruch zu Artikel 26 Abs. 3 dieser Richtlinie, der die ausdrückliche Einschränkung "soweit dies technisch möglich ist" enthält. Mit der Vorgehensweise, eine Übermittlung von Standortangaben erst nach Verfügbarkeit international standardisierter technischer Verfahren zu fordern, wird vermieden, dass in den Telekommunikationsnetzen und bei den Notrufabfragestellen unwirtschaftliche nationale oder sogar herstellerspezifische Sonderlösungen eingeführt werden.
Übergangsweise werden bis zur Festlegung technischer Einzelheiten im Rahmen der Technischen Richtlinie folgende Lösungsansätze für eine Ermittlung zumindest ungefährer Standortangaben gesehen: Für die Fälle von Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen sollen die dem Mobilfunknetz bekannten Angaben zum ungefähren Standort des Endgerätes übermittelt werden, auf deren Grundlage die zuständige Notrufabfragestelle ermittelt wird, die Ziel der jeweiligen Notrufverbindung ist (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist dies die Angabe der Funkzelle, in der der Notruf seinen Ursprung hat). Für die Fälle von Notrufverbindungen aus Festnetzen kann für die Ermittlung der jeweiligen Standortangabe das Abrufverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes genutzt werden, die Notrufabfragestellen sind in § 112 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich als berechtigte Stellen benannt. Das Verfahren ist so gestaltet, dass die Antworten derzeit in der Regel innerhalb von etwa 45 Sekunden bereitstehen nach der bereits geplanten Umstellung des Verfahrens auf IP-gestützte Übermittlungsverfahren ist mit einer durchschnittlichen Antwortzeit von etwa 20 Sekunden zu rechnen.
Insgesamt steht die Übergangsregelung des Absatzes 5 in engem Zusammenhang mit § 4 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2, wonach die Genauigkeit der Standortermittlung nicht schlechter sein darf als es dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht.
Durch Absatz 7 wird ein angemessener Zeitraum für die in den Mobilfunknetzen aufgrund von § 4 Abs. 7 Nr. 1 erforderlichen Umstellungen gewährt, nach der künftig nur noch Notrufverbindungen von Mobiltelefonen mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig sind.
Zu § 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt, dass die Verordnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin am Tag nach der Verkündung, in Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 736:
Verordnung über Notrufverbindungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden acht Informationspflichten rechtlich neu eingeführt, da das Verfahren bereits jetzt in der Praxis existiert. Eine bisherige Informationspflicht für die Deutsche Telekom AG wird zur Bundesnetzagentur verlagert.
Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass die festgelegten Informationspflichten in der Praxis keine bürokratische Mehrbelastung - insbesondere für die Wirtschaft - zur Folge haben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |