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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Vom 18. Februar 2007
(BGBl. I Nr. 5 vom 23.02.2007 S. 106)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Gl.-Nr.: 190-4

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter "bei Maßnahmen zur" gestrichen und jeweils vor dem Text der Buchstaben a und b eingefügt.

2. In Buchstabe b werden nach der Angabe " § 110 Abs. 9" die Wörter "des Telekommunikationsgeset-zes" einge-fügt.

3. Nach Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Gl.-Nr.: 900-15

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird die Angabe " § 9a Neue Märkte" eingefügt.

b) Nach der Angabe "Teil 3 Kundenschutz" wird die Angabe " § 43a Verträge" eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe " § 44a Haftung" eingefügt.

d) In der Angabe zu § 45 wird das Wort "Kundenschutzverordnung" durch die Wörter "Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 45a Nutzung von Grundstücken

§ 45b Entstörungsdienst

§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung

§ 45d Netzzugang

§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

§ 45f Vorausbezahlte Leistung

§ 45g Verbindungspreisberechnung

§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen

§ 45i Beanstandungen

§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens

§ 45k Sperre

§ 45l (unbesetzt)

§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

§ 45n Veröffentlichungspflichten

§ 45o Rufnummernmissbrauch

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen".

f) Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 47a Schlichtung

§ 47b Abweichende Vereinbarungen".

g) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 116 Aufgaben und Befugnisse " § 116 Aufgaben und Befugnisse".

h) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 118 (aufgehoben) " § 118 (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 119 (aufgehoben) " § 119 (weggefallen)".

j) In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort "Regulierungsbehörde" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. "Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;".

b) Nach der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. "entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;".

c) Nach der Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. "Geteilte-Kosten-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;".

d) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11d eingefügt:

"11a. "Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags sind;

11b. "Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;

11c. "Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;

11d. "Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;".

e) In Nummer 12 werden die Wörter "auch nach Rückführung der sektorspezifischen Regulierung fortbesteht" durch die Wörter "ohne sektorspezifische Regulierung besteht" ersetzt.

f) Nach der Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:

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