A. Problem und Ziel
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 016/6291) erfolgt die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde künftig durch die Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG).
B. Lösung
- Mit dieser Verordnung werden die Regelungen der AZRG-Durchführungsverordnung an die entsprechende Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze angepasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Bei den Ländern und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind mit dem Gesetz nicht verbunden.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten entstehen nicht. Neue Informationspflichten werden durch das Gesetz nicht begründet.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Das Wort "Bundespolizeidirektion" wird - außer in Abschnitt II Nummer 35 Spalte D jeweils durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 2. In Abschnitt II Nummer 35 Spalte D werden die Wörter " - Bundespolizeidirektion - mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" jeweils durch die Angabe "- in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ...[bitte einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Es handelt sich um eine Anpassung bei der Organisationsbezeichnung, die auf das Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 016/6291) zurückgeht. Es werden die Regelungen der AZRG-Durchführungsverordnung an die entsprechende Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze angepasst.
Die Bestimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde bleibt künftig der Festlegung durch Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vorbehalten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 350:
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |