Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011

A. Problem und Ziel

Die Gemeinden in den alten Ländern müssen sich seit 2005 gemäß § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent an den im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2.582.024.000 €, also mit ca. 1.032,8 Mio. €, beteiligen und den entsprechenden Betrag an die alten Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

B. Lösung

Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes für das Jahr 2011 in Anpassung an die für 2011 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 6 Prozentpunkte erhöht werden. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom November 2010 für das Jahr 2011.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den alten Ländern fließen auf Grund der Verordnung im Jahr 2011 voraussichtlich rund 500 Mio. € aus den Kommunalhaushalten zu.

2. Vollzugsaufwand

Durch diese Verordnung entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Dezember 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2011 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.

§ 2

Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2012 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2011 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und am 3 1. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Gemeinden in den alten Ländern müssen gemäß § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2.582.024.000 C, also ca. 1.032,8 Mio. C an die alten Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. C - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

Die vorliegende Regelung erfolgt für das Jahr 2011. Durch diese Verordnung werden den alten Ländern Einnahmen von voraussichtlich rd. 500 Mio. C zufließen.

Von der Verordnung sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln der Gemeinden zu den Ländern handelt. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2011 um 6 Prozentpunkte erhöht.

Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind. § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

Zu § 2:

§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1530:
Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin