A. Zielsetzung
- Die Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes dient der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlten Renten an die Erhöhungen der Beamtenbezüge durch Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582).
B. Lösung
- Erhöhung der Entschädigungsrenten zum 1. Juni 2008 um 7,8 Prozent Die den Beamten auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 gewährte Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro ab 1. Januar 2008, die lineare Erhöhung um 3,1 Prozent ab 1. Januar 2008 sowie die weitere lineare Erhöhung um 2,8 Prozent ab 1. Januar 2009 sollen die BEG Rentenempfänger ebenfalls erhalten. Zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt dies in einem Erhöhungsschritt zum 1. Juni 2008.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Durch diese Verordnung entsteht für das Haushaltsjahr 2008 ein Mehraufwand von rund 17 Millionen Euro und für das Haushaltsjahr 2009 von rund 28 Millionen Euro.
- Ab dem Haushaltsjahr 2010 verringern sich die Aufwendungen jährlich um 6 Prozent. Sie sind jeweils etwa zur Hälfte vom Bund und den Ländern aufzubringen.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten fallen nicht an.
F. Bürokratiekosten
- Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben erhoben. Er hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden, und festgestellt, dass durch die Verordnung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben werden und daher keine Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entstehen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom ...
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 durch Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Abs. 1 und 3 durch Artikel I Nr. 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nr. 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert worden sind und § 166b durch Artikel I Nr. 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "850 Deutsche Mark monatlich" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "480 Euro monatlich" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "und ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.
- 2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "850 Deutsche Mark monatlich" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "480 Euro monatlich" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "und ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.
- 3. In § 13 Abs. 5 werden nach den Wörtern "900 Deutsche Mark" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe "480 Euro" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "ab 1. Juni 2008 von 520 Euro" eingefügt.
- 4. In § 18 Nr. 4 werden nach den Wörtern "850 Deutsche Mark monatlich" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "480 Euro monatlich" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.
- 5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "850 Deutsche Mark monatlich" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "480 Euro monatlich" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich" angefügt.
- b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "850 Deutsche Mark monatlich" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "480 Euro monatlich" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "und ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich" eingefügt und die Angabe "§ 5 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe "§ 5 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
- 6. § 21a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 €". - b) Folgende Spalte wird angefügt:
"ab 1.6.2008 € 899 899 453 342 251 226 453 676 453".
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- 7. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst € Mittlerer Dienst € Gehobener Dienst € Höherer Dienst € "ab 1.6.2008 25 082 30 930 41 350 54 094". - b) In Abschnitt 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst € Mittlerer Dienst € Gehobener Dienst € Höherer Dienst € "ab 1.6.2008 16 721 20 620 27 567 36 063". - c) In Abschnitt 3 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst € Mittlerer Dienst € Gehobener Dienst € Höherer Dienst € "ab 1.6.2008 10 032 12 372 16 536 21 636". - d) In Abschnitt 4 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst € Mittlerer Dienst € Gehobener Dienst € Höherer Dienst € "ab 1.6.2008 5 016 6 192 8 268 10 824".
- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 15 Abs. 5 werden nach den Wörtern "900 Deutsche Mark" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe "480 Euro" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "ab 1. Juni 2008 von 520 Euro" eingefügt.
- 2. In § 15a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "950 Deutsche Mark" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe "500 Euro" das Wort "und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter "ab 1. Juni 2008 von mindestens 540 Euro" eingefügt.
- 3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008". "ab 1.6.2008 € 455 567 677 790 901 1 124". - 4. § 21b wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008". - b) Folgende Spalte wird angefügt:
"ab 1.6.2008 € 1 050".
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- 5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr € ab vollendetem 25. Lebensjahr € ab vollendetem 30. Lebensjahr € ab vollendetem 35. Lebensjahr € ab vollendetem 40. Lebensjahr € ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 20 940 21 780 22 584 23 436 24 252 25 080". - b) In Abschnitt 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr € ab vollendetem 25. Lebensjahr € ab vollendetem 30. Lebensjahr € ab vollendetem 35. Lebensjahr € ab vollendetem 40. Lebensjahr € ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 21 876 23 688 25 500 27 324 29 124 30 936". - c) In Abschnitt 3 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr € ab vollendetem 25. Lebensjahr € ab vollendetem 30. Lebensjahr € ab vollendetem 35. Lebensjahr € ab vollendetem 40. Lebensjahr € ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 26 388 28 704 31 020 33 324 35 628 37 944". - d) In Abschnitt 4 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr € ab vollendetem 25. Lebensjahr € ab vollendetem 30. Lebensjahr € ab vollendetem 35. Lebensjahr € ab vollendetem 40. Lebensjahr € ab vollendetem 45. Lebensjahr € ab vollendetem 50. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 34 272 36 960 39 624 42 312 44 988 47 688 50 352".
- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:
- 1. § 22a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 €". - b) Folgende Spalte wird angefügt:
"ab 1.6.2008 € 2 014".
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- 2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 €". - b) Folgende Spalte wird angefügt:
"ab 1.6.2008 € 593".
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- 3. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
- "Die seit dem 1. August 2004 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juni 2008 um weitere 7,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 014 Euro nicht überschritten werden darf."
- 4. § 33a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 €". - b) Folgende Spalte wird angefügt:
"ab 1.6.2008 € 2 014".
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- 5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 €". - b) Folgende Spalte wird angefügt:
"ab 1.6.2008 € 1 021 1 284 106".
- a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- 6. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1werden die Angabe "ab 1. August 2004" durch die Angabe "bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
"ab 1. Juni 2008 929 Euro." - bb) In Satz 2 werden die Angabe "ab 1. August 2004" durch die Angabe "bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
"ab 1. Juni 2008 106 Euro".
- aa) In Satz 1werden die Angabe "ab 1. August 2004" durch die Angabe "bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
- b) In Absatz 4 werden die Angabe "ab 1. August 2004" durch die Angabe "bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
"ab 1. Juni 2008 334 Euro." - c) In Absatz 5 werden die Angabe "ab 1. August 2004" durch die Angabe "bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:
"ab 1. Juni 2008 437 Euro."
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 7. § 38a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
"ab 1.6.2008 € 639" - b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
"ab 1.6.2008 € 490" - c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
"ab 1.6.2008 € 245".
- a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
- 8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 22 597 24 254 25 082". - b) In Abschnitt 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 25 494 29 119 30 930". - c) In Abschnitt 3 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 31 010 35 628 37 939". - d) In Abschnitt 4 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € Ab vollendetem 50. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 39 636 44 996 47 677 50 357".
- a) In Abschnitt 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
- 9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 22 597 24 254 25 082". - bb) In Nummer 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 10 169 15 765 18 310". - cc) In Nummer 3 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 6 780 10 512 12 204". - dd) In Nummer 4 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 565 876 1 017".
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
- b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 25 494 29 119 30 930". - bb) In Nummer 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 11 472 18 927 22 579". - cc) In Nummer 3wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 7 644 12 624 15 048". - dd) In Nummer 4 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 637 1 052 1 254".
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
- c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 31 010 35 628 37 939". - bb) In Nummer 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 13 955 23 158 27 695". - cc) In Nummer 3 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 9 300 15 444 18 468". - dd) In Nummer 4 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Ab vollendetem 45. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 775 1 287 1 539".
- aa) In Nummer 1wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
- d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € Ab vollendetem 50. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 39 636 44 996 47 677 50 357". - bb) In Nummer 2 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € Ab vollendetem 50. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 13 992 24 748 32 897 36 257". - cc) In Nummer 3 wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € Ab vollendetem 50. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 9 324 16 500 21 936 24 168". - dd) In Nummer 4wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr € Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr € Ab vollendetem 50. Lebensjahr € "ab 1.6.2008 777 1 375 1 828 2 014".
- aa) In Nummer 1wird die Angabe "ab 1.8.2004" durch die Angabe "bis 31.5.2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
- a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
A Allgemeines
Nach den §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen §§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und § 126 durch das BEG-Schlussgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch das gleiche Gesetz eingefügt worden sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, für die Berechnung der Renten für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit Besoldungsübersichten aufzustellen, welche die durchschnittlichen Dienst- und Versorgungsbezüge vergleichbarer Bundesbeamter einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern ausweisen.
Die Bundesregierung hatte von dieser Ermächtigung bereits auf Grund des geltenden Rechts Gebrauch gemacht und die Erste Verordnung zur Durchführung des BEG - 1. DV-BEG - vom 23. November 1956 (BGBl. I S. 864), die Zweite Verordnung zur Durchführung des BEG - 2. DV-BEG - vom 23. November 1956 (BGBl. I S. 870) sowie die Dritte Verordnung zur Durchführung des BEG - 3. DV-BEG - vom 20. März 1957 (BGBl. I S. 270) erlassen. Inzwischen sind 36 Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG und 37 Änderungsverordnungen zur 2. und 3. DV-BEG verkündet worden.
In § 18 Abs. 3, § 31 Abs. 5 und § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG ist für die Renten für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden in selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgesehen, dass bei der Berechnung der Renten die jeweilige Höhe der gesetzlichen Dienst- und Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen zu Grunde zu legen ist.
Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) werden die Bezüge der Beamten und Richter des Bundes, der Soldaten und der Versorgungsempfänger des Bundes zugrunde liegenden Bezüge in folgenden 3 Stufen in den Jahren 2008 und 2009 erhöht:
Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 € ab 1. Januar 2008
auf dieser Grundlage zusätzlich lineare Erhöhung um 3,1 % ab 1. Januar 2008
weitere lineare Erhöhung um 2,8 % ab 1. Januar 2009.
Mit dieser Verordnung werden die Entschädigungsrenten für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden in selbstständiger Erwerbstätigkeit an die vorgenannten Besoldungs- und Versorgungserhöhungen angeglichen. Entsprechend werden auch die Renten für Schaden in unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 93 BEG und für Schaden im beruflichen Fortkommen der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten auf Grund der Ermächtigungen in den §§ 126 Abs. 2 Nr. 2 und 166 b BEG angepasst. Gleichfalls werden mit Rücksicht auf die besondere Ermächtigung in § 27 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 126 Abs. 2 BEG auch die Mindest- und Höchstbeträge sowie die Freibeträge entsprechend angehoben. Der Verwaltungsvereinfachung halber soll die Anpassung in nur einem Schritt in Höhe von 7,8 % zum 1. Juni 2008 erfolgen.
Die finanziellen Aufwendungen, die durch diese Änderungsverordnung entstehen, werden für das Haushaltsjahr 2008 auf rund 17 Mio. €, für das Haushaltsjahr 2009 auf rund 28 Mio. € und für das darauf folgende Haushaltsjahr auf etwa 26 Mio. € (mit abnehmender Tendenz) geschätzt hiervon entfällt etwas mehr als die Hälfte auf den Bund. Da etwa 82 % der Rentenleistungen ins Ausland fließen, sind insoweit Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau - insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - nicht zu erwarten.
B Die Regelungen im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung der 1. DV-BEG)
In Artikel 1 sind die Änderungen zusammengefasst, die die 1. DV-BEG in der Fassung der Verordnung nach der letzten Änderung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487) betreffen.
- Zu Nr. . 1 - 5: Die Erhöhung der monatlichen Freibeträge für Hinterbliebene nach den §§ 15 - 26 BEG wurde in der Vergangenheit im Rahmen der Änderung dieser Verordnung in der Regel mitberücksichtigt.
- Zu Nr. 6: Die Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente beruht auf § 27 Abs. 2 BEG. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, die monatlichen Mindestbeträge angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Dies ist durch das BBVAnpG 2008/2009 geschehen.
- Zu Nr. 7: Die Erhöhung der Renten für Hinterbliebene ist in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten durch das BBVAnpG 2008/2009 in der Weise vorgenommen worden, dass der Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) entsprechend neue Spalten mit den erhöhten Beträgen für die jährlichen Dienstbezüge, das Unfallruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld angefügt worden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung der 2. DV-BEG)
In Artikel 2 sind die Änderungen zusammengefasst, die die 2. DV-BEG in der Fassung der Verordnung nach der letzten Änderung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487) betreffen.
- Zu Nr. . 1 u. 2: Ebenso wie bei § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG erschien auch eine angemessene Anhebung des Anrechnungsfreibetrages in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG von 480 Euro auf 520 Euro mit Wirkung vom 1. Juni 2008 angezeigt.
- Zu Nr. 3: Die Ermächtigung für die Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente gem. § 32 Abs. 1 BEG ergibt sich aus § 42 Abs. 3 BEG (vgl. die entsprechenden Regelung in Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung).
- Zu Nr. 4: Durch das BBVAnpG 2000 ist auch eine Erhöhung der sog. Altersmindestrente § 32 Abs. 2 BEG notwendig geworden. Die Ermächtigung hierzu findet sich in § 42 Abs. 3 BEG.
- Zu Nr. : 5: Die Angleichung der Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit an die durch das BBVAnpG 2008/2009 erhöhten Dienstbezüge ist jeweils durch die Anfügung entsprechender Spalten an die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) vorgenommen worden.
Zu Artikel 3 (Änderung der 3. DV-BEG)
In Artikel 3 sind die Änderungen zusammengefasst, die die 3. DV-BEG in der Fassung der Verordnung nach der letzten Änderung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487) betreffen.
- Zu Nr. 1: Die Ermächtigung zur Erhöhung der monatlichen Höchstbeträge der Rente gem. § 83 Abs. 2 BEG enthält § 126 Abs. 2 Nr. 1 BEG.
- Zu Nr. 2: Auf Grund der Ermächtigung des § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG wurde auch der Anrechnungsfreibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG für die Zeit ab 1. Juni 2008 entsprechend erhöht.
- Zu Nr. 3: Mit Rücksicht auf die Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten durch das BBVAnpG 2008/2009 sind im Rahmen der Ermächtigung des § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG auch die Renten für Schaden im unselbstständigen Beruf entsprechend erhöht worden. Aus dem Sinn dieser Regelung ergibt sich bereits, dass der jeweils geltende Höchstbetrag gem. § 33a bei den Erhöhungen in keinem Fall überschritten werden darf. Die entsprechende Bestimmung in § 33 Abs. 4 letzter Halbsatz dient daher nur der Klarstellung.
- Zu Nr. 4:. Der Regelung des § 33 Abs. 4 entspricht auch die Erhöhung des Höchstbetrages der Renten nach § 95 Abs. 1 BEG. Die Ermächtigung hierzu findet sich in § 126 Abs. 2 Nr. 1 BEG.
- Zu Nr. 5: Auf Grund der Ermächtigung in § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG sind auch die Freibeträge gem. § 95 Abs. 3 BEG entsprechend angehoben worden.
- Zu Nr. 6: Von der Ermächtigung zur Erhöhung der Freibeträge gem. § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist auch bei § 35 Abs. 3 bis 5 Gebrauch gemacht worden.
- Zu Nr. 7: Nach § 166b BEG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3 und § 157 Abs. 2 BEG angemessen anzuheben, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Dies ist durch das BBVAnpG 2008/2009 geschehen.
- Zu Nr. 8: Durch das BBVAnpG 2008/2009 ist eine Anhebung der erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten i. S. des § 76 Abs. 2 Satz 2 und § 77 BEG notwendig geworden. Es wurden daher in diese Besoldungsübersicht neue Spalten mit den ab 1. Juni 2008 neu errechneten Vergleichsbeträgen eingefügt.
- Zu Nr. 9: Die auf Grund des BBVAnpG 2008/2009 errechneten Erhöhungsbeträge des jährlichen Diensteinkommens, der jährlichen Versorgungsbezüge, der Jahresrente und der Monatsrente sind der Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) angefügt worden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 612:
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |