Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

A. Problem und Ziel

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen jährlichen Ausgleichsbetrag für Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen der Anspruch auch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. Die Berechnung dieses Ausgleichsbetrags wird an die geänderte durchschnittliche Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld angepasst.

B. Lösung

Reduzierung der für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 15,2 Monate auf 10,4 Monate.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Verordnung entstehen dem Bund Kosten im Umfang von rund 1 Million Euro im Rahmen der Defizitdeckung des Bundes für die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Rahmen der derzeit vorgesehenen Haushalts- und Finanzplanungsansätze aufgefangen werden.

Der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht durch die Anpassung des Ausgleichsbetrags ein Verlust in Höhe von jährlich 50 Millionen Euro. Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, die den Ausgleichsbetrag zahlt, wird entsprechend entlastet.

2. Vollzugsaufwand

Durch diese Verordnung entstehen keine Mehrkosten.

E. Sonstige Kosten

Durch diese Verordnung entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrages der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen der Erwerbsminderung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

Vom ...

Auf Grund des § 226 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 224 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) einen Ausgleich für Erwerbsminderungsrenten, bei denen der Anspruch auch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist.

Für die jährliche Festlegung des Ausgleichsbetrages sind derzeit folgende Rechengrößen maßgebend:

Aufgrund mehrerer gesetzlicher Änderungen zur maximalen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld hat sich die durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von15,2 Monate auf 10,4 Monate reduziert.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

Die Anpassung der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 wurde die Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung geändert. Seit dem 1. April 2004 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung von den Rentnern alleine zu tragen. Auf die Rentenversicherung können somit keine Anteile mehr entfallen.

Zu Buchstabe b

Anpassung der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 15,2 auf 10,4 Monate.

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Der Ermittlung der durchschnittlichen Anspruchsdauer liegen die Daten der Jahre 2008 bis 2010 zugrunde Die Reduzierung der durchschnittlichen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld soll deshalb bei der 2011 erfolgenden Abrechnung des Ausgleichsbetrags für das laufende Rechnungsjahr 2010 berücksichtigt werden. Dies erfordert ein Inkrafttreten zum Beginn des Rechnungsjahrs 2010.

C. Finanzieller Teil

Die Senkung der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 15,2 auf 10,4 Monate führt zu einer Minderung des Ausgleichbetrages der Bundesagentur für Arbeit an die gesetzliche Rentenversicherung um jährlich rund 50 Millionen Euro. Dies führt zu einer jährlichen Belastung des Haushalts der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 50 Millionen Euro und einer Entlastung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit in gleichem Umfang.

Hintergrund für die Senkung der pauschalen Größe Restanspruchsdauer ist ein infolge gesetzlicher Änderungen eingetretener tatsächlicher Rückgang der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, den die Rentner zum Zeitpunkt des Beginns der arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrente noch hätten.

Die insoweit ersparten Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeld, die im gewissem Umfang durch die Ausgleichszahlung der gesetzlichen Rentenversicherung zufließen, sinken, so dass die entsprechende Änderung der Anspruchsdauer als sachgerecht anzusehen ist.

Auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen rund 1 Million Euro der Mindereinnahmen, für die der Bund im Rahmen seiner Defizitdeckung für die knappschaftliche Rentenversicherung aufkommen muss. Die Kosten werden im Rahmen der derzeit vorgesehenen Haushalts- und Finanzplanungsansätze aufgefangen.

Durch diese Verordnung entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1527:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter