A. Problem und Ziel
1. Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003
- Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG (Nr. ) L 155 S. 27) sieht u. a. vor, dass Unternehmen, die bestimmte native Olivenöle mit Ursprungsangabe für den Verkauf an den Endverbraucher abfüllen, zugelassen werden müssen.
- Die nationale Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2003 regelt im Wesentlichen (§§ 2-4, 5 Nr. 2) die Zulassung der Unternehmen sowie deren Kontrolle und Überwachung, wobei die Zuständigkeit dafür abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für die Überwachung der Vermarktungsnormen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übertragen wurde. Im Übrigen obliegt die Durchführung der Vermarktungsvorschriften den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Die bisher obligatorische Zulassungsregelung wurde auf EG-Ebene mit der Verordnung (EG) Nr. 182/2009 vom 6. März 2009 dahin geändert, dass es den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2009 freisteht, eine solche Zulassungsregelung anzuwenden. Daher sind die Bestimmungen, die derzeit in der nationalen Verordnung die obligatorische Zulassung regeln, aufzuheben. Darüber hinaus wird auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 Nr. 1) aufgehoben, die sich auf Verstöße gegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bezieht.
- Die Aufhebung beruht auf den Erfahrungen seit Einführung dieser Vorschrift sowie auf Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Unberührt davon bleibt die Beanstandung von Verstößen gegen Art. 2 der genannten Verordnung aufgrund von allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht.
2. Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982
- Diese Verordnung diente der Durchführung (zuständig Bundesfinanzverwaltung) der mittlerweile im Bereich des Marktordnungsrechts der Gemeinschaft nicht mehr enthaltenen Produktionserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven. Sie soll aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine
2. Vollzugsaufwand
- Der bisher beim Bund (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bundesfinanzverwaltung) angefallene Vollzugsaufwand für die Durchführung der Verordnungen entfällt. Ländern und Gemeinden entstehen infolge des geänderten Gemeinschaftsrechts geringfügig erhöhte Kosten, weil ca. 45 Betriebe bundesweit zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden müssen.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die von der bisherigen Regelung erfassten Unternehmen werden von Kosten entlastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Aufhebung der Verordnungen werden Informationspflichten für die Wirtschaft und die Verwaltung abgeschafft. Die Wirtschaft wird dadurch von Bürokratiekosten in Höhe von rd. 3160 € entlastet. Die Bürokratiekosten für § 1 Nr. 2 sind durch die Aufhebung des zugrunde liegenden EG-Recht entfallen.
§ 1 Nr. 1
- Anzahl der Informationspflichten für die Wirtschaft: 1
- Häufigkeit: Antrag auf Zulassung einmalig, Mitwirkung bei der Kontrolle jährlich wiederkehrend
- Anzahl Unternehmen: ca. 45
- Kosten: rd. 3160 €/jährlich
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Sektor Olivenöl
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 3. September 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Sektor Olivenöl
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Sektor Olivenöl
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der §§ 15, 16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 31 Absatz 3 und des § 36 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
§ 1
- Es werden aufgehoben:
- 1. die Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, und
- 2. die Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.
§ 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeines
1. Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG (Nr. ) L 155 S. 27) sieht u. a. vor, dass Unternehmen, die bestimmte native Olivenöle mit Ursprungsangabe für den Verkauf an den Endverbraucher abfüllen, zugelassen werden müssen. Die nationale Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2003 regelt im Wesentlichen (§§ 2-4, 5 Nr. 2) die Zulassung der Unternehmen sowie deren Kontrolle und Überwachung, wobei die Zuständigkeit dafür abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für die Überwachung der Vermarktungsnormen der BLE übertragen wurde. Im Übrigen obliegt die Durchführung der Vermarktungsvorschriften den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die bisher obligatorische Zulassungsregelung wurde auf EG-Ebene mit der Verordnung (EG) Nr. 182/2009 vom 6. März 2009 dahin geändert, dass es den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2009 freisteht, eine solche Zulassungsregelung anzuwenden. Daher sind die Bestimmungen der nationalen Verordnung, die derzeit die obligatorische Zulassung regeln, aufzuheben.
Darüber hinaus wird auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 Nr. 2) aufgehoben, die sich auf Verstöße gegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bezieht. Die Aufhebung beruht auf Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Unberührt davon bleibt die Beanstandung von Verstößen gegen Artikel 2 der genannten Verordnung aufgrund von allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht.
2. Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982
Diese Verordnung diente der Durchführung (zuständig Bundesfinanzverwaltung) der mittlerweile im Bereich des Marktordnungsrechts der Gemeinschaft nicht mehr enthaltenen Produktionserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven. Sie soll aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
Dem Bund entstehen aus dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Bei Ländern und Gemeinden können geringfügig erhöhte Kosten entstehen, weil zusätzlich ca. 45 Betriebe bundesweit in die Risikostichprobe mit aufzunehmen sind.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr werden die Unternehmen, die Olivenöl unter Angabe von Ursprungsangaben verpacken, von Bürokratiekosten in Höhe von rd. 3160 € entlastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise für Olivenöl mit Ursprungsangabe, das Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Die Bürokratiekosten für § 1 Nr. 1 wurden wegen der geringen Fallzahl im vereinfachten Verfahren ermittelt. Dabei wurde der Ansatz "Zertifizierung, Kontrollbesuche, Kooperationspflichten" (Kostenfaktor 70,31 Euro) zugrunde gelegt. Die Bürokratiekosten für § 1 Nr. 2 sind durch die Aufhebung des zugrunde liegenden EG-Recht entfallen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Nr. 1
Die in der Verordnung bisher geregelte obligatorische Zulassung gibt es nicht mehr, nachdem die EG-rechtliche Grundlage für diejenigen Bestimmungen der Verordnung entfallen ist, die das entsprechende Verfahren regeln.
Von der Option zur Einführung einer nationalen Zulassungsregelung soll aus nachstehenden Gründen kein Gebrauch gemacht werden:
- - Bürokratieabbau
- - Keine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes u.a. wegen des geringen Marktanteils der Verpackungsunternehmen an der gesamten in Deutschland vermarkteten Olivenölmenge.
- - Hoher und künftig steigender Verwaltungs- und Kontrollaufwand
- - Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen BLE und Ländern hinsichtlich der Zuständigkeit führen zu Klagen der Wirtschaft über Doppelkontrollen.
Eine solche Zulassungsregelung kann zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in einer Rechtsverordnung erfolgen, da eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung fehlt.
Neben den Regelungen zur obligatorischen Zulassung enthält die Verordnung noch eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 Nr. 1). Auch diese Vorschrift soll nunmehr aufgehoben werden.
Dies beruht zum einen auf den mit der Vorschrift gemachten Erfahrungen und zum anderen auf Verhältnismäßigkeitserwägungen. Eine Beanstandung wegen Verstoßes gegen die Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts wird als ausreichend angesehen und trägt dem Ziel, die Verbraucher vor beanstandeten Waren zu schützen, ebenfalls Rechnung.
Zu § 1 Nr. 2
Dieser Verordnung lag die gemeinsame Marktorganisation für Fette zugrunde, die eine Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, enthielt. Die Produktionserstattung für Olivenöl (44,00 €/100 kg) gemäß Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wurde letztmalig im Jahr 2005 gewährt. In den Nachfolgeverordnungen (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1234/2007 ist eine solche Regelung nicht mehr enthalten.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1015:
Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Sektor Olivenöl
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Aufgrund europarechtlicher Änderungen wird des dem Bundesgesetzgeber ermöglicht, zwei nationale Durchführungsvorschriften aufzuheben. Dadurch entfällt eine Informationspflicht der Wirtschaft. Dies führt zu einer Entlastung der betroffenen Unternehmen in Höhe von 3.100 Euro.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Ministerium von der europarechtliche Option Gebrauch gemacht hat, auf die Informationspflicht in Zukunft zu verzichten. Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |