Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2009
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Inhalt der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Richtlinie 2008/39/EG der Kommission vom 6. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in deutsches Recht umgesetzt.

Im Zuge dieser Umsetzung werden die Vorschriften über zulässige Stoffe (Monomere und Additive) für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff in der Bedarfsgegenständeverordnung geändert. Es wird ferner festgelegt, dass für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff (ausgenommen Deckeldichtungen) ab dem 1. Januar 2010 nur noch EU-weit zugelassene Additive verwendet werden dürfen (sog. Positivliste für Additive). Additive, die zu diesem Zeitpunkt noch in dem sog. Vorläufigen Verzeichnis der Additive aufgeführt sind, dürfen in einer Übergangsphase weiter eingesetzt werden.

Die Verwendung des Stoffes Triclosan (2,4,4"-Trichlor-2"-hydroxydiphenylether, PM/REF-Nummer 93930) in Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff ist aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu verbieten.

Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 bewehrt.

Schließlich werden Übergangsvorschriften in der Bedarfsgegenständeverordnung gestrichen, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 597/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nicht mehr erforderlich sind.

Kosten und Preise

Der Bund wird durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Länder und Gemeinden haben folgende Mehrkosten auf Grund der Verordnung angemeldet:

Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind daher nicht zu erwarten Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Nummer 1 legt fest, dass für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff ab dem 1. Januar 2010 nur noch die in Anlage 3 Abschnitt 2 und Anlage 13 aufgeführten Additive verwendet werden dürfen. Zur Herstellung von Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterial von Deckeln dienen, die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen, dürfen ab dem 1. Januar 2010 als Additive auch noch andere geeignete Stoffe eingesetzt werden.

Zu Nummer 2

Die Nummer 2 enthält eine Folgeänderung, die auf Grund der Nummer 1 erforderlich ist.

Zu Nummer 3 Buchstabe a ist eine Folgeänderung auf Grund der Nummer 1.

Buchstabe b hebt die Bewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 auf, da die Bestimmungen dieser Verordnung keine Gültigkeit mehr haben.

Mit Buchstabe c werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 bewehrt.

Zu Nummer 4

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa passt die Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 597/2008 durch Streichung der PM/Ref-Nummern 30340, 30401, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 an.

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dient der Korrektur.

Buchstabe b enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften.

Zu Nummer 5

Mit der Nummer 5 wird die Verwendung des Stoffes Triclosan (2,4,4"-Trichlor-2"-hydroxydiphenylether, PM/REF-Nummer 93930) in Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes verboten.

Zu Nummer 6

Die Nummer 6 passt die Stofflisten der Bedarfsgegenständeverordnung an die mit der Richtlinie 2008/39/EG eingeführten Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, an.

Zudem werden Bezugnahmen auf § 4 Absatz 3a als Folgeänderungen auf Grund der Nummer 1 sowie einige redaktionelle Änderungen an den Stofflisten vorgenommen.

Zu Nummer 7

Die Nummer 7 fügt das Vorläufige Verzeichnis der Additive in die Bedarfsgegenständeverordnung ein.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 702:
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter