A. Problem und Ziel
Im Jahr 2003 hat die Europäische Union eine einheitliche Regelung zur Qualifizierung des Fahrpersonals auf Lkws und größeren Bussen veröffentlicht.
Zu diesem Zweck ist zukünftig zusätzlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ein geeigneter Qualifikationsnachweis zu erbringen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz -BKrFQG-) vom 14.08.2006, das am 01. 10.2006 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 3 BKrFQG genießen Berufskraftfahrer, die an besonderen Stichtagen im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind, Bestandsschutz. Berufskraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen Stichtagen erloschen ist, unterfallen nicht mehr dem Bestandsschutz und müssen deshalb die Grundqualifikation ableisten. Dies bedeutet eine zeit- und kostenintensive Ausbildung, obwohl nicht generell davon auszugehen ist, dass die bis zu den jeweiligen Stichtagen unterstellte Grundqualifikation gegenstandslos wird.
B. Lösung
Es bietet sich eine Ergänzung des § 3 BKrFQG dahingehend an, dass auch bei den Fahrerinnen und Fahrern, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen
Stichtagen erloschen ist, die Grundqualifikation weiterhin unterstellt wird. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung steht es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörden der Länder, eine entsprechende Vorgriffsregelung durchzuführen, um eine zeitnahe Lösung zur Gleichbehandlung der Betroffenen zu ermöglichen.
Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, die sich im Verlaufe der Rechtsanwendung als sinnvoll herausgestellt haben.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Der Gesetzentwurf löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen durch die Änderung des BKrFQG nicht; im Gegenteil werden mittelständischen Unternehmen bzw. den Berufskraftfahrern und Berufskraftfahrerinnen Kosten für eine Grundqualifikation in wesentlichem Umfang erspart. Kosten für die Wirtschaft ergeben sich nicht. Auswirkungen von Einzelpreisen sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Unternehmen, die Bürger und die Verwaltung entstehen nicht; es werden auch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.
G. Nachhaltigkeit
Insbesondere die Erweiterung des Bestandsschutzes hinsichtlich bestehender Berufsqualifikationen bei Berufskraftfahrern berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Fristablauf: 24.09.10
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden."
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach den Wörtern "Erwerb einer jeweils maßgeblichen" die Wörter "Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder" eingefügt.
- b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe " § 4 Abs. 1 " die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die
- 1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder
- 2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009 besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe j 3" die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" eingefügt.
- bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe j 3" die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" eingefügt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" Satz 1 gilt bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend."
5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 1 " die Angabe ", 3, 4" angefügt.
- b) In Satz 5 wird nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 1 " die Angabe ", 3 und 4" angefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Der Rat und das Europäische Parlament
wollte mit der "Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" eine mit dieser Richtlinie über die Fahrerlaubnis hinausgehende Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr in der Europäischen Union gewährleisten.
Im Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2003/59/EG wird aufgeführt, dass die erworbenen Rechte von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern, die ihren Führerschein als Zugangsvoraussetzung für diesen Beruf vor dem Termin erworben haben, der für den Erwerb des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der entsprechenden Grundqualifikation oder der Weiterführung vorgesehen ist, durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt werden sollen. Erwä-gungsgrund 9 stellt deshalb klar, dass die Qualifikation von Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, durch eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufes wesentlichen Kenntnisse erfolgen soll.
Artikel 4 der Richtlinie ("erworbene Rechte") nimmt deshalb von der Pflicht zu einer Grundqualifikation diejenigen Kraftfahrer aus, die
- a) einen Führerschein der Klasse D, D 1 E, D oder oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens 2 Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist;
- b) einen Führerschein der Klasse C1, C1E, C oder CE oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens 2 Jahre nach dem Schlusstermin für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist.
Diese Regelungen sind in Deutschland durch § 3 BKrFQG umgesetzt worden mit den Stichtagen 10.09.2008 für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, oder eine gleichwertige Klasse bzw. 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Grundqualifikation, die der betroffenen Personengruppe bis zu den jeweiligen Stichtagen aufgrund der bisherigen Berufsausübung zugestanden wird, erlischt, nur weil die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich, zum Beispiel aufgrund Fristablauf oder Entzug, nicht vorhanden war.
In den übrigen EU-Ländern ruht in diesen Fällen die alte Fahrerlaubnis und lebt wieder auf, wenn fehlende Unterlagen (wie z.B. ärztliche Zeugnisse) in einem angemessenen Zeitraum nachgereicht werden. Der Bestandsschutz wird deshalb nicht berührt.
In Deutschland hat eine Erteilung der Fahrerlaubnis nach Fristablauf formalrechtlich zur Folge, dass die alte Fahrerlaubnis - und damit auch der Bestandsschutz - erlischt. Als Folge wird die Existenz von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern bedroht und insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen stark belastet. Dem soll durch die Änderung des Gesetzes entgegengewirkt werden.
Die Änderung wird zum Anlass genommen, Klarstellungen durchzuführen, die sich im Verlaufe der Anwendung des Gesetzes als sinnvoll herausgestellt haben.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ); Straßenverkehr und Kraftfahrwesen. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG für eine bundeseinheitliche Regelungen sind erfüllt. Eine Rechtszersplitterung kann im gesamtstaatlichen Interesse nicht hingenommen werden. Unterschiedliche rechtliche Behandlungen im Rahmen des Bestandsschutzes der Berufskraftfahrer würden unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Denn die Fahrerinnen und Fahrer sind in der Regel beruflich (auch an einem Tag) in mehreren Bundesländern unterwegs.
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Das Gesetz löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
IV. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen durch die Änderung des BKrFQG nicht. Im Gegenteil werden die mittelständischen Wirtschaft bzw. den Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern wesentliche Kosten durch einen Verzicht auf eine erneute Grundqualifikation erspart. Kosten für die Wirtschaft ergeben sich nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht ersichtlich.
V. Bürokratiekosten
Informationspflichten entstehen weder für die Unternehmen noch für die Bürger oder die Verwaltung; es werden auch keine Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft.
VI. Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VII. Nachhaltigkeit
Insbesondere die Erweiterung des Bestandsschutzes hinsichtlich bestehender Berufsqualifikationen bei Berufskraftfahrern berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1
Die Ziele des Gesetzes sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern und Fahrerinnen, deren Hauptbeschäftigung das Fahren mit Kraftfahrzeugen von Gütern oder Personen ist. Insofern ist es sachgerecht, auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind bzw. im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerledigung erfolgen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes zu erfassen. Die Neufassung stellt insbesondere klar, dass auch die Einbeziehung von Fahrern und Fahrerinnen von kommunalen Eigenbetrieben vom BKrFQG gedeckt ist. Die frühere Formulierung ("gewerbliche Zwecke im Sinne des BKrFQG") bedurfte insofern einer Klarstellung. Dies steht im Einklang mit der EU-Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Diese sieht eine vergleichbare Einschränkung des Anwendungsbereichs lediglich auf "nicht gewerbliche Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu privaten Zwecken" in Artikel 2 lit. f) RL 2003/59/EG vor.
Die Aufnahme der Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2003/59/EG. Es wird klargestellt, dass die Fahrlehrer in Fahrschulen oder Beschäftigte einer Ausbildungsstätte die Schlüsselzahl 95 für ihre Ausbildungstätigkeit nicht benötigen.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Damit wird im Hinblick auf die sog. "große Grundqualifikation" durch IHK-Prüfung ohne Vorbereitungskurs nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG die Geltung eines Mindestalters von jeweils 21 Jahren klargestellt. Dies ist in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 bislang eine Regelungslücke, in Nr. 3 zumindest missverständlich.
Zu Artikel 1 Nr. 3
Von der Erweiterung des Bestandsschutzes sind die Inhaber von Fahrerlaubnissen erfasst, die diese wegen Entzug oder Verzicht verloren haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.
Die grundsätzliche erworbene Befähigung und Berufserfahrung geht durch eine kurzfristige Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis nicht verloren. Neben den Erwägungsgründen der Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 wird dies auch in § 24 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Ausdruck gebracht. Denn durch den mit Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geänderten Paragraphen wird klargestellt, dass sich Lkw- und Busfahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist, künftig vor Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C, C 1, CE, C 1 E, D, D 1, , D 1 E und den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FeV auch dann nicht einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung unterziehen müssen, wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre verstrichen sind. Hierbei wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin besteht und Anlass für die Befristung der Fahrerlaubnis allein die Notwendigkeit ist, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht 40. Auflage 2009, § 24 FeV Rand Ziffer 3).
Zu Artikel 1 Nr. 4
Durch die Einschübe in Absatz 1 wird klargestellt, dass die genannten Zeiträume der Weiterbildung (2013/2014 bzw. 2015/2016) auch im Falle der Neuerteilung nach Erlöschen der Fahrerlaubnis, d.h. bei Gleichstellung mit dem Besitzstand nach § 3 Satz 2 (neu) gelten.
Die Ergänzung in Absatz 2 erfolgt zur Klarstellung, dass nach Ablauf der Fristen des § 5 Abs. 1 sofort eine Weiterbildungsbescheinigung vorgelegt werden muss.
Zu Artikel 1 Nr. 5
Diese Ergänzung korrigiert ein Umsetzungsdefizit.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1304:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stv. Vorsitzender Berichterstatter
Fristablauf: 24.09.10