Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
(Tätowiermittel-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Den betroffenen Wirtschaftskreisen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, können durch die Regelung zusätzliche Kosten entstehen. Im Anhörungsverfahren wurden seitens der Verbände der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten mitgeteilt. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)*

Vom ...

Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, des § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 35 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Allgemein verbotene Stoffe

§ 2 Mitteilungspflichten

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Gute Herstellungspraxis

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 1 Satz 2 Nr. 2)
Liste der Amine, die bei der reduktiven Spaltung von Azofarbstoffen entstehen

Stoffname CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer
Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1
Benzidin 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1
4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 202-411-6
2-Naphthylamin 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4
o-Aminoazotoluol 4-Amino-2",3-dimethylazobenzol 4-o-Tolylazo-o-toluidin 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2
5-Nitro-o-toluidin 99-55-8 202-765-8
4-Chloranilin 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0
4-Methoxymphenylendiamin 2,4-Diaminoanisol 615-05-4 210-406-1
4,4"-Methylendianilin 4,4"-Diaminodiphenylmethan 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4
3,3"-Dichlorbenzidin 3,3"-Dichlorbiphenyl-4,4"-ylendiamin 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0
3,3"-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4
3,3"-Dimethylbenzidin 4,4"-Bi-o-Toluidin 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0
4,4"-Methylendi-o-toluidin 3,3`-Dimethyl-4,4`-diaminodiphenylmethan 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8
6-Methoxymtoluidin p-Cresidin 120-71-8 204-419-1
4,4"-Methylenbis-(2-chloranilin) 2,2"-Dichlor-4,4"-methylendianilin 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9
4,4"-Oxydianilin 101-80-4 202-977-0
4,4"-Thiodianilin 139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 2-Aminotoluol 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0
4-Methylmphenylendiamin 2,4-Toluylendiamin 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 205-282-0
o-Anisidin 2-Methoxyanilin 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1
4-Aminoazobenzol 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6
4-Amino-3-fluorphenol 399-95-1 604-028-00-X 418-230-9
6-Amino-2-ethoxynaphthaline 293733-21-8
2,4-Xylidin 95-68-1
2,6-Xylidin 87-62-7

Anlage 2 (zu § 1 Satz 2 Nr. 3)
Farbstoffe, die beim Herstellen und Behandeln von Mitteln nach § 1 Satz 1 nicht verwendet werden dürfen

CI-Name CAS-Nummer CI-Nummer
Acid Green 16 12768-78-4 44025
Acid Red 26 3761-53-3 16150
Acid Violet 17 4129-84-4 42650
Acid Violet 49 1694-09-3 42640
Acid Yellow 36 587-98-4 13065
Basic Blue 7 2390-60-5 42595
Basic Green 1 633-03-4 42040
Basic Red 1 989-38-8 45160
Basic Red 9 569-61-9 42500
Basic Violet 1 8004-87-3 42535
Basic Violet 1081-88-9 45170
Basic Violet 3 548-62-9 42555
Disperse Blue 12475-45-8 64500
Disperse Blue 10612223-01-7 -
Disperse Blue 124 61951-51-7 -
Disperse Blue 3 2475-46-9 61505
Disperse Blue 35 12222-75-2 -
Disperse Orange 3 730-40-5 11005
Disperse Orange 37 12223-33-5 -
Disperse Red 1 2872-52-8 11110
Disperse Red 17 3179-89-3 11210
Disperse Yellow 3 2832-40-8 11855
Disperse Yellow 9 6373-73-5 10375
Pigment Orange 5 3468-63-1 12075
Pigment Red 53 2092-56-0 15585
Pigment Violet 3 1325-82-2 42535:2
Pigment Violet 39 64070-98-0 42555:2
Solvent Blue 35 17354-14-2 61554
Solvent Orange 7 3118-97-6 12140
Solvent Red 24 85-83-6 26105
Solvent Red 49 509-34-2 45170:1
Solvent Violet 9 467-63-0 42555:1
Solvent Yellow 1 60-09-3 11000
Solvent Yellow 2 60-11-7 11020
Solvent Yellow 3 97-56-3 11160
Solvent Yellow 14 842-07-09 12055

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Verordnung sollen gesundheitliche Anforderungen an Mittel zum Tätowieren und Regelungen zur Kennzeichnung getroffen sowie Pflichten für Hersteller und Einführer derartiger Mittel geregelt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für kosmetische Mittel auch für vergleichbare Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend zu verbleiben.

Nach der Anwendung von Mitteln zum Tätowieren wurden Unverträglichkeitsreaktionen, etwa in Form von ekzematöser, phototoxischer oder Kontakt-Dermatitis dokumentiert. Chemische Untersuchungen an Tätowiermitteln haben ergeben, dass in derartigen Produkten gesundheitlich bedenkliche Stoffe enthalten sein können. Es handelte sich dabei beispielsweise um Azofarbstoffe, die kanzerogene Amine abspalten können oder Stoffe, die als Krebs erzeugend, Erbgut verändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Deshalb ist es dringend geboten die Verwendung dieser Stoffe für das Herstellen von Tätowiermitteln zu verbieten.

Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten.

Von den Ländern wurden folgende Kosten genannt:

Einmalige Kosten: 697.120,- €
Jährliche Personalkosten: 300.871,- €
Jährliche Sachkosten: 63.800,- €.

Den betroffenen Wirtschaftskreisen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, können durch die Regelung zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die in Anlage 1 der Kosmetik-Verordnung aufgeführten Stoffe dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht verwendet werden. Deshalb werden diese Stoffe für Mittel zum Tätowieren sowie für die in Satz 1 Nr. 2 genannten vergleichbaren Stoffe und Zubereitungen ebenfalls verboten. Ferner sollen auch solche Farbstoffe nicht für die genannten Mittel verwendet werden, die für kosmetische Mittel nicht zugelassen sind, die in der Nähe der Augen aufgetragen werden oder mit der Schleimhaut in Berührung kommen oder die nur für solche kosmetischen Mittel zugelassen sind, die nur kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen.

Azofarbstoffe, die kanzerogene Amine abspalten, dürfen beim Herstellen und Behandeln von Gegenständen, die nicht nur vorübergehend mit der menschlichen Haut in Berührung kommen, nicht verwendet werden. In Mitteln nach Satz 1, die in die menschliche Haut eingebracht werden sollten sie ebenfalls nicht enthalten sein. Erfasst wird ferner im Einklang mit den Empfehlungen des Europarates (Resolution Res AP(2003)39 on tattoos and permanent make-up) aus dem Jahr 2003 der Stoff 4-Amino-3-fluorphenol.

Farbstoffe, die Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften besitzen, werden für die Verwendung in Mitteln nach Satz 1 verboten.

Die vorgesehenen Verbotsvorschriften der Nummern 1 bis 3 des Satzes 2 entsprechen den Empfehlungen des Europarates aus dem Jahre 2003.

Die medizinischwissenschaftliche Literatur belegt die hohe allergische Potenz des Stoffes para-Phenylendiamin. Der Ausschluss dieses Stoffes von der Verwendung in Mitteln nach Satz 1 wird vom Bundesinstitutes für Risikobewertung unterstützt.

Ermächtigungsgrundlage: § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.

Zu § 2

Es wird eine Mitteilungspflicht für Hersteller und Importeure über das Herstellen oder erstmalige Importieren von Mitteln zum Tätowieren und für Permanent Make-up gegenüber den örtlich zuständigen Behörden eingeführt. Einfuhr im Sinne dieser Vorschrift ist nicht im zollrechtlichen Sinne zu verstehen und umfasst auch das Verbringen.

Ferner sind die Rezepturen der genannten Mittel zu dem Zweck der medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen vor dem Inverkehrbringen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu melden.

Ermächtigungsgrundlage: § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB.

Zu § 3

Es wird vorgeschrieben, welche Angaben bei Mitteln zum Tätowieren und für Permanent Makeup anzubringen sind, wenn sie gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden und es wird die Art und Weise ihrer Anbringung geregelt.

Da die Gefahr einer nachteiligen mikrobiologischen Beeinträchtigung der Mittel besteht, sind neben der Mindesthaltbarkeitsdauer auch die Verwendungsdauer nach dem Öffnen der Packung anzugeben. Absatz 3 regelt die näheren Einzelheiten für diese Angaben.

Ermächtigungsgrundlage ist :§ 35 Nr. 1 und 2 LFGB.

Zu § 4

Es werden die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für die Herstellung von Mittel zum Tätowieren und für Permanent Make-up vorgeschrieben. Ein Maßstab kann hier die Resolution RESAP (2003) 39 on tattoos and permanent make-up des Committee of Experts on Cosmetic Products beim Europarat sein.

Zu § 5

Enthält die erforderlichen Straf- und Bußgeldbewehrungen.

Zu § 6

Regelt das Inkrafttreten mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 448:
Entwurf einer Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.

Dabei handelt es sich zum einem um die Pflicht zur Meldung der Herstellung bzw. der Einfuhr von Tätowiermitteln. Zum anderen wird eine Kennzeichnungspflicht für diese Produkte eingeführt. Das Ressort hat mit Hilfe des vereinfachten Verfahrens die Stückkosten für beide Pflichten abgeschätzt. Die Gesamtkosten konnten nach Angabe des Ressorts nicht dargestellt werden, da der Begriff der Tätowiermittel neu in das deutsche Recht aufgenommen wird und deshalb nicht abschätzbar ist, wie viele Unternehmen diese Mittel herstellen oder in den Verkehr bringen werden.

Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, die Bürokratiekosten der Verordnung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten zu ermitteln und ggf. kostengünstigere Alternativen zu entwickeln.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter