A. Problem und Ziel
- Bei Hautkontakt kann Chrom (VI) sowohl irritativ/toxisch als auch allergisch verursachte Ekzeme hervorrufen. Die allergene Wirkung dieser Substanz kann zu einer lebenslang andauernden Sensibilisierung mit manifesten Kontaktekzemen führen. Gemessen an der Häufigkeit des Auftretens von Sensibilisierungen zählt Chrom (VI) zu den 5 häufigsten Allergenen. Laut Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung ist es erforderlich, für solche Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, das Vorhandensein von Chrom (VI) nach dem Stand der Analytik zu verbieten.
- Zur Begrenzung von Chrom (VI) in Bedarfsgegenständen aus Leder i. S. v. § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 sowie für Spielwaren aus Leder i. S. v. § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine spezifische Vorschriften in der Bedarfsgegenständeverordnung.
- Die z. T. festgestellten hohen Belastungen von Bedarfsgegenständen aus Leder sowie Spielwaren aus Leder mit dieser Substanz sind durch geeignete Prozessführung und marktübliche Hilfsstoffe technisch vermeidbar.
- Zur Prävention von Allergien durch Chrom (VI) wurden Regelungen für andere Expositionsquellen (persönliche Schutzausrüstungen (PSA), chromathaltiger Zement) getroffen.
B. Lösung
- Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung mit der festgelegt wird, wonach Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, und Spielwaren aus Leder so herzustellen sind, dass Restgehalte an allergenem Chrom (VI) nicht nachweisbar sind. Das Untersuchungsverfahren wurde in der Amtlichen Sammlung bekannt gemacht.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
- Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten.
- Von den Ländern wurden folgende Kosten genannt:
Einmalige Kosten: ca. - Jährliche Personalkosten: ca. 5.000 € Jährliche Sachkosten: ca. 500 €
E. Sonstige Kosten
- Den betroffenen Wirtschaftskreisen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, können durch die Neuregelung zusätzliche Kosten entstehen.
- Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
- - des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom .... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt:
1 2 3 "2. Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nr. 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist."
- 2. Der Anlage 10 wird folgende Nummer 8 angefügt:
1 2 3 "8. Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI) Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand 2008-10, veröffentlicht ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den .............
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Etwa 80% der weltweit hergestellten Leder werden mit Chromsalzen gegerbt. Die Belastungen von Bedarfsgegenständen mit Chrom(VI) sind durch geeignete Prozessführung und marktübliche Hilfsstoffe technisch vermeidbar.
Bei Hautkontakt kann Chrom(VI) sowohl irritativ/toxisch als auch allergisch verursachte Ekzeme hervorrufen. Die allergene Wirkung von Chrom(VI) kann zu einer lebenslang andauernden Sensibilisierung mit manifesten Kontaktekzemen führen. Gemessen an der Häufigkeit des Auftretens von Sensibilisierungen zählt Chrom(VI) zu den wichtigsten Allergenen. Ziel sollte es sein, sowohl die Sensibilisierungsrate in der Bevölkerung, als auch die Häufigkeit des Auftretens allergischer Reaktionen im Hinblick auf Kontaktallergien zu minimieren.
Klinische Daten zu Schutzhandschuhen weisen darauf hin, dass Konzentrationen von über 5 Milligramm Chrom(VI) pro kg Leder schmerzhafte und therapieresistente Dermatitiden verursachen können.
In persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie z.B. Arbeitshandschuhen, darf zur Vermeidung von Allergien Chrom(VI) nicht nachweisbar sein. Als analytische Nachweisgrenze in ISO 17075:2007 "Leder - Chemische Prüfungen - Bestimmung des Chrom(VI)-Gehalts" oder der DIN EN 420:2003 "Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren" sind 3 Milligramm Chrom(VI) je kg Leder angegeben.
Um eine allergische Erkrankung durch Chrom(VI) aus Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen oder Spielwaren aus Leder zu vermeiden, soll nunmehr auch für diese Erzeugnisse - analog der Regelung für die PSA - vorgeschrieben werden, dass sie so herzustellen sind, dass Restgehalte an allergenem Chrom(VI) nicht nachweisbar sind.
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten.
Von den Ländern wurden folgende Kosten genannt:
Einmalige Kosten: | ca. - |
Jährliche Personalkosten: | ca. 5.000 € |
Jährliche Sachkosten: | ca. 500 € |
Den betroffenen Wirtschaftskreisen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, können durch die Neuregelung zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Für Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, und für Spielwaren aus Leder wird vorgeschrieben dass Chrom (VI) in diesen Erzeugnissen mit der in der Amtlichen Sammlung nach § 64 LFGB beschriebenen Methode B 82.02-11 Stand 2008-10 nicht nachweisbar sein darf.
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 664:
Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.