Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

A. Problem und Ziel

Das geltende Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004 ordnet Datenerhebungen bis einschließlich 2012 an. Zur Fortführung des Mikrozensus ist ein Anschlussgesetz erforderlich.

B. Lösung

Verlängerung des Mikrozensusgesetzes 2005.

C. Alternativen

Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verlängerung des Gesetzes werden die Erhebungen des Mikrozensusgesetzes 2005 für weitere vier Jahre durchgeführt. Dem entsprechend werden die durch das Gesetz Betroffenen um vier weitere Jahre belastet bzw. entfällt die entsprechende Entlastung. Wie bisher werden daher jährlich 800.000 Bürgerinnen und Bürger zu Auskünften auf Fragen verpflichtet, deren Beantwortung je Fall rund eine halbe Stunde dauert. Zudem werden jeweils 200.000 Bürgerinnen und Bürger zu Auskünften auf weitere Fragen verpflichtet, deren Beantwortung rund 15 Minuten dauert.

Neue Belastungen entstehen durch die Verlängerung des Gesetzes für die Bürgerinnen und Bürger nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Unternehmen von diesem Gesetz nicht betroffen sind.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Durchführung dieses Gesetzes entstehen für Bund und Länder jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 23.715.263 Euro. Davon entfallen auf den Bund Kosten in Höhe von 2.105.070 Euro und auf die Länder Kosten in Höhe von 21.610.193 Euro.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

In § 1 Absatz 1 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) geändert worden ist, wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2016" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das Datenerhebungen bis einschließlich 2012 vorsieht, um vier Jahre. von 2013 bis einschließlich 2016, verlängert werden.

Mikrozensusgesetze werden befristet, um regelmäßig das Erhebungsverfahren prüfen und die Merkmale an den aktuellen Informationsbedarf anpassen zu können. Der vorliegende Gesetzentwurf verlängert die Laufzeit des Gesetzes um vier Jahre. Grund ist, dass die Ergebnisse des Zensus 2011 abgewartet werden sollen, die voraussichtlich im Jahr 2014 vorliegen werden. Zum einen bilden die Volkszählungsdaten den Auswahl- und Hochrechnungsrahmen für den Mikrozensus, der nach Auswertung der Ergebnisse des Zensus 2011 angepasst werden muss. Zum anderen wird im Hinblick auf die Tatsache, dass künftig alle zehn Jahre europaweit ein Zensus stattfinden wird (Verordnung EG (Nr. ) 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen), zu klären sein, welche Daten künftig durch den Zensus abgedeckt werden und welche Daten der Mikrozensus liefert. Darüber hinaus werden derzeit im Statistischen Bundesamt konzeptionelle Überlegungen zur Weiterentwicklung des Systems der Haushaltsstatistiken angestellt. Die Ergebnisse dieser Überlegungen werden für den Mikrozensus zu berücksichtigen sein.

II. Lösung

Das Mikrozensusgesetz 2005 wird um vier Jahre verlängert, um die Fortführung des Mikrozensus nach dem Jahr 2012 zu sichern.

Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Als Alternative ist der Verzicht auf das Gesetzgebungsvorhaben denkbar, so dass die Fortführung der seit 1957 praktizierten, als Mikrozensus bezeichneten Stichprobenerhebung (bei 1 % der Bevölkerung) entfallen würde. Das würde jedoch dazu führen, dass Daten über die Bevölkerungsstruktur, über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, über Familien und Haushalte, die Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche, Ausbildung und Wohnverhältnisse zukünftig den Parlamenten, den Regierungen und der Verwaltung in Bund und Ländern nicht zur Verfügung stehen würden. Auch würde der Mikrozensus als Hochrechnungs-, Adjustierungs- und Kontrollinstrument für eine Vielzahl anderer Erhebungen entfallen.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.

IV. Kosten und Preise, Erfüllungsaufwand

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.

VI. Folgen für die nachhaltige Entwicklung

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch die Änderung der Jahresangabe wird das Mikrozensusgesetz 2005 um vier Jahre verlängert. Die bis Ende 2012 laufende Befristung wird bis Ende des Jahres 2016 verschoben.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2114:
Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit dem Gesetz wird das Mikrozensusgesetz 2005, das Erhebungen bis einschließlich 2012 vorsieht, um vier Jahre verlängert, so dass die entsprechenden Erhebungen bis 2016 fortgesetzt werden können.

Durch die Verlängerung bleiben fünf Vorgaben für Bürgerinnen und Bürger bestehen. Die Erfüllung dieser Vorgaben belastet 800.000 Bürgerinnen und Bürger jeweils ca. 30 Minuten jährlich und weitere 800.000 Bürgerinnen und Bürger alle vier Jahre jeweils rund 15 Minuten.

Gleichzeitig führen die Statistikämter weiterhin die Erhebungen durch und werten diese aus. Dies führt zu Belastungen in Höhe von insgesamt 23,8 Mio. Euro. Davon entfallen auf den Bund Kosten in Höhe von 2,2 Mio. Euro und auf die Länder Kosten in Höhe von 21,6 Mio. Euro jährlich.

Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass ein Verzicht auf die Befragungen des seit 1957 als Stichprobenerhebung durchgeführten Mikrozensus keine Alternative darstellt, da die damit erhobenen Daten eine wichtige Quelle für Parlamente, Regierungen und Verwaltungen sind und bei Abschaffung als Hochrechnungs-, Adjustierungs- und Kontrollinstrument für eine Vielzahl anderer Erhebungen entfallen würden. Zudem hat das Ressort darauf hingewiesen, dass der Umfang der zukünftigen Erhebung im Lichte des Zensus 2011 überprüft werden wird. Der Normenkontrollrat fordert das Bundesministerium des Innern auf, die entsprechende Überprüfung zügig nach Vorliegen der Ergebnisse des Zensus 2011 vorzunehmen und etwaige Vereinfachungen bereits vor dem neuen Datum, zu dem das Gesetz nunmehr auslaufen wird, auf den Weg zu bringen

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin