Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. März 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Siebente Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 mit dem Ziel angepasst, eine andernfalls sich ergebende Unverständlichkeit und Intransparenz der Rechtsvorschriften für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden.

I. Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Das Land Baden-Württemberg schätzt einen zusätzlichen finanziellen Aufwand für das Land und die Kommunen insbesondere in der Anfangsphase im Bereich von wenigen Tausend Euro.

Die übrigen Länder haben keine Mehrkosten mitgeteilt.

Die Wirtschaft geht von zusätzlichen Kosten im Rahmen der Übergangsfrist aus, die jedoch nicht spezifiziert werden können.

Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

II. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten begründet oder abgeschafft.

III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Mit Buchstabe a wird die Definition einer Zutat nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG, der zuletzt durch Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 geändert worden ist, in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung redaktionell übernommen.

Buchstabe b verweist auf den durch Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b bzw. c der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 geänderten Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii und Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG.

Zu Nummer 2:

Buchstabe a enthält eine redaktionelle Änderung.

Mit Buchstabe b werden der Aufzählung gesondert zu kennzeichnender Zutaten Enzyme nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 6, fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG, der durch Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 eingefügt worden ist, hinzugefügt.

Zu Nummer 3:

Mit Nummer 3 wird eröffnet, nach den bis zum Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnete Lebensmittel noch weiter in den Verkehr bringen zu können.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1033:
Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter