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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung *
Vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.12.2007 S. 3011)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 35 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
"(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.
(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
___________ 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht. |
"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
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(Stand: 06.07.2018)
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