Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Februar 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 4, des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), § 5 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) 1, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. ...)2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

Im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einhalten muss (Cross Compliance), um den Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" ergänzt worden. So sind nunmehr Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung in die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 einzubeziehen. Der hiervon umfasste Standard "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zu Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", ist von den Mitgliedstaaten ab 2010 umzusetzen und anzuwenden.

Die in Anhang III der VO (EG) Nr. 073/2009 aufgeführten Vorgaben zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in Deutschland im DirektZahlVerpflG und in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) umgesetzt. Nach Ergänzung des übergeordneten Gegenstands "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" im DirektZahlVerpflG kann nun der nähere Inhalt des Standards Bewässerung in der DirektZahlVerpflV konkretisiert werden.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Da die Bundesländer den Standard Bewässerung nun im Rahmen von Cross Compliance kontrollieren müssen, ergibt sich zusätzlicher Personalaufwand. Dieser ist jedoch als eher geringfügig einzuschätzen, da die Überprüfung im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle stattfinden kann. In diesem Zusammenhang wird zudem lediglich das Vorliegen einer Erlaubnis kontrolliert; eine Überprüfung der Einhaltung von Auflagen beispielsweise ist nicht erforderlich.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entstehen weder direkte noch indirekte zusätzliche Kosten, da ihnen durch die Verordnung keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden. Soweit im Falle der Bewässerung die Einholung einer Erlaubnis oder Bewilligung vorgeschrieben ist, ergibt sich diese Verpflichtung aus den bereits bestehenden wasserrechtlichen Regelungen. Eine durch die vorliegende Verordnung nunmehr mögliche Cross-Compliance-Sanktion in diesem Bereich vermeiden die Betroffenen, indem sie diese Erlaubnisverfahren einhalten.

IV. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt oder abgeändert. Zur Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei Bewässerung ist der betreffende Landwirt bereits nach anderen Vorschriften verpflichtet.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 Absatz 1 des DirektZahlVerpflG umfasst nunmehr auch die Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie die Rodungsprämien im Weinbereich nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Empfänger dieser Zahlungen unterliegen den anderweitigen Verpflichtungen jedoch anders als Empfänger von Direktzahlungen und Zahlungen der 2. Säule nicht während der Dauer des Bezugs, sondern für drei Jahre ab dem 1. Januar, der der Zahlung folgt. Da diese Zeiträume nunmehr in § 2 Absatz 5 DirektZahlVerpflG genannt sind, kann die Zeitangabe in § 1 DirektZahlVerpflV entfallen.

Zu § 2

Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet sind, dürfen gemäß § 2 Absatz 4 bei Ansaat von Reihenkulturen nach dem 1. März grundsätzlich nicht gepflügt werden. Dies gilt jedoch analog der entsprechenden Regelung bezüglich Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 (§ 2 Absatz 3 Satz 3) nur für Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr. Bei geringerem Reihenabstand darf demnach gepflügt werden. Letzteres soll durch Einfügung einer Legaldefinition in § 2 Absatz 3 Satz 3 klargestellt werden.

Zu § 5a

Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus dem Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern sowie das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser ist in Deutschland nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes grundsätzlich erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtig. Ausnahmen hiervon sind insbesondere in den §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt. Darüber hinaus können sich aus dem Landesrecht ergänzende oder abweichende Regelungen ergeben. Die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren werden dabei im Einzelnen durch die Länder geregelt.

Ziel der Ergänzung in der DirektZahlVerpflV ist klarzustellen, dass diese im Fachrecht bereits bestehenden Verpflichtungen zur Einholung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung nunmehr Teil der an Direktzahlungen und an bestimmte Zahlungen nach der Verordnung 1698/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebundenen so genannten anderweitigen Verpflichtungen sind. Dies hat zur Folge, dass eine Nichteinhaltung der genannten Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren zu einer Kürzung eben jener Zahlungen führen kann.

Der Betriebsinhaber muss daher im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle der anderweitigen Verpflichtungen nachweisen, dass er die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung eingeholt hat bzw. dass er über die Mitgliedschaft in einem Verband, der seinerseits über die erforderliche Erlaubnis bzw. Bewilligung verfügt, zu der betreffenden Wasserbenutzung berechtigt ist.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1154:
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter