A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient im Wesentlichen der Entfristung der als Eilverordnungen gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen erlassenen Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 30. Juni 2006 und der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006.
B. Lösung
- - Entfristung der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
- - Entfristung der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
E. Alternativen
- Keine.
F. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie bei der Bundesfinanzverwaltung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der mit den vorhandenen Kapazitäten erledigt werden kann. Länder und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen abgesehen von finanziellen Aufwendungen für die Eichung von Messgeräten, die aus EG-rechtlichen Kontrollgründen erforderlich ist, keine Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. August 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
- Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777), wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt gefasst:
§ 9 Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
- 1. den einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
- 2. den Überschussbetrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
- 3. die Produktionsabgabe nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
- 4. den befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABI. EU (Nr. ) L 58 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und
- 5. die Abgaben für auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgesetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglucose, die im Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt worden sind.
(2) Der einmalige Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum 28. Februar 2008 zu zahlen.
(3) Der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder untergegangenem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
(4) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3 ist bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres, der Überschussbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum 1. Juni des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen.
(5) Der Abgabebetrag nach Absatz 1 Nr. 4 ist in zwei Teilbeträgen bis zum 28. Februar des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres sowie bis zum 31. Oktober des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres zu zahlen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist durch das zuständige Hauptzollamt unverzüglich über den Zahlungseingang zu unterrichten.
(6) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt."
- 2. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen."
- 1. § 9 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
- Artikel 3 der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die befristete
Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie § 5 Satz 2 der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778) wird aufgehoben.
Artikel 4
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Zucker-Quoten-Verordnung und der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABI. EU (Nr. ) L 58 S. 1). Die Verordnung weist die Zuständigkeiten für bestimmte Mitteilungen zu. Es wird die Zulassung der Unternehmen/Verarbeitungsbetriebe geregelt. Ferner wird die Zuteilung der zusätzlichen Zuckerquoten geregelt. Der Überschussbetrag nach Artikel 15, der einmalige Betrag für die zusätzliche Quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der befristete Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 werden berücksichtigt.
Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sieht die Schaffung eines Umstrukturierungsfonds, der durch die Erhebung einer Umstrukturierungsabgabe von der Zuckerindustrie finanziert wird, sowie die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe und eines Teilbetrages der Umstrukturierungsbeihilfe vor. Mit der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie werden die erforderlichen Durchführungsvorschriften zur Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe erlassen.
Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen der Entfristung der Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker sowie der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie, die ansonsten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft treten würden. Gleichzeitig wurden durch kurzfristige Änderungen des Gemeinschaftsrechts erforderliche Anpassungen in der nationalen Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vorgenommen.
Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie bei der Bundesfinanzverwaltung entsteht geringfügiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der mit vorhandenen Kapazitäten erledigt werden kann. Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen abgesehen von finanziellen Aufwendungen für die Eichung von Messgeräten, die aus EG-rechtlichen Kontrollgründen erforderlich ist, keine Kosten. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 sieht infolge des Wegfalls der Abschlagszahlung für die Produktionsabgabe eine Neufassung von § 9 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vor sowie infolge EG-rechtlich vorgesehener Kontrollen in Bezug auf die Genauigkeit der Wiegeinstrumente eine Ergänzung von § 13 Abs. 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung dahingehend, dass für die Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Eichgesetzes gilt. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Zu Artikel 2
Die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU (Nr. ) L 58 S. 1) durch Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung und der Zucker- Produktionsabgaben-Verordnung. Die Verordnung weist die Zuständigkeiten für bestimmte Mitteilungen zu. Es wird die Zulassung der Unternehmen/Verarbeitungsbetriebe geregelt. Ferner wird die Zuteilung der zusätzlichen Zuckerquoten geregelt. Der Überschussbetrag nach Artikel 15, der einmalige Betrag für die zusätzliche Quote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der befristete Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 werden berücksichtigt.
Die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker vom 30. Juni 2006 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Der vorliegende Artikel 2 dient der Entfristung der Eilverordnung.
Zu Artikel 3
Die Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Zuständigkeit für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe wird der Bundesanstalt zugewiesen. Ferner wird das Verwaltungsverfahren für die Umstrukturierungsbeihilfe geregelt. Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe sind bei der Bundesanstalt einzureichen. Den Antragstellern werden Duldungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt.
Die Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30.06.2006 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Der vorliegende Artikel 3 dient der Entfristung der Eilverordnung.
Zu Artikel 4
Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Neubekanntmachung der Zucker-Quoten-Verordnung und der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.