Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) erlassen:

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, beziehen sich in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Paragraphen auf die Bestimmungen des Waffengesetzes.

Abschnitt 1
Ausführungen zu §§ 1- 58 Waffengesetz

Zu § 1: Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

Zu § 2: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche

Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Zu § 5: Zuverlässigkeit

Zu § 6: Persönliche Eignung

Zu § 7: Sachkunde

Zu § 8: Bedürfnis

§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts. Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält. Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend. Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert.

Zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

Zu § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

Zu § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger,

Führen und Schießen zu Jagdzwecken

Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Zu § 15 Schießsportverbände, Schießsportvereine

Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen oder Munitionssammler

Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

Zu § 19: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Zu § 22: Fachkunde

Zu § 23: Waffenbücher

Zu § 24: Kennzeichnungspflicht

Zu § 25: Ermächtigungen und Anordnungen


Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin BR
Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg HH
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH

Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.

Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

Zu § 28: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

Vorbemerkungen zu §§ 29 bis 33
Grundsätzliche Regelungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (verkürzte Darstellung)

I. Verbringen nach Deutschland (endgültig)

II. Mitnahme nach Deutschland (vorübergehend)

Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Unzuverlässigkeit oder mangelnde persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes vorliegen. Weitere Voraussetzungen wie Alter und Sachkunde sind nicht zu prüfen.

III. Verbringen aus Deutschland (endgültig)

Auf eventuelle andere Erlaubnisvorbehalte (z.B. nach Außenwirtschaftsgesetz - AWG) hat der Verbringer selbst zu achten.

IV. Mitnahme aus Deutschland (vorübergehend)

Zu § 29: Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

Zu § 30: Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

Zu § 31: Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zu § 32: Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

Zu § 33: Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

Dazu lässt die Genehmigungsbehörde die Felder des Erlaubnisscheins, die erst durch die Überwachungsstelle ausgefüllt werden sollen, frei und versieht den Erlaubnisschein mit dem Hinweis: "Die Felder Nr. 6 und 7 sind durch die Überwachungsbehörde nach § 33 Abs. 3 zu ergänzen. Eine Kopie des vervollständigten Erlaubnisscheins ist zu senden an das Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden."

Zu § 34 Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

Zu § 35: Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

Zu § 37: Anzeigepflichten

Zu § 38: Ausweispflichten

Zu § 39: Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

Zu § 40 Verbotene Waffen (§ 40)

Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall

Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

Zu § 44: Übermittlung an und von Meldebehörden

Zu § 45: Rücknahme und Widerruf

Zu § 46: Weitere Maßnahmen

Zu § 47: Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die §§ 26 bis 33 AWaffV Gebrauch gemacht.

Zu § 48: Sachliche Zuständigkeit

Zu § 49: Örtliche Zuständigkeit

Zu § 50: Kosten

Zu § 51: Strafvorschriften

An die Qualifikation der in § 51 geregelten Straftatbestände als Verbrechen( § 12 Abs. 1 StGB) knüpfen sich die allgemeinen unmittelbaren materiellstrafrechtlichen und strafprozessualen Rechtsfolgen an.

Zu § 52 Strafvorschriften

Zu § 53: Ordnungswidrigkeiten

Zu § 54: Einziehung und erweiterter Verfall

Zu § 55: Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

Zu § 57: Kriegswaffen

Zu § 58: Altbesitz

Abschnitt 2
Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz

Zu Anlage 1:

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.I-A1-UA1-1.1

Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. müssen den dort genannten Zwecken genügen.

Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist der Wille des Herstellers maßgebend soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.

Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter kalter Treibgase -z.B. Druckluft oder CO₂) kommt es nicht an. Geräte, bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden und die eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird (z.B. Blasrohre), sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2). Die Definition, dass Geschosse "durch einen Lauf getrieben werden", umfasst auch Schusswaffen, bei denen Geschosse aus einem Lauf getrieben werden (z.B. Vorderlader, Saugnapfwaffen).

Anl.I-A1-UA1-1.2

Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sein, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.

Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschussapparate zur Vertreibung von Tieren (z.B. in Obstplantagen), werden nicht erfasst.

Anl.I-A1-UA1-1.2.1

Tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen nur dann den Schusswaffen gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen unterliegen.

Die Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte zum Abschießen von Kartuschenmunition.

Zu den Geräten gehören Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, die einen Gaslauf haben, sowie Signalwaffen.

Schussapparate zur Ausbildung und Dressur von Hunden, bei denen Geschosse (z.B. Dummys) mittels Kartuschen angetrieben werden, fallen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht unter das Waffengesetz; sie unterliegen der Zulassungspflicht nach dem BeschG.

Anl.I-A1-UA1-1.2.2

Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden.

Deshalb ist das Waffengesetz auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit

Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anl.I-A2-7).

Anl.I-A1-UA1-1.3

Die Bestimmung eines wesentlichen Teiles und eines Schalldämpfers richtet sich in der Regel danach, ob die Basiswaffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.

Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen einbau- und gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.

Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z.B. Hammer, Schraubendreher, Zange, Meißel, Durchschlag, Splinttreiber, Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame Welle und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte, die nur stationär betrieben werden (z.B. Drehbänke, Fräsmaschinen, Elektroschweißgeräte), sind keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.

Schalldämpfer für erlaubnisfreie Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte tragbare Gegenstände sind entweder dem Kaliber sowie ihrer Konstruktion nach für Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bestimmt, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, oder nicht linear durchgängig.

Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe zu behandeln.

Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien Schusswaffe, der auch in eine Schusswaffe eingebaut werden kann, für die es z.B. einer Waffenbesitzkarte bedarf, fällt erst dann unter die Erlaubnispflicht nach § 10 WaffG, wenn er von der erlaubnisfreien Schusswaffe dauernd (nicht nur zum Zwecke der Waffenpflege) getrennt oder in eine erlaubnispflichtige Schusswaffe eingesetzt wird.

Anl.I-A1-UA1-1.3.1

Die Voraussetzung, den Geschossen ein gewisses Maß an Führung (Richtung) zu geben, liegt in der Regel vor, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen Kreises als Kaliber.

Bei Geschossspielzeugen (siehe DIN EN 71-1 Nr. 3.29) nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gilt als Lauf auch eine Einrichtung, die es ermöglicht, dass die Geschosse aus dem Spielzeug gezielt verschossen werden können (z.B. Geschossführung durch Leisten, Schienen).

Gasläufe finden sich z.B. bei Schreckschusswaffen; Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.1 werden durch diese nicht getrieben.

Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.

Unter Verschluss im waffenrechtlichen Sinne versteht man das letzte, den Lauf bzw. das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil, das nicht weiter zerlegbar ist.

Anl.I-A1-UA1-1.3.3

Zu den Schusswaffen mit anderem Antrieb zählen auch die Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden. Wechselbare Gaskartuschen gehören nicht zu den wesentlichen Teilen.

Anl.I-A1-UA1-1.3.4

Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke erfasst, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden Auslöseeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie zivilen HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind (z.B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).

Anl.I-A1-UA1-1.3.5

Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind. Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.

Anl.I-A1-UA1-1.3.6

Schalldämpfer können fest mit der Schusswaffe verbunden oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein. Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3.

Eine wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls liegt dann vor, wenn bei Schießversuchen bereits sensitiv eine deutlich hörbare Schallminderung zwischen einer mit Schalldämpfer bestückten Schusswaffe und derselben Waffe ohne Schalldämpfer unter Verwendung gleicher Munition festgestellt werden kann.

Anl.I-A1-UA1-1.4

Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, für aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von Schusswaffen, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu schießfähigen Schusswaffen umgebaut werden können.

Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der wesentlichen Waffenteile so zerstört werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese als unbrauchbar.

Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung dar die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten.

Anl.I-A1-UA1-1.4.6

Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche Waffenteil.

Bei Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 handelt es sich um keine unbrauchbar gemachten Schusswaffen im Sinne dieser Vorschrift.

Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen so weit geändert sind, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet werden kann.

Anl.I-A1-UA1-1.5

Nachbildungen sind in der Regel nicht zum Verschießen von Munition oder Ladungen geeignet wenn sie aus Kunststoff hergestellt sind.

Miniaturen zählen in der Regel zu den Nachbildungen, wenn hierfür keine entsprechende Munition erhältlich ist.

Anl.I-A1-UA1-2.

Der Antrieb der Geschosse muss bei Feuerwaffen durch heiße Gase erfolgen. Dies sind Verbrennungsgase, die durch Zündung eines Pulvers (oder auch eines entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffes/Gemisches) innerhalb der Waffe während eines Verbrennungsvorgangs entstehen. Dabei ist es unerheblich, in welcher konkreten Form(lose, in Umhüllung, als Presskörper o. ä) das Pulver vorliegt bzw. auf welche Art das Gemisch erzeugt oder eingebracht wird. Lediglich der Verbrennungsvorgang zur Gaserzeugung für den Antrieb ist entscheidend. Nicht zu den Feuerwaffen gehören z.B.

Druckluftwaffen, auch wenn darin unter Umständen enthaltene Luft bei der Kompression im Rahmen der Energieeinbringung (Spannen, Aufpumpen o.ä.) erwärmt wird.

Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.

Böller sind vom WaffG nicht erfasst, es sei denn, sie werden als Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 verwendet. Als Böller gelten Geräte nach § 2 Abs. 3 BeschG; sie müssen als Böller durch Beschuss amtlich geprüft und nach Abb. 1 Kennbuchstabe B der Anlage II zur BeschV gekennzeichnet sein.

Anl.I-A1-UA1-2.1

Hier sind in Verbindung mit Nummer 2 nur die Schusswaffen erfasst, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse mittels heißer Gase durch einen Lauf getrieben werden.

Anl.I-A1-UA1-2.2

Die den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände nach Nr. 1.2.1 dienen lediglich zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke. Es werden bestimmungsgemäß keine Geschosse verschossen, so dass in Verbindung mit Nummer 2 der Feuerwaffenbegriff nicht erfüllt wird.

Anl.I-A1-UA1-2.3

Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z.B. die Zuführung einer Patrone aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung ausgelöst.

Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben werden wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.

Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling - Typ) sind nicht unter die automatischen Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit werden.

Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Abschießen von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.

Anl.I-A1-UA1-2.5

Zu den Einzelladerwaffen zählt auch die in der Seeschifffahrt verwendete Signalpistole(Leuchtpistole im Kaliber 4 = 26,5 mm).

Anl.I-A1-UA1-2.7

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), deren Bauart nach § 8 BeschG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage II Abb. 6 zur BeschV ("PTB" mit Kennnummer im Kreis). Das gilt auch für Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Munition.

Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse bedürfen erst seit dem 1. April 2003 nach § 8 BeschG einer Zulassung; sie tragen dann das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 6 zur BeschV ("PTB" mit Kennnummer im Kreis).

Gegenstände, die den Zwecken nach Nummern 2.7 bis 2.9 dienen, deren Bauart jedoch nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist, sind keine derartigen Waffen im Sinne des WaffG.

Anl.I-A1-UA1-2.8

Zu den anderen Wirkstoffen zählen solche, die mit den Reizstoffen in ihrer Wirkung vergleichbar sind.

Anl.I-A1-UA1-2.9

Unter den Begriff "Signalwaffen" fallen solche nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 (SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen).

So genannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzen, sind nach Anl.I-A1-UA1-1.2.1 als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition den Schusswaffen und somit den Signalwaffen gleichgestellt.

Anl.I-A1-UA1-3.1

Bei der Verwendung von Austauschläufen kann derselbe Verschluss einer Waffe für mehrere verschiedene Läufe benutzt werden.

Austauschläufe unterliegen einer gesonderten Beschusspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und § 3 Abs. 1 BeschG).

Anl.I-A1-UA1-3.2

Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.2) sind Läufe, die für eine bestimmte einzelne Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen und daher nur für diese eine Waffe geeignet sind. Die Beschussprüfung erfolgt hier zusammen mit der zugehörigen Waffe.

Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse, erzielt werden.

Anl.I-A1-UA1-3.3

Als Fangschussgeber oder Reduzierläufe bezeichnete Gegenstände sind Einsteckläufe, die in Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. Fangschussgeber werden überwiegend von Jägern verwendet und dienen dem Verschießen von Munition kleinerer Abmessung aus Langwaffen.

Anl.I-A1-UA1-3.6

Zur Begriffsbestimmung Verschluss siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3.1

Anl.I-A1-UA1-3.7

Unter "Einsätzen" sind Adapter zu verstehen, bei denen Patronen kleinerer Abmessungen, jedoch mit gleichem Geschossdurchmesser verwendet werden. Diese Einsätze (so genannte Reduzierhülsen) besitzen keinen Lauf.

Anl.I-A1-UA1-4

Die in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten sonstigen Teile sind keine wesentlichen Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 bis 1.3.5.

Es handelt sich nach der Systematik der Anlage 1 um sonstige Teile von Schusswaffen, die in Verbindung mit § 1 Abs. 4 als Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 einzustufen sind.

Anl.I-A1-UA1-4.1

Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile, die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht emittieren.

Ein Ziel wird beleuchtet, wenn es durch einen Lichtkegel aufgenommen und erkennbar erhellt wird.

Ein Ziel wird markiert, wenn der Treffpunkt durch einen Lichtpunkt im Ziel dargestellt wird.

Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet werden.

Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vorrichtungen, die mittels Licht das Ziel markieren und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind.

Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und somit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen(s. Anl.II-A1-1.2.4). Die Definitionen müssen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen und Laserpointer zu vermeiden.

Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mittels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Zielpunkt markieren.

Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z.B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern).

Anl.I-A1-UA1-4.2

Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.

Anl.I-A1-UA1-5

Auf die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe nach Anlage 4 zur BeschV wird hingewiesen.

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.I-A1-UA2-1.1

Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.

Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser),

Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform(Zierrat) Verwendung finden.

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht.

Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

ist.

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 zu beantragen.

Anl.I-A1-UA2-1.2.1

Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker) sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten schmerzhafte elektrische Impulse versetzen bzw. Verletzungen beibringen.

Darunter zählen auch Geräte, mit deren Hilfe die Elektroden als Pfeile an Leitungen verschossen werden oder die Übertragung der elektrischen Impulse über Distanzen auf einem anderen Weg erfolgt.

Laser werden hier nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst werden zur Anwendung als Scherzartikel dienende Gegenstände mit der äußeren Form z.B. eines Schreibgeräts oder Feuerzeugs, die elektrische Impulse geringer Stärke erzeugen, weil bei diesen eine Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nicht gegeben ist.

Anl.I-A1-UA2-1.2.3

Hierunter fallen insbesondere Geräte, bei denen die Strahlen von Elektronen oder Neutronen, elektromagnetische Strahlung (Kurzwellen), energiereiche optische Strahlung(Laser) oder eine akustische Wirkung (z.B. Infraschall) zur Anwendung gelangen.

Anl.I-A1-UA2-1.2.4

Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.4 muss eine Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a gegeben sein. Aus diesem Grund werden hier bestimmungsgemäß in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend zur Unkrautbekämpfung benutzbare Geräte nicht erfasst, wohl aber selbst gefertigte Geräte in der Art militärischer Flammenwerfer.

Anl.I-A1-UA2-1.2.5

Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.5 handelt es sich um meist mit Benzin, Benzin-Ölgemisch oder anderen leicht brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Flaschen, die beim Auftreffen zersplittern und hierdurch die leicht entflammbaren Stoffe verteilen (so genannte Molotow-Cocktails).

Militärische Brandgeschosse erfüllen die Anforderungen hinsichtlich der Verteilung leicht entflammbarer Stoffe in der Regel nicht.

Anl.I-A1-UA2-1.2.6

Hierunter fallen alle Variationen der Nunchakus, also auch so genannte Übungs- und Soft-Nunchakus, bei denen eine Drosselung auch mit weichen biegsamen Geräten erfolgen kann sowie Drahtschlingen, die zum Drosseln bestimmt sind (Garotte).

Anl.I-A1-UA2-1.3

Armstützen, welche der Erhöhung der Geschossenergie dienen, stützen sich auf dem Unterarm der die Schleuder haltenden Hand ab und verhindern deren Abknicken. Dadurch wird auch das Zielen erleichtert.

Vergleichbare Vorrichtungen müssen in ihrer Handhabung der einer Armstütze entsprechen.

Anl.I-A1-UA2-2.1

Bei diesen Messern kommt es nicht auf eine Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft an, das heißt es kann dahinstehen, ob sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b).

Anl.I-A1-UA2-2.1.1

Hierzu zählen auch die Springmesser, bei denen die Klingen erst beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können.

Anl.I-A1-UA2-2.1.4

Kombinationswerkzeuge (z.B. so genannte Multitools), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Anl.I-A1-UA2-2.2

Bei solchen Geräten handelt es sich z.B. um Viehtreiber, nicht aber um Insektenfallen oder Halsbänder zur Tierabrichtung, da es bei diesen an der Eignung fehlt, die Angriffsund Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.

Zu Unterabschnitt 3:

Anl.I-A1-UA3

Manövermunition (Knallkartuschen) und Übungsmunition für Maschinenkanonen - nicht tragbare Kriegswaffen - werden nicht von den Regelungen des WaffG erfasst.

Anl.I-A1-UA3-1.1

Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.

Anl.I-A1-UA3-1.4

Pyrotechnische Munition sind zum Abschießen aus Schusswaffen bestimmte Gegenstände, bei denen das Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt ( § 3 Abs. 3 SprengG) hervorruft.

Zu der pyrotechnischen Munition zählen auch pyrotechnische Geschosse (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.12). Einzelne Leuchtspurgeschosse sind von der Definition nach Nummer 1.4 nicht erfasst (siehe Anlage III Nr. 3 zum SprengG).

Anl.I-A1-UA3-1.4.1

Zu der pyrotechnischen Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 zählt Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Geschoss enthält (Leucht- und Signalpatronen, Feuerwerkspatronen), und Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Raketengeschoss enthält.

Anl.I-A1-UA3-1.4.2

Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, gehören Geschosse ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht- und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse, die zum Verschießen aus Schreckschuss- oder Signalwaffen bestimmt sind.

Kartuschenmunition ist keine unpatronierte Munition.

Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) und Knallkorken für Spielzeugwaffen zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Sie unterliegen nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV der Zulassung und werden als Kleinstfeuerwerk der Klasse I eingestuft (BAM P I). Der Umgang mit zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegt keinen waffenrechtlichen Beschränkungen.

Anl.I-A1-UA3-1.4.3

Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Geschosse mit einem pyrotechnischen Satz, die mit einer Antriebsvorrichtung fest verbunden sind (§ 10 Abs. 1 BeschG). Diese Gegenstände sind zum Abschießen von einem besonderen Abschussgerät bestimmt z.B. Licht-, Schall- und Rauchsignalpatronen für Signalstifte und für besondere Notsignalgeräte. Gleiches gilt für Vogelschreckraketen, Pfeifraketen, Raketenknallgeschosse zum Verschießen aus SRS-Waffen.

Anl.I-A1-UA3-2

Treibladungen als vorgefertigte Ladung stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte sind keine Munition.

Anl.I-A1-UA3-3

Geschosse sind dazu bestimmt und geeignet, aus Schusswaffen verschossen zu werden; sie stellen keine Waffen nach § 1 Abs. 2 dar. Geschosse unterscheiden sich von Munition nach Anl.I-A1-UA3-1 dadurch, dass sie keine Treibladungen oder pyrotechnische Sätze enthalten.

Anl.I-A1-UA3-3.1

Zu den festen Körpern zählen auch Schrotladungen z.B. aus Blei, Weicheisen, Gummi oder Kunststoff sowie Gummi- bzw. Kunststoffgeschosse und Schrotbeutel.

Anl.I-A1-UA3-3.2

Bei Geschossen, bei denen flüssige Stoffe in Umhüllungen untergebracht sind, handelt es sich um solche, die entweder für einen einzelnen Schuss (z.B. Farbmarkierungsgeschosse oder flüssige Reizstoffe) oder aber als wieder befüllbare Behälter, z.B. für die Tierimmobilisation, mehrfach verwendbar sind.

Zu Abschnitt 2:

Anl.I-A2-1

Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z.B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.

Anl.I-A2-2

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.

Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z.B. nach § 10 Abs. 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.

Anl.I-A2-3

Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (Anl.I-A2-1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z.B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von Zweitschlüsseln).

Anl.I-A2-4

Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob zugehörige Munition oder Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Waffe funktionsfähig ist.

Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der genannten eigenen Räume oder des eigenen befriedeten Besitztums. Auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 3 WaffG wird hingewiesen.

Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen.

Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, obwohl ein Fahrzeug eine Wohnung oder ein Geschäftsraum sein kann.

Anl.I-A2-5

Der Vorgang des Verbringens umfasst nur das Überschreiten der Grenze mit einer Waffe oder Munition.

Das Verbringen kann endgültig sein (z.B. bei einer Veräußerung) und ohne Besitzwechsel erfolgen (z.B. bei einem Umzug).

Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z.B. zu Reparatur- oder Ausstellungszwecken); es findet hierbei ein befristeter Besitzwechsel statt.

Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person gemeint.

Anl.I-A2-6

Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der Grenze unter der Voraussetzung, dass die Waffe oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung (z.B. zum Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.

Anl.I-A2-7

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist.

Anl.I-A2-8.1

Unter Herstellung von Munition ist ihre Fertigstellung zum Gebrauch (Schießen) zu verstehen, mithin das Laden von Hülsen mit dem Zünd- und Treibsatz und bei Patronenmunition auch das Einsetzen des Geschosses in die Hülse.

Anl.I-A2-8.2

Auf Nr. 21.2 wird verwiesen.

Zu Abschnitt 3:

Anl.I-A3

Der Begriff "Schusswaffe" steht dem in der Richtlinie 91/477/EWG verwendeten Begriff "Feuerwaffe" gegenüber, weil dort ausschließlich auf Schusswaffen abgestellt wird, bei denen Geschosse durch den Druck von Verbrennungsgasen durch einen Lauf getrieben werden (siehe auch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2).

Zu Anlage 2:

Zu Abschnitt 1

Anl.II-A1-1.1

Zu den verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 zählen beispielsweise vollautomatische Kriegsschusswaffen, die nach der Änderung der Kriegswaffenliste in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. l S. 2506) ihre Kriegswaffeneigenschaft verloren haben, wenn sie vor dem 2. September 1945 eingeführt wurden. Maschinengewehre bleiben Kriegswaffen, es sei denn, es handelt sich um wassergekühlte Maschinengewehre.

Halbautomatische tragbare ehemalige Kriegsschusswaffen fallen nicht unter diese Bestimmung.

Anl.II-A1-1.2.1

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 sind vollautomatische Schusswaffen verbotene Gegenstände. Hierbei handelt es sich um alle Arten von Reihen- / Dauerfeuer schießenden Waffen (z.B. Pistole Mauser C 96 M 712, Stechkin APS). Gleiches gilt für vollautomatisch schießende Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 0,5 Joule (s. Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18. Juni 2004, BAnz. Nr. 122/2004 vom 3. Juli 2004, S. 14246), da es auf die Art des Geschossantriebs nicht ankommt.

Ebenso fallen unter das Verbot Vorderschaftrepetierflinten mit einem Pistolengriff, unabhängig davon ob der Pistolengriff bereits werkseitig an der Waffe angebracht wurde.

Es ist nicht notwendig, dass die Waffe ursprünglich mit einem Hinterschaft versehen war der nachträglich gegen den Pistolengriff ausgetauscht wurde.

Bei einem Pistolengriff im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um einen Handgriff, der am Gehäuse hinter dem Abzug angebracht ist und nur von einer Hand des Schützen umfasst wird.

Anl.II-A1-1.2.2

Zu den nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 verbotenen Schusswaffen zählen zum einen solche die einen anderen Gegenstand vortäuschen (so genannte getarnte Schusswaffen wie z.B. Schießgeräte in Form von Kugelschreibern oder Koppelschlosspistolen) oder äußerlich nicht als Schusswaffe zu erkennen sind.

Zum anderen unterliegen dem Verbot die Schusswaffen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet und objektiv dazu bestimmt sind, mit der Verkleidung als Schusswaffe verwendet zu werden.

Anl.II-A1-1.2.3

Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 soll ein verdecktes Führen von Langwaffen unterbinden.

Es ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen; üblich ist z.B. das Zerlegen einer Jagd- und Sportwaffe durch Entfernen des Laufes nach Abnehmen eines Vorderschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit Werkzeugen.

Insbesondere bei modernen Sportwaffen entspricht ein Zusammenklappen oder - schieben des Hinterschaftes dem heute üblichen Umfang, wenn die bestimmungsgemäß verwendbare Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm (s. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 "Langwaffe") beträgt.

Das Verbot schließt eine Zerlegbarkeit zum bequemen Transport der Waffe nicht aus, wenn die Schusswaffen im zerlegten Zustand nicht schussfähig sind oder ein Zerlegen derselben zum Zwecke der Anbringung anderer Laufsysteme, z.B. Flintenläufe anstelle von Büchsenläufen oder von gemischten Laufsystemen, durchgeführt wird.

Anl.II-A1-1.2.4

Die Verbote nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 betreffen Waffenzubehör wie Zielscheinwerfer oder Nachtzielgeräte.

Die Vorschriften beziehen sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4 definierten Vorrichtungen. Alleinige Voraussetzung ist, dass das Gerät dazu bestimmt und geeignet ist, mit der Waffe verbunden zu werden.

Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen handelt es sich um Vorrichtungen, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können.

Die Zielfernrohre selbst unterliegen hierbei nicht dem Verbot.

Anl.II-A1-1.3.1

Die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 verbotenen Hieb- und Stoßwaffen müssen technisch als Hieb- und Stoßwaffe geeignet sein, z.B. Stockdegen.

Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge vorne herausschnellt, unterliegen unabhängig von der Klingenlänge und -form dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1.

Unter diese Bestimmungen fallen gegebenenfalls auch getarnte Schlagwaffen, die durch Hieb, Stoß oder Wurf zum Einsatz gebracht werden.

Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, gelten grundsätzlich nicht als verbotene Gegenstände in diesem Sinne, weil sie keinen anderen Gegenstand vortäuschen.

Anl.II-A1-1.3.2

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammen geschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.

Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.

Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit einem Durchgriff oder mehreren Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite (über den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand ab.

Mit spitzen Nieten (z.B. so genannte "Killernieten") versehene Ledermanschetten sind nur dann den Schlagringen gleichgesetzt, wenn die Manschetten so gefertigt sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen. Dies ist dann der Fall, wenn der Druck der Nieten gleichmäßig über die Wirkfläche verteilt wird und nicht punktförmig auf die Hand des Schlagenden einwirkt.

Armbänder und Gürtel sind, ungeachtet der Art der Nietenbesetzung, den Schlagringen nicht gleichgestellt.

Schlagringmesser sind unter Schlagringe zu subsumieren.

Anl.II-A1-1.3.3

Die Definition der "Wurfsterne" geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall) der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.

Zahnräder oder z.B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich.

Anl.II-A1-1.3.5

Gegenstände mit Reizstoffen müssen ein Zulassungszeichen nach Abb. 12/2 der Anlage II zur BeschV aufweisen; die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe ergeben sich aus Anlage IV zur BeschV.

Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang mit ihnen ist frei.

Anl.II-A1-1.3.6

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage V zur BeschV genannten Prüfverfahren. Das Zulassungszeichen für Elektroimpulsgeräte ist in Abb. 12/1 der Anlage II zur BeschV festgelegt.

Anl.II-A1-1.4

Springmesser, die auf Grund ihrer Merkmale nicht einem Verbot unterliegen, zählen aber weiterhin im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Abs. 4 zu Waffen. Somit ist der Umgang mit solchen Messern nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Anl.II-A1-1.4.1

Das Verbot für Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 wird schon dann wirksam wenn nur eines der aufgeführten Merkmale nicht erfüllt ist.

Das Merkmal "durchgehend" wird nicht beseitigt durch Einkerbungen von Messerrücken bei Springmessern, die der Verzierung dienen oder auch beim Schneiden dem auf die Klinge drückenden Daumen einen gewissen Halt bieten sollen. Es kommt darauf an, dass ein solcher Messerrücken stumpf, also nicht scharf ist (kein beidseitiger Schliff).

Dies bedeutet, dass ein durch Kerben o.ä. "unterbrochener" Messerrücken, der aber stumpf und nicht scharf zugeschliffen ist, als durchgehend im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und damit nicht das Verbotensein auslöst. Fehlschärfen (angefaster, stumpfer Rückenteil) gelten als durchgehende Rücken im Sinne dieser Vorschrift.

Fallmesser unterliegen in jedem Fall dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1.

Durch Allgemeinverfügungen nach § 40 Abs. 4 oder Feststellungsbescheide nach § 2 Abs. 5 können vom Bundeskriminalamt Maßgaben zu bestimmten Messern getroffen werden (Beispiele: Rettungswerkzeuge, Messer für Versorgungsempfänger).

Anl.II-A1-1.4.2

Auf die Befreiungsvorschrift in § 40 Abs. 3 WaffG wird verwiesen.

Zu den Faustmessern zählen auch Messer, deren Klinge abgeklappt und in einer Position im 90 Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden kann (s. Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 4. März 2005, BAnz. Nr. 057/2005 vom 23. März 2005, S. 4431).

Anl.II-A1-1.4.3

Sofern die Griffe scherenartig miteinander verbunden sind (z.B. US-Bordmesser), handelt es sich nicht um Faltmesser im Sinne der Vorschrift.

Anl.II-A1-1.4.4

Geräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.4, die nicht als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen nach Abb. 3 der Anlage IV zur BeschV tragen dürfen nur in der Nutztierhaltung bzw. bei der Abrichtung von Tieren Verwendung finden.

Anl.II-A1-1.5.1

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 ist die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten.

Der in den Geschossen enthaltene gasförmige oder flüssige Stoff muss eine betäubende, die geistige oder die körperliche Reaktion beeinträchtigende Wirkung haben. Geschosse mit entsprechenden Inhalten, die für veterinärmedizinische, tierpflegerische bzw. tierschützerische Zwecke oder zur Tierforschung eingesetzt werden, fallen nicht darunter.

Anl.II-A1-1.5.2

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.2 verbotene Geschosse oder Kartuschen finden vor allem im - vom WaffG durch § 55 Abs. 1 freigestellten - Bereich der Polizei und des Militärs Verwendung.

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage 5 zur BeschV genannten Prüfverfahren, das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit.

Anl.II-A1-1.5.3

Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.3 unterliegt z.B. Munition mit Treibspiegelgeschossen wie Nadelgeschosse und Accelerator-Geschosse. Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anl.II-A2-1.5.3.

Anl.II-A1-1.5.4

Bei der verbotenen Patronenmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.4 begründet sich die Verbotseigenschaft mit speziellen Eigenschaften der Geschosse wie Zusätzen in Form von Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder dem Vorhandensein eines Hartkerns.

Dies ergibt sich in der Regel durch eine Kennzeichnung solcher Munition, z.B. mit einer Farbmarkierung der Geschossspitze.

Zu Leuchtspurmunition zählen auch Schrotpatronen, bei denen in der Schrotvorlage ein Leuchtspursatz eingebettet ist.

Anl.II-A1-1.5.5

Eine Prüfung, ob bei Verschießen von Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.5 in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach BeschG, bei Kartuschenmunition mit Reizstoffen in Verbindung mit einer Zulassung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 BeschG.

Auf nach § 20 BeschV gekennzeichnete Munition dieser Art ist demnach das Verbot nicht anzuwenden, weil eine entsprechende Zulassung zu unterstellen ist.

Anl.II-A1-1.5.6

Bei Kleinschrotmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 handelt es sich um solche, die in Abschnitt VI der BeschV dem Kaliber nach aufgeführt ist.

Dem Verbot unterliegen nur solche Kleinschrotpatronen, die ihren Abmessungen nach in den Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm verwendet werden können.

Kurzwaffenmunition (z.B. im Kaliber .38 Special oder .45 ACP) mit Schrotvorlagen fällt nicht unter das Verbot.

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II-A2-UA1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen gegebenenfalls der Erlaubnispflicht (s. Erläuterungen zu Anl.I-A1-UA1-1.3).

Der Umgang mit verbotenen Gegenständen ist entweder vom Verbot nach § 40 Abs. 2 oder 3 (Faustmesser) ausgenommen oder bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 und eventuell darüber hinaus nach Maßgabe dieses Abschnitts weiterer Erlaubnisse, z.B. für den Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Pistole nach § 10 Abs. 1 WaffG.

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.II-A2-UA2-1.1

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das "F" im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschV.

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschV heranzuziehen.

Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt.

Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.

Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden zählen z.B. CO₂-Waffen.

Anl.II-A2-UA2-1.3

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 angesprochenen Zulassungszeichen handelt es sich um das PTB-Zeichen im Kreis nach Abb. 6 der Anlage II zur BeschV.

Anl.II-A2-UA2-1.4

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.4 betrifft nur solche Munition, für die es tatsächlich entsprechend Nr. 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.

Die Munition bedarf eines Prüfzeichens nach Abb. 4 der Anlage II zur BeschV. Das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der Kartusche selbst.

Bei pyrotechnischer Munition kommt diese Freistellung nur zum Tragen, soweit sie der Klasse PM I entspricht und von der BAM zugelassen ist (s. Anl.I-A2-UA2-1.12).

Anl.II-A2-UA2-1.5

Zum Führen von veränderten Langwaffen als so genannten Salutwaffen ist grundsätzlich ein Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach §§ 12 und 42 WaffG. Der Kleine Waffenschein reicht nicht aus.

Anl.II-A2-UA2-1.7

Ursprünglich mehrschüssige Perkussionsrevolver, die zu einschüssigen Einzelladerwaffen abgeändert worden sind, fallen nicht unter diese Befreiung.

Anl.II-A2-UA2-1.8 und 1.9

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8 und 1.9 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Anl.II-A2-UA2-1.11

Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.11 umfasst nur solche Kartuschenmunition, die tatsächlich in veränderten Langwaffen nach Nummer 1.5. geladen werden kann.

Demnach fällt Kartuschenmunition z.B. in den Kalibern .308 Win. (= 7,62mm x 51) oder 8 x 57 IS nicht unter diese Befreiung.

Anl.II-A2-UA2-1.12

Die Kennzeichnung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.12 kann sich auch lediglich auf der kleinsten Verpackungseinheit befinden.

Anl.II-A2-UA2-2

Auf Antrag können die in Nummern 2.1 bis 2.3 bezeichneten Waffenteile in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden; ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich.

Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist ein gültiger Jahresjagdschein nicht ausreichend.

Anl.II-A2-UA2-3.1

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Anl.II-A2-UA2-3.3

Als getreue Nachahmungen einer "echten" Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 gelten diese nur, wenn sie ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild(Vorhandensein baulicher Komponenten einer solchen Schusswaffe bis in ihren inneren Mechanismus hinein, z.B. durch einen Lademechanismus für Patronen oder patronenähnliche Gegenstände) sowie ihren Maßen nach einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen.

Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine originalgetreue Nachahmung eines bestimmten, existierenden Modells einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe handelt. Dies gilt auch wenn keine Kennzeichnung auf der Waffe aufgebracht ist, d.h. kein Beschusszeichen und keine Firmenbezeichnung existiert.

Anl.II-A2-UA2-4.1, 5.1 und 5.2

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1, 5.1 und 5.2 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Anl.II-A2-UA2-6.1

Die Bestimmungen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 6.1 betreffen u. a. das Wiederladen von Munition; sprengstoffrechtliche Vorschriften sind zu beachten.

Anl.II-A2-UA2-7.5

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.5 betrifft nur solche Munition, für die es tatsächlich entsprechend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.

Die Munition bedarf eines Zulassungszeichens eines Beschussamtes. Das Zulassungszeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der Kartusche selbst.

Anl.II-A2-UA2-7.6 und 7.7

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.6 und 7.7 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Zu Unterabschnitt 3:

Anl.II-A2-UA3-1

Zum Begriff des Erwerbs siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, zum Begriff des Besitzes Nr. 2.

Anl.II-A2-UA3-1.1

Die Befreiungsvorschriften nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 umfassen insbesondere Feuerwaffen im Kaliber 4mm mit der entsprechenden Kennzeichnung(Prüfzeichen nach Anlage II, Abb. 5 und Kennzeichen nach Anlage IV, Abb. 1 der BeschV).

Anl.II-A2-UA3-1.2

Für den Erwerb und Besitz von Munition (z.B. im Kaliber 4 mm M20) nach Anlage 2

Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2, die für Waffen nach Nr. 1.1 bestimmt ist, bedarf es nunmehr einer Erlaubnis, wobei auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet wird.

Anl.II-A2-UA3-2

Zum Begriff des Führens siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4.

Anl.II-A2-UA3-2.1

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (auch so genannte Notsignalgeräte), die mit dem Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nach Abb. 6 der Anlage II der BeschV gekennzeichnet sind und der zugelassenen Bauart entsprechen.

Zu Abschnitt 3:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II-A3-UA1

Auf Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte), findet nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 das WaffG mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 keine Anwendung, so dass der Umgang mit diesen Geräten durch Erwachsene mit Ausnahme der Zulässigkeit der Anordnung eines Waffenverbotes für den Einzelfall keinen waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Ein Umgang durch Kinder und Jugendliche ist jedoch bei Fehlen einer behördlichen Ausnahmezulassung ebenso unzulässig wie ein Überlassen an diesen Personenkreis.

Geräte, bei denen zum Antrieb der Harpunen bzw. Geschosse Munition verwendet wird (z.B. Haiabwehrgeräte als so genannte "bangsticks"), unterliegen dagegen uneingeschränkt den für den jeweiligen Gerätetyp maßgeblichen waffenrechtlichen Vorschriften.

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.II-A3-UA2

In Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 werden diejenigen Waffen behandelt, die unter bestimmten Voraussetzungen vom WaffG insgesamt und damit auch von den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenommen sind. Eine insofern unter Umständen erfolgende Freistellung besitzt jedoch keine unmittelbare Bedeutung für die beschussrechtliche Einstufung und Behandlung dieser Gegenstände; eine solche Einstufung hat sich vielmehr ausschließlich an den entsprechenden Vorschriften insbesondere des § 9 BeschG (im Hinblick auf die Prüfung und Kennzeichnung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen) zu orientieren.

Als getreue Nachahmungen einer "echten" im Erwerb erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach entsprechenden Anforderungen der Nummern 1 bis 3 des Unterabschnittes sind Waffen zu behandeln, wenn sie in ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild (Vorhandensein baulicher Komponenten einer solchen Schusswaffe bis in ihren inneren Mechanismus hinein, z.B. durch einen Lademechanismus für Patronen oder patronenähnliche Gegenstände) sowie ihren Maßen nach einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen (s. Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 3. Mai 2004, BAnz. Nr. 091/2004 vom 14. Mai 2004, S. 10 459).

Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine originalgetreue Nachahmung eines bestimmten, existierenden Modells einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe handelt.

Anl.II-A3-UA2-1

Auf Grund eines Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes vom 18. Juni 2004, BAnz. Nr. 122/2004 vom 3. Juli 2004, S. 14 246, wurde der waffengesetzlich relevante Grenzwert der Bewegungsenergie von 0,08 J auf 0,5 J heraufgesetzt, um einen Widerspruch mit der EG-Spielzeugrichtlinie zu vermeiden. Eine Gesetzesänderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist vorgesehen.

Der Kennzeichnung dieser Geschossspielzeuge mit dem CE-Kennzeichen kommt eine Indizwirkung zu, dass diese vom Waffengesetz ausgenommen sind. Darunter fallen insbesondere so genannte Soft-Air-Waffen und Saugnapfpistolen.

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI der BeschV maßgeblich.

Anl.II-A3-UA2-2

Die Freistellungsvoraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 finden keine Anwendung auf zum Spiel bestimmte Schusswaffen, die die vorgenannten Energiegrenzen einhalten (abschließender Charakter der Freistellung nach Nummer 1).

Bedeutung erlangt die Freistellung der Nummer 2 dagegen beispielsweise im Bereich der Blasrohre. Armbrüste unterfallen dagegen, weil eine Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Antriebsenergie erfolgt, den jeweils einschlägigen Vorschriften des WaffG. Für das Inverkehrbringen von rechtmäßig mit der CE-Kennzeichnung

versehenem Spielzeug enthält die Spielzeugverordnung (2. GPSGV) die spezielleren Bestimmungen und sicherheitstechnischen Anforderungen gegenüber dem WaffG. Entsprechend der Spielzeugverordnung mit der CE-Kennzeichnung

versehene Spielzeug-Armbrüste unterliegen insofern beim Inverkehrbringen dieser Verordnung.

Zu den Gegenständen, bei denen die durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird, zählen z.B. Bogen und Schleudern.

Anl.II-A3-UA2-3

Die Befreiung dieser Spielzeuge, die lediglich der Erzeugung von Knallgeräuschen dienen und aus denen bestimmungsgemäß keine Geschosse verschossen werden können, entspricht der früheren Regelung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV. Für die in diesen Gegenständen zur Anwendung kommenden Zündblättchen, -bänder und -ringe(Amorces) sowie Knallkorken sind die Bestimmungen des SprengG maßgeblich (s. Erläuterungen AI-A1-UA 3-1.4.2).

Anl.II-A3-UA2-4

Die für die Freistellung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4 maßgeblichen Anforderungen finden sich insbesondere in § 7 Abs. 1 der 1. WaffV i. d. F. vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777); die dort genannten Anforderungen entsprechen in ihrem Inhalt den Vorgaben nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.1 bis 1.4.5. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat gegenüber der Waffenbehörde den Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung gegebenenfalls glaubhaft zu machen; in den Fällen einer anzeigepflichtigen Unbrauchbarmachung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 der 1. WaffV erfasst die Freistellung nur Schusswaffen, deren Unbrauchbarmachung ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Anzeige dient auch das Prüfzeichen nach Anlage 17 WaffVwV i. d. F. vom 29. November 1979 (BKA in der Raute mit Nummer der Anzeigebescheinigung).

Eine Kennzeichnung solcher seit dem 1. April 2003 nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemachten Schusswaffen hat mit einem Zulassungszeichen nach Abb. 11 der Anlage II zur BeschV (Ortszeichen des Beschussamtes in der Raute mit Zulassungsnummer) zu erfolgen.

Nach Anl.I-A1-UA1-1.4 sind die für Schusswaffen geltenden Vorschriften auf die nach dem 1. April 2003 entsprechend unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht anzuwenden; auf diese findet § 2 Abs. 1 Anwendung. Die vor dem 1. April 2003 nach den damals geltenden Vorschriften unbrauchbar gemachten Schusswaffen sind hingegen vollständig vom WaffG ausgenommen.

Abschnitt 3
Bestimmungen zu den Anlagen der WaffVwV

1. Verzeichnis der Anlagen

2. Beschaffung der Vordrucke:

Die Vordrucke nach den Anlagen sind auf Grund ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung ausschließlich von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen.

Abschnitt 4
Übergangsregelungen für die Anlagen

Bis zum 30. Juni 2007 können anstelle der Anlagen 1 bis 7 und 9 bis 23 weiterhin die bisherigen entsprechenden Vordrucke nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage BAnz. Nr. 229/S. 7, ber. Nr. 231), geändert durch AVwV vom 20. Oktober 1994 (Beilage BAnz. Nr. 206a) - WaffVwV 1979 - und den Anlagen 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777) - ggf. mit entsprechenden Modifizierungen - verwendet werden.

Hinsichtlich der Anlage 8 (Europäischer Feuerwaffenpass) ist zu beachten, dass entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen Feuerwaffenpass (2005/11/EG) der entsprechende Vordruck nach der WaffVwV 1979 ab dem 1. Mai 2006 nicht mehr verwendet werden soll.

Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage BAnz. Nr. 229/S. 7, ber. Nr. 231, geändert durch AVwV vom 20. Oktober 1994 (Beilage BAnz. Nr. 206a) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern