Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12417 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises - Drucksache 18/11279 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 787/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von entsprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen wird." `
- b) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
- (2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. Die antragstellende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn
- 1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nachweist,
- 2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,
- 3. der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Datenschutzes versichert und
- 4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen." `
- c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
,15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Polizei- und" sowie die Wörter ", die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung" und die Wörter "Straftaten und" gestrichen.
- b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen."
- c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert." `
- d) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 16 und 17.
- e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18 und Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden." `
- f) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19.
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2
Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018
In § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort "Hauptwohnung" durch das Wort "Wohnung" ersetzt.`
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
,4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen."
- b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen."
- c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert." `
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
4. Artikel 4 wird aufgehoben.
5. Artikel 5 wird Artikel 4.
6. Die Artikel 6 und 7 werden die Artikel 5 und 6 und wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom * [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft."