Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 22. April 2010
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten


mit dem Ziel zuzuleiten, ihre Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 23 Absatz 3 i.V.m. § 15 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer

§ 1 Grundsatz

§ 2 Übernahme

§ 3 Weiterverarbeitung

§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

§ 5 Vernichtung

§ 6 Protokollierung

§ 7 Auftragnehmer

§ 8 Datenschutz und Datensicherheit

§ 9 Außerkrafttreten

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen

II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters

1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.

Die Schaffung einer zentralen Registerbehörde und die Einrichtung eines Zentralen Testamentsregisters ermöglichen die zentrale Registrierung von Daten über den Verwahrungsort von Testamenten und Erbverträgen, die sich in amtlicher Verwahrung befinden. Der direkte Zugriff der Nachlassgerichte auf die im Zentralen Testamentsregister gespeicherten Daten macht weitere, bisher mitunter umständliche und zeitaufwändige Ermittlungen entbehrlich, ob und welche Verfügungen von Todes wegen überhaupt getroffen wurden und wo diese amtlich verwahrt werden. Die Nachlassgerichte erfahren künftig durch die zentrale Registerbehörde vom Tod des Erblassers, zeitgleich vom Vorhandensein erbfolgerelevanter Urkunden und deren Verwahrungsort. Auch Notaren bietet sich mit dem Testamentsregister eine einzige zentrale Stelle, bei der sie nach etwaigen früheren, amtlich verwahrten Testamenten oder Erbverträgen recherchieren können, bevor sie weitere Verfügungen von Todes wegen für den Erblasser gestalten.

Die Umstellung des karteikartengebundenen Systems von Verwahrungsnachrichten auf eine vollelektronische Datenbank erleichtert die Meldung und vermeidet Fehler. Die meldepflichtige Stelle hält die zu registrierenden Verwahrangaben regelmäßig ohnehin elektronisch vor. Der Export kann fehlerfrei und ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen. Das Risiko eines Verlusts auf dem Postweg besteht nicht mehr, zumal irrige Adressierungen ausgeschlossen sind.

Das Zentrale Testamentsregister kann die gemeldeten Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden in Echtzeit verarbeiten. Der Melder erhält sofort eine entsprechende Eintragungsbestätigung mit Testamentsregister-Nummer, so dass der Vorgang abgeschlossen werden kann.

Die Testamentsregister-Nummer eignet sich auch als Ordnungsziffer, die bei der besonderen amtlichen Verwahrung von Testamenten durch die Amtsgerichte verwendet werden sollte. Auf diese Weise lässt sich eine optimale und effiziente Verzahnung von Verwahrgericht und Zentralem Testamentsregister erreichen. Die Verwahrbuchnummer kann durch die Testamentsregister-Nummer ersetzt werden.

2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.

3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.

Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet. Dadurch werden bei den Standesämtern - und hinsichtlich der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg - Ressourcen eingespart.

4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.

Die Benachrichtigung der Nachlassgerichte über den Tod eines Erblassers und den Verwahrungsort erbfolgerelevanter Urkunden kann funktionell als Aufgabe der Justiz angesehen werden. Dennoch wird diese Aufgabe bislang von den Standesbeamten miterfüllt. Das bisherige System ist für den Bürger aufgrund seiner Komplexität intransparent.

Ein Zentrales Testamentsregister macht dem Bürger hingegen nachvollziehbar und transparent, dass seine erbfolgerelevante Urkunde nach dem Tod tatsächlich auch Rechtswirkungen zeitigen wird. Das ist insbesondere aufgrund der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung von Bedeutung. Damit trägt das Register für die Öffentlichkeit erkennbar zur Gewährleistung des Erbrechts ( Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) bei.

Ein Testamentsregister entspricht auch der allgemeinen Rechtserwartung der Bevölkerung. Es ist eine folgerichtige Ergänzung der Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden. Der damit verbundene Mehrwert leuchtet den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar ein, so dass auch die Registrierungsgebühr gerechtfertigt ist.

5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.

Viele Staaten Europas, wie beispielsweise Estland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Slowenien, haben bereits ein Zentrales Testamentsregister eingerichtet.

Darauf aufbauend gibt es auf der Ebene der Europäischen Union Bestrebungen, die nationalen Testamentsregister zu vernetzen. Durch die Einführung eines Zentralen Testamentsregisters kann Deutschland von den Ergebnissen dieser Bestrebungen profitieren und zugleich den europäischen Prozess mitgestalten, wenn es zeitnah ein eigenes elektronisches Register aufbaut.

III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer

Die Einrichtung und dauerhafte Führung des Zentralen Testamentsregisters wird der Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts als Pflichtaufgabe unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz zugewiesen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Notariat) und Nummer 2 (Personenstandswesen) des Grundgesetzes.

B.Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Die Einrichtung und der Betrieb des Zentralen Testamentsregisters werden der Bundesnotarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts als weitere Pflichtaufgabe zugewiesen. Die Registerführung erfolgt damit im Wege mittelbarer Staatsverwaltung. Dafür ist eine formelle gesetzliche Regelung - wie bereits beim Zentralen Vorsorgeregister - in der Bundesnotarordnung erforderlich.

Pflichten der Bundesnotarkammer werden ausschließlich in der Bundesnotarordnung geregelt. Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann die Aufgabenzuweisung nicht erfolgen, ohne dessen Anwendungsbereich (§ 1 FamFG) zu verändern. Dort ist aber der geeignete Regelungsort für sich aus gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergebende Meldepflichten zum Zentralen Testamentsregister.

1. § 78 Absatz 2 BNotO

Die Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters wird der Bundesnotarkammer durch § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als weitere Pflichtaufgabe zugewiesen. Dadurch entsteht eine Registerbehörde bei der Bundesnotarkammer, zu der neben dem Zentralen Testamentsregister das bereits bestehende Zentrale Vorsorgeregister, § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, gehört.

Über die Registerbehörde der Bundesnotarkammer führt das Bundesministerium der Justiz die Rechtsaufsicht, § 78 Absatz 2 Satz 4. Diese Vorschrift hat gegenüber § 77 Absatz 2 nur klarstellende Funktion. Sie verdeutlicht, dass sowohl das Zentrale Vorsorgeregister als auch das Zentrale Testamentsregister nicht außerhalb der Bundesnotarkammer, sondern von dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts als Registerbehörde geführt werden. Die Registerbehörde unterliegt der Rechtsaufsicht.

Bisher war das Zentrale Vorsorgeregister in §§ 78a ff. geregelt. Aus systematischen Gründen erfolgt die Aufgabenzuweisung an die Bundesnotarkammer nunmehr insgesamt und einheitlich in § 78. § 78 Absatz 2 erhält damit den Charakter einer Grundsatznorm für die Registerbehörde bei der Bundesnotarkammer.

§ 78 Absatz 2 Satz 2 enthält zwei Verordnungsermächtigungen. De Einrichtung und der Betrieb jedes der beiden Register ist in einer gesonderten Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Die jeweilige Rechtsverordnung wird inhaltlich durch die Grundentscheidungen in den §§ 78a bis 78d vorgezeichnet. Dem Verordnungsgesetzgeber bleibt die nähere Ausgestaltung vorbehalten. Die Testamentsregister-Verordnung wird vom Bundesministerium der Justiz erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, um die Mitwirkung der Länder sicherzustellen, insbesondere auch bei der Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung.

In der Testamentsregister-Verordnung sind insbesondere folgende Details zu regeln:

Die Kompetenznorm des § 78 Absatz 3 (§ 78 Absatz 2 a. F.) hat auch für die Registerbehörde der Bundesnotarkammer Bedeutung. Für das Zentrale Testamentsregister ist eine wesentliche Funktionsgrundlage, dass die Notardaten einschließlich der Informationen zur Urkundenverwahrung als Stammdaten in den Registersystemen der Bundesnotarkammer unter Mitwirkung der Landesnotarkammern verwaltet und gepflegt werden. Deshalb wird § 78 Absatz 3 Satz 2 um diesen Aspekt aufgewertet.

Die Bundesnotarkammer bietet darüber hinaus zur Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs der Notare mit den Gerichten, der Registerbehörde der Bundesnotarkammer und sonstigen Behörden Unterstützung an. Auch diese Maßnahmen, etwa der Betrieb der Zertifizierungsstelle, aber auch das Angebot von Software zur elektronischen Signatur und zur Erstellung von XML-Strukturdaten, werden in § 78 Absatz 3 Satz 2 ergänzt.

2. § 78a BNotO

§ 78a beschreibt den zulässigen Datenbestand des Zentralen Vorsorgeregisters. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 78a Absatz 1 Satz 2 a. F.

Alle übrigen Inhalte von § 78a a. F. sind im Zuge der Schaffung einer einheitlichen Registerbehörde bei der Bundesnotarkammer in die neue Systematik eingefügt worden, ohne dass sich dadurch inhaltliche Verschiebungen ergäben: Die Aufgabenzuweisung aus § 78a Absatz 1 Satz 1 a. F. ist in § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aufgegangen; § 78a Absatz 2 Satz 3 a. F. zur Rechtsaufsicht in § 78 Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsgrundlage für Registerauskünfte aus § 78a Absatz 2 a. F. findet sich für beide Register in § 78d. Die Verordnungsermächtigung aus § 78a Absatz 3 a. F. findet sich für beide Register in § 78 Absatz 2 Satz 2.

Die Formulierung "dürfen" stellt klar, dass Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer freiwillig sind.

3. § 78b BNotO

§ 78b Absatz 1 ist die Parallelvorschrift zu § 78a für das Zentrale Testamentsregister. Geregelt wird der zulässige Registerinhalt.

Im Zentralen Testamentsregister werden die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlichen Daten gespeichert. § 78b Absatz 1 Satz 1 ist im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen zur Datenübermittlungspflicht zu sehen, die in den jeweiligen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind und die gemäß Artikel 9 des Gesetzes zum 1. Januar 2012 in Kraft treten:

Die dort gewählten Formulierungen machen jeweils deutlich, dass die Meldung zum Zentralen Testamentsregister im Gegensatz zum Zentralen Vorsorgeregister verpflichtend ist.

Aus gesetzgebungstechnischen Gründen soll Artikel 1 des Gesetzes bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten (vgl. Begründung zu Artikel 9), obwohl das Zentrale Testamentsregister erst ab 1. Januar 2012 Verwahrangaben aufnehmen wird. Die Nennung des Datums ("1. Januar 2012") in § 78b Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Übermittlungspflicht an die Registerbehörde erst zu diesem Zeitpunkt beginnt und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflichten, z.B. der Übermittlung von Verwahrungsnachrichten an die Standesämter, unberührt bleiben.

§ 78b Absatz 2 Satz 1 definiert den Begriff der erbfolgerelevanten Urkunde, Absatz 2 Satz 2 den Begriff der Verwahrangaben. § 78b Absatz 3 regelt, welche erbfolgerelevanten Urkunden registerfähig sind. Aus diesen Vorschriften ergibt sich der Kreis der meldepflichtigen und registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden. Der Umfang der Meldepflicht ist gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert, aber präzisiert worden. Meldepflichtig sind demnach Testamente und Erbverträge unabhängig von ihrem Inhalt. Auch wenn ein Testament beispielsweise lediglich ein Vermächtnis enthält, ist es meldepflichtig. Bei anderen Urkunden, deren Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere"), soll es darauf ankommen, ob deren Inhalt - abstrakt betrachtet - die Erbfolge beeinflussen kann. Das ist bei solchen Erklärungen der Fall, die die Erbeinsetzung oder die Erbquote beeinflussen können oder zu einer im Erbschein zu vermerkenden Verfügungsbeschränkung führen können.

Der abstrakte Ansatz ("beeinflussen können") macht die Meldepflicht von einer Prüfung unabhängig, ob tatsächlich erbfolgerechtliche Auswirkungen bestehen. Dies zu beurteilen ist Gegenstand des nachlassgerichtlichen Verfahrens, dem alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, ohne der Bewertung vorzugreifen. Zum Zeitpunkt der Meldung muss keine Prognose gestellt werden, ob im konkreten Einzelfall beim Tod des Testierenden erbrechtliche Auswirkungen bestehen werden. So ist zum Beispiel eine güterstandsändernde Regelung abstrakt geeignet, das gesetzliche Erbrecht zu beeinflussen.

Mit Erbverzichtsverträgen sind solche nach § 2346 Absatz 1 BGB gemeint. Ein auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzichtsvertrag kann die Erbfolge bereits abstrakt nicht beeinflussen.

Erklärungen nach Eintritt des Erbfalls mit erbrechtlichen Auswirkungen wie beispielsweise eine Ausschlagungserklärung sind nach Sinn und Zweck des Registers generell nicht meldepflichtig. Das ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes: Wie die Aufzählung in § 78b Absatz 2 Satz 1 zeigt, sind nur Erklärungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten gemeint.

Zulässiger Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind nur die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlichen Angaben. Damit wird im Interesse des Datenschutzes eine Datenbegrenzung angeordnet. Sachlich werden § 347 Absatz 4 Sätze 2 und 3 FamFG a. F. aufgegriffen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Funktion des Wortes "erforderlich" zu. Es stellt sicher, dass so wenige Daten wie möglich, aber so viele wie nötig registriert werden. Diese Beschränkung des Registerinhalts wirkt sich vor allem auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 78 Absatz 2 Satz 2 aus. Die zulässigen Verwahrangaben werden in der Testamentsregister-Verordnung präzisiert.

Keine Durchbrechung des Erforderlichkeits-Prinzips ordnet § 78b Absatz 1 Satz 2 an, denn auch die registerfähigen Bemerkungen sind "erforderlich" im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2. Solche Informationen sind vor allem bei der Übernahme der Verwahrdaten aus den Testamentsverzeichnissen wichtig. Der Aufbewahrungsort von älteren erbfolgerelevanten Urkunden kann nicht immer mit den heute üblichen Bezeichnungen wie Urkundenrollen-Nummer oder Aktenzeichen hinreichend präzise beschrieben werden, insbesondere bei Urkunden der staatlichen Notariate der Deutschen Demokratischen Republik. Bei den zu registrierenden Bemerkungen handelt es sich zudem nicht um personenbezogene Daten, sondern um Angaben, die den Aufbewahrungsort der Urkunde beschreiben.

§ 78b Absatz 1 Satz 3 regelt die Löschfristen in Anlehnung an die Verordnungsermächtigung in § 347 Absatz 4 Satz 4 FamFG a. F. und bringt zwei gegenläufige Interessen zum Ausgleich: Einerseits sollen unnötige Datenansammlungen vermieden werden; andererseits sollen die Verwahrdaten so lange vorgehalten werden, wie sie im Nachlassverfahren möglicherweise noch relevant werden. Die Löschfrist beträgt 30 Jahre, weil aus der Praxis bekannt ist, dass nicht selten ein Erbschein erst Jahre nach dem Tod des Erblassers beantragt wird. Auch in diesem Fall soll die Ermittlung der heranzuziehenden Urkunden über eine Registerabfrage noch möglich sein.

§ 78b Absatz 3 bezeichnet die registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden. Die Registerfähigkeit setzt die öffentliche Beurkundung und/oder die amtliche Verwahrung der Erklärung voraus. Der Begriff der amtlichen Verwahrung umfasst auch die notarielle Verwahrung, die Fälle des neuen § 34a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BeurkG (Artikel 2 Nummer 2), des neuen § 347 Absatz 1 Satz 2 FamFG (Artikel 3) und des neuen § 163a ZPO (Artikel 4 Nummer 2). Er erstreckt sich nicht nur auf die besondere amtliche Verwahrung (nach § 2248 BGB bei eigenhändigen Testamenten auf Verlangen des Erblassers; nach § 34 Absatz 1 Satz 4 BeurkG bei notariell beurkundeten Testamenten; nach § 34 Absatz 2, Halbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 BeurkG bei Erbverträgen). Erfasst ist damit insbesondere auch der Fall der notariellen Verwahrung eines Erbvertrags nach § 34 Absatz 2, Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 BeurkG.

Von der Registrierung ausgenommen bleiben privatschriftliche Testamente, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden; insoweit wäre ein Registrierungsverfahren und ein Benachrichtigungssystem nicht sinnvoll, weil der Ort der Verwahrung bei solchen Testamenten nicht bekannt ist. Es verbleibt insoweit bei der zivilrechtlichen allgemeinen Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Absatz 1 BGB.

Inhaltlich wird der Meldeumfang des bisherigen Mitteilungswesens in Nachlasssachen beibehalten: Im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden erbfolgerelevante Urkunden registriert, die entweder in die amtliche Verwahrung genommen und/oder notariell beglaubigt oder beurkundet worden sind. Der Verwahrungsort dieser Urkunden kann von der Registerbehörde eindeutig ermittelt und die Ablieferung veranlasst werden.

Durch den zwingenden Charakter der Meldung wird das Grundrecht des zukünftigen Erblassers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes berührt. Dies ist aber gerechtfertigt: Die gesetzliche Grundlage liefern § 78b Absatz 1 und die dort genannten gesetzlichen Übermittlungspflichten. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgestaltung des Registers im Einzelnen dem Verordnungsgeber vorbehalten bleibt. Die Registrierungspflicht ist bereits im formellen Gesetz angelegt. Der verpflichtende Charakter der Meldung und die Speicherung der Daten sind erforderlich, um das Benachrichtigungssystem in Nachlasssachen hinsichtlich der amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden effizient zu gestalten.

4. § 78c

§ 78c Satz 1 schafft die nach § 73 Nummer 8 des Personenstandsgesetzes erforderliche Rechtsgrundlage für Sterbefallmitteilungen der Standesämter an die Registerbehörde. Die Regelung gilt auch für das Standesamt I in Berlin. Von einer gerichtlichen Mitteilung an die Registerbehörde bei Todeserklärungen oder gerichtlicher Mitteilung der Todeszeit wurde zur Vereinfachung der Kommunikationswege abgesehen. Private Mitteilungen über den Tod einer Person werden von der Registerbehörde dagegen nicht bearbeitet. In diesen Fällen ist vielmehr vorgesehen, dass das Nachlassgericht befasst wird, welches dann ggf. eine Registerabfrage durchführen kann.

Das in Satz 1 genannte Datum entspricht dem Beginn des Registerbetriebs mit Inkrafttreten der Artikel 2 Nummer 2 und 3 bis 6 dieses Gesetzes (vgl. Artikel 9 Satz 2). Vor diesem Stichtag sind Sterbefallmitteilungen an die Registerbehörde nicht erforderlich. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Versands der Sterbefallmitteilung.

Der Registerbehörde ist von den Standesämtern jede Beurkundung im Sterberegister mitzuteilen sowie jede den Tod einer Person betreffende Folgebeurkundung im Eheregister beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister, wenn keine entsprechende Beurkundung im Sterberegister erfolgte. Ferner ist mitzuteilen, wenn ohne entsprechende Beurkundung ein Hinweis auf den Tod im Geburtenregister aufgenommen wird (§ 62 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes [Personenstandsverordnung - PStV] i.V.m. § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes [PStG]). Das Standesamt I in Berlin teilt der Registerbehörde den Sterbefall mit, wenn es die Ausfertigung eines Beschlusses über die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung aufnimmt.

In § 78c Satz 2 wird festgelegt, dass die Registerbehörde Sterbefallmitteilungen von Amts wegen mit dem Inhalt des Zentralen Testamentsregisters abgleicht.

§ 78c Satz 3 regelt die entsprechenden Benachrichtigungen der Verwahrstellen und des Nachlassgerichts durch die Registerbehörde. Die Vorschrift ist teilweise die Nachfolgeregelung zu § 42 Absatz 2 PStV. Die Verpflichtung nach § 42 Absatz 2 PStV entfällt für das jeweilige Standesamt, sofern dessen Testamentsverzeichnis in das Zentrale Testamentsregister überführt wurde, § 42 Absatz 3 PStV (Artikel 6 Nummer 1). Da die Benachrichtigung der Verwahrstelle und - neu - des zuständigen Nachlassgerichts Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer wird, ist eine entsprechende Regelung in der Bundesnotarordnung erforderlich.

Die Benachrichtigungen nach Satz 3 erfolgen automatisch - im Gegensatz zur Auskunftserteilung aus dem Register, die nach § 78d nur auf Antrag erfolgt.

Die Registerbehörde informiert von Amts wegen das zuständige Nachlassgericht über den Tod und über die entsprechenden Registereintragungen, indem ein korrespondierender Auszug aus dem Zentralen Testamentsregister übermittelt wird. Das gilt nach Satz 3 auch, wenn keine Verwahrangaben in der elektronischen Datenbank gespeichert sind. Durch diese Regelung, die einer mehrfach geäußerten Anregung der Praxis Rechnung trägt, unterstützt die Registerbehörde das Nachlassgericht bei der Aufgabenerfüllung im Nachlassverfahren. Würde die Information über den Sterbefall nur in den Fällen an das Nachlassgericht weitergegeben, in denen zum Erblasser im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert sind, käme es in allen anderen Fällen häufig zu Auskunftsersuchen der Nachlassgerichte. Solche Anfragen bei der Registerbehörde werden bei automatischer Übermittlung mit Registerauszug grundsätzlich entbehrlich. Die Negativauskunft schafft im Nachlassverfahren zudem die Sicherheit, dass das Register tatsächlich überprüft wurde. Einer Anregung aus der Praxis folgend, soll auf Antrag einer Landesjustizverwaltung oder von Nachlassgerichten generell davon abgesehen werden können, dass die betroffenen Nachlassgerichte auch in Fällen automatisch benachrichtigt werden, in denen keine Verwahrangaben beim Zentralen Testamentsregister registriert sind. § 78 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die Rechtsverordnung solche Ausnahmen ermöglichen kann.

Das Nachlassgericht erfährt immer, welche Verwahrstellen zeitgleich benachrichtigt wurden. Bei etwaigen Ablieferungsverzögerungen kann das Nachlassgericht so unmittelbar Kontakt mit der Verwahrstelle aufnehmen, ohne dass die Registerbehörde eingeschaltet werden müsste oder zusätzlicher Ermittlungsaufwand entstünde.

Die Registerbehörde teilt der Verwahrstelle alle Daten, die zum Auffinden der bei dieser Stelle verwahrten Urkunde gespeichert sind, nach Maßgabe der Testamentsregister-Verordnung mit. Daten über eine etwaige bei einer anderen Verwahrstelle verwahrte erbfolgerelevante Urkunde sind nur dieser anderen Verwahrstelle zu übermitteln. Demgegenüber erhält das Nachlassgericht durch die Übermittlung eines vollständigen Registerauszugs einen Überblick über sämtliche registrierten Daten, die den Erblasser betreffen.

Zu den Daten, die der Verwahrstelle mitgeteilt werden, gehören die Daten des Erblassers (Name, ggf. Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort). Wird die Urkunde bei einem Notar verwahrt, wird die Urkundenrollennummer mitzuteilen sein. Bei der besonderen amtlichen Verwahrung werden für Inverwahrnahmen bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes das Aktenzeichen und/oder die Verwahrbuchnummer mitzuteilen sein. Danach erscheint es zweckmäßiger, die besondere amtliche Verwahrung an der vom Zentralen Testamentsregister mitgeteilten Verwahrungsnummer zu orientieren. Diese wäre dann auch beim Sterbefall dem Gericht mitzuteilen.

Bei einfacher amtlicher Verwahrung, etwa in den Nachlassakten, wird der verwahrenden Stelle das Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt.

Sind Bemerkungen zu einem Verwahrdatensatz in das Register aufgenommen worden, sind auch diese zu übermitteln.

Nach § 78c Satz 4 erfolgen alle Benachrichtigungen der Bundesnotarkammer grundsätzlich automatisiert im Wege der Datenfernübertragung. Die vorgesehenen elektronischen Benachrichtigungen der Gerichte werden im Datenaustauschformat XJustiz erfolgen, und zwar nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 78 Absatz 2 Satz 2, die Ausnahmen von der elektronischen Kommunikation vorsehen kann, § 78 Absatz 2 Satz 3. Sofern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht vorliegen, insbesondere solange das jeweilige Nachlassgericht noch nicht über die Möglichkeit des elektronischen Datenaustauschs verfügt, oder für den Fall einer vorübergehenden technischen Störung kann die Testamentsregister-Verordnung zulassen, dass die Benachrichtigungen der Bundesnotarkammer per Telefax erfolgen.

5. § 78d

§ 78d Absatz 1 bildet die Grundlage für Registerauskünfte.

Gerichte erhalten nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Fall 1 Auskünfte aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Der frühere § 78a Absatz 2 Satz 1 ist in dieser Vorschrift ohne inhaltliche Änderung aufgegangen. Ein allgemeines Einsichtsrecht von Notaren in das Zentrale Vorsorgeregister besteht - eigene zur Registrierung gebrachte Datensätze ausgenommen - nicht. Dafür besteht auch kein Bedürfnis. Die Rechtslage hat sich insoweit nicht geändert.

Die übrigen Vorschriften in § 78d betreffen das Zentrale Testamentsregister. Als Träger eines öffentlichen Amtes und Organ der vorsorgenden Rechtspflege können Notare wie Gerichte um Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister ersuchen, § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 2 und Absatz 1 Nummer 2.

Beim Zentralen Testamentsregister dürfen Auskünfte gemäß § 78d Absatz 1 Satz 2 nur zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden erteilt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Amtsperson erforderlich ist. Die Auskunft wird zu Lebzeiten des Erblassers in der Regel benötigt, um festzustellen, ob frühere Verfügungen, ggf. mit Bindungswirkung, vorliegen. Dabei ist die Auskunftserteilung weiter eingeschränkt: Sie bedarf der Zustimmung des Erblassers, § 78d Absatz 1 Satz 3. Diese ist aktenkundig zu machen, um bei einer etwaigen Geschäftsprüfung die Berechtigung des Auskunftsersuchens nachweisen zu können. Aus praktischen Gründen ist vorgesehen, dass der Erblasser seine Zustimmung direkt gegenüber dem Auskunftsempfänger, also dem Gericht oder Notar, erklärt.

Ausreichend ist, dass derjenige Erblasser zustimmt, der Anlass zur Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister gibt. Es ist nicht erforderlich, dass auch andere Personen mitwirken, soweit sie an früheren erbfolgerelevanten Urkunden ebenfalls beteiligt waren (wie etwa die Vertragspartner eines Erbvertrages). Denn in solchen Konstellationen könnte der Erblasser dem beurkundenden Notar oder dem Gericht auch gegen den Willen der übrigen Vertragspartner eine Ausfertigung der Urkunde aushändigen. Auch könnte er umgekehrt vom Notar eine Ausfertigung der Urkunde verlangen. § 78d Absatz 1 Satz 4 dient damit der Klarstellung.

Die Auskunft hat Amtshilfecharakter; die Registerbehörde prüft die Rechtfertigung des Auskunftsersuchens in der Regel nicht. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Einsichtnahme in das Zentrale Testamentsregister vollautomatisch ablaufen soll. Zudem trägt die Einsicht nehmende Stelle die Verantwortung dafür, dass nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung Einsicht genommen wird (§ 15 Absatz 2 Satz 2 BDSG).

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für alle Auskunftsersuchen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Das Auskunftsersuchen setzt einen sachlichen Grund voraus. Da nur Amtspersonen das Register einsehen dürfen und das Einsichtsrecht daher den Charakter der Amtshilfe hat, kann auf die Normierung des berechtigten Interesses, im Unterschied zu § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO, verzichtet werden.

Das Auskunftsrecht der Gerichte kommt in Nachlassverfahren zum Tragen, in denen die automatisierte Benachrichtigung nach § 78c Satz 3 BNotO versehentlich unterblieben ist oder in denen ein anderes Gericht als das zuständige Nachlassgericht in einer Nachlasssache tätig wird, ohne die Nachlassakte beiziehen zu können. Bei Anhaltspunkten für die Existenz einer erbfolgerelevanten Urkunde kann das Register noch einmal manuell geprüft werden. Das gleiche gilt, falls im Nachlassverfahren offenbar wird, dass möglicherweise erbfolgerelevante Urkunden des Erblassers unter falschen Daten des Erblassers registriert wurden. Beispielhaft sei erwähnt, dass zwei Geburtsdaten des Erblassers aktenkundig geworden sind. Das Auskunftsrecht könnte auch in Fällen von Bedeutung werden, in denen sich der Geburtsname geändert hat.

Der Notar muss das Zentrale Testamentsregister einsehen, wenn er mit einem Antrag auf Erbscheinserteilung befasst wird und der Nachlassakte kein Registerauszug zu entnehmen ist oder diese nicht beigezogen werden konnte. Er hat auch dann ein berechtigtes Interesse zur Registereinsicht, wenn er im Rahmen der Vorbereitung einer registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunde feststellen muss, ob ein Beteiligter bereits - möglicherweise seine Testierfreiheit einschränkende - erbfolgerelevante Verfügungen getroffen hat.

§ 78d Absatz 2 regelt, dass von den Bestimmungen zum Auskunftsrecht nach Absatz 1 die Befugnis des jeweiligen Notars bzw. Gerichts unberührt bleibt, Daten über von ihm selbst verwahrte erbfolgerelevante Urkunden einzusehen. Die verwahrende Stelle kann sich unabhängig von Auskunftsverfahren nach Absatz 1 über die Einsichtnahme des Registers einen Überblick über die von ihr verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden verschaffen. Das ist im Verfahren nach § 351 FamFG von praktischer Bedeutung. In solchen Fällen handelt es sich nicht um Auskunftsersuchen im Sinne von § 78d Absatz 1. Bei den Notaren kommt es für die Reichweite der Befugnis zur Einsicht auf deren eigene oder nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO übertragene Verwahrzuständigkeit für Urkunden an. Das Einsichtsrecht ist als Annex zur Verwahrzuständigkeit zu verstehen. Deshalb kann ein Notar auch die Registrierung einer Urkunde einsehen, die er selbst oder sein Vorgänger im Amt errichtet hat, auch wenn diese in die besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde.

Unberührt bleibt auch das Recht des Testierenden gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu Lebzeiten Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen. Einer zusätzlichen Regelung bedarf es insoweit nicht.

Aus der Systematik des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 ergibt sich, dass diese Vorschriften nicht die Erteilung von Auskünften an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte regeln. Entsprechende Befugnisse zur Auskunftserteilung richten sich nach den dafür einschlägigen Vorschriften.

§ 78d Absatz 3 legt die Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Registrierung von besonders amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen, für die keine Verwahrungsnachricht vorgelegen hat. Die Vorschrift betrifft vor allem unvollständige Testamentsverzeichnisse: Aus der Praxis ist bekannt, dass nicht für alle besonders amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden Verwahrungsnachrichten vorliegen. Diese sind teilweise abhanden gekommen, teilweise wurde auch eine Meldung vergessen. Mit dem Zentralen Testamentsregister bietet sich nach vollständiger Erfassung aller bei Inkrafttreten der Artikel 2 Nummer 2 und 3 bis 6 des Gesetzes bereits vorhandener Verwahrungsnachrichten die Möglichkeit, alle nicht registrierten besonders amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen zu ermitteln, indem der Verwahrbestand des Gerichts mit dem Inhalt des Zentralen Testamentsregisters abgeglichen wird. Dafür besteht ein praktisches Bedürfnis, um den Registerzweck durch Konsolidierung des Registerinhalts effektiv zu erreichen. Eine Verpflichtung der Gerichte zur Durchführung der Konsolidierung besteht nicht und soll auch durch dieses Gesetz nicht begründet werden.

§ 78d Absatz 3 Satz 2 BNotO regelt, dass entsprechend den Feststellungen nach Satz 1 Nachmeldungen zu erfolgen haben. Meldepflichtig ist das Gericht, das die Konsolidierung durchgeführt hat.

6. § 78e

§ 78e regelt die für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister sowie für Registerauskünfte auf Ersuchen zu erhebenden Gebühren.

§ 78e Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister jeweils durch Gebührenerhebung finanziert werden. Anknüpfungstatbestand für die Erhebung der Gebühr durch die Bundesnotarkammer ist nach § 78e Absatz 1 Satz 2 die Aufnahme einer Erklärung in das jeweilige Register; ferner können notarielle Auskunftsersuchen beim Zentralen Testamentsregister Anlass für die Gebührenerhebungen sein.

Die Festlegung des Gebührenschuldners in § 78e Absatz 2 Nummer 1 bei Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister entspricht der in § 2 der Vorsorgeregister-Gebührensatzung enthaltenen Regelung (erlassen aufgrund von § 78b BNotO in der derzeit geltenden Fassung). Bei der Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister (Gebührentatbestand des Absatzes 1 Satzes 2 Nummer 2) ist der Erblasser als Gebührenschuldner festgelegt, bei der Erteilung von Auskünften aus diesem Register an Notare der jeweilige Veranlasser des Auskunftsverfahrens. Durch § 78e Absatz 5 wird eine vereinfachte Gebührenerhebung möglich.

Die Gebührenerhebung dient bei beiden Registern der vollständigen Finanzierung der Einrichtung und des dauerhaften Betriebs des jeweiligen Registers einschließlich des Auskunftswesens (beim Zentralen Testamentsregister auch samt Benachrichtigungswesen). Die Gebühren werden jeweils getrennt für die beiden Register kalkuliert; dies kommt in § 78e Absatz 3 Satz 1 zum Ausdruck, indem dort auf den Verwaltungsaufwand des jeweiligen Registers Bezug genommen wird.

Für das Zentrale Vorsorgeregister stellt § 78e die Nachfolgeregelung des § 78b in der bisherigen Fassung dar. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neufassung in § 78e nicht verbunden.

Für das Zentrale Testamentsregister gilt ebenfalls der Grundsatz, welcher der Gebührenerhebung beim Zentralen Vorsorgeregister zugrunde liegt. Danach ist durch die Gebühren der Gesamtaufwand abzudecken, der durch die Einrichtung, Inbetriebnahme und die dauerhafte Führung des Zentralen Testamentsregisters mit der vorgesehenen Funktionalität entsteht.

Die Inbetriebnahme umfasst den gesamten Prozess der Überführung des papiergebundenen Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen in das elektronisch geführte Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG (Artikel 7). Um den effektiven und effizienten Betrieb des Registers zu gewährleisten, ist die vollständige Erfassung der bisher karteikartengebundenen Verwahrungsnachrichten unabdingbar. Andernfalls wäre das Testamentsregister nicht voll funktionsfähig, da das bisherige und das neue Benachrichtigungssystem nicht parallel vorgehalten und betrieben werden können. Zur Funktionalität des Zentralen Testamentsregisters gehören insbesondere der Abgleich der Sterbefälle mit allen existenten Verwahrungsnachrichten und die entsprechende elektronische Benachrichtigung der Verwahrstellen und des zuständigen Nachlassgerichtes über die Registrierung. Bei einem Verzicht auf die elektronische Erfassung der bestehenden Verwahrungsnachrichten würde das im Gesetz vorgesehene elektronische Benachrichtigungssystem über eine zentrale Registerbehörde nicht funktionieren. Die Registrierung künftiger erbfolgerelevanter Urkunden des Erblassers gewährleistet nur zusammen mit der Erfassung bestehender Verwahrangaben, dass schon bei Registrierung im Zentralen Testamentsregister sämtliche registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden zutreffend dem Erblasser zugeordnet werden können und das Zentrale Testamentsregister tatsächlich jederzeit einen vollständigen Überblick über sämtliche erbfolgerelevanten und registerfähigen Urkunden des Erblassers verschafft. Das gilt auch, wenn im Einzelfall bei einem Erblasser noch keine Verwahrungsnachrichten auf Karteikarten vorhanden sind.

§ 78e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 legt daher ausdrücklich fest, dass beim Zentralen Testamentsregister auch diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die durch die Überführung der in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente enthaltenen Verwahrungsnachrichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz) anfallen werden.

Der Gebührenzweck geht damit ausdrücklich über den Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung nach § 78e Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ("Aufnahme von Erklärungen") hinaus. Während die Gebühr bei Neuaufnahme einer Erklärung anfällt, wird sie für deren Registrierung, die Einrichtung und den Betrieb des Registers sowie für die Migration der vorhandenen Verwahrnachrichten, mithin für die Funktionsfähigkeit des Zentralen Testamentsregisters im Ganzen verwendet. Das versteht sich bei den Auskunftsgebühren nach § 78e Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ohnehin.

Die Erhebung der Gebühren für diesen Gesamtzweck ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ( Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Durch die Gebührenerhebung wird die von der Bundesnotarkammer erbrachte Leistung ausgeglichen. Die Einbeziehung auch der Kosten für die Erfassung existierender Verwahrnachrichten bei der Gebührenbemessung ist unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gerechtfertigt und folgerichtig, denn die Überführung der bisherigen Verwahrungsnachrichten in das Zentrale Testamentsregister ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass das gesamte System seinen Zweck erfüllen kann. Durch das Zentrale Testamentsregister wird ein funktionierendes System zur Verfügung gestellt, das den Anforderungen an eine schnelle, effektive und sichere Benachrichtigung im Nachlasswesen gerecht wird. Die Funktionsfähigkeit des Zentralen Testamentsregisters ist von der vollständigen elektronischen Erfassung aller den Erblasser betreffenden Verwahrungsnachrichten und von der Exklusivität des Systems für die Benachrichtigung abhängig. Über Jahrzehnte zwei parallele Benachrichtigungsstrukturen aufrecht zu erhalten, bis die letzte karteikartengebundene Nachricht ihre Bestimmung gefunden hat, ist ausgeschlossen. Die Registrierung neuer Verfügungen von Todes wegen im Zentralen Testamentsregister kann nur sinnvoll realisiert werden, wenn zugleich der vorhandene Bestand an Verwahrungsnachrichten in das Register überführt wird. Zur Verbesserung der Qualität des gesamten Datenbestandes und dessen Konsolidierung wird jede neue Registrierung mit der Prüfung verbunden, ob historische Verwahrungsnachrichten des gleichen Erblassers vorliegen. Im Übrigen ist vorgesehen, dass die Registerbehörde jedem Melder bei jeder Registrierung einer erbfolgerelevanten Urkunde zur Bestätigung der erfolgreichen Registereintragung einen vollständigen Registerauszug übermittelt, der dann auch den entsprechenden zuvor bereits registrierten Datenbestand umfasst. Diese Leistung hat für den Erblasser den Vorteil, dass schon zum Zeitpunkt der Registrierung eines Testaments oder Erbvertrags eine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Registereintragungen möglich wird und etwaige Zuordnungsfehler, die sich durch ungenaue Angaben bei der Registrierung ergeben könnten, erkannt werden können.

Mit der Gebühr, die für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhoben wird, sind unter anderem auch die Benachrichtigungen abgegolten, die die Registerbehörde später im Todesfall veranlassen muss. Eine zusätzliche spätere Gebührenerhebung für die Benachrichtigungen im Sterbefall würde die Effizienz der Justiz beeinträchtigen. Eine Nacherhebung von Gebühren bezüglich bestehender Verwahrungsnachrichten wäre mit einem erheblichen, kostenintensiven Aufwand verbunden.

Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen kann außerdem technisch auch bezüglich Neuregistrierungen nicht ohne Abgleich mit allen anderen aktuellen Daten funktionieren. Bei Namensgleichheit zweier Personen muss die Registerbehörde beispielsweise schon bei der Neueintragung sicherstellen, dass die Daten im Register der richtigen Person zugeordnet werden und beim Tod einer Person nur deren Testamente und nicht zugleich die Testamente der namensgleichen anderen Person abgeliefert werden. Das setzt technisch voraus, jede Neueintragung von Daten namensgleicher Testierender abzugrenzen. Deshalb ist eine qualitativ hochwertige elektronische Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten auch und gerade für die Abwicklung der Neuregistrierungen zwingend.

Die Gebühren sind so zu kalkulieren, dass jeder Registerbetrieb hinsichtlich der Benachrichtigungs- und Auskunftsfunktion auch aufrechterhalten werden kann, wenn keine oder wenige Registrierungen erfolgen.

Durch die Gebührenfinanzierung der Registerinbetriebnahme und -führung ist sichergestellt, dass weder Kommunen noch Ländern Kosten durch die Übernahme der Testamentsverzeichnisse in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer entstehen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen mit der Bundesnotarkammer nach Maßgabe von Artikel 7 § 1.

Unberührt bleibt ferner die praktische Abwicklung der Gebührenerhebung: Da die Registrierung im Zentralen Testamentsregister im Zusammenhang mit einem notariellen Beurkundungsgeschäft beziehungsweise einem gerichtlichen Verwahrgeschäft steht, bietet es sich an, als vereinfachten Weg der Gebührenerhebung zu ermöglichen, dass der Notar beziehungsweise das Gericht die vom Gebührenschuldner gegenüber der Registerbehörde geschuldete Registrierungsgebühr entgegennimmt (§ 78e Absatz 5).

§ 78e Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bezieht sich nur auf das Zentrale Vorsorgeregister. Dort sind weiterhin auch papiergebundene Meldungen zulässig. Sie können wie bisher (§ 78b Absatz 1 Satz 3 BNotO in der derzeit geltenden Fassung) mit einer höheren Gebühr belegt werden.

§ 78e Absatz 4 ermächtigt die Bundesnotarkammer, für jedes Register je eine Gebührensatzung zu erlassen, die sich jeweils im Rahmen der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 halten muss und die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz bedarf, § 78e Absatz 4 Satz 2. In den Satzungen kann insbesondere auch die Art der Gebührenerhebung geregelt werden. Dabei erscheint es zweckmäßig, dass der Melder die Gebührenzahlung auf Rechnung des Gebührenschuldners besorgt. Die Abrechnung kann in diesem Fall monatlich erfolgen.

Nach der von der Bundesnotarkammer zur Vorbereitung des Gesetzesentwurfs eingeholten Machbarkeitsstudie kann die Modernisierung des Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen durch Umstellung des Karteikartensystem auf das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer durch eine moderate Registrierungsgebühr von höchstens 15 € und Auskunftsgebühren von höchstens 5 € vollständig und nachhaltig finanziert werden. Die Bundesnotarkammer kann die Kosten der Registrierung vergleichsweise niedrig halten, weil bei der Registerführung Synergien mit dem Zentralen Vorsorgeregister entstehen. Im europäischen Vergleich liegt das Gebührenniveau unterhalb des Durchschnitts. In Luxemburg kosten beispielsweise Registrierung und Auskunft jeweils 25 €, in Slowenien 41 € bzw. 22 €. In Tschechien kostet die Registrierung 3 €, in den Niederlanden 9 €, in Kroatien circa 15 € und in Belgien 17 €.

§ 78e Absatz 5 schafft die rechtliche Grundlage, ein vereinfachtes Verfahren der Gebührenerhebung umzusetzen, ohne dieses vereinfachte Verfahren bereits verbindlich gesetzlich vorzuschreiben. Die Regelung ist an § 30 Absatz 2 Satz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) angelehnt. Sie stellt sicher, dass der Melder (d. h. der Notar oder das Gericht) die Gebühr für die Registrierung oder für Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister vom Gebührenschuldner für die Registerbehörde entgegennehmen kann. Der Notar rechnet ohnehin die Beurkundungskosten ab, das Verwahrgericht ohnehin die Hinterlegungsgebühren. Beim vereinfachten Verfahren könnten die der Registerbehörde geschuldeten Gebühren gleichzeitig abgerechnet werden. Zusätzlich würden Verwaltungsaufwand und Betriebskosten der Registerbehörde reduziert.

Die Abrechnungsmodalitäten zwischen Registerbehörde und Melder werden in der Gebührensatzung nach Absatz 4 festgelegt. Darin können auch Regelungen getroffen werden, dass trotz Gebühreneinzug durch das Gericht oder den Notar das Ausfallsrisiko letztlich nicht beim Melder verbleibt.

Eine Pflicht zur Entgegennahme der Gebühr wird durch § 78e Absatz 5 nicht begründet. Die Modalitäten der Entgegennahme können in Verwaltungsvereinbarungen bzw. in der Gebührensatzung geregelt werden.

7. § 78f

Die Vorschrift regelt das Beschwerdeverfahren und verweist auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach § 78f Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde bei der Registerbehörde einzulegen. Diese kann nach § 78f Absatz 2 Satz 2 der Beschwerde abhelfen. Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer in Berlin. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78f Absatz 3 nicht zulässig.

II. Zu Artikel 2

Die Streichung der Wörter "nach § 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung" in § 20a hat nur redaktionellen Charakter.

§ 34a Absatz 1 regelt die Mitteilungspflicht des Notars bei Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen erbfolgerelevanten Erklärungen. Die Vorschrift nimmt auf die in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehenen Definitionen für die Begriffe "erbfolgerelevante Urkunde" (§ 78b Absatz 2 Satz 1 BNotO) und "Verwahrangaben" (§ 78b Absatz 2 Satz 2 BNotO) Bezug.

Die Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ein anderer Meldeweg ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Verordnungsermächtigung in § 78 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNotO ermöglicht aber, für den Fall einer vorübergehenden technischen Störung bei der Registerbehörde eine nichtelektronische Meldung zuzulassen.

Nach § 10 Absatz 3 des Konsulargesetzes gilt § 34a Absatz 1 entsprechend für den Konsularbeamten und die Konsularbeamtin bei der Beurkundung erbfolgerelevanter Urkunden. Sie treffen die gleichen Meldepflichten wie den Notar.

Da notarielle Testamente in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen sind, hätte auch das Verwahrgericht mit der Registrierung dieser Urkunden befasst werden können. Davon wurde aus mehreren Gründen abgesehen. Insbesondere liegen die relevanten Meldedaten dem beurkundenden Notar regelmäßig bereits in elektronischer Form vor, so dass ein direkter Export zum Zentralen Testamentsregister weniger fehleranfällig ist. Zudem verhindert ein früherer Registrierungszeitpunkt besser, dass eine Urkunde versehentlich nicht gemeldet wird. Außerdem sollen die Verwahrgerichte auf diese Weise spürbar entlastet werden. Eine etwaige Nachmeldung des Verwahrkennzeichens des Verwahrgerichts, die entweder bei Gericht oder beim beurkundenden Notar erheblichen Mehraufwand verursachen würde, ist entbehrlich: Bei Registrierung einer Urkunde, die in die besondere amtliche Verwahrung zu geben ist, kann das Zentrale Testamentsregister dem Melder sofort die entsprechende Testamentsregister-Nummer (Verwahrnummer) mitteilen. Diese eignet sich, um die besondere amtliche Verwahrung zu organisieren und die betreffende Urkunde nach Eintritt des Sterbefalls einfach aufzufinden.

Die Meldepflicht der Notare hindert den Verordnungsgeber nicht, vorzusehen, dass der Eingang einer in die besondere amtliche Verwahrung gegebenen notariellen Urkunde von der verwahrenden Stelle gegenüber der Registerbehörde bestätigt wird. Dadurch könnte vermieden werden, dass unbemerkt bleibt, wenn registrierte Urkunden die besondere amtliche Verwahrung nicht erreichen.

§ 34a Absatz 2 regelt die Mitteilungspflicht für den Fall der Rücknahme eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung. Diese ist erforderlich, um die im Register enthaltenen Verwahrangaben zu aktualisieren und falsche Benachrichtigungen zu vermeiden. Von einer zusätzlichen Benachrichtigung des zuständigen Standesamtes oder des Amtsgerichts Schöneberg bis zur vollständigen Überführung sämtlicher Verwahrungsnachrichten in das Zentrale Testamentsregister nach Artikel 7 des Gesetzes wurde abgesehen, nachdem solche Benachrichtigungen bislang auch nicht vorgesehen waren.

§ 34a Absatz 3 betrifft die Ablieferungspflicht von erbfolgerelevanten Urkunden, die in der notariellen Verwahrung bleiben. Dies können Erbverträge, Satz 1, und sonstige Urkunden, Satz 2 sein. Insoweit handelt es sich nur um redaktionelle Anpassungen an den geänderten Absatz 1.

III. Zu Artikel 3

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nach dessen § 1 in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. In das FamFG ist daher für das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen, nicht anders als bisher in § 347 FamFG, die Meldepflicht der Verwahrgerichte aufzunehmen. Mit der Verwendung des Begriffs "Verwahrangaben" wird auf Artikel 1 Nummer 2 (§ 78b Absatz 2 Satz 2 BNotO) Bezug genommen.

§ 347 Absatz 1 FamFG n. F. regelt die Benachrichtigung der Registerbehörde durch das verwahrende Gericht. Abgesehen von dem in Absatz 3 geregelten Sonderfall, tritt diese Benachrichtigung ab Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 an die Stelle der bisherigen Benachrichtigung des jeweiligen für den Geburtsort des Erblassers zuständigen Standesamts oder des Amtsgerichts Schöneberg gemäß § 347 Absatz 1 Satz 1 und 2 FamFG in der bisher geltenden Fassung.

Bislang mussten die Gerichte nach § 347 Absatz 1 Satz 1 und 2 FamFG über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen entweder das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg benachrichtigen. Künftig ist nicht mehr in allen Fällen der besonderen amtlichen Verwahrung eine Benachrichtigung durch das Gericht erforderlich. Die Pflicht der Gerichte zur Benachrichtigung entfällt insbesondere bei vielen notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen: Wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkundet, so ist bereits der beurkundende Notar nach Artikel 2 Nummer 2 (§ 34a Absatz 1 BeurkG) verpflichtet, die Verwahrangaben an die Registerbehörde zu übermitteln. Eine nochmalige Übermittlung dieser Angaben durch das verwahrende Gericht bei besonderer amtlicher Verwahrung ist entbehrlich und nicht vorgesehen. Auf die Ausführungen zu Artikel 2 Nummer 2 wird verwiesen. Werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt Erbverträge (die nach § 2276 Absatz 1 Satz 1 BGB zwingend notariell zu beurkunden sind) unmittelbar nach der Beurkundung in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, so ist in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Mitteilung des verwahrenden Gerichts an die Registerbehörde erforderlich, weil auch in diesem Fall bereits der beurkundende Notar nach Artikel 2 Nummer 2 (§ 34a Absatz 1 BeurkG) die Verwahrangaben an die Registerbehörde übermittelt hat.

Regelungsbedarf besteht dagegen bei nicht notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen, wenn sie in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden, namentlich bei eigenhändigen Einzeltestamenten und eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamenten sowie bei Nottestamenten. Hier scheidet eine Registrierung durch den Notar aus. In diesen Fällen wird ausnahmsweise die Meldepflicht des Verwahrgerichts begründet. § 347 Absatz 1 Satz 1 betrifft daher alle nicht notariell beurkundeten Testamente, die in besondere amtliche Verwahrung genommen werden, ist also auf eigenhändige Testamente und Nottestamente beschränkt. Für die vor dem Bürgermeister errichteten Nottestamente ist nach § 2249 Absatz 1 Satz 4 BGB die Geltung von § 34a BeurkG nicht angeordnet. Aufgrund der Seltenheit der Beurkundung durch Bürgermeister ist es auch aus praktischen Gründen sinnvoll, die Registrierung durch das Verwahrgericht vornehmen zu lassen.

Der Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 347 Absatz 2. Es handelt sich um eine Sonderregelung für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die zunächst nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach Eröffnung bei Gericht bleiben, weil sie noch Verfügungen über den Nachlass des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners enthalten. In diesem Fall der amtlichen Verwahrung bei Gericht ("Aktenverwahrung"), die der besonderen amtlichen Verwahrung nicht gleichgestellt ist, tritt - wie in den Fällen des Satzes 1 - an die Stelle der bisherigen Benachrichtigung des Standesamtes oder des Amtsgerichts Schöneberg die Benachrichtigung der Registerbehörde. Die Bezugnahme auf die "amtliche Verwahrung" in Artikel 1 Nummer 2 (§ 78b Absatz 3 Nummer 2 BNotO) macht deutlich, dass auch in Fällen der Aktenverwahrung eine registerfähige Urkunde vorliegt.

§ 347 Absatz 2 betrifft gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befanden und nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden. Diese sind nach § 349 Absatz 2 Satz 2 FamFG erneut in die besondere amtliche Verwahrung des nach § 344 Absatz 2 FamFG zuständigen Gerichts zu nehmen. Entsprechend ist eine erneute Registrierung erforderlich. Soweit die betroffene Verfügung von Todes wegen erstmals nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt in die besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, existiert bereits ein Verwahrdatensatz bei der Registerbehörde; bei der erneuten besonderen amtlichen Verwahrung ist diese frühere Registrierung anzugeben. Wurde die betroffene Verfügung von Todes wegen dagegen vor dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt erstmals in die besondere amtliche Verwahrung genommen, kann keine frühere Registrierung angegeben werden.

§ 347 Absatz 3 betrifft die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung, die ebenfalls bei der Registerbehörde registriert werden soll. Ob die Rückgabe Widerrufswirkung nach § 2256 Absatz 1 Satz 1 BGB hat, ist für die Meldung zum Zentralen Testamentsregister nicht entscheidend. Diese Rechtsfrage wird durch den Registerinhalt nicht entschieden. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich der Verwahrungsort der Urkunde geändert hat. Damit korrespondiert die Mitteilungspflicht des Notars nach § 34a Absatz 2 BeurkG bei der Rückgabe von Erbverträgen aus der notariellen Verwahrung. Ergänzend wird auf die Begründung zu § 34a Absatz 2 BeurkG n. F. (Artikel 2) verwiesen.

Die modifizierten Absätze 4 und 5 des § 347 FamFG und der unverändert gebliebene Absatz 6 haben nur Bedeutung, bis alle Testamentsverzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen nach Artikel 7 des Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister überführt sind. Nach diesem Zeitpunkt können diese Vorschriften gestrichen werden. Die Regelungen betreffen grundsätzlich nicht mehr den Eingang neuer Verwahrungsnachrichten, sondern nur die Behandlung von Sterbefallmitteilungen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

Der neu eingefügte Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg weiterhin zur Aufbewahrung der existierenden Verzeichnisse über Verwahrungsnachrichten berechtigt und verpflichtet sind, bis die jeweiligen Verzeichnisse überführt sind. Abgesehen von wenigen Verwahrungsnachrichten, die kurz vor dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt von Notaren oder Gerichten noch an die Standesämter oder das Amtsgericht Schöneberg abgeschickt werden, aber erst kurz nach Inkrafttreten dort ankommen und die noch in die bisherigen Testamentsverzeichnisse aufgenommen werden müssen, und abgesehen vom Sonderfall des Absatzes 3 werden grundsätzlich alle neuen Verwahrungsnachrichten ab Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 nicht mehr bei den Standesämtern oder dem Amtsgericht Schöneberg eingehen, sondern bei der Registerbehörde.

Der neu eingefügte Absatz 4 Satz 2 betrifft die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg und ist an den bisherigen § 347 Absatz 1 Satz 3 FamFG angelehnt. Für Standesämter ergibt sich die Verpflichtung, den Absender der Verwahrungsnachricht über den Sterbefall zu informieren, zwar bisher schon aus § 42 Absatz 2 PStV, dessen zeitliche Anwendung nun durch Anfügung des § 42 Absatz 3 PStV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TVÜG begrenzt wird (Artikel 6 Nummer 1), so dass bezogen auf die Standesämter § 347 Absatz 1 Satz 3 FamFG in der bisher geltenden Fassung eine zu § 42 Absatz 2 PStV redundante Regelung bildete. Für das Amtsgericht Schöneberg bedarf es jedoch auch nach Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 einer rechtlichen Grundlage (§ 42 Absatz 2 PStV ist hier nicht anwendbar) zur Übermittlung der Sterbefallmitteilung an die verwahrende Stelle, bis das Zentrale Testamentsregister bezogen auf die beim Amtsgericht Schöneberg vorhandenen Verwahrdaten die Benachrichtigungen übernimmt.

Durch die Rechtsverordnungen der Länder nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 in der bisher geltenden Fassung wurde unter anderem die Mitteilungspflicht nach § 347 Absatz 1 Satz 3 FamFG in der bisher geltenden Fassung konkretisiert. Die gesetzliche Grundlage, auf der die Rechtsverordnungen der Länder zu Art und Umfang der Mitteilungen, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse, die Datenlöschung und -verwendung ergangen sind, soll unangetastet bleiben, solange § 347 Absatz 4 Satz 2 FamFG in der neuen Fassung praktische Bedeutung hat. Anpassungsbedarf besteht derzeit insoweit, als in den Rechtsverordnungen enthaltene Regelungen zur Behandlung neuer Verwahrungsnachrichten bei den Standesämtern ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt obsolet werden. § 347 Absatz 4 Satz 3 FamFG betraf die Mitteilung von Identifizierungsdaten durch die verwahrende Stelle an die Standesämter, wird mit dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitpunkt gegenstandslos und soll daher gestrichen werden. Soweit die bisherige gesetzliche Verordnungsermächtigung Konkretisierungen betrifft, die sich auf Mitteilungen der Notare nach § 34a Absatz 1 BeurkG in der bisher geltenden Fassung oder der verwahrenden Gerichte nach § 347 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG in der bisher geltenden Fassung an die Standesämter oder das Amtsgericht Schöneberg beziehen, werden diese Konkretisierungen mit Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 gegenstandslos; an ihre Stelle treten die Konkretisierungen durch die Rechtsverordnung nach § 78 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNotO in der neuen Fassung (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a).

§ 351 FamFG wurde noch nicht gestrichen, weil das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit erst circa fünf Jahre nach Inbetriebnahme erlangen wird. Danach sollte erneut überprüft werden, ob die Amtsermittlungspflicht angesichts des Testamentsregisters noch angemessen ist.

IV. Zu Artikel 4

Auch ein gerichtlicher Vergleich kann erbfolgerelevante Regelungen zum Gegenstand haben. Die richterliche Protokollierung steht dabei gem. § 127a BGB der notariellen Beurkundung gleich. Im Interesse der Vollständigkeit des Zentralen Testamentsregisters sollen daher auch Gerichte, wenn sie erbfolgerelevante Erklärungen protokollieren, die entsprechenden Verwahrangaben an die Registerbehörde übermitteln. Zu diesem Zweck wird die ZPO um § 163a ZPO ergänzt. Als öffentlich beurkundete Vorgänge sind solche gerichtlichen Vergleiche registerfähig im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 (§ 78b Absatz 3 BNotO). Die personenbezogenen Daten, die für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister und zur späteren Zuordnung der Verwahrdaten benötigt werden, müssen dem Gericht von den Beteiligten mitgeteilt werden, damit das Gericht diese Daten an die Registerbehörde weiterübermitteln kann.

Aufgrund des Ausnahmecharakters erbfolgerelevanter Erklärungen in gerichtlichen Vergleichen und der daraus resultierenden Seltenheit der Meldungen zum Zentralen Testamentsregister sollen Meldungen nach § 163a ZPO nicht zwingend elektronisch erfolgen müssen. Der entsprechende Zusatz "elektronisch" fehlt daher in § 163a ZPO. Damit wird zum einen berücksichtigt, dass ansonsten einer Vielzahl von Gerichten, die als potentielle Melder in Betracht kommen, ohne konkreten Anlass Zugangsdaten für die elektronische Datenübermittlung an die Registerbehörde zur Verfügung gestellt werden müssten. Zum andern dürften der Fall des § 163a ZPO in der Praxis eher selten vorkommen.

Verwahrstelle wird in der Regel das Gericht sein, bei dem die jeweilige Verfahrensakte geführt wird.

V. Zu Artikel 5

§ 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) regelte bisher, dass bei Fortführung des Geburtenregisters auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung hinzuweisen ist. Die Einführung des Zentralen Testamentsregisters macht diesen Hinweis entbehrlich. Die Vorschrift kann mit Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes sofort und ersatzlos entfallen. Einer § 42 Absatz 3 PStV vergleichbaren Übergangsregelung bedarf es nicht.

Eine Berichtigung oder Löschung bereits vorhandener Hinweise im Geburtenregister nach Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 und der Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen. Auf die Begründung zu Artikel 7 (§ 2 TVÜG) wird Bezug genommen.

Eine Ergänzung von § 73 PStG war nicht erforderlich, weil § 73 Nummer 8 PStG bereits Mitteilungen über Sterbefälle nach den §§ 58 ff. PStV an die Bundesnotarkammer als "sonstige öffentliche Stelle" erlaubt.

VI. Zu Artikel 6

1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung

In der Personenstandsverordnung ist in § 42 Absatz 2 die bisherige Benachrichtigungspflicht der Geburtsstandesämter gegenüber den Absendern der Verwahrungsnachrichten geregelt. Die Vorschrift bleibt für jedes Standesamt so lange in Kraft, bis die Bundesnotarkammer als Registerbehörde die entsprechende Verpflichtung trifft. Das ist in § 42 Absatz 3 PStV geregelt.

Die Bundesnotarkammer übernimmt mit Inkrafttreten des neuen § 78c BNotO (Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes) die Benachrichtigung der Verwahrstellen für alle ab diesem Zeitpunkt gemeldeten und folglich registrierten erbfolgerelevanten Urkunden. Für alle früheren Mitteilungen gilt § 42 Absatz 2 PStV, solange die Verwahrungsnachrichten aus dem Testamentsverzeichnis des jeweiligen Standesamts bzw. der Hauptkartei für Testamente noch nicht in das Zentrale Testamentsregister überführt wurden. Hinsichtlich eines Sterbefalls kann es daher in der Übergangszeit zu Benachrichtigungen sowohl durch das Geburtsstandesamt (hinsichtlich älterer erbfolgerelevanter Urkunden) als auch durch das Zentrale Testamentsregister (hinsichtlich neuerer erbfolgerelevanter Urkunden) kommen. Der Anteil der Benachrichtigungen durch die Geburtsstandesämter wird im Laufe von fünf Jahren kontinuierlich abnehmen, nämlich bis alle Verzeichnisse bestehender Verwahrungsnachrichten in das Zentrale Testamentsregister überführt worden sind. Danach kann § 42 PStV ersatzlos gestrichen werden. Erst dann sollten auch die Hinweise nach § 48 Absatz 3 Satz 2 PStV nicht mehr in einen Ausdruck aus dem Geburtenregister aufgenommen werden; die Datenfeldnummer 1890 (Testamentsverzeichnisnummer) in Anlage 1 zu § 11 PStV sollte dann gestrichen werden, ebenso die zugehörige Überschrift.

2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung

In § 60 Absatz 1 PStV sind die Mitteilungspflichten bei Beurkundungen im Sterberegister geregelt. § 60 Absatz 2 PStV erfasst die Beschlüsse über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit. Da die Registerbehörde, die das Zentrale Testamentsregister führt, Kenntnis von jedem Sterbefall in Deutschland erhalten muss, wird der Kreis der Mitteilungsempfänger über Beurkundungen im Sterberegister entsprechend erweitert. § 60 Absatz 1 Nummer 10 regelt die Mitteilung des Sterbefalls an die Bundesnotarkammer, wenn dieser in Deutschland beurkundet wurde. § 60 Absatz 2 Nummer 5 bezieht sich auf die Mitteilung einer Todeserklärung oder gerichtlichen Feststellung der Todeszeit an die Bundesnotarkammer durch das Standesamt I in Berlin.

Die §§ 58 Absatz 4 und 59 Absatz 4 PStV betreffen Sterbefälle, die nicht in Deutschland beurkundet worden sind, zu denen jedoch Folgebeurkundungen über den Tod, die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit im Eheregister (§ 58 Absatz 4 PStV) bzw. Lebenspartnerschaftsregister (§ 59 Absatz 4 PStV) stattfinden.

Die bestehende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 73 Nummer 8 PStG) deckt auch die Ergänzung der PStV ab.

Führt ein Sterbefall in Deutschland weder zu einer Beurkundung noch zu einer Folgebeurkundung, wird in § 62 Absatz 1 Nummer 2 PStV die entsprechende Anwendung der Mitteilungsvorschriften der §§ 57 ff. PStV für Hinweise angeordnet. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme von Hinweisen in das Geburtenregister auf den Tod nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 PStG. Die Mitteilung aufgrund der Aufnahme eines Hinweises nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. den §§ 58 ff. PStV ist entbehrlich, sofern eine originäre Mitteilung nach den §§ 58 ff. PStV infolge einer Beurkundung erfolgt.

Minderjährige unter 16 Jahren sind nach § 2229 Absatz 1 BGB testierunfähig. Erbfolgerelevante Urkunden können daher im Zentralen Testamentsregister für diese Personen nicht registriert sein. Deshalb wurden die Mitteilungspflichten über Sterbefälle aus Gründen der Datensparsamkeit so gefasst, dass sie nur Personen betreffen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als "Verstorbene" werden bei der Einschränkung der Mitteilungspflicht einheitlich, insbesondere in § 60 Absatz 2, auch für tot erklärte und solche Personen bezeichnet, deren Todeszeit gerichtlich festgestellt wurde. Das entspricht dem bisherigen Sprachgebrauch in §§ 58 ff. PStV, insbesondere in § 60 Absatz 2 Nr. 3 PStV.

Die Mitteilungen an das Amtsgericht Schöneberg ("Hauptverzeichnis für Testamente") können erst entfallen, wenn die Verwahrungsnachrichten der Hauptkartei vom Zentralen Testamentsregister übernommen worden sind. Die Bereinigung des Gesetzes kann zu gegebener Zeit zusammen mit der Streichung von § 42 PStV erfolgen.

VII. Zu Artikel 7

1. § 1 Grundsatz

Die Erfassung karteikartengebundener Verwahrangaben aus der Zeit vor der Errichtung des Zentralen Testamentsregisters ist ein elementarer Bestandteil des Gesamtvorhabens zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Die Behandlung von Verwahrungsnachrichten durch die Standesämter war früher in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA) vom 27. Juli 2000 in der Fassung vom 15. August 2007 geregelt, die aufgrund der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Personenstandsrechts durch eine neue Verwaltungsvorschrift ersetzt werden soll, in manchen Ländern jedoch aufgrund entsprechender Anordnung bis auf Weiteres weitergilt. Nach § 323 Absatz 1 DA sind Verwahrungsnachrichten definiert als Mitteilungen, dass ein Testament oder Erbvertrag vor einem Notar errichtet oder eine Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung oder zu den Nachlassakten genommen worden ist. Das Geburtsstandesamt vermerkt bei Erhalt einer Verwahrungsnachricht im Geburtseintrag und auf der Verwahrungsnachricht eine fortlaufende Nummer, wobei mehrere Verwahrungsnachrichten zum selben Geburtseintrag (also z.B. bei Errichtung mehrerer notarieller Testamente) unter der selben Nummer eingetragen und zusammengeheftet aufbewahrt werden (§ 323 Absatz 1 und 3 DA). Die nach laufenden Nummern geordneten Verwahrungsnachrichten bilden die Testamentskartei/das Testamentsverzeichnis (§ 323 Absatz 2 DA). § 323 Absatz 7 DA regelt, dass zusätzlich Mitteilungen über die Geburt eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes vom Standesbeamten "wie eine Verwahrungsnachricht" zu behandeln sind. Zur begrifflichen Klarstellung wird deshalb in Artikel 7 § 1 von "Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden" gesprochen; gemeint sind damit nur die in § 323 Absatz 1 DA bezeichneten Mitteilungen, nicht jedoch Mitteilungen nach § 323 Absatz 7 DA.

Das TVÜG bezweckt die Erfassung der auf Verwahrungsnachrichten im Sinne von § 323 Absatz 1 DA vermerkten Daten im Zentralen Testamentsregister. Deshalb regelt § 1 Absatz 1, dass die Verwahrungsnachrichten aus den entsprechenden Testamentsverzeichnisse bzw. der Hauptkartei für Testamente in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Diese Datenerfassung erfolgt als Teil der Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters durch die Bundesnotarkammer, die sich der Hilfe von Dienstleistern bedienen kann, § 7 (Auftragnehmer). Nach § 1 Absatz 2 bestimmt die Registerbehörde daher auch nach pflichtgemäßem Ermessen über das Verfahren der Überführung im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes.

Bei der Übernahme von Verwahrdaten ist die Registerbehörde auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen angewiesen. Diese werden in § 1 Absatz 3 auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Registerbehörde und Übergeber sind gemeinsam verantwortlich, dass sämtliche Verwahrungsnachrichten eines Übergebers an die Registerbehörde überführt werden.

2. § 2 Übernahme

§ 2 Absatz 1 und 2 konkretisiert die Zusammenarbeit zwischen Übergeber und Bundesnotarkammer. Die Bundesnotarkammer legt den Übernahmestichtag mindestens acht Wochen im Voraus fest und teilt diesen mit, § 2 Absatz 1. Die tatsächliche Vorbereitungszeit der Standesämter ist wesentlich länger, denn sie beginnt bereits mit Inkrafttreten des Artikels 7 des Gesetzes, während die Übergabe von Testamentsverzeichnissen nicht vor dem in Artikel 9 Satz 2 genannten Zeitpunkt beginnen kann. Zusätzlich sind die in § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 genannten Fristen aufeinander abgestimmt.

Der Übergeber muss die Karteikarten der Bundesnotarkammer zum Abtransport zur Verfügung stellen. Das bedeutet insbesondere, nicht zur Überführung in das Zentrale Testamentsregister bestimmte Dokumente im Vorfeld auszusortieren, Absatz 2 Satz 2. Diese verbleiben beim jeweiligen Standesamt bzw. bei der Hauptkartei für Testamente. Die Bundesnotarkammer soll nur die Karteikarten abholen, die für das Zentrale Testamentsregister relevante Verwahrangaben enthalten und nach Extraktion der Daten vernichtet werden können.

Soweit elektronisch vorhandene Datensätze beim Amtsgericht Schöneberg betroffen sind, ist davon auszugehen, dass bereits im Zuge der vorgesehenen elektronischen Überspielung dieser Daten an die Registerbehörde eine elektronische Trennung von den Daten zu nichtehelichen oder adoptierten Kindern vorgenommen werden kann.

Einige Innenverwaltungen und Standesbeamte haben sich dafür ausgesprochen, dass in das Zentrale Testamentsregister zusätzlich auch die Informationen über Verwandtschaftsbeziehungen des Erblassers zu nichtehelichen oder adoptierten Kindern aufgenommen werden sollen, die derzeit auf weißen Karteikarten vermerkt sind (vgl. § 323 Absatz 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz [Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA]). Die zusätzliche Übergabe solcher Informationen an die Registerbehörde und die Speicherung dieser Daten im Zentralen Testamentsregister wäre jedoch systemfremd: Es ist nicht Zweck des Zentralen Testamentsregisters, Verwandtschaftsbeziehungen aufzuzeigen, sondern die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden aufzuzeigen. Damit zielt das Register nicht auf die Sicherung des gesetzlichen Erbrechts, sondern auf die Sicherung des letzten Willens des Erblassers.

Seit 1. Januar 2009 wird überdies die Beurkundung der Geburt aller Kinder gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 PStV dem Standesamt mitgeteilt, das den jeweiligen Geburtseintrag für die Eltern des Kindes führt. Die ursprünglich nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsverordnung nach § 347 Absatz 4 FamFG vorgesehene Aufbewahrung dieser Mitteilungen als Bestandteil des Testamentsverzeichnisses wurde inzwischen gestrichen: Die Mitteilung über die Geburt eines Kindes erfolgt personenstandsrechtlich als Hinweis im Sinne von § 18 PStV. Hinweise sind nach § 18 Absatz 1 PStV in das Personenstandsregister, namentlich das Geburtenregister, aufzunehmen. Das gilt insbesondere für die Mitteilung über die Geburt eines Kindes nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 PStV, für die § 18 Absatz 1, Halbsatz 2 PStV ausdrücklich regelt, dass neben Registernummer und Standesamt auch Vor- und Familienname des Kindes anzugeben sind. Nach § 42 Absatz 1 PStV ist das Testamentsverzeichnis nicht Bestandteil des Geburtenregisters. Ob die bis Ende 2008 geführten "Nichtehelichenkarteien" angesichts gewandelter gesellschaftlicher Akzeptanz nichtehelicher Kinder noch von praktischem Nutzen sind, ist gesondert zu prüfen und zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird sich auch eine entsprechende personenstandsrechtliche Regelung anbieten. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Amtsgericht Schöneberg, das mit der Führung der "Nichtehelichenkartei" standesamtliche Aufgaben wahrnimmt.

§ 2 Absatz 3 betrifft diejenigen staatlichen Stellen, die Verwahrangaben bereits in elektronischer Form vorhalten. Dazu gehören auch die Standesämter selbst und das Amtsgericht Schöneberg, das die Verwahrangaben bereits in Form von Bilddaten und teilweise strukturierten Daten vorhält. Zur Erleichterung der Überführung des bisherigen Systems in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer sollen dieser die vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Der Prozess erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung, die zur Mitwirkung verpflichtet ist, soweit diese erforderlich ist.

Die Übergabe soll mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand erledigt werden können. Über die Protokollierung nach § 6 durch die Registerbehörde hinaus ist nicht vorgesehen und erscheint auch nicht erforderlich, dass die Standesämter vor Aushändigung den Inhalt der Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden noch gesondert aufzeichnen, inventarisieren oder sonst erfassen. Eine Berichtigung der Vermerke in den Geburtseinträgen im Zusammenhang mit der Übernahme der Verwahrungsnachrichten durch die Registerbehörde ist auch in den Fällen nicht vorgesehen, in denen solche Vermerke bei einem Erblasser nur auf Verwahrungsnachrichten im Sinne von § 323 Absatz 1 DA hinweisen.

3. § 3 Weiterverarbeitung

Die Weiterverarbeitung der Karteikarten erfolgt in zwei Schritten:

Zu den relevanten Daten gehören

Zweifel in den Kategorien (1) und (2) beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit des Registers. Deshalb soll bei der Erfassung vorhandener Verwahrungsnachrichten versucht werden, die Qualität des Datenbestandes im Vergleich zum bloßen Karteikarteninhalt zu erhöhen. § 3 Absatz 2 Satz 2 ist vor diesem Hintergrund zu lesen. Der Standesbeamte ist am ehesten in der Lage, von der Registerbehörde nicht aufklärbaren Zweifelsfällen nachzugehen.

Nach Absatz 3 werden in das Zentrale Testamentsregister sowohl die Bilddaten als auch die Strukturdaten übernommen. Ein Datenverlust ist damit auch nach Vernichtung der Karteikarten nach § 5 ausgeschlossen. Die Abschlussmitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an den Übergeber dient vor allem dazu, die noch aufzuklärenden Zweifelsfragen zu dokumentieren, Absatz 3 Satz 3, Absatz 2 Satz 2.

4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum

Um den Übergang des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen vom Geburtsstandesamt zum Zentralen Testamentsregister effizient zu gestalten, ist ein eindeutiger Stichtag für die Verantwortlichkeit nach § 42 Absatz 2 PStV festzulegen. Dieser muss es ermöglichen, auch in der Übergangsphase weitgehend standardisierte Verfahren anzuwenden und Doppelbenachrichtigungen zu vermeiden. Das jeweilige Standesamt, in dessen Geburtenregister eine verstorbene Person verzeichnet ist, muss außerdem ausreichend Zeit für organisatorische Vorkehrungen vor der körperlichen Übergabe der Testamentsverzeichnisse haben. Die zügige Organisation der Übergabe könnte beeinträchtigt werden, wenn das Standesamt erst kurz vor dem Übernahmestichtag eine Mitteilung über den Tod der im Geburtenregister eingetragenen Person erhält und dennoch - dann innerhalb kürzester Zeit - noch in den Testamentsverzeichnissen nach Verwahrungsnachrichten recherchieren und gemäß § 42 Absatz 2 PStV den Absender der Verwahrungsnachricht (also die verwahrende Stelle nach der Terminologie des neu -en § 78c BNotO) benachrichtigen müsste.

§ 4 Absatz 1 sieht deshalb zur Entlastung der Standesämter vor, dass bei den ab einer Woche vor dem Übernahmestichtag beurkundeten oder gerichtlich festgestellten Sterbefällen die Registerbehörde anstelle des Geburtsstandesamts prüft, ob erbfolgerelevante Dokumente vorliegen, und die verwahrende Stelle benachrichtigt. Die Registerbehörde kann dabei die Sterbefallmitteilungen, die unter § 4 Absatz 1 fallen, erst nach Weiterverarbeitung der übernommenen Verwahrungsnachrichten nach § 3 Absatz 1 prüfen.

Die Anknüpfung an das "Wirksamwerden" der Beurkundung beziehungsweise der Aufnahme des Hinweises beruht auf der personenstandsrechtlichen Terminologie, die z.B. in § 58 Absatz 5 Nummer 2, § 59 Absatz 5 Nummer 2 und § 60 Absatz 3 Nummer 2 PStV verwendet wird. Das Wirksamkeitsdatum der Beurkundung des Sterbefalls ist nach diesen Vorschriften auch an die Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Stichtag liegt vor dem Übernahmestichtag, um grundsätzlich die Abarbeitung der bis eine Woche vor dem Stichtag beurkundeten Sterbefälle noch durch das jeweilige Geburtsstandesamt zu ermöglichen. Damit korrespondiert die Regelung in § 42 Absatz 3 PStV, wonach das jeweilige Standesamt in der Woche vor dem Übernahmestichtag nur noch Alt-Fälle abarbeitet.

§ 4 Absatz 2 bestimmt, dass die Bundesnotarkammer die verbleibenden Restfälle bearbeitet. Denkbar ist zunächst, dass die Sterbefallmitteilung durch einen verzögerten Postlauf das Geburtsstandesamt erst erreicht, nachdem das Testamentsverzeichnis bereits übernommen wurde. Denkbar ist auch, dass eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 PStV zwar möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgte. In diesen Fällen muss das früher zuständige Standesamt den Sterbefall der Registerbehörde manuell mitteilen.

Dadurch ergibt sich folgende Systematik:

Grundsätzlich hängt die Zuständigkeit für die Benachrichtigung nach Eingang einer Sterbefallmitteilung davon ab, wann der Sterbefall beurkundet wurde. Aus dem Inhalt der Sterbefallmitteilung ergibt sich so unabhängig von der Postlaufzeit bis zum Eingang beim Geburtsstandesamt die Zuständigkeitsabgrenzung. Es wäre allerdings nicht sinnvoll gewesen, die Benachrichtigungszuständigkeit davon abhängig zu machen, ob der Sterbefall vor oder nach dem Übernahmestichtag beurkundet wurde. Denn in diesem Fall wäre der Anteil der Benachrichtigungen, die das Standesamt an die Registerbehörde manuell weiterleiten müsste, wesentlich höher. Dies führte zu der in § 4 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Regelung. Mit einer Übergangsfrist von sieben Tagen werden der manuelle Benachrichtigungsaufwand gering gehalten bei gleichzeitiger Minimierung der Verzögerungen bei der Benachrichtigung in Nachlasssachen: Je kürzer die Übergangsfrist, desto schneller erfolgen die Mitteilungen durch die Registerbehörde, weil die Zeit des Stillstands des Benachrichtigungswesens reduziert wird.

5. § 5 Vernichtung

Die Verwahrungsnachrichten in Karteikartenform sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Eine Aufbewahrung verursacht unverhältnismäßige Kosten ohne Nutzen. So wird es derzeit bereits bei der Hauptkartei des Amtsgerichts Schöneberg gehandhabt. Für das Zentrale Testamentsregister werden die Karteikarten ohnehin als Bilddatei verfügbar gemacht.

Die Vernichtung darf, um das Verlustrisiko von Daten zu minimieren, erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verwahrungsnachrichten vollständig in die elektronischstrukturierte Form überführt wurden und alle in Papierform verfügbaren Informationen zur Aufklärung von Zweifelsfragen ausgewertet worden sind. Dem trägt die in Satz 1 vorgeschlagene Regelung Rechnung. Insbesondere erfolgt die Vernichtung nicht vor der Datenextraktion nach § 3 Absatz 2. Soweit dabei Zweifelsfragen entstehen, werden diese vor Vernichtung zu klären versucht.

Anhänge und Begleitschreiben werden ebenso vernichtet; sie haben für den Datenbankbetrieb nicht anders als die für Verwahrangaben vorgesehenen Karteikarten keine Funktion mehr.

Alle übrigen Dokumente, insbesondere Karteikarten mit Angaben zu nichtehelichen Kindern, sind nach § 2 Absatz 2 Satz 2 von dem jeweiligen Standesamt auszusortieren. Sollte dies im Einzelfall nicht geschehen und das Versäumnis zunächst unbemerkt geblieben sein, werden die entsprechenden Dokumente mittels einfacher Post zurückgeführt.

6. § 6 Protokollierung

Der Sicherstellung der Vollständigkeit der Überführung der Testamentsverzeichnisse dient auch die Protokollierungspflicht nach § 6: Um den ordnungsgemäßen Überführungsvorgang zu dokumentieren, sind die einzelnen Prozessschritte zu protokollieren. Die im Einzelnen erforderlichen Angaben sind in § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 festgelegt.

Nach § 6 Absatz 4 sind die Protokolle bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Urschrift aufzubewahren. Danach kann eine Archivierung in elektronischer Form erfolgen.

7. § 7 Auftragnehmer

Die Registerbehörde kann sich zur Überführung der Daten aus bereits vorhandenen Verwahrungsnachrichten in das elektronische Zentrale Testamentsregister der Hilfe von Dienstleistern bedienen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Dienstleister, insbesondere auch die Bestimmungen zur Einhaltung des Datenschutzes.

8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz

Die Registerbehörde und etwaige Dienstleister werden bei der Umsetzung des TVÜG alle Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit der Verwahrangaben zu gewährleisten. Das gilt für jedes Stadium des Projekts.

Dabei sind während aller Verfahrensschritte die jeweils dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten, insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentralen Testamentsregisters zu übernehmenden Informationen. Da das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar ist, war eine Detailregelung in diesem Gesetz entbehrlich.

Einzelheiten werden in einem Sicherheitskonzept ausgearbeitet.

9. § 9 Außerkrafttreten

Das Gesetz kann 10 Jahre nach seiner Verkündung außer Kraft treten, weil die Überführung der Verwahrungsnachrichten in das Zentrales Testamentsregister dann - einen Sicherheitspuffer bereits einkalkuliert - abgeschlossen sein wird.

VIII. Zu Artikel 8

Die Änderung der Kostenordnung ist redaktioneller Art. Der Verweis in § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung musste an die geänderte Bundesnotarordnung angepasst werden.

IX. Zu Artikel 9

Das Zentrale Testamentsregister wird am 1. Januar 2012 in Betrieb genommen. An diesem Tag treten daher die Artikel 2 Nummer 2 und 3 bis 6 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt werden erbfolgerelevante Urkunden nicht mehr dem Geburtsstandesamt gemeldet, sondern ausschließlich zum Zentralen Testamentsregister. Die Benachrichtigungen in Nachlasssachen erfolgen für alle Neueintragungen durch das Zentrale Testamentsregister. Für die Benachrichtigung aus bereits vorhandenen Verwahrungsnachrichten ist das jeweilige Standesamt so lange zuständig, wie die Verwahrungsnachrichten nicht in das Zentrale Testamentsregister überführt wurden. Die Übergangsregelungen sind für jedes Standesamt in Artikel 7 § 4 getroffen.

Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 8 treten bereits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bereits vor dem 1. Januar 2012 die in Artikel 1 Nummer 1 lit. a) (§ 78 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNotO) vorgesehene Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Testamentsregister-Verordnung genutzt werden kann. Die Testamentsregister-Verordnung soll gleichzeitig mit den Artikeln 2 bis 6 dieses Gesetzes am 1. Januar 2012 in Kraft treten, damit der Registerbetrieb ab diesem Zeitpunkt gewährleistet ist. Das frühere Inkrafttreten der Aufgabenzuweisung an die Bundesnotarkammer legitimiert zudem deren Vorbereitungshandlungen zur Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters.

Artikel 7 tritt ebenfalls am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Standesämter können sich so frühzeitig - schon vor dem 1. Januar 2012 - auf die zu treffenden organisatorischen Maßnahmen zur Überführung der Testamentsverzeichnisse ab dem 9. Januar 2012, Artikel 7 § 2 Absatz 1 Satz 2, einstellen. Die logistische Projektierung und Abstimmung mit den Standesämtern nimmt einige Vorlaufzeit in Anspruch. Insbesondere können die Standesämter bereits die organisatorischen Vorkehrungen treffen, namentlich nach Artikel 7 § 2 Absatz 2 Satz 2. Das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer setzt vor allem voraus, dass die zu treffenden Maßnahmen gründlich vorbereitet werden. Die Übernahme der Testamentsverzeichnisse kann allerdings erst stattfinden, wenn der Registerbetrieb als solcher beginnt. Denn nach dem Übernahmestichtag ist der jeweilige Übergeber nicht mehr in das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen eingebunden. Vielmehr übernimmt die Registerbehörde ab diesem Zeitpunkt die Benachrichtigung über alle Sterbefälle. Deshalb kann die erste Übernahme nicht stattfinden, bevor das Register insgesamt funktionsfähig ist. Spätestens mit der Erstübernahme eines Testamentsverzeichnisses müssen alle erbfolgerelevanten Urkunden ausschließlich an das Zentrale Testamentsregister gemeldet werden.