Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

A. Problem und Ziel

Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie kann nur gelingen, wenn eine große Vielzahl von Personen und Unternehmen mitwirkt und die Energiewende auf dem Weg zu einer weit überwiegenden Versorgung durch erneuerbare Energien mitgestaltet. Dieser Weg ist bisher sehr erfolgreich beschritten worden. Hauseigentümer sind allerdings bisher unmittelbarer am Ausbau der erneuerbaren Energien beteiligt als Mieter. So können Hauseigentümer von Solarstrom vom Hausdach profitieren und die Energiewende mitgestalten. Mietern steht diese Möglichkeit bislang nicht im gleichen Maße offen. Das Angebot von Solarstrom vom Hausdach an die Mieter ist für den Anlagenbetreiber bisher nur in Einzelfällen wirtschaftlich, so dass es an einem entsprechenden Angebot an die Mieter fehlt. Zwar fallen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht an (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe), allerdings sind die Anlagen ohne eine weitere Förderung zumeist weniger wirtschaftlich als bei Volleinspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung. Gleichzeitig liegt Deutschland das dritte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2 500 Megawatt (MW) zurück.

Fristablauf: 08.06.17

B. Lösung

Durch dieses Gesetz wird der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden vorangetrieben, indem Mieterstrom aus Solaranlagen eine Förderung nach dem EEG 2017 erhält. Solarstrom wird dazu künftig auch dann gefördert, wenn er ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und von dem Mieter verbraucht wird. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dient. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt in voller Höhe erhalten. Die Förderung erfolgt wie bei der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung pro Kilowattstunde. Die Vergütungshöhe spiegelt die unterschiedlichen Vergütungssätze bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung wider. Auf diese Weise werden auch bei der Mieterstromförderung die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise bzw. Stromgestehungskosten angemessen berücksichtigt. Anders als bei eingespeistem Strom erhält der Betreiber einer Solaranlage nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher werden von der Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Strom 8,5 Cent je Kilowattstunde abgezogen.

Die Mieterstromförderung bestimmt sich nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese ändert sich entsprechend dem so genannten "atmenden Deckel" entsprechend der zugebauten Menge. Darüber hinaus wird der geförderte Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr begrenzt. So wird sichergestellt, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und verhindert, dass auf nicht privilegierte Stromverbraucher zu hohe Kosten zukommen.

Mieter sollen die Entscheidung für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei treffen können. Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, wird der Vermieter wettbewerbsfähige Preise anbieten. Daher sieht das Gesetz vor, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennte Verträge sind, und die Laufzeit eines Mieterstromvertrags auf ein Jahr begrenzt ist. Zusätzlich sind eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr sowie eine mehr als dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit unwirksam.

C. Alternativen

Das EEG 2017 enthält bislang in § 95 Nummer 2 EEG 2017 eine Ermächtigung zum Erlass einer Mieterstrom-Verordnung. Diese Verordnungsermächtigung sieht eine Verringerung der EEG-Umlage bei Mieterstrommodellen vor. Indes lassen sich die von der Anlagengröße abhängigen Kosten der Stromerzeugung in dem oben dargestellten Konzept einer EEG-Vergütung für Mieterstrom besser abbilden. Das ermöglicht eine passgenauere Förderung. Eine EEG-Vergütung für Mieterstrom lässt sich jedoch nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 95 Nummer 2 EEG 2017 stützen. Daher ist eine Änderung des EEG erforderlich.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Unmittelbare Kosten können sich für die öffentlichen Haushalte (u.a. Bund, Länder, Kommunen) ergeben, weil sich die KWKG- und die EEG-Umlage auf die Höhe ihres Strompreises auswirken. Die entsprechenden Kosten werden unter F. dargestellt.

Den Kommunen entgehen durch Mieterstrom Einnahmen bei der Konzessionsabgabe. Die Einnahmeausfälle belaufen sich im ersten Jahr auf rund zwei Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016). Langfristig können sie auf bis zu 60 Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016) ansteigen.

Dem Bund entgehen durch Mieterstrom Einnahmen bei der Stromsteuer. Die Einnahmeausfälle belaufen sich im ersten Jahr auf rund 2,5 Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016). Langfristig können sie auf bis zu 75 Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016) ansteigen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird eine Informationspflicht eingeführt, denn die Unternehmen müssen sich beim Marktstammdatenregister melden, wenn sie den Mieterstromzuschlag erhalten wollen. Erwartet wird die Meldung für ca. 12 500 Mieterstromanlagen. Auch bisher mussten die Solaranlagen im Marktstammdatenregister gemeldet werden, um die Marktprämie oder die Einspeisevergütung zu erhalten. Insofern entsteht für die Unternehmen als zusätzlicher Aufwand lediglich das Setzen eines weiteren Kreuzchens in der Datenbank. Der zeitliche Mehraufwand beträgt voraussichtlich 0,1 Minuten bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 33,20 Euro pro Stunde.

Dies führt zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 692 Euro jährlich für die Wirtschaft. Es wird im Rahmen der Bürokratiebremse geprüft, an welcher Stelle diese zusätzliche Belastung kompensiert werden kann. Dieses Regelungsvorhaben unterfällt nicht dem KMU-Test-Leitfaden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand des Bundes für die Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom entsteht im Wesentlichen bei der Bundesnetzagentur, die das Mieterstrommodell und insbesondere den Mieterstromdeckel zu administrieren hat. Für die Länder und Kommunen entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand. Die jährlichen Kosten der Bundesnetzagentur werden auf 113 315 Euro abgeschätzt. Sie setzen sich zusammen aus Personalkosten von einer Stelle des gehobenen Dienstes (GD) von rund 68 062 Euro, pauschalen Sachmittelkosten von 19 103 Euro und Gemeinkosten von 26 150 Euro. Hierin sind auch die weiteren Kosten der Bundesnetzagentur, z.B. für den allgemeinen Verbraucherservice im Zusammenhang mit dem Mieterstromgesetz, enthalten.

F. Weitere Kosten

Der Ausbau von Mieterstrom führt zu Einnahmeausfällen bei den Netzentgelten und den netzentgeltgekoppelten Umlagen, ohne dass die damit zu finanzierenden Systemkosten sinken. Unter der Annahme eines moderaten Ausbaupfads mit jährlich 120 Gigawattstunden Mieterstrom müssen im ersten Jahr Einnahmeausfälle von rund 8 Millionen Euro und bei Ausschöpfen des Maximalpotenzials von 3,6 Terawattstunden rund 250 Millionen Euro pro Jahr kompensiert werden (Datenbasis 2016). Diese Einnahmeausfälle führen unmittelbar zu einer Erhöhung der Netzentgelte und netzentgeltgekoppelten Umlagen. Die durchschnittliche Erhöhung liegt voraussichtlich unter 0,1 Cent je Kilowattstunde. Durchschnittlich entspricht eine Erhöhung um 0,1 Cent je Kilowattstunde einer Mehrbelastung von 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt. Da Netzentgelte regional unterschiedlich sind, werden in manchen Städten die Netzentgelte stärker steigen und in anderen kaum. Beispielsweise könnten bei Ausschöpfung des geschätzten Maximalpotenzials von Mieterstrommodellen die Netzentgelte in einzelnen Städten bis zu 0,7 Cent je Kilowattstunde steigen. Das entspricht bei einem Durchschnittshaushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch einer Zusatzbelastung von 24,50 Euro pro Jahr und Haushalt.

Ziel der Mieterstromförderung ist der Ausbau von Solaranlagen. Die Förderung von 3 600 Gigawattstunden Mieterstrom (Maximalpotenzial) über das EEG erhöht die Kosten langfristig um rund 130 Millionen Euro pro Jahr. Würde die gleiche Strommenge aus solarer Strahlungsenergie eingespeist und vergütet, betrüge die zusätzliche Belastung des EEG-Kontos jedoch rund 310 Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016). Insofern fallen durch die Mieterstromförderung für das EEG-Konto geringere Kosten an als bei Volleinspeisung der gleichen Anlagen. In beiden Fällen betragen die Auswirkungen auf die EEG-Umlage weniger als 0,1 Cent je Kilowattstunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. April 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.17

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter "Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung" durch die Wörter "Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

5. § 21 wird wie folgt geändert:

6. § 21b wird wie folgt geändert:

7. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

" § 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

8. Der bisherige § 23b wird § 23c.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

10. In § 25 Satz 1 werden die Wörter "oder Einspeisevergütungen" durch die Wörter ", Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge" ersetzt.

11. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

12. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "Bürgerenergiegesellschaften nach § 13 Nummer 15" durch die Wörter "Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nummer 15" ersetzt.

13. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

14. § 60a werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."

15. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "unterschiedliche" durch das Wort "unterschiedlich" ersetzt.

16. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes," eingefügt.

17. In § 75 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "einen genossenschaftlichen Prüfungsverband," eingefügt.

18. § 76 wird wie folgt geändert:

19. § 79 wird wie folgt geändert:

20. § 85 wird wie folgt geändert:

21. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben.

22. § 100 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe zu § 42a eingefügt:

" § 42a Mieterstromverträge".

2. § 20 Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereit zu stellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-MeterGateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen."

3. In § 42 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist" durch die Wörter "in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden" ersetzt.

4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten] wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.".

2. In der Anlage wird in Tabelle II Nummer 10.3 wie folgt gefasst:

10.3
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.0.1Registrierungsnummer PV-MelderegisterP
10.3.0.2Beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017R
10.3.1
Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
10.3.1.1Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017x

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird. Diese Stromlieferungen unterliegen in vollem Umfang der EEG-Umlage. Nicht im Gebäude verbrauchter Strom kann ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder zwischengespeichert werden. In der Praxis erzeugt und liefert der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern schaltet hierfür Dritte ein. Um die vollumfängliche Versorgung der Mieterstromkunden sicherzustellen, werden diese gegebenenfalls mit (am Strommarkt beschafftem) Zusatz- und Reservestrom versorgt. Mieterstrommodelle sind für die an ihnen beteiligten Akteure wirtschaftlich interessant, weil bei Mieterstrom nach dem derzeitigen Rechtsrahmen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht anfallen (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe). Dies kann sich zukünftig gegebenenfalls ändern. So wird beispielsweise hinsichtlich der Netzentgelte eine stärkere Fokussierung auf die Vorhaltung von Netzkapazität, beispielsweise über die stärkere Berücksichtigung der Netzanschlussleistung, diskutiert. Trotz der derzeit bestehenden Kostenvorteile ergibt sich gegenüber der reinen Einspeisung von EEG-Strom derzeit häufig kein wirtschaftlich ausreichender Anreiz für Mieterstrommodelle.. Gleichzeitig liegt Deutschland das dritte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus Solarer Strahlungsenergie hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2 500 MW zurück. Mieterstrom kann Impulse für einen weiteren Zubau von Solaranlagen setzen und Mieter und Vermieter konkret an der Energiewende beteiligen.

Ziel der Förderung von Mieterstrom ist es, zusätzliche Anreize für den Ausbau von Solaranlagen auf Wohngebäuden zu schaffen und dabei auch die Mieter wirtschaftlich zu beteiligen. Dabei soll die Förderung so ausgestaltet werden, dass sie maßvoll ist und Verteilungswirkungen zu Lasten anderer Stromkunden begrenzt werden. Die Förderung soll ferner von dem Gedanken der Vertragsfreiheit geleitet werden. Zudem muss die freie Wahl des Letztverbrauchers zwischen Stromanbietern als wesentliches Merkmal des liberalisierten Strommarkts erhalten bleiben. Der Gesetzentwurf soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vertragsfreiheit und dem Schutz der Teilnehmer bei Mieterstrommodellen herstellen. Die Regelungen zum Mieterstrom werden im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts zum nächstmöglichen Zeitpunkt evaluiert. Dies ist wichtig, um die Wirkung der Regelungen in der Praxis zeitnah abschätzen zu können und möglicherweise erforderlichen Änderungsbedarf möglichst rasch identifizieren zu können.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit diesem Gesetz wird eine direkte Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen umgesetzt. Solarstrom wird dazu künftig nicht nur im Fall der Einspeisung ins Stromnetz gefördert, sondern auch, wenn er ohne Nutzung des Netzes direkt an Letztverbraucher im Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und von diesem verbraucht wird. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dient. Die EEG-Umlagepflicht für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt in voller Höhe erhalten. Die Förderung erfolgt wie bei Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung pro Kilowattstunde. Die Vergütungshöhe spiegelt die Unterschiede der Vergütungssätze bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung wider. Auf diese Weise werden die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise bzw. Stromgestehungskosten angemessen berücksichtigt. Anders als bei eingespeistem Strom erhält der Solaranlagenbetreiber nicht nur die EEG-Vergütung, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher wird von der "normalen" Vergütung für ins Netz eingespeisten Strom ein angemessener Abschlag abgezogen.

Die Mieterstromförderung wird in das bestehende System des sogenannten atmenden Deckels einbezogen. Darüber hinaus wird der Zubau auf 500 MW pro Jahr begrenzt. So wird sichergestellt, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und einer Überförderung vorgebeugt.

Mieter sollen die Entscheidung für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei treffen können. Daher sieht das Gesetz vor, dass bei Mietverträgen über Wohnungen, die nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt sind, Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennte Verträge sind. Es wird sichergestellt, dass sie unabhängig voneinander abgeschlossen und gekündigt werden können. Wird der Mietvertrag beendet, so endet mit der Rückgabe der Wohnung auch der Mieterstromvertrag. Die Wahlfreiheit der Mieter ist außerdem notwendig, um faire Preise sicherzustellen. Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, wird der Vermieter wettbewerbsfähige Preise anbieten. Die Laufzeit eines Mieterstromvertrags wird daher auf ein Jahr begrenzt. Zusätzlich sind eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr sowie eine mehr als dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit unwirksam.

III. Alternativen

Keine. Der Erlass einer Mieterstrom-Verordnung auf Grundlage des § 95 Nummer 2 EEG 2017 scheidet aus, da die direkte Förderung von Mieterstrom (siehe oben) Änderungen am EEG erfordert.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes. Die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG) . Ziel des EEG 2017 ist die Steigerung des Anteils von Solarstrom an der Stromerzeugung in Deutschland.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. Nr. C 200/1 v. 28. Juni 2014). Das Gesetz ist außerdem mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dem Gesetz w i.d.R. chtsklarheit auch für bestehende Mieterstrommodelle geschaffen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Bei der Erarbeitung des Gesetzes wurden die Ziele und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt. Nach Überprüfung der zehn Managementregeln der Nachhaltigkeit und der 21 Schlüsselindikatoren für eine nachhaltige Entwicklung erweist sich das Gesetz als vereinbar mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen und somit zur Vermeidung von externen Schadenskosten.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie zu fördern. Dieses Ziel steht im Einklang mit den Indikatorbereichen 1 und 2.

Durch die Kopplung der Mieterstromvergütung an die Einspeisevergütung - und damit auch an den atmenden Deckel - sowie der Begrenzung der Förderung auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr wird einer Überförderung entgegengewirkt und sichergestellt, dass die Energiewende bezahlbar bleibt. Dadurch wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stromkunden berücksichtigt (Indikatorbereich 10).

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Unmittelbare Kosten können sich für die öffentlichen Haushalte (u.a. Bund, Länder, Kommunen) ergeben, weil sich die KWKG- und die EEG-Umlage auf die Höhe ihres Strompreises auswirken. Die entsprechenden Kosten werden unter F dargestellt.

Den Kommunen entgehen durch Mieterstrom Einnahmen bei der Konzessionsabgabe. Unter Annahme eines moderaten Ausbaupfads mit einer jährlichen Mieterstrommenge von 120 Gigawattstunden (Quelle: Prognos, Schlussbericht Mieterstrom, 2017) belaufen sich die Einnahmeausfälle im ersten Jahr auf rund zwei Millionen Euro (Datenbasis 2016). Diese Einnahmeausfälle wachsen über die Jahre jährlich um diesen Betrag an. Würde das Maximalpotenzial von 3 600 Gigawattstunden (Quelle: Prognos, Schlussbericht Mieterstrom, 2017) erschlossen, beliefen sich die Einnahmeausfälle bei der Konzessionsabgabe auf 60 Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016).

Dem Bund entgehen durch Mieterstrom Einnahmen bei der Stromsteuer. Der Mieterstromzuschlag schafft einen Anreiz, den Strom an Mieter zu liefern, der dann von einer bestehenden Stromsteuerbefreiung profitiert. Unter Annahme eines moderaten Ausbaupfads belaufen sich die Einnahmeausfälle im ersten Jahr auf rund 2,5 Millionen Euro (Datenbasis 2016). Diese Einnahmeausfälle wachsen über die Jahre jährlich um diesen Betrag an. Würde das Maximalpotenzial erschlossen, beliefen sich die Einnahmeausfälle bei der Stromsteuer auf 75 Millionen Euro pro Jahr (Datenbasis 2016).

Wird Mieterstrom zu einem signifikant niedrigeren Preis angeboten als der Strompreis, den die Mieterstromkunden davor gezahlt haben, können auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer sinken. Diese Einnahmeausfälle sind nicht quantifizierbar, da die Höhe des Mieterstrompreises zwischen Anbieter und Mieter festgelegt wird und nicht bekannt ist.

4. Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.

Es wird eine Informationspflicht eingeführt, denn die Unternehmen müssen sich beim Marktstammdatenregister melden, wenn sie den Mieterstromzuschlag erhalten wollen. Erwartet wird die Meldung für ca. 12.500 Mieterstromanlagen. Auch bisher mussten die PV-Anlagen im Marktstammdatenregister gemeldet werden, um die Marktprämie oder die Einspeisevergütung zu erhalten. Insofern entsteht für die Unternehmen als zusätzlicher Aufwand lediglich das Setzen eines weiteren Kreuzchens in der Datenbank. Der zeitliche Mehraufwand beträgt voraussichtlich 0,1 Minuten bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 33,20 Euro pro Stunde.

Dies führt zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 692 Euro jährlich für die Wirtschaft. Es wird im Rahmen der Bürokratiebremse geprüft, an welcher Stelle diese zusätzliche Belastung kompensiert werden kann. Dieses Regelungsvorhaben unterfällt nicht dem KMU-Test-Leitfaden.

Für die Energiewirtschaft entsteht für energiewirtschaftlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Mieterstrommodellen (z.B. Lieferantenwechsel) zusätzlicher Aufwand. Dieser Aufwand wird jedoch nicht durch dieses Gesetz begründet, sondern ergibt sich aus der Zunahme von dezentralen Modellen und damit verbundenen Anforderungen, die bereits nach bestehender Gesetzeslage einzuhalten sind.

Das Gesetz erhöht den Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes.

Für die öffentliche Verwaltung fällt einmaliger Erfüllungsaufwand für das Anlegen der veränderten Benutzeroberfläche im Marktstammdatenregister an. Der zeitliche Aufwand hierfür liegt unter einer Stunde. Der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes für die Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom entsteht im Wesentlichen bei der Bundesnetzagentur. Konkret ist die Bundesnetzagentur die zuständige Stelle für die Administration des Mieterstromdeckels, für die Führung des Marktstammdatenregisters, für den Betrieb der EEG-Hotline und den allgemeinen Verbraucherservice. Die jährlichen Kosten der Bundesnetzagentur werden auf 113.315 Euro abgeschätzt. Sie setzen sich zusammen aus Personalkosten von einer Stelle des gehobenen Dienstes (GD) von rund 68.062 Euro, pauschalen Sachmittelkosten von 19.103 Euro und Gemeinkosten von 26.150 Euro.

Für die Länder und Kommunen entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Der Ausbau von Mieterstrom führt zu Einnahmeausfällen bei den Netzentgelten und den netzentgeltgekoppelten Umlagen, ohne dass die damit zu finanzierenden Systemkosten sinken. Unter der Annahme eines moderaten Ausbaupfads von jährlich 120 Gigawattstunden Mieterstrom müssen im ersten Jahr Einnahmeausfälle von rund 8 Millionen Euro kompensiert werden. Der moderate Ausbaupfad geht davon aus, dass die beteiligten Akteure das Maximalpotenzial mit 2 Prozent bis 6 Prozent jährlich ausschöpfen (Quelle: Prognos, Schlussbericht Mieterstrom, 2017). Diese Annahme beruht auf historischen Erfahrungswerten. Diese Einnahmeausfälle wachsen somit über die Jahre jährlich um rund 8 Millionen Euro an. In Jahr fünf beliefe sich der Betrag auf rund 40 Millionen Euro. Bei Ausschöpfen des Maximalpotenzials von 3,6 Terawattstunden müssten rund 250 Millionen Euro kompensiert werden (Datenbasis 2016). Netzentgelte und netzgebundene Umlagen können perspektivisch steigen, so dass auch die Einnahmeausfälle steigen. Diese Einnahmeausfälle führen unmittelbar zu einer Erhöhung der Netzentgelte und netzentgeltgekoppelten Umlagen. Die Höhe des Anstiegs der Netzentgelte und der an die Netzentgelte gekoppelten Umlagen ist schwer abschätzbar und kann regional schwanken. Die tatsächliche Mehrbelastung ist daher regional unterschiedlich. Bei Ausschöpfung des geschätzten Maximalpotenzials von Mieterstrommodellen könnten die Netzentgelte in einzelnen Städten bis zu 0,7 Cent je Kilowattstunde steigen. Das entspricht einer maximalen Mehrbelastung von 24,50 Euro pro Jahr für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Stromverbrauch in diesen stark betroffenen Städten. In anderen Gebieten ohne signifikanten Zubau können die Netzentgelte nahezu unverändert bleiben. Die durchschnittliche bundesweite Erhöhung liegt aber voraussichtlich unter 0,1 Cent je Kilowattstunde. Durchschnittlich entspricht eine Erhöhung um 0,1 Cent je Kilowattstunde einer Mehrbelastung von 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt.

Ein Ziel der Mieterstromförderung ist der Ausbau der Solarenergie. Die Förderung von 3.600 Gigawattstunden Mieterstrom (Maximalpotenzial) über das EEG erhöht die Kosten um rund 130 Millionen Euro pro Jahr. Unter Annahme eines moderaten Ausbaupfads von jährlich 120 Gigawattstunden beträgt die Förderung im ersten Jahr 4 Millionen Euro. Würde die gleiche Strommenge eingespeist und vergütet, betrüge die zusätzliche Belastung des EEG-Kontos jedoch rund 10 Millionen Euro im ersten Jahr bzw. rund 310 Millionen Euro bei Ausschöpfung des Maximalpotenzials (Datenbasis 2016). Insofern fallen bei isolierter Betrachtung der Kosten für das EEG-Konto zunächst geringere Kosten als bei Volleinspeisung an. Geht man davon aus, dass die Solaranlagen nicht gebaut würden, fallen bei Ausschöpfung des Maximalpotenzials 130 Millionen pro Jahr mehr an. In diesem Fall würden jedoch auch die Ziele für den Ausbau von Solarenergie verfehlt oder die Ausschreibungsmengen für große Anlagen müssten angehoben werden. In beiden Fällen betragen die Auswirkungen auf die EEG-Umlage weniger als 0,1 Cent je Kilowattstunde (ca. 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt).

Den vorstehenden Berechnungen liegen die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zu Wohngebäuden zugrunde, wobei Wohngebäude in diesem Sinne solche sind, die zumindest zur Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 5 Reihe 3). Da der Anwendungsbereich der Mieterstromförderung auch solche Gebäude umfasst, in denen die Wohnnutzung mindestens 40 Prozent beträgt, dürfte das Maximalpotenzial für Mieterstrommodelle sowie die damit verbundenen Einnahmeausfälle für Bund und Kommunen sowie Verteilungseffekte bei den Netzentgelten und der EEG-Umlage zu Lasten anderer Letztverbraucher höher ausfallen. Für eine genauere Folgenabschätzung fehlt jedoch die Datengrundlage.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen oder Auswirkungen auf den demografischen Wandel sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Kleine und mittlere Unternehmen sind durch das vorliegende Gesetz nicht in besonderem Maße betroffen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes ist geprüft und abgelehnt worden, da eine Befristung des Gesetzes mit den in § 1 Absatz 2 EEG 2017 vorgesehenen langfristigen Zielen nicht vereinbar wäre. Das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen, lässt sich nur erreichen, wenn den Anlagenbetreibern eine Investitionssicherheit geboten wird, für die die unbefristete Geltung der Förderbestimmungen eine Grundvorrausetzung darstellt.

Der alle vier Jahre zu erstellende EEG-Erfahrungsbericht nach § 97 EEG 2017 evaluiert neben dem Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien gemäß § 97 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 auch die Entwicklung und angemessene Verteilung der Kosten der EEG-Förderung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderungen dienen der Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen des Gesetzestextes durch diesen Artikel.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 3 Nummer 3 EEG 2017 trägt der Erweiterung der Veräußerungsformen nach dem EEG

Rechnung (siehe unten Nummer 4).

Zu Nummer 3

Durch Nummer 3 wird ein Verweisfehler beseitigt.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Das vorliegende Gesetz führt eine Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen ein (zum Begriff des Mieterstroms siehe unten Nummer 5 Buchstabe b). Die Förderung erfolgt in Gestalt einer Zahlung nach dem EEG. Das umschreibt der Begriff "Mieterstromzuschlag". Der Mieterstromzuschlag ist Gegenstand eines Anspruchs aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 7 EEG 2017. Zentrale Anspruchsgrundlage für Zahlungen nach dem EEG ist § 19 EEG 2017. Dessen Absatz 1 wird durch die neu eingefügte Nummer 3 um die Veräußerungsform "Mieterstromzuschlag" erweitert.

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 5 des Absatzes 3 stellt klar, dass dem Anspruch auf Mieterzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 eine Einspeicherung des Mieterstroms zum Zweck des späteren Verbrauchs durch eine andere Person nicht entgegensteht. Eine Regelung ist erforderlich, weil sich Satz 1 explizit auf Strom vor der Einspeisung bezieht. Auch wenn Mieterstrom nie eingespeist wird, sollen die Regelungen Anwendung finden.

Zu Nummer 5

§ 21 EEG 2017 beschränkte sich bislang auf die Regelung der Einspeisevergütung. Das vorliegende Gesetz erweitert die Norm um den Mieterstromzuschlag. Diese Erweiterung bildet die Ähnlichkeit beider Veräußerungsformen ab: Ebenso wie im Fall der Einspeisevergütung wird auch die Höhe des Mieterstromzuschlags gesetzlich bestimmt, hängt von der Größenklasse der Solaranlage ab und findet der atmende Deckel nach § 49 EEG 2017 Anwendung.

Anders als der Anspruch auf Einspeisevergütung setzt der Anspruch auf Mieterstromzuschlag jedoch nicht voraus, dass der in der Anlage erzeugte Strom in ein Netz nach § 3 Nummer 35 EEG 2017 eingespeist wird. Im Gegenteil: Ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht nur, wenn der Strom an einen Stromkunden in demselben Wohngebäude geliefert wird, auf, an oder in dem dieser Strom (durch eine Solaranlage) erzeugt wurde. Er kann daher gerade nicht in ein Netz eingespeist werden. Der Mieterstromzuschlag ist folglich keine Einspeisevergütung.

Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag haben also unterschiedliche Voraussetzungen. Dennoch liegt es aufgrund ihrer systematischen Gemeinsamkeiten nahe, beide Veräußerungsformen in einer Vorschrift zusammenzufassen. Das bildet der geänderte § 21 EEG 2017 ab.

Zu Buchstabe a

Die Neufassung der Überschrift des § 21 EEG 2017 erfolgt vor dem soeben genannten Hintergrund.

Zu Buchstabe b

§ 21 Absatz 3 EEG 2017 ist das Kernstück der Mieterstromförderung. Die Regelung nennt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags. Dabei bildet der Begriff "Mieterstrom" den praktisch verbreiteten Fall ab, dass solcher Strom an Wohnungsmieter geliefert wird. Der Anwendungsbereich der Regelung geht jedoch darüber hinaus. Denkbar ist beispielsweise auch die Belieferung eines Gewerbebetriebs in einem Gebäude, dessen Fläche zu mindestens 40 Prozent dem Wohnen dient (vgl. dazu die Begründung zu § 21 Absatz 3 Satz 2 EEG 2017). Auch in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen sind der Betrieb einer Solaranlage und die Lieferung des erzeugten Stroms an die Mieter und auch an selbst nutzende Eigentümer möglich. Beispielsweise kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anlage selbst betreiben und den Strom an die Wohnungseigentümer liefern. Der Betreiber der Solaranlage darf als Lieferant des selbst erzeugten Stroms jedoch nicht mit dem Verbraucher des Stroms identisch sein. Denn die Mieterstromförderung setzt eine Lieferung von Strom an einen Letztverbraucher voraus. Das ist nicht der Fall, soweit der Betreiber der Solaranlage den Strom im Gebäude selbst verbraucht. Dann liegt keine Mieterstromlieferung, sondern eine Eigenversorgung vor (vgl. dazu auch die weitere Begründung des § 21 Absatz 3 EEG 2017).

Mieterstrom im Sinn des § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 liegt nur vor, wenn der Strom in Solaranlagen erzeugt wird, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, und deren installierte Leistung insgesamt 100 Kilowatt nicht überschreitet. In der Praxis wird Mieterstrom in Blockheizkraftwerken und Solaranlagen erzeugt. Im Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) wird ein Zuschlag für KWK-Strom auch ohne Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung gewährt (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 KWKG). Die vorliegende Regelung stellt Solaranlagen mit solchen KWK-Anlagen gleich. Auf die Messung von Mieterstrom sowohl im Bereich des EEG als auch des KWKG findet der neugefasste § 20 Absatz 1d EnWG Anwendung (siehe unten). Weitere messrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

Nach § 3 Nummern 1 und 41 EEG 2017 ist grundsätzlich jedes Modul eine Solaranlage im Sinn des EEG. Durch das Wort "insgesamt" wird klargestellt, dass der Mieterstromzuschlag voraussetzt, dass die installierte Leistung der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen in der Summe 100 Kilowatt nicht überschreitet. Daher bedarf es für diesen Fall auch keiner Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2017 (siehe unten Nummer 8 Buchstabe a). Die Beschränkung auf Solaranlagen mit einer installierten Gesamtleistung von höchstens 100 Kilowatt trägt der Tatsache Rechnung, dass die installierte Gesamtleistung von Solaranlagen auf, an oder in einem Wohngebäude selten über diese Schwelle hinausgeht. Zudem kommt auch an dieser Stelle die systematische Nähe des Mieterstromzuschlags zur Einspeisevergütung zum Ausdruck: Letztere ist im Grundsatz ebenfalls auf Anlagen bis zu 100 Kilowatt begrenzt (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017).

Mieterstrom im Sinn der Regelung setzt weiter voraus, dass die Solaranlagen auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind und der durch diese Anlagen erzeugte Strom innerhalb dieses Gebäudes an einen Dritten geliefert wird. Dadurch wird der räumliche Anwendungsbereich klar und praktikabel definiert. Das beugt Abgrenzungsschwierigkeiten vor und begrenzt zugleich die mit der Mieterstromförderung verbundenen Kosten. Eine teilweise gewerbliche Nutzung des Gebäudes ist möglich, wobei abweichend von § 3 Nr. 50 EEG 2017 die Fläche des Gebäudes nach § 21 Absatz 3 Satz 2 EEG 2017 zu mindestens 40 Prozent dem Wohnen dienen muss.

In dem Tatbestandsmerkmal, dass der Strom an einen Letztverbraucher geliefert wird, kommt das Alternativverhältnis von Mieterstrom und Eigenversorgung zum Ausdruck: Eigenversorgung setzt nach § 3 Nummer 19 EEG 2017 unter anderem voraus, dass eine natürliche oder juristische Person Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Bei der Eigenversorgung sind Stromerzeuger und Stromverbraucher also ein- und dieselbe Person. Demgegenüber ist ein Mieterstrommodell dadurch gekennzeichnet, dass der vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom von einer anderen Person verbraucht wird. Das kommt in der Verwendung des Wortes "geliefert" zum Ausdruck. Denn eine Lieferung setzt begriffsnotwendig einen Lieferanten und einen (davon verschiedenen) Belieferten voraus.

Die Voraussetzung, dass der Strom nicht nur an einen Letztverbraucher geliefert, sondern auch im Gebäude verbraucht worden sein muss, schließt die Förderfähigkeit darüber hinausgehender Liefermengen aus. Soweit der belieferte Letztverbraucher den Strom nicht im Gebäude selbst verbraucht, sondern zum Beispiel an Dritte weiterverteilt, ist dies kein Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 EEG 2017. Das betrifft insbesondere die Weiterlieferung aus dem Gebäude heraus. Ausgeschlossen ist nach dem Zweck dieser Einschränkung (Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen) aber auch die Weiterverteilung innerhalb des Gebäudes oder die Rücklieferung an den Betreiber der Solaranlage.

Die Art der Verbrauchseinrichtung ist für die Förderfähigkeit als Mieterstrom nicht entscheidend. Sofern der auf dem Dach erzeugte Solarstrom im Gebäude beispielsweise verbraucht wird, um die Batterie eines Elektromobils zu laden, ist dies Letztverbrauch im Sinn von § 3 Nr. 33 EEG 2017. Handelt es sich nicht um eine Eigenversorgung nach § 3 Nummer 19 EEG 2017 (vgl. dazu oben), fällt dieser Sachverhalt unter § 21 Absatz 3 EEG 2017.

Anlagen zur Erzeugung von Mieterstrom werden häufig nicht vom Vermieter selbst, sondern von einer dritten Person betrieben. Ein Dritter kann die Errichtung der Anlage, die Stromlieferung, die energiewirtschaftliche Abwicklung (insbesondere Vertragswesen, Abrechnung, Kundeninformationen und Meldepflichten) sowie den Messstellenbetrieb übernehmen. Dabei handelt es sich in der Regel um Unternehmen, die auf Energiedienstleistungen spezialisiert sind. Die offene Formulierung des § 21 Absatz 3 EEG 2017 trägt dieser vielgestaltigen Praxis Rechnung.
Strom, der in ein Netz im Sinn des § 3 Nummer 35 EEG 2017 eingespeist wird, ist kein Mieterstrom. Das folgt jedoch bereits daraus, dass Mieterstrom an einen Letztverbraucher in dem Gebäude seiner Erzeugung geliefert und dort verbraucht werden muss. Denn dafür wird das Netz der allgemeinen Versorgung nicht genutzt. Daher kann auf eine ausdrückliche Regelung, dass für Mieterstrom das Netz nicht genutzt werden darf, verzichtet werden.

Die Lieferung von Mieterstrom unterliegt in vollem Umfang der EEG-Umlage. Denn der Mieterstromlieferant ist, weil er Elektrizität an Letztverbraucher liefert, Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinn des § 3 Nummer 20 EEG 2017. Daraus ergibt sich nach § 60 Absatz 1 EEG 2017 die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.

Gegenstand des § 21 Absatz 3 Satz 3 EEG 2017 ist das Gebot, die Mieterstrommenge im Rahmen des durch das Messstellenbetriebsgesetz technisch Vorgegebenen so genau wie möglich zu ermitteln.

Bei der Ermittlung von Mieterstrommengen kommt derzeit in der Regel das Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten zur Anwendung. Dieses Konzept geht davon aus, dass Mieterstrom die Differenz aus der von der Solar- bzw. KWK-Anlage erzeugten und der ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge ist. Die Verbrauchsmenge einer Wohnung, die nicht am Mieterstrommodell teilnimmt, ist von der aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogenen Strommenge abzuziehen.

Bei lediglich jährlicher Messung bildet dieses Konzept jedoch die physikalische Verteilung des lokal erzeugten Stroms im Gebäude nicht genau ab. Denn auch solche Wohnungen im Haus, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, können physikalisch den lokal erzeugten Strom verbrauchen. Der physikalische Verbrauch des Lokalstroms im Haus, einschließlich des Verbrauchs in Wohnungen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, wird rechnerisch den Mieterstromkunden zugewiesen.

Diese - abrechnungsrelevante - Unschärfe bei der Zuordnung des Lokalstromverbrauchs zu Mieterstromkunden lässt sich deutlich reduzieren, wenn die Messintervalle verkürzt werden, d.h. die Erzeugung der Solar- bzw. KWK-Anlage, die Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung und der Verbrauch viertelstundenscharf gemessen und verrechnet werden. Eine solche viertelstundenscharfe Messung und Verrechnung ist bei Verwendung intelligenter Messsysteme möglich. Die Vorgaben zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen ergeben sich aus dem Messstellenbetriebsgesetz. Daher sollte, sobald nach dem MsbG die Umrüstung auf intelligente Messsysteme erfolgt ist, die Mieterstrommenge durch viertelstundenscharfe Messung ermittelt werden. Dies korrespondiert mit der Vorgabe der Zeitgleichheit im Rahmen der Eigenversorgung (§ 61h EEG 2017).

Im Rahmen der Evaluierung dieses Gesetzes wird geprüft werden, ob über die vorliegenden Regelungen hinaus rechtliche Vorgaben zur Umrüstung auf intelligente Messsysteme im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren erforderlich sind.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Die in § 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2017 genannten Veräußerungsformen werden um die Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 ergänzt. Diese Änderung ergibt sich aus der Erweiterung des § 19 Absatz 1 EEG 2017 und bringt zum Ausdruck, dass der Mieterstromzuschlag eine Veräußerungsform ist, die ein Anlagenbetreiber wählen kann, soweit die Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 EEG 2017 erfüllt sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es ist möglich, dass in einer Solaranlage nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 erzeugter Strom nicht vollständig im Haus verbraucht, sondern ein Überschuss in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Dann stellt sich die Frage, welcher Veräußerungsform dieser Überschussstrom zuzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist in doppelter Hinsicht wichtig: zum einen hängt von der Veräußerungsform eine mögliche Vergütung des Überschussstroms ab. Zum anderen ist nach § 4 Absatz 3 Satz 1 StromNZV jede Einspeisestelle (und damit auch der an dieser Stelle eingespeiste Strom) einem Bilanzkreis zuzuordnen. Diese Zuordnung erfolgt durch die Wahl einer Veräußerungsform des § 21b Absatz 1 Satz 1 EEG 2017. Um insoweit einen Gleichlauf mit Zuordnungssachverhalten ohne Mieterstromzuschlag zu schaffen, muss der Anlagenbetreiber die Entscheidung über die Zuordnung des Überschussstroms zeitgleich mit der Wahl des Mieterstromzuschlags treffen.

Zu Buchstabe b

Nach § 21b Absatz 2 Satz 1 EEG 2017 kann Strom anteilig in Veräußerungsformen zu festen, vorab bestimmten Prozentsätzen veräußert werden. In diesem Fall müssen die Prozentsätze jederzeit eingehalten werden (BT-Drucks. 18/8860, S. 196). Eine solche Vorab-Festlegung ist beim Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 nicht möglich. Denn wie viel des in einer Solaranlage nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 erzeugten Stroms nicht als Mieterstrom im Haus verbleibt, sondern als Überschussstrom eingespeist wird (was Voraussetzung für die Marktprämie nach § 20 EEG 2017, die Einspeisevergütung nach § 21 EEG 2017 und die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2017 ist), ist nicht vorherzusehen. Eine entsprechende Festlegung wäre daher nicht einzuhalten. Daher wird der Mieterstromzuschlag vom Anwendungsbereich des § 21b Absatz 2 Satz 1 EEG 2017 ausgenommen.

Zu Buchstabe c

§ 21b Absatz 4 Nummer 2 EEG 2017 in seiner bisherigen Fassung geht auf § 33a Absatz 2 EEG 2012 zurück und stellt klar, dass die Wechselfristen nicht für Veräußerungen von Strom außerhalb des Netzes an Abnehmer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage gelten (BT-Drucks. 18/8860, S. 196). Diese Veräußerungen waren bislang für die Zuordnung nach § 21b Absatz 1 EEG 2017 unerheblich, da sie für eine Zahlung nach dem EEG nicht relevant waren. Das ändert sich durch die Einführung des Mieterstromzuschlags nach § 21b Absatz 3 EEG 2017. Soweit daher § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG 2017 Anwendung findet, ist die Anwendbarkeit des § 21b Absatz 4 Nummer 2 EEG 2017 ausgeschlossen.

Zu Nummer 7

Der neu eingefügte § 23b EEG 2017 regelt die Höhe und zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für den neuen Mieterstromzuschlag.

Durch den Verweis auf § 48 Absatz 2 EEG 2017 übernimmt die Mieterstromförderung die Systematik der Einspeisevergütung für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind. Daher gelten für den Mieterstromzuschlag Vergütungskategorien, die an die installierte Leistung der Solaranlage anknüpfen: bis 10 Kilowatt, über 10 Kilowatt bis 40 Kilowatt, über 40 Kilowatt bis 100 Kilowatt.

Anders als bei eingespeistem Strom erhält der Solaranlagenbetreiber aber im Fall des Mieterstroms nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Letztverbraucher, ohne dass dafür Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe anfallen. Daher ist von der Vergütung bei Einspeisung - das heißt von dem anzulegenden Wert nach § 48 Absatz 2 EEG 2017 - ein angemessener Abschlag abzuziehen. Berechnungen zeigen, dass unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen ein einheitlicher Abschlag von 8,5 Cent je Kilowattstunde auf die Vergütungssätze des § 48 Absatz 2 EEG 2017 Mieterstromprojekte wirtschaftlich machen und zugleich Überrenditen verhindern kann.

Da der neue § 23b EEG 2017 auf § 48 Absatz 2 EEG 2017 verweist und für § 48 Absatz 2 EEG 2017 wiederum § 49 EEG 2017 gilt, findet § 49 EEG 2017 - die Regelung des sogenannten "atmenden Deckels" für Strom aus Solaranlagen - auch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Abs. 1 Nummer 3 EEG 2017 Anwendung. Das wird zudem durch den Wortlaut des neuen § 23b EEG 2017 ausdrücklich klargestellt. Das heißt, der Vergütungssatz sinkt kontinuierlich ab - bei stärkerem Zubau schneller, bei schwächerem Zubau langsamer.

Für 2017 ergeben sich damit folgende Vergütungssätze:

LeistungsklasseEEG 2017 Einspeisevergütung PV (Stand 01.02.2017)Mieterstromzuschlag
Bis 10 kW12,31 ct/kWh3,81 ct/kWh
Über 10 kW bis 40 kW11,97 ct/kWh3,47 ct/kWh
Über 40 kW bis 100 kW10,71 ct/kWh2,21 ct/kWh

Die Vergütung einer Solaranlage, deren installierte Leistung über 10 bzw. 40 Kilowatt hinausgeht, berechnet sich anteilig anhand der Vergütung der unterschiedlichen, oben genannten Leistungsklassen.

Diese Vergütungssätze sind auch im systematischen Vergleich stimmig: Auch bei kleinen KWK-Anlagen wird nicht eingespeister Strom mit einem Zuschlag nach dem KWKG von 4 Cent je Kilowattstunde (Leistungsanteil bis 50 Kilowatt) bzw. 3 Cent je Kilowattstunde (Leistungsanteil von mehr als 50 bis zu 100 Kilowatt) vergütet.

Im Ergebnis heben die genannten Vergütungssätze die Projektrenditen in vielen Mieterstromkonstellationen auf ein Niveau von mindestens 5 bis 7 Prozent pro Jahr. Dabei ist die Projektrendite insbesondere von dem Strompreis abhängig, den die Mieterstromkunden zahlen.

Der Mieterstromzuschlag darf erst gewährt werden, wenn die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

In Absatz 2 wird geregelt, dass der Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag erst dann besteht, wenn vor der Inanspruchnahme dem Marktstammdatenregister gemeldet wurde, dass der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll. Das genaue Meldeverfahren wird in der Marktstammdatenregisterverordnung geregelt.

Durch Absatz 3 und 4 wird der Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag auf 500 MW neu installierte Solaranlagen pro Jahr begrenzt. Um 500 MW zu erreichen, müsste der Zubau im Dachanlagensegment bis 100 kW gegenüber den Vorjahren verdoppelt werden. Um die notwendige Investitionssicherheit bei Mieterstromprojekten zu erhalten und den Deckel administrativ handhabbar zu machen, wird eine Übergangszeit von zwei Monaten gewährt. Sobald die 500 MW-Grenze in den Meldungen für Mieterstrom im Marktstammdatenregister erreicht ist, wird dies auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Der Förderstopp gilt dann ab dem zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonat und gilt in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Jahres. Anlagen, die sich danach melden, werden im nächsten Jahr vorrangig berücksichtigt. Reduziert sich das jährliche Volumen um mehr als 500 Megawatt, entstehen in diesem Jahr keine neuen Ansprüche auf Mieterstromzuschlag. Dies passiert, wenn im Vorjahr 1.000 MW mit Mieterstromanlagen oder mehr installiert worden sind. Die Fallgestaltung ist angesichts der begrenzten Potenziale unwahrscheinlich. Gleichwohl gilt in diesem Fall, dass im Folgejahr keine Mieterstromanlagen erstmals den Mieterstromzuschlag erhalten. Für Strom aus Solaranlagen kann erst dann ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden, wenn vor der Lieferung des Stroms an einen dritten Letztverbraucher, die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags im Register angezeigt worden ist. Die Anzeige beim Marktstammdatenregister kann frühestens drei Monate vor der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags erfolgen. Die weiteren Vorschriften zur Meldung sind in der Marktstammdatenregisterverordnung geregelt. Die Dauer des Anspruchs auf einen Mieterstromzuschlag richtet sich nach § 25 EEG 2017, demnach kann der Mieterstromzuschlags ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen maximal 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme in Anspruch genommen werden.

Zu Nummer 8

Die Neubezeichnung des bisherigen § 23b EEG 2017 ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung in § 24 Absatz 1 wird klargestellt, dass sich die Anlagenzusammenfassung nach § 24 Absatz 1 EEG 2017 auf die Fälle des § 21 Absatz 1 und § 22 EEG 2017 beschränkt. Die Anlagenzusammenfassung bei Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 erfolgt hingegen gebäudespezifisch. Es werden somit nur die Anlagen auf, an oder in dem Gebäude zusammengefasst. Sofern die Summe der installierten Leistung der Solarmodule auf einem Gebäude 100 kW übersteigt, besteht nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung in § 24 Absatz 2 EEG 2017 wird ein Fehler im Gesetz beseitigt. Die Anlagenzusammenfassung nach § 24 Absatz 2 EEG 2017 gilt nicht nur für die Größenbegrenzung von 10 MW, sondern auch für die Grenze von 750 kW nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017, also für die Begrenzung der Bagatellgrenze für PVFreiflächenanlagen in der Ausschreibung.

Zu Nummer 10

Mit der Ergänzung von Mieterstromzuschlägen in § 25 Satz 1 wird geregelt, dass auch Mieterstromzuschläge für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen sind. Die Frist beginnt auch beim Mieterstromzuschlag mit der Inbetriebnahme der Anlage.

Zu Nummer 11

Mit der Änderung in § 36 Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die zusätzlichen Anforderungen an Windenergieanlagen an Land nach § 36 Absatz 1 nur für solche Anlagen gelten, auf die sich ein konkretes Gebot bezieht. Damit ist auch klargestellt, dass die Anforderungen für alle diese Anlagen erfüllt sein müssen. Sofern die Voraussetzungen für eine Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, nicht erfüllt sind, wird das gesamte Gebot nach § 33 Absatz 1 ausgeschlossen.

In Absatz 1 Nummer 1 wird zudem klargestellt, dass sich ein Gebot auch auf mehrere Anlagen beziehen kann, für die verschiedene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen vorliegen, solange diese von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sind. Diese Regelung trägt der Genehmigungspraxis in einzelnen Bundesländern Rechnung, nach der jede Windenergieanlage an Land einzeln und nicht der gesamte Windpark immissionsschutzrechtlich genehmigt wird. Den Bietern soll durch die insoweit regional unterschiedliche Genehmigungspraxis kein Nachteil entstehen.

Die Regelung stellt damit im Ergebnis klar, dass auch in Bundesländern, in denen jede Windenergieanlage an Land einzeln genehmigt wird, ein Gebot für einen ganzen Windpark abgegeben werden kann. Die Bieter müssen allerdings auch in diesem Fall sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung anknüpfen, in Bezug auf jede einzelne Genehmigung eingehalten werden. Dasselbe gilt, soweit das Gesetz sonstige Rechtswirkungen an das Vorliegen oder den Zeitpunkt des Vorliegens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung knüpft.

Zu Nummer 12

Durch Nummer 11 wird ein redaktioneller Verweisfehler korrigiert. Die Anforderung für Bürgerenergiegesellschaften sind in § 3 Nummer 15 EEG 2017 geregelt.

Zu Nummer 13

Durch Nummer 12 werden redaktionelle Fehler beseitigt. Durch die Buchstaben a bis c wird jeweils klargestellt, dass in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und e EEG 2017 kein Bebauungsplan vorliegen muss, der zum Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt worden ist. Diese Ausnahme ist für die Fälle des § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und e EEG 2017 zwingend, da die Regelung sonst keinen Anwendungsbereich hat. Dies war auch bislang vom Gesetzgeber so gewollt. Der pauschale Verweis auf § 37 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 war daher ein Fehler, der hiermit behoben wird.

Durch Buchstabe d wird ein weiterer redaktioneller Verweisfehler korrigiert. Im bisherigen Text wurde auf die Verfahren nach § 38 verwiesen. Dabei war das Verfahren nach § 38

des Baugesetzbuchs gemeint. Der Verweis auf das Baugesetzbuchs fehlte bislang und wird durch Nummer 11 im § 37 EEG 2017 eingefügt.

Zu Nummer 14

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 78 EEG 2017 in Verbindung mit § 42 EnWG zur Stromkennzeichnung gegenüber den von ihnen belieferten Letztverbrauchern verpflichtet. Auch für Letztverbraucher, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 63ff. EEG 2017 begrenzt ist, ist ein Stromkennzeichen zu erstellen. Damit Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Pflicht zur Stromkennzeichnung auch in diesem Fall nachkommen können, benötigen sie zusätzlich zu der Information, wieviel Strom sie im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich an den gemäß §§ 63ff. EEG 2017 privilegierten Letztverbraucher geliefert haben, auch die Information, welcher Teil der von dem privilegierten Letztverbraucher insgesamt gezahlten EEG-Umlage darauf entfällt. Letztere Information haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach derzeitiger Rechtslage jedoch nicht. Denn nach § 60a Satz 1 EEG 2017 erheben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage von privilegierten Letztverbrauchern. Aus diesem Grund sieht der neu eingefügte § 60a Satz 3 EEG 2017 vor, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. Juli einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen gemäß §§ 63ff. EEG 2017 privilegierten Letztverbraucher liefert, das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mitteilt. Relevant sind dabei die Werte, die im Rahmen der Jahresabrechnung ermittelt werden. Aus dieser Information kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Vorjahr Strom an einen gemäß §§ 63ff. EEG 2017 privilegierten Letztverbraucher geliefert hat, für Zwecke der Stromkennzeichnung die Summe der für diese Strommenge gezahlten EEG-Umlage ableiten.

Nach bisheriger Rechtslage hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber indes keine Information darüber, welche Elektrizitätsversorgungsunternehmen den jeweiligen, gemäß §§ 63ff. EEG 2017 privilegierten Letztverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert haben. Daher muss dieser Letztverbraucher nach dem neuen § 60a Satz 4 EEG 2017 dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber diese Information bis zum 31. Mai des Folgejahres elektronisch mitteilen.

Zu Nummer 15

Durch Nummer 15 wird ein redaktioneller Fehler korrigiert.

Zu Nummer 16

Diese Änderung erweitert den Kreis der Personen, die eine Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2017 ausstellen dürfen, um genossenschaftliche Prüfungsverbände.

Zu Nummer 17

Diese Änderung erweitert den Kreis der zur Prüfung nach § 75 Satz 1 und Satz 2 EEG 2017 berechtigten Personen um genossenschaftliche Prüfungsverbände.

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Die Anpassungen in § 76 dienen der Vereinfachung und Entbürokratisierung der Mitteilungspflichten. Die EEG-Umlageschuldner müssen nicht mehr jährlich deckungsgleiche Angaben sowohl dem verantwortlichen Netzbetreiber als auch der Bundesnetzagentur parallel mitteilen. Die Pflicht zur jährlichen Parallel-Meldung gegenüber der Bundesnetzagentur entfällt durch die Streichung des zweiten Halbsatzes in § 76 Absatz 1.

Die jährliche Mitteilungspflicht wird durch weniger belastende Regelungen ersetzt, die sicherstellen, dass die Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung der Aufsicht nach § 85 Absatz 1 weiterhin alle erforderlichen Angaben über die fortbestehende Mitteilung der Netzbetreiber erhält oder auf Verlangen auch unmittelbar von den Betroffenen erheben kann.

Die Ergänzung im ersten Halbsatz von § 76 Absatz 1 stellt sicher, dass die Netzbetreiber der Bundesnetzagentur weiterhin die nunmehr in § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 ausdrücklich geregelten Basis-Angaben mitteilen. An die Stelle der jährlichen Mitteilungspflicht tritt mit dem neu eingefügten § 76 Absatz 1 Satz 2 nunmehr das Recht der Bundesnetzagentur, die Angaben auf Verlangen im Einzelfall weiterhin unmittelbar von den Betroffenen zu erheben. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise auch Stichproben erhoben und mit den Mitteilungen der Netzbetreiber abgeglichen werden können. Die Befugnis umfasst auch die Erhebung der Daten nach § 71 von einem Anlagenbetreiber. Die Regelung ergänzt die allgemeinen Erhebungsbefugnisse nach § 85 Absatz 3, ohne sie zu verdrängen.

Zu Buchstabe b

Die Anpassung in § 76 Absatz 2 stellt klar, dass die Formularvorgaben sowohl die Form als auch den Inhalt der mitzuteilenden Daten betreffen können. Die Bundesnetzagentur kann durch die Vorgaben beispielsweise auch den Umfang der nach Absatz 1 mitteilungspflichtigen Daten je nach Aufsichtsschwerpunkt beschränken. Eine kombinierte Erhebung von weiteren Angaben nach § 85 Absatz 3 bleibt möglich.

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Der neu eingefügte § 42a Absatz 1 EnWG stellt klar, dass ein Lieferant von Mieterstrom der Pflicht zur Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG unterliegt. Die Ausweisung von Mieterstrom als Strom aus erneuerbaren Energien setzt daher - unbeschadet der Regelung des § 42 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EnWG und des § 78 EEG 2017 - nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EnWG die Entwertung von Herkunftsnachweisen voraus.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt Herkunftsnachweise jedoch nur für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 EEG 2017 in Anspruch genommen wird. Das ergibt sich aus der bisherigen Fassung des § 79 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2017. Da für Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 EEG 2017 der Mieterstromzuschlag gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 in Anspruch genommen wird, können nach bisheriger Rechtslage für diesen Mieterstrom keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

Der Mieterstromlieferant müsste also für Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 anderweitig Herkunftsnachweise beschaffen, beispielsweise solche, die für norwegische Wasserkraftwerke ausgestellt worden sind. Das wiederspricht dem Ziel dieses Gesetzes: wenn der Mieter Solarstrom vom Dach bezieht, sollen auch die Herkunftsnachweise von dieser Solaranlage kommen. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Solaranlagen, die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 erhalten, muss also möglich sein. Das bildet die Neuregelung ab.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 8 stellt klar, dass Herkunftsnachweise für Mieterstrom nur für die Lieferung dieses Stroms im selben Gebäude verwendet werden können. In der Folge können die Herkunftsnachweise nicht an Dritte verkauft werden. Das ist erforderlich, um eine Doppelvermarktung auszuschließen (vgl. § 80 Absatz 2 EEG 2017).

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Durch die Ergänzung in § 85 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c werden die bestehenden Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur zur Einhaltung der Mitteilungspflichten erweitert. Die Mitteilungen nach den §§ 70 bis 76 sind für eine ordnungsgemäße Abrechnung der EEG-Zahlungen an die Anlagenbetreiber einerseits und der Erhebung der EEG-Umlage andererseits unentbehrlich. Mit dem Wegfall der eigenen Datenerhebung gegenüber den EEG-Umlageschuldnern durch die Streichung in § 76 Absatz 1 muss sichergestellt bleiben, dass die Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung ihrer Aufsicht die erforderlichen Angaben weiterhin über die Mitteilungen der Netzbetreiber erhält.

Zu Buchstabe b

Mit der geänderten Formulierung in § 85 Absatz 3 Satz 2 wird ein Fehlverweis auf § 85 Absatz 1 Nummer 2 beseitigt und zugleich die Kernaussage der Regelung allgemeingültig gefasst. Dadurch ist für alle Anwendungsfälle im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 klargestellt, dass die entsprechend anwendbaren Befugnisse nach dem EnWG auch gegenüber Personen und Personenvereinigungen gelten, die keine "Unternehmen" im Sinn der jeweiligen EnWG-Norm sind. Der bisher herausgehobene Fall einer Kontrolle gegenüber Anlagenbetreibern ist davon weiterhin umfasst.

Zu Nummer 21

§ 95 Absatz 2 enthielt eine Verordnungsermächtigung um Mieterstrommodelle zu fördern. Diese ist in Folge des jetzt vorliegenden Gesetzes überflüssig und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung in § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a EEG 2017 wird ein offensichtliches redaktionelles Versehen behoben. Bisher regelte die Vorschrift, dass für Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, auch das EEG 2012 anzuwenden ist. Dies ist aber bereits ohne diese Regelung der Fall. Gewollt war laut der Gesetzesbegründung die Anwendbarkeit des EEG 2014. Entsprechend wird das Datum angepasst.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auch die Änderung in § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017berichtigt ein redaktionelles Versehen. Im dort in Bezug genommenen § 100 Absatz 1 EEG 2017 wurden im letzten Gesetzgebungsverfahren kurzfristig zwei Sätze hinzugefügt, dies wird in dem Verweis nun nachgezogen, so dass er sich vollständig auf die Sätze 2 bis 8 erstreckt.

Wie schon bisher verweist § 100 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017 auf § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 EEG 2017. Damit wird die mit dem EEG 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall der Nichtregistrierung auch auf Zahlungen für sämtlichen Strom, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wurde, angewandt (mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 Satz 6 geregelten Fällen). Unerheblich ist dabei, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen Meldepflichten (z.B. denen des EEG 2012 oder des EEG 2014) sie damit unterlag oder unterliegt. Diese Meldepflichten bestehen weiter, Verstöße dagegen ziehen aber nur für Einspeisungen bis zum 31. Juli 2014 die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen nach sich.

Zu Buchstabe b

Die Anfügung des § 100 Absatz 7 EEG 2017 stellt sicher, dass der Mieterstromzuschlag nur für neue Anlagen gezahlt wird, also Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind. Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf ferner erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderung dient der Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderung des Gesetzestextes durch diesen Artikel.

Zu Nummer 2

Der neugefasste § 20 Absatz 1d EnWG präzisiert die Vorgaben zur Bereitstellung von Zählpunkten, Gewährung von Netzzugang für Unterzähler und zur Anwendbarkeit des Messstellenbetriebsgesetzes auf Zähler innerhalb von Kundenanlagen. Er sorgt damit für Rechtssicherheit sowohl in Fällen von Mieterstrommodellen auf Grundlage von § 21 Absatz 3 EEG 2017 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWKG als auch in allen sonstigen Fällen von Kundenanlagen, in denen Summenzähler in Kombination mit Unterzählern und gegebenenfalls Erzeugungszählern eingesetzt werden.

§ 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 14 Absatz 2 Satz 1 KWKG und stellt klar, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, verpflichtet ist, einen Summenzähler bereitzustellen. Der (in der Praxis bereits gängige) Begriff des Summenzählers wird legaldefiniert.

Bereits in seiner bisherigen Fassung beschrieb § 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG in Grundzügen die Methodik zur Umsetzung des nach § 20 EnWG verbürgten Netzzugangsanspruchs, der sich über § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG zum Schutz von Letztverbrauchern und Lieferanten auch gegen die Betreiber von Kundenanlagen richtet. Zur Ermöglichung des Netzzugangs zum Zweck der Belieferung von Unterzählern im Wege der Durchleitung hat der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage (§ 3 Nummer 24a EnWG) oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nummer 24b EnWG) angeschlossen ist, die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Der neugefasste Satz 1 präzisiert das auch bislang Gemeinte. Zudem wird für die Konstellation der Durchleitung von Strom zu einem Unterzählpunkt die in der Praxis bereits gängige Legaldefinition des bilanzierungsrelevanten Unterzählers eingeführt. Bilanzierungsrelevant ist der Unterzähler, wenn die betreffende Einheit nicht (mehr) durch die Kundenanlage, sondern von einem externen Anbieter mit Strom versorgt wird.

§ 20 Absatz 1d Satz 2 EnWG enthält im Vergleich zur Vorfassung lediglich eine redaktionelle Klarstellung.

Soweit bilanzierungsrelevante Unterzähler noch nicht an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind, kann die Verrechnung weiterhin nach § 20 Absatz 1d Satz 3 EnWG mittels Standardlastprofilen erfolgen. Dies entspricht der bisherigen spezialgesetzlichen Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 3 KWKG.

Zu Nummer 3

Die Ergänzung des § 42 Absatz 5 Satz 2 EnWG stellt klar, dass in der Stromkennzeichnung für den EEG-Stromanteil nur dann ausgewiesen werden darf, dass dieser Anteil vollständig oder teilweise in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn in entsprechendem Umfang Regionalnachweise durch die zuständige Behörde (d.h. das Umweltbundesamt) nach § 79a Absatz 4 des EEG 2017 entwertet wurden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus § 79a Absatz 8 EEG 2017. Im Bereich des EEG-Stromanteils sind alternative Bilanzierungsmethoden für die regionale Herkunft des Stroms ausgeschlossen. Denn mit dem Regionalnachweissystem (§ 79a EEG 2017) steht ein zuverlässiges und transparentes Bilanzierungsinstrument zur Verfügung, das einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Akzeptanz der Energiewende vor Ort leistet.

Zu Nummer 4

Ziel der Förderung von Mieterstrom ist es, insbesondere Mieter (zu weiteren Konstellationen siehe oben Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) unmittelbarer als bisher als Akteure der Energiewende zu beteiligen. Mieterstrom aus Solaranlagen soll sich aber nicht nur für den Anbieter, sondern auch für den Verbraucher dieses Stroms lohnen. Der Vermieter bzw. Anlagenbetreiber hat ein Interesse, dass sich seine Investition amortisiert. Die wirtschaftlichen Vorteile sollen aber nicht allein beim Anbieter von Mieterstrom verbleiben, sondern über attraktive Preise auch beim Letztverbraucher ankommen.

Eine wichtige Rolle bei dem Ziel, Letztverbraucher an den wirtschaftlichen Vorteilen der Mieterstromförderung zu beteiligen, spielt die wettbewerbliche Selbststeuerung über den Strommarkt: Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen erst gar keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, hat der Mieterstromanlieferant einen Anreiz, wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Der Grundsatz der freien Wahl des Stromlieferanten ist das wesentliche Merkmal des liberalisierten Strommarkts und auch europarechtlich fundiert. Mit dieser Maßgabe sind sowohl die Interessen der Anbieter als auch der Verbraucher von Mieterstrom in den Blick zu nehmen. Der Rechtsrahmen muss einem angemessenen Ausgleich dieser beiden Interessenlagen Sorge tragen, ohne die Privatautonomie über das notwendige Maß hinaus einzuschränken. Außerdem muss die Mieterstromlieferung in die bestehenden energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen zur Energielieferung an Letztverbraucher eingefügt werden. Diesem Ziel dient der neue § 42a EnWG.

Die Lieferung von Mieterstrom ist eine Energielieferung an Letztverbraucher.

§ 42a Absatz 1 EnWG stellt klar, dass alle Vorgaben im EnWG auch für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 EEG 2017 gelten, soweit sich aus § 42a EnWG nichts anderes ergibt.

Hintergrund des § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG ist der Schutz der Vertragsfreiheit: Die Akteure sind in ihrer Entscheidung für und gegen einen Vertrag über den Bezug von Mieterstrom frei. Das gebietet auch die Lieferantenwahlfreiheit. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Vertrags- und Wahlfreiheit insbesondere des Mieters beeinträchtigt wird, wenn der Vertrag über den Bezug von Mieterstrom (der sogenannte Mieterstromvertrag) Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen ist. Denn bei der Vermietung von Wohnungen besteht nicht selten ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht: der Mietinteressent könnte sich veranlasst sehen, den Mieterstromvertrag gegen seinen Willen abzuschließen, um den Abschluss des Wohnraummietvertrags nicht zu gefährden. Diese Gefahr wird verringert, wenn Mieterstromvertrag und Wohnraummietvertrag getrennte Verträge sind und unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich nicht nur um die kurzfristige Überlassung von Wohnraum handelt. In der Praxis gibt es Konstellationen, in denen ein Gesamtpreis für Miete und Strom abgerechnet wird und die technischen Voraussetzungen für eine Abrechnung des Mieterstroms nicht gegeben sind. Dies ist insbesondere bei kurzfristigen Mietverträgen über möblierten Wohnraum oder zum Beispiel bei Studenten- und Jugendwohnheimen oder Alters- und Pflegeheimen der Fall. Daher sieht § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Satzes 1 vor. Für bestimmte Mietverhältnisse, wie bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist oder in Alters- und Pflegeheimen, gilt das Verbot nicht. .

§ 42a Absatz 2 Satz 3 EnWG sieht vor, dass der Mieterstromvertrag auch die Belieferung mit Reststrom umfassen muss. Mieterstrom aus einer Solaranlage wird selbstverständlich nicht zu allen Tageszeiten oder in der Nacht geliefert werden können. Der Reststrombedarf des Letztverbrauchers muss ebenfalls im Mieterstromvertrag enthalten sein. Dies entbindet den Mieter davon, sich einen Stromlieferanten für den Reststrombezug in den Randzeiten suchen zu müssen. Der Mieterstromvertrag muss also den gesamten Strombedarf des Letztverbrauchers sicherstellen.

Die Regelung stellt ferner sicher, dass die Lieferung des Reststromes denselben Regelungen wie die Lieferung des Mieterstromes unterfällt. In der Praxis ist zu erwarten, dass die Belieferung mit Mieterstrom und die Belieferung mit Reststrom im selben Vertrag enthalten sind. Selbst bei Abfassung von zwei gesonderten Verträgen gelten aber die Regelungen für den Mieterstrom auch für den Reststrom. Der Preis für den Reststrom darf somit ebenfalls die Preisobergrenze in Absatz 4 nicht überschreiten.

§ 42a Absatz 2 Satz 4 EnWG trifft eine Regelung zu der Situation, dass der Mietvertrag gekündigt wird. In diesem Fall ist die Fortführung des Mieterstromvertrags weder aus Sicht des Mieterstromanbieters noch aus Sicht des Mieterstromkunden sinnvoll. Mit Rückgabe der Mietsache endet deshalb der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. Damit ist sichergestellt, dass mit dem Ende des Mietverhältnisses auch der Mieterstromvertrag endet, ohne dass es einer Handlung der Vertragsparteien bedarf. Um Unsicherheiten in Fällen von Streit über das Ende des Mietvertrages zu vermeiden, wird an die Rückgabe der Wohnung angeknüpft.

§ 42a Absatz 3 EnWG schafft einen Rechtsrahmen für Verbraucherschutz durch Wettbewerb. Wie bereits ausgeführt, ist es wichtig, dass der Mieterstromanbieter einen Anreiz hat, wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Dafür ist ein wesentliches Steuerungsinstrument die Laufzeit des Mieterstromvertrags.

Zu berücksichtigen ist hierbei das berechtigte Interesse des Mieterstromanbieters an Planungssicherheit, damit sich seine Investitionskosten (insbesondere Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung der Solaranlage, Stromlieferung, energiewirtschaftliche Abwicklung und Messwesen) amortisieren. Jedoch sinken die Einnahmen des Anlagenbetreibers auch bei Beendigung des Mieterstromvertrags nicht auf null: In diesem Fall kann er den Strom einspeisen und dafür die Einspeisevergütung (§ 21 EEG 2017) erhalten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Stromlieferverträge in der Praxis häufig nicht für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, ist die Regelung des § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG, der eine Höchstlaufzeit für Mieterstromverträge von einem Jahr vorsieht, angemessen. Das gilt im Interesse der Lieferantenwahlfreiheit sowohl für Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch für Individualabreden. Der Mieterstromvertrag darf sich gemäß § 42a Absatz 3 Satz 2 EnWG nur um ein Jahr stillschweigend verlängern und die Kündigungsfrist darf nicht länger als drei Monate sein. Davon abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 42a Absatz 3 Satz 3 EnWG sieht vor, dass eine vertragliche Bestimmung, die das Kündigungsrecht für den Mieterstromvertrag ausschließt oder beschränkt während der Dauer des Mietverhältnisses, ebenfalls unwirksam ist. Diese Regelung stellt sicher, dass der Mieter den Mieterstromvertrag kündigen kann, auch wenn er den Mietvertrag nicht kündigen möchte. Diese Vorschriften stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass der Mieter sich frei für oder gegen den Abschluss und die Fortführung des Mieterstromvertrags entscheiden kann. Der Anbieter von Mieterstrom steht ferner im Wettbewerb mit den übrigen Stromanbietern. Dieser Wettbewerb gewährleistet eine faire Preisgestaltung für den Mieterstrom.

§ 42a Absatz 4 EnWG legt eine Preisobergrenze fest. Diese soll verhindern, dass der Mieter, der sich bei der Miete von Wohnräumen einem strukturellen Verhandlungsungleichgewicht gegenüber dem Vermieter ausgesetzt sieht, wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als wenn er seinen Strom über einen Grundversorgungstarif bezieht. In der Jahresendabrechnung (das meint die jährliche Abrechnung der Kosten auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs) muss ein Vergleich erfolgen zwischen dem im Mieterstromvertrag vereinbarten Strompreis, bestehend aus Mieterstrompreis und Strompreis nach Absatz 2 Satz 3, und dem Preis, der 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, entspricht. Dies ermöglicht dem Mieter, ohne dass er selber Berechnungen dazu anstellen müsste, zu erkennen, ob der von ihm gezahlte Mieterstrompreis der gesetzlichen Vorgabe genügt. Wird der Höchstpreis überschritten, muss in der Jahresendabrechnung eine Herabsetzung erfolgen, ohne dass der Mieter hier tätig werden muss. Der Anbieter des Mieterstroms darf nur den Preis für Mieterstrom verlangen, der maximal dem Höchstpreis entspricht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Durch Nummer 1 wird ein Verweisfehler korrigiert.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Aufgrund der Neufassung des § 20 Absatz 1d EnWG ist § 14 Absatz 2 KWKG gegenstandslos geworden und daher aufzuheben.

Zu Buchstabe b

Die Neunummerierung der früheren Absätze 3 und 4 ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 5 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

Nach § 23b Absatz 2 EEG müssen Anlagenbetreiber das Datum des erstmaligen Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Mieterstromzuschlag im Register registrieren. Diese Angabe kann frühestens bei der Registrierung der Inbetriebnahme erfolgen und unterliegt der Netzbetreiberprüfung. Die Eintragung ist keine Pflicht, sondern erfolgt freiwillig durch den Anlagenbetreiber, die tatsächliche Inanspruchnahme oder die Änderung der tatsächlich in Anspruch genommen Zahlungen sind nicht zu melden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand692 Euro 0,06 Euro pro Meldung
Verwaltung (Bund) Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet)Keine Auswirkungen 113.000 Euro
Weitere Kosten
Jährliche Weitere Kosten8 Mio. Euro
Ab 2019 (kumuliert)16 Mio. Euro
Ab 2020 (kumuliert)24 Mio. Euro
Ab 2021 (kumuliert)32 Mio. Euro
Ab 2022 (kumuliert)40 Mio. Euro
Durchschnittliche Strompreiserhöhung pro KilowattstundeUnter 0,1 Cent
Durchschnittliche Mehrbelastung pro Jahr und Haushalt3,50 Euro
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 692 Euro dar.
EvaluierungDas Regelungsvorhaben wird im Rahmen des alle vier Jahre zu erstellenden EEG-Erfahrungsberichts nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 EEG im Hinblick auf die verursachten Kosten und deren Verteilung evaluiert. Der erste Erfahrungsbericht erscheint am 30.06.2018.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mieterstrom ist Strom, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt wird und nicht ins Stromnetz eingespeist, sondern an Letztverbraucher (Mieter, Pächter, Wohnungseigentümer) in diesem Gebäude geliefert wird. Diese Lieferungen unterliegen im vollen Umfang der EEG-Umlage. Verschiedene andere Kostenbestandteile fallen nach derzeitigem Rechtsrahmen nicht an (z.B. Netzentgelte und netzentgeltgekoppelte Umlagen), weswegen der Mieterstrom dennoch wirtschaftlich attraktiv ist. Die Erzeugung von Mieterstrom aus Solaranlagen wird derzeit allerdings nicht gefördert.

Mit dem Vorhaben soll durch eine Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Mieterstrom aus Solaranlagen künftig durch eine feste Vergütung pro Kilowattstunde gefördert werden, die der Anlagenbetreiber dann zusätzlich zum Verkaufserlös erhält. Die Mieter erhalten ein Wahlrecht, ihren Strom entweder aus der Mieterstromanlage oder auf konventionellem Wege zu beziehen, um die Anlagenbetreiber einem Wettbewerb auszusetzen und so faire Preise zu gewährleisten. Schließlich enthält der Entwurf einige steuerrechtliche Anpassungen.

Für Eigenversorger ("Häuslebauer", d.h. Anlagenbetreiber und Immobilieneigentümer sind identisch) gilt das Mieterstromgesetz nicht. Eigenversorger werden bereits dadurch gefördert, dass sie nur 40 % der EEG-Umlage zahlen müssen.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Zur Berechnung der weiteren Kosten hat das Ressort ein Gutachten der Prognos AG eingeholt.

Das Regelungsvorhaben hat für Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen. Wirtschaft

Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft in Höhe von 692 Euro. Dieser Aufwand resultiert daraus, dass Anlagenbetreiber, die eine Förderung in Anspruch nehmen wollen, eine entsprechende Meldung machen müssen. Diese Meldung besteht allerdings nur im Setzen eines zusätzlichen Häkchens im online geführten Marktstammdatenregister und wird vom Ressort mit einem zeitlichen Mehraufwand von0,1 Minuten veranschlagt. Bei zu erwartenden 12.500 Meldungen und einem Stundensatz von 33,20 Euro ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 692 Euro.

Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 113.000 Euro. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Umsetzung des Mieterstrommodells. Dort entsteht ein Personalmehrbedarf von einer Stelle (gehobener Dienst). Der Betrag setzt sich zusammen aus Personalkosten (circa 68.000 Euro), Sachmittelkosten (circa 19.000 Euro) und Gemeinkosten (circa 26.000 Euro).

Weitere Kosten

Da für den Mieterstrom Netzentgelte und netzentgeltgekoppelte Umlagen nicht fällig werden, führt ein steigender Anteil an Mieterstrom zu Einnahmeausfällen bei der Finanzierung der Netzinfrastruktur. Das Ressort schätzt den Ausbau von Mieterstrom auf 120 Gigawattstunden pro Jahr in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes (600 Gigawattstunden insgesamt). Dadurch ergeben sich im ersten Jahr Einnahmeausfälle der Netzbetreiber in Höhe von 8 Mio. Euro, welche in den folgenden fünf Jahren durchschnittlich um den gleichen Betrag steigen (40 Mio. Euro bis zum Jahr 2022). Weitere Einnahmeausfälle erwartet das Ressort nicht. Diese Einnahmeausfälle werden über einen entsprechenden Anstieg der Netzentgelte und netzentgeltgekoppelten Umlagen kompensiert und von sämtlichen Letztverbrauchern (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung) getragen. Die voraussichtliche Erhöhung der Netzentgelte und netzentgeltgekoppelten Umlagen beträgt durchschnittlich unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde. Dies entspricht einer durchschnittlichen Mehrbelastung von 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt.

II.2 One in one out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 692 Euro dar.

II.3 Evaluierung

Das Regelungsvorhaben wird im Rahmen des alle vier Jahre zu erstellenden EEG-Erfahrungsberichts nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 EEG im Hinblick auf die verursachten Kosten und deren Verteilung evaluiert. Der erste Erfahrungsbericht erscheint am 30.06.2018.

III. Votum

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin