A. Problem und Ziel
- Beschleunigte Abwicklung des Lastenausgleichs in seiner Schlussphase und Rechtsbereinigung.
B. Lösung
- Vereinfachung und Erleichterung des Verwaltungsverfahrens. Aufhebung nicht mehr benötigter Vorschriften.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Geringfügige.
- 2. Vollzugsaufwand
Entlastungen.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft sowie Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 27. Januar 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:
- 1. Der Dritte Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "Erster Titel: Allgemeine Vorschriften § 253" wird gestrichen.
- bb) Im Zweiten Titel wird die Angabe " § 254 -" gestrichen.
- cc) Die Angabe "Dritter Titel: Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen) §§ 259, 260" wird gestrichen.
- b) Nach dem Vierten Titel des Fünften Abschnitts wird folgende Angabe angefügt:
"Fünfter Titel Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005 §§ 292a - 292c".
- c) Im Vierzehnten Abschnitt wird nach der Angabe " § 349" die Angabe " § 349a" eingefügt.
- a) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:
- 2. Die §§ 253, 254, 255, 256, 257, 259 und 260 werden aufgehoben.
- 3. § 276 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3a wird folgender Absätze 3b eingefügt:
(3b) Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen."
- c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. Im Vor- und Klageverfahren sind entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passivlegitimiert."
- e) In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" ersetzt durch die Angabe "Absatz 2".
- 4. Dem § 277 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zuviel gezahlten anderen Leistungen."
- 5. In § 285a wird die Angabe " § 276 Abs. 3a" durch die Angabe " § 276 Abs. 3a und 3b" ersetzt.
- 6. In § 287 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder in der ein Taschengeld zu gewähren wäre" gestrichen.
- 7. § 290 Abs. 1 Satz 7 wird aufgehoben.
- 8. § 292 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.
- 9. Dem § 292a Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht."
- 10. In § 315 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "außer in den Fällen des § 276 Abs. 5" eingefügt.
- 11. § 317 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht"
- b) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behörden im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut sind."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 12. Dem § 332 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält."
- 13. § 332a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nicht ermittelt werden kann" durch die Wörter "oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "nicht ermittelt werden kann" durch die Wörter "oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist" ersetzt.
- 14. § 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "innerhalb von fünf Jahren" eingefügt.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360."
- 15. § 349 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz."
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Vermögensgesetzes" die Wörter "und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft" eingefügt.
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 16. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt:
" § 349a Mindestbetrag für Rückforderungen Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet."
- 17. § 350a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden."
- 18. § 373 wird wie folgt gefasst:
" § 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
"Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom (einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Änderungsgesetzes) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes) abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen sind zulässig."
Artikel 2
Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel II § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-Ä 14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Altsparergesetzes und dazu erlassener Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373),
- 2. das Gesetz zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 1965 (BGBl. I S. 419),
- 3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
- 4. die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 5. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 6. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 7. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
- 8. die Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 25. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1105),
- 9. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 14 Abs. 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
- 10. die Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV 5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 11. die Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 8. November 1954 (BGBl. I S. 358, BGBl. III 621-4-BAADV 1),
- 12. die Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 3. Dezember 1956 (BAnz. Nr. 248 vom 21. Dezember 1956, BGBl. III 621-4-BAADV 2).
Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften zur Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
Es werden aufgehoben:
- 1. das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742),
- 2. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 357),
- 3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 357),
- 4. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I. S. 781),
- 5. die Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1190), geändert durch § 2 der Verordnung vom 14. April 1973 (BGBl. I. S. 311),
- 6. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 357),
- 7. die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 357),
- 8. die Elfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 355),
- 9. die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 10. die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 13, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 11. die Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 389),
- 12. die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 389),
- 13. die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 357),
- 14. die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 389),
- 15. die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855),
- 16. die Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 21. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1098), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 389),
- 17. die Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 24. Dezember 1955 (BAnz. Nr. 252 vom 30. Dezember 1955, BGBl. III 622-1-BAADV 1), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. Juni 1977 (BAnz. Nr. 125 vom 9. Juli 1977),
- 18. die Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. April 1967 (BAnz. Nr. 85 vom 9. Mai 1967), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. Juni 1978 (BAnz. Nr. 135 vom 22. Juli 1978),
- 19. die Dritte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 28. März 1956 (BAnz. Nr. 89 vom 9. Mai 1956, BGBl. III 622-1-BAADV 3), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 19. Januar 1995 (BAnz. S. 1293),
- 20. die Vierte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 20. März 1957 (BAnz. Nr. 57 vom 22. März 1957, BGBl. III 622-1-BAADV 4), geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1977 (BAnz. Nr. 125 vom 9. Juli 1977),
- 21. die Fünfte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 26. April 1958 (BAnz. Nr. 81 vom 29. August 1958, BGBl. III 622-1-BAADV 5),
- 22. die Sechste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 19. März 1961 (BAnz. Nr. 56 vom 21. März 1961, BGBl. III 622-1-BAADV 6),
- 23. die Siebente Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 17. Juli 1961 (BAnz. Nr. 146 vom 2. August 1961; Nr. 174 vom 9. September 1961, BGBl. III 622-1-BAADV 7), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 19. Januar 1995 (BAnz. S. 1294),
- 24. die Achte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (BAnz. Nr. 18 vom 26. Januar 1963, BGBl. III 622-1-BAADV 8),
- 25. die Neunte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1965 (BAnz. Nr. 5 vom 9. Januar 1965).
Artikel 5
Aufhebung von Vorschriften zur Anpassung von Leistungen
der Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz Es werden aufgehoben:
- 1. die 1. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1740),
- 2. die 2. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 30. Mai 1974 (BGBl. I S. 1221),
- 3. die 3. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1057),
- 4. die 4. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1465),
- 5. die 5. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1031),
- 6. die 6. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 8. Mai 1979 (BGBl. I S. 533),
- 7. die 7. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 30. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1774),
- 8. die 8. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 11. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2259),
- 9. die 9. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1484),
- 10. die 10. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 20. Mai 1983 (BGBl. I S. 605),
- 11. die 11. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 945),
- 12. die 12. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1256),
- 13. die 13. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 26. Juni 1986 (BGBl. I S. 937),
- 14. die 14. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 9. Juni 1987 (BGBl. I S. 1373),
- 15. die 15. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 24. Juni 1988 (BGBl. I S. 912),
- 16. die Sechzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Sechste Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1092),
- 17. die 17. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 27. Juni 1990 (BGBl. I S. 1262),
- 18. die 18. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 25. Juni 1991 (BGBl. I S. 1396),
- 19. die 19. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1319),
- 20. die 20. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 5. Juli 1993 (BGBl. I S. 1125),
- 21. die 21. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 13. Juli 1994 (BGBl. I S. 1604),
- 22. die 22. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 933),
- 23. die 23. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 2. Juli 1996 (BGBl. I S. 922),
- 24. die Verordnung zur Regelung von Vorschriften der Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1806),
- 25. die Erste Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 7. November 1975 (BGBl. I S. 2799),
- 26. die Zweite Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3115),
- 27. die Dritte Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 10. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2033),
- 28. die Vierte Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1159),
- 29. die Fünfte Anpassungsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 947),
- 30. die 1. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 2. Juni 1998 (BAnz. S. 8773),
- 31. die 2. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 7. Juni 1999 (BAnz. S. 10 481),
- 32. die 3. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 7. Juni 2000 (BAnz. S. 12 881),
- 33. die 4. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 7. Juni 2001 (BAnz. S. 13 409),
- 34. die 5. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2002 (BAnz. S. 14 537),
- 35. die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14 781).
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften zur Leistungsdurchführung nach dem Lastenausgleichsgesetz
Es werden aufgehoben:
- 1. die Erste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1742),
- 2. die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I. S. 2306),
- 3. die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022),
- 4. die Sechste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 5. die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I. S. 2306),
- 6. die Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Vierte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946),
- 7. die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 11, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I. S. 2306),
- 8. die Zwölfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 9. die Vierzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 10. die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I. S. 2306),
- 11. die Siebzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 17, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Juni 1971 (BGBl. I. S. 821),
- 12. die Sechsundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1ADV 26, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 13. die Neunzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel IV der Verordnung vom 23. November 1979 (BGBl. I. S. 1982),
- 14. die Zwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV 20, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1968 (BGBl. I S. 867),
- 15. die Einundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1LDV 21, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 6 der Verordnung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 199),
- 16. die Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 25. Juli 1968 (BGBl. I S. 867),
- 17. die Vierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. November 1971 (BGBl. I S. 1790), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422),
- 18. die Fünfundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 23. März 1973 (BGBl. I S. 235),
- 19. die Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 21. Januar 1959 (BAnz. Nr. 17 vom 27. Januar 1959, BGBl. III 621-1-BAALDV 1),
- 20. die Vierte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 10. Februar 1965 (BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 1965),
- 21. die Fünfte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 6. Februar 1969 (BAnz. Nr. 34 vom 19. Februar 1969),
- 22. die Sechste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 25. März 1969 (BAnz. Nr. 62 vom 29. März 1969),
- 23. die Siebente Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1971 (BAnz. Nr. 136 vom 28. Juli 1971), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1983 (BAnz. S. 13 262).
Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Es werden aufgehoben:
- 1. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 785),
- 2. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 15. Mai 1970 (BGBl. I S. 497), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 785),
- 3. die Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 28. März 1967 (BAnz. Nr. 91 vom 18. Mai 1967), geändert durch § 1 der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BAnz. Nr. 191 vom 14. Oktober 1969; BAnz. 1970 Nr. 56 vom 21. März 1970),
- 4. die Zweite Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 9. Juni 1970 (BAnz. Nr. 106 vom 13. Juni 1970), geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 230 vom 8. Dezember 1979).
Artikel 8
Aufhebung von Vorschriften zur Abgeltung
von Reparationsschäden und anderen Schäden Es werden aufgehoben:
- 1. das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742),
- 2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes vom 9. Juli 1970 (BGBl. I S. 1053).
Artikel 9
Aufhebung weiterer Gesetze
Es werden aufgehoben:
- 1. das Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205; BGBl. III 620-1),
- 2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87; BGBl. III 620-2).
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) regelt den Ausgleich von kriegs- und kriegsfolgebedingten Schäden und Verlusten sowie Härten, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens ergaben. Es trat am 1. September 1952 in Kraft. Kern der Ausgleichsleistungen waren in der Vergangenheit Entschädigungen (insbesondere Hauptentschädigung,
Hausratentschädigung sowie Sparerentschädigung nach dem Währungsausgleichs- und Altsparergesetz) und Hilfen mit überwiegendem Eingliederungscharakter (Kriegsschadenrente, Aufbaudarlehen, Ausbildungshilfen).
Der Lastenausgleich befindet sich in seiner Schlussphase.
- 2. Das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts setzt die Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen fort, die auf eine Beendigung des Lastenausgleichs wegen Zielerfüllung gerichtet sind und dient gleichzeitig der Rechtsbereinigung.
Mit dem 34. Änderungsgesetz, das in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, sind bereits Meilensteine auf dem Weg zu diesem Ziel gesetzt worden.
Hervorzuheben sind dabei insbesondere:
Die Auflösung des Sondervermögens "Ausgleichsfonds" mit Übergang der Rechte und Pflichten des Fonds auf den Bund sowie Wegfall der Aufgaben der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt,
Vereinfachungen der Abwicklung der Kriegsschadenrente (KSR) durch Einfrieren der leistungsbeeinflussenden Merkmale zum 1. Januar 2006,
Sicherstellung, dass im Ausland lebende KSR-Empfänger hinsichtlich ihrer Krankenversorgung weiterhin den im Ausland lebenden Leistungsbeziehern nach dem SGB XII gleichgestellt sind,
Konzentration von Aufgaben der Lastenausgleichsverwaltung beim Bundesausgleichsamt:
Übertragung der Durchführung der KSR zum 1. Oktober 2006,
Übernahme der neuen Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren ab 1. Januar 2010.
Bereits mit dem Schließen der Antragsfristen durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) zum 31. Dezember 1995 sowie durch das 33. Änderungsgesetz zum LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), mit dem das Hineinwachsen neuer Antragsberechtigter zum 31. Dezember 1999 bzw. 30. Juni 2000 in die Kriegsschadenrente beendet wurde, hat der Gesetzgeber die Endphase der Leistungsseite der Ausgleichsverwaltung (klassischer Lastenausgleich) eingeleitet.
- 3. Heute sind im Lastenausgleich die folgenden Aufgaben von Bedeutung:
Im klassischen Lastenausgleich sind im Bereich der Schadensfeststellung noch rund 1500 Anträge abschließend zu bearbeiten (Stand 30. September 2005). Dabei handelt es sich zum Teil um schwierige und komplexe Verfahren.
Die Zahl der Empfänger von Kriegsschadenrente hat zuletzt jährlich um rund 14% abgenommen und beläuft sich derzeit auf rund 14.500 berechtigte Leistungsempfänger (Stand 30. September 2005). Mit einem Auslaufen der Renten ist allerdings erst in den Jahren 2030 bis 2035 zu rechnen. Die mit dem 34. Änderungsgesetz eingeleiteten Vereinfachungen werden den bisher mit der Bearbeitung der Renten verbundenen Verwaltungsaufwand stark reduzieren.
Im Darlehensbereich werden noch rund 210 Mio. € Kredite von den beauftragten Kreditinstituten verwaltet (Stand 30. Juni 2005). Die Ausgleichsverwaltung ist mit den Krediten grundsätzlich nur befasst, wenn diese in Verzug geraten bzw. Not leidend werden oder auf neue Beleihungsobjekte übertragen werden sollen.
Die Rückforderung von Lastenausgleich (Eingriffsseite) wegen des Ausgleichs von Vermögensschäden im Beitrittsgebiet aufgrund vorgenommener Rückgaben oder Entschädigungen nach Maßgabe des Vermögens- und des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes steht inzwischen im Vordergrund der Aufgaben der Ausgleichsverwaltung. Von den rund 520.000 möglichen Rückforderungsfällen wurden bisher 365.000 Fälle (70%) abgeschlossen. Bei einer jährlichen Erledigung von derzeit rund 18 - 19.000 Fällen kann noch mit einer Bearbeitungsdauer von rund 7 - 10 Jahren gerechnet werden. Die Rückforderungen, An- und Verrechnungen haben den Bund bisher um knapp 1 Mrd. € entlastet. Weitere Entlastungen in Höhe von 500 Mio. € können in die Schätzung bis zur endgültigen Abwicklung der Rückforderung eingestellt werden.
- 4.
- a) Aufgrund dieser Bestandsaufnahme ist festzustellen, dass das LAG derzeit noch nicht aufgehoben werden kann, da sowohl im Leistungsbereich als auch auf der Rückforderungsseite noch Aufgaben erledigt werden müssen. Da die Bewertung und Schadensfeststellung für die Lastenausgleichsleistungen jedoch weitestgehend abgeschlossen sind können die insoweit bestehenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben werden. Dazu zählen insbesondere das Feststellungsgesetz nebst Verordnungen sowie die Verordnungen zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, das selbst bereits aufgehoben wurde. Diese Kassation hindert nicht die Feststellung und Bewertung nach diesen Vorschriften, wenn für noch offene Anträge oder Verfahren weiter auf diese zurückgegriffen werden muss.
Entsprechendes gilt für das Reparationsschädengesetz. Die nach Ablauf aller Antragsfristen noch wenigen offenen Berechnungsfälle (Stand 1. November 2005: 49) können bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Zeitpunkt des anwendbaren Rechts), die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden sind (BVerfGE 30, 367 386f.), wie bisher entschieden werden. Darüber hinaus enthält Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes eine Übergangsvorschrift, die sicherstellt, dass noch nicht erledigte Anträge oder Verfahren weiter wie bisher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften beschieden bzw. beendet werden können.
- b)
Vor dem Hintergrund des skizzierten Erledigungsstandes im Lastenausgleich werden daher mit diesem Gesetz über die Rechtsbereinigung hinaus insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen, um eine noch effektivere Abwicklung des Lastenausgleichs zu ermöglichen:
Öffnung für Vergleiche, insbesondere für die Erledigung von schwierigen und komplexen Verfahren,
Vorkehrungen zur zeitlichen Einschränkung von Wiederaufnahmen und Ausschließungen nach bestandskräftigem Abschluss der Lastenausgleichsverfahren mit Ausnahme von Rückforderungen wegen Schadensausgleichs,
Erweiterung des Aufgebotsverfahrens zur Erledigung bisher nicht abgeschlossener Verfahren, z.B. wegen unbekannten Aufenthalts,
Erleichterungen bei Rückforderungs- bzw. Verrechnungsverfahren in Fällen des Anwachsens des Anteils von Miterben, in Bagatellfällen sowie bei Entschädigungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.
- a) Aufgrund dieser Bestandsaufnahme ist festzustellen, dass das LAG derzeit noch nicht aufgehoben werden kann, da sowohl im Leistungsbereich als auch auf der Rückforderungsseite noch Aufgaben erledigt werden müssen. Da die Bewertung und Schadensfeststellung für die Lastenausgleichsleistungen jedoch weitestgehend abgeschlossen sind können die insoweit bestehenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben werden. Dazu zählen insbesondere das Feststellungsgesetz nebst Verordnungen sowie die Verordnungen zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, das selbst bereits aufgehoben wurde. Diese Kassation hindert nicht die Feststellung und Bewertung nach diesen Vorschriften, wenn für noch offene Anträge oder Verfahren weiter auf diese zurückgegriffen werden muss.
- 5. Die Bestandsaufnahme des Lastenausgleichs in seiner derzeitigen Funktion hat gezeigt, dass es notwendig ist, weitere gesetzgeberische Schritte für seine effiziente Abwicklung vorzunehmen. Maßnahmen auf untergesetzlicher Ebene allein reichen hierfür nicht aus, da bestimmte Vorschriften des Lastenausgleichsrechts ergänzt oder angepasst werden müssen, insbesondere um Verfahren abschließen zu können. Ebenso kann die Aufhebung von Gesetzen, die sich erledigt haben, nur auf diesem Weg erfolgen.
Durch die Neuregelung werden Änderungen vorgenommen, die sich vielfach nur verwaltungsintern auswirken. Soweit die Empfänger von Lastenausgleich oder Personen, die wegen Schadensausgleichs Leistungen zurückzuzahlen haben, betroffen sind, können sich die Regelungen, die Bestandteil der zu erzielenden Verwaltungsvereinfachung sind, in gewissem Umfang sowohl entlastend als auch belastend auswirken. Dies ist die notwendige Folge von Maßnahmen, die den Lastenausgleich beenden.
Ins Gewicht fallende finanzielle Folgen in Form von Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten (siehe Begründung zu Art. 1 Nr. 3). Das Preisniveau wird nicht berührt.
Durch die Verfahrensvereinfachungen und die Rechtsbereinigung erfolgt eine partielle Entbürokratisierung.
- 6. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz. Der Bund hat mit dem LAG von seiner Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich Gebrauch gemacht (Vorranggesetzgebung). Seitdem ist der Lastenausgleich bundeseinheitlich abschließend und erschöpfend geregelt. Auch die mit diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können nur bundeseinheitlich im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz geregelt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die weitgehende Aufhebung der Vorschriften über die Darlehensvergabe. Der bereits mit dem 34. Änderungsgesetz eingefügte Fünfte Titel des Fünften Abschnitts des Dritten Teils wird ebenso in die Inhaltsübersicht aufgenommen wie der mit diesem Gesetzentwurf neu eingefügte § 349a.
Zu Nr. 2
Sämtliche Anträge auf Darlehensgewährung sind erledigt. Aufgrund des Ablaufs aller Antragsfristen können neue Anträge nicht mehr gestellt werden. Die Eingliederung von Geschädigten durch die Vergabe von Aufbaudarlehen ist somit als abgeschlossen anzusehen.
Die zu diesem Zweck vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassenen Verwaltungsvorschriften sind überholt. Die Abwicklung der gewährten Darlehen richtet sich nach den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zwischen den Kreditinstituten und den Darlehensnehmern. § 258 wird weiterhin für die Anrechnung auf die Hauptentschädigung benötigt.
Zu Nr. 3
Zu a)
Bei der Durchführung der Krankenversorgung wird unterschieden, ob der Unterhaltshilfeempfänger seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat. Aufgrund des im Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I, §§ 1 und 3 SGB IV) kann die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes beauftragte Krankenkasse die Krankenbehandlung nur für Personen übernehmen, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu b)
Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung soll nicht zu Lasten der nach § 21 Nr. 2 SGB XI versicherten Kriegsschadenrentenempfänger gehen. Die Regelungen im SGB XI stehen einer Übernahme des Zuschlags durch einen Dritten nicht entgegen. Angesichts der geringen Anzahl der für diesen Zuschlag in Betracht kommenden Bezieher von Kriegsschadenrente (zum Stand 1. April 2005: 65 Personen) sowie des insgesamt hierfür nicht ins Gewicht fallenden finanziellen jährlichen Aufwands (ca. 1.600 €) einerseits und der individuellen Belastung der Rentenempfänger (für das Jahr 2005: monatlich 2,01 €) andererseits erscheint es auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig, die geringen Kosten durch den Bund zu übernehmen. Die Aufwendungen werden gemäß § 6 von den Ländern mitgetragen.
Zu c)
Die Krankenversorgung für Unterhaltshilfeempfänger, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben (zum Stand 1. Mai 2005: 22 Fälle), kann wegen des im Sozialrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I, §§ 1 und 3 SGB IV) nicht von einer deutschen Krankenkasse durchgeführt werden.
Damit der in § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 normierte materiellrechtliche Anspruch realisierbar ist, muss die Durchführung der Krankenversorgung wie bis zur Neufassung des § 276 Abs. 3 durch das 34. ÄndG LAG dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen werden. Da Deutschen im Ausland nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe gewährt werden kann, die Unterhaltshilfe aber zur Vermeidung von Sozialhilfe gezahlt wird, muss der Bezug von Unterhaltshilfezahlungen bei der Prüfung der Leistungsberechtigung dem Bezug von Leistungen im Sinne des § 132 Abs. 1 und 2 SGB XII gleichgestellt werden, da den Unterhaltshilfeempfängern sonst der ihnen nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehende Anspruch auf Krankenversorgung durch eine Regelung im - nachrangigen - Sozialhilferecht entzogen würde. Dies wäre unbillig und würde zudem zu einer erheblichen Benachteiligung der Unterhaltshilfeempfänger gegenüber den im Ausland lebenden Sozialhilfeempfängern führen, die nach den §§ 119, 147b BSHG (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) bezogene Leistungen aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach dem 1. Januar 2004 weiter erhalten. Die in § 132 Abs. 1 und 2 SGB XII normierte Besitzstandsregelung muss daher für die im Ausland lebenden Unterhaltshilfeempfänger gleichermaßen gelten. Wie bisher trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die durch die Krankenversorgung entstehenden Kosten und hat in Höhe von 25 vom Hundert einen Erstattungsanspruch gegen den Bund.
Zu d)
Die Entscheidung über die nach § 276 Abs. 1 Satz 1 zu erbringenden Krankenbehandlungen obliegt der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes beauftragten Krankenkasse oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. In beiden Fällen gelten die jeweils maßgebenden Teile des Sozialgesetzbuchs. Das sind derzeit das Erste, Vierte, Fünfte und Zehnte Buch. Die Entscheidungen werden im Sozialgerichtsverfahren gemäß dem Sozialgerichtsgesetz (vgl.
Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) überprüft.
Zu e)
Da Absatz 2 nur aus einem Satz besteht, ist Absatz 6 anzupassen.
Zu Nr. 4
Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und -verschlankung. Sie ermöglicht bereits vor Eintritt der Fälligkeit des Sterbegeldes (Ableben des Berechtigten) eine abschließende haushaltsrechtliche Erledigung bestehender Zuvielzahlungen.
Eine Haushaltsbelastung ergibt sich nicht, da die eingesparten Verwaltungskosten die zusätzlichen Ausgaben überschreiten werden. Der erhebliche Verwaltungsaufwand der Fortführung und abschließenden Prüfung der Verrechenbarkeit hat nur in Ausnahmefällen zu einer Verrechnung geführt, da das Sterbegeld keine Ausgleichsleistung sondern eine zusätzliche soziale Leistung gegen Eigenbeteiligung ist.
Zu Nr. 5
Die Anpassung folgt Nummer 3b für den Bereich der Entschädigungsrente und der laufenden Beihilfe.
Zu Nr. 6
Die redaktionelle Berichtigung ist erforderlich aufgrund des bereits mit dem 34.
Änderungsgesetz vorgenommenen Wegfalls des Taschengeldes in § 292 Abs. 4.
Zu Nr. 7
Durch die Streichung von § 350a Abs. 1 Satz 3 in Nummer 17a) wird die Erstattungspflicht in Fällen der Ausschließung mit einer zehnjährigen Frist versehen. Entsprechend ist auch die Erstattungspflicht bei einer Ausschließung in KSR-Fällen zu befristen. Dies ergibt sich nunmehr aus § 290 Abs. 1 Satz 2.
Zu Nr. 8
Durch das 34. Änderungsgesetz wurde die Taschengeldregelung aufgehoben. Die Vorschrift ist daher anzupassen.
Zu Nr. 9
Mit dem 34. Änderungsgesetz wurde das "Einfrieren" der Kriegsschadenrente zum 1. Januar 2006 beschlossen. Die zu diesem Zeitpunkt nach § 292a zustehenden Leistungen werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Dadurch wird eine wesentliche Vereinfachung der Kriegsschadenrente erreicht. Damit diese möglichst weitgehend greift, wird die bisher bestehende Verpflichtung der Ausgleichsverwaltung, nachträglich bekannt gewordene Umstände, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ab dem 1. Juli 2006 für die Zeit nach der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides aufgegeben. Die Nichtberücksichtigung von nachträglich bekannt gewordenen Umständen führt dazu, dass der bestandskräftige Festsetzungsbescheid nach § 292a Abs. 1 Nr. 1 auf Dauer Grundlage für die Weitergewährung der Kriegsschadenrente ist. Für die Unterhaltshilfe gilt dies allerdings aufgrund des § 292a Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die im Festsetzungsbescheid ausgewiesene Unterhaltshilfe um den Hundertsatz angepasst wird um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils anzupassen sind.
Zu Nr. 10
Die Anpassung folgt der Änderung durch Nummer 3c.
Zu Nr. 11
Die Lastenausgleichsverwaltung ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei Rückforderungsverfahren nach §§ 342, 349 nicht nur auf die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten, sondern auch mit privatrechtlichen Einrichtungen, die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut sind, angewiesen. Die bisherige Vorschrift des § 317 ist nicht ausreichend und wird entsprechend erweitert. Der bisherige Satz 2 in Abs. 1 bleibt als Satz 3 erhalten.
Zu Nr. 12
Mit der Vorschrift wird die im Lastenausgleich bisher nicht ausdrücklich vorgesehene Erledigung durch Vergleich eingeführt. Das Institut dient dem Abschluss insbesondere von schwierigen und komplexen Verfahren im Leistungs- und Rückforderungsbereich. Die Vorschrift ist § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz nachgebildet.
Zu Nr. 13
Das Aufgebotsverfahren wird erweitert. Es hat sich gezeigt, dass Fälle häufig nicht abgeschlossen werden konnten, weil die Person oder der Aufenthalt des Antragstellers oder seiner Erben nicht oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln war.
Zu Nr. 14
Zu a)
Die Einfügung im Hinblick auf § 586 Abs. 2 ZPO dient der Klarstellung, dass die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung zeitlich begrenzt ist.
Zu b)
Da im Interesse einer endgültigen Abwicklung des Lastenausgleichs spätestens nach fünf Jahren Rechtsfrieden einkehren soll, entfällt danach eine Bescheidänderung auch in anderen Fällen als denen der Wiederaufnahme aus den Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung vorsehen.
Im Fall des Schadensausgleichs gemäß § 342 Abs. 2 gilt die Fünfjahresfrist nicht, sondern die spezielle Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 (§ 342 Abs. 2 Satz 4).
Die Erstattung in Ausschließungsfällen nach § 360 unterliegt nunmehr infolge der Streichung durch Nummer 17a) der zehnjährigen Frist des § 350a Abs. 1.
Zu Nr. 15
Zu a)
Die Einfügung stellt klar, dass die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Satz 1
Bewertungsgesetz nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 anzuwenden sind.
Zu b)
Die Regelung schließt eine doppelte Leistung durch das Lastenausgleichsgesetz einerseits und das Vermögens- bzw. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz andererseits aus. Ein Erbe, der nach § 2a Abs. 3 Vermögensgesetz verzichtet hat, kann den Lastenausgleich wie bisher behalten, da er insoweit keinen Schadensausgleich erlangt hat. Von seinen Miterben, denen der ausgeschlagene Erbteil anwächst, soll der durch den Verzicht des Miterben zugewachsene Anteil zurückgefordert werden.
Zu Nr. 16
Bei Rückforderungen in der Schlussphase des Lastenausgleichs sind häufig Erbengemeinschaften nach dem eigentlichen Lastenausgleichsempfänger betroffen. Diese Gemeinschaften haben zum Teil so zahlreiche Mitglieder, dass der Rückforderungsbetrag, der auf den einzelnen Belasteten entfällt, im Verhältnis zu dem für die Einziehung erforderlichen Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig ist. Deshalb wird eine Grenze von 50 € pro Rückzahlungspflichtigen eingeführt, unterhalb der eine Rückforderung unterbleibt. Mehrere Rückforderungsbeträge sind jeweils zusammenzurechnen bis der Grenzbetrag, ab dem die Rückforderung einsetzt, erreicht ist.
Zu Nr. 17
Zu a)
Auch bei dem aus der Ausschließung resultierenden Erstattungsanspruch soll im Hinblick auf die Schlussphase des Lastenausgleichs nach einem Zeitablauf Rechtssicherheit eintreten.
Deshalb soll auch insoweit die allgemeine Frist von 10 Jahren nach Satz 2 gelten.
Zu b)
Ein Abzug des Lastenausgleichs von der Entschädigung ist nach § 8 Entschädigungsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich um denselben Vermögenswert handelt. In Fällen von mehreren geschädigten Vermögenswerten kann nun auch mit Leistungen für andere Vermögenswerte verrechnet werden. Dadurch wird die Abwicklung von Rückforderungen sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung vereinfacht.
Zu Nr. 18
Der Gesetzgeber hat bereits mit der Aufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. Juli 1992, BGBl. I S. 1389, geregelt dass über noch offene Anträge nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu entscheiden ist. Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Zeitpunkt des anwendbaren Rechts. Dieses Prinzip wird von der Übergangsregelung aufgenommen. Die Vorschrift regelt darüber hinaus, dass die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen insbesondere infolge Schadensausgleichs weiterhin möglich sind. Vergleiche sollen in allen Gesetzesbereichen zulässig sein.
Zu Artikel 2
Artikel 2 des Vierzehnten Änderungsgesetzes regelt in § 10 die Beihilfen an Vertriebene im Ausland. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden, da die Antragsfristen gemäß § 261 Abs. 5 spätestens am 30. Juni 2000 abgelaufen sind. Zugesprochene Leistungen werden auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte weitergewährt und nach der jeweils geltenden Rechtslage angepasst.
Zu Artikel 3
Das Altsparergesetz füllte den Umstellungsbetrag der Währungsumstellung für Altsparanlagen, die schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hatten, durch eine Altsparerentschädigung aus Gründen des Sparerschutzes von 6,5% auf 20% auf. Im Altsparergesetz wurden aber nicht nur Spareinlagen bei Banken und Sparkassen berücksichtigt, sondern auch andere Formen des Sparens wie Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen, Bausparguthaben und Hypotheken.
Nach dem Einigungsvertrag konnten Anträge auf Entschädigung nur bis zum 31. Dezember 1991 gestellt werden. Die Durchführung des Gesetzes ist abgeschlossen. Das Altsparergesetz, das Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes sowie die Durchführungsverordnungen zum Altsparergesetz können somit aufgehoben werden.
Sofern andere Gesetze auf das Altsparergesetz verweisen, wird durch seine Aufhebung die Wirksamkeit der Verweisungen nicht in Frage gestellt.
Zu Artikel 4
Die Vorschriften können aufgehoben werden, da die Antragsfristen spätestens zum 31. Dezember 1995 abgelaufen sind. Für die wenigen noch nicht abgeschlossenen Verfahren gelten die Vorschriften gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Artikel 5:
Entsprechend den gesetzlichen Renten wurde die Höhe der laufenden Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in regelmäßigen Abständen durch Verordnungen angepasst. Durch das 34. ÄndG LAG wurde mit dem neuen § 292a festgelegt, dass die Rentenanpassungen automatisch übernommen werden. Im Übrigen gilt Artikel 1 Nr. 18.
Zu Artikel 6
Zu Nr. 1
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Weiterzahlung von Unterhaltshilfe nach dem - aufgehobenen - Soforthilfegesetz bis zum 30. Juni 1953 sowie die vorläufigen Zahlungen von Kriegsschadenrente.
Zu Nr. 2 und 3
Die Verordnungen gelten für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Nr. 4
Die Verordnung regelt die Berechnung von Reichsmarknennbeträgen bei Sparerschäden im Sinne von § 15 des Gesetzes. Sie kann aufgehoben werden, da über bereits gestellte Anträge auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage entschieden wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es im Fall eines entstandenen gesetzlichen Anspruchs unerheblich ist, ob er behördlich festgestellt (oder gerichtlich tituliert) worden ist (BVerfGE 30, 367 386f.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm erfüllt, solange sie geltendes Recht war, können die von ihr angeordneten Rechtsfolgen auch nach Aufhebung beansprucht werden. Dieses Recht ist das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (noch) geltende und damit das maßgebliche Recht.
Zu Nr. 5
Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Nr. 6
Die Verordnung betrifft den Nachweis und die Ermittlung von Einkünften sowie die Berechnung von Vermögen als Grundlage für die Schadensberechnung im Sinne von § 239 des Gesetzes. Sie kann aufgehoben werden, da eventuell noch offene Anträge auf eine entsprechende Entschädigung gemäß der in der Begründung zu Nummer 4 genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch weiter nach dieser Verordnung berechnet werden können.
Zu Nr. 7
Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Nr. 8
Die Verordnung stellt gewisse Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne von § 15 Abs. 3 des Gesetzes gleich. Sie kann aufgehoben werden, da offene Anträge nicht mehr vorliegen.
Zu Nr. 9
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die - abgeschaffte - Eintragung einer Schuldbuchforderung im Sinne von § 252 des Gesetzes.
Zu Nr. 10
Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Nr. 11
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die - abgeschaffte - Begründung einer Spareinlage im Sinne von § 252 des Gesetzes.
Zu Nr. 12
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt unter anderem die Berechnung von Minderungsbeträgen im Rahmen der zur Finanzierung des Lastenausgleichs erhobenen Vermögensabgabe. Die steuerlichen Vorschriften des Lastenausgleichs sind aufgehoben.
Zu Nr. 13
Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Nr. 14
Die Verordnung betrifft die laufende Auszahlung von Zinszuschlägen zur Hauptentschädigung im Sinne von § 252 Abs. 2 des Gesetzes. Sie hat keine Bedeutung mehr, weil die Zuschläge mit der Entschädigung gezahlt werden.
Zu Nr. 15
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung durch die - abgeschafften - Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen im Sinne von § 252 des Gesetzes.
Zu Nr. 16
Die Verordnung hat keine Bedeutung mehr. Sie erweitert und ändert die nach den Nummern 11 und 14 aufzuhebenden Verordnungen.
Zu Nr. 17
Die Verordnung gilt für laufende Fälle gemäß der Übergangsregelung in Artikel 1 Nr. 18 weiter.
Zu Nr. 18
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie regelt die Erfüllung der Hauptentschädigung von Zonenschäden durch die - abgeschafften - Spareinlagen im Sinne von § 252 des Gesetzes.
Zu Nr. 19
Die Verordnung hat keine Bedeutung mehr. Sie konkretisiert die nach Nummer 9 aufzuhebende Verordnung.
Zu Nr. 20
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert die nach den Nummern 11 und 15 aufzuhebenden Verordnungen. Die Aufhebung der Zweiten und Dritten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes gilt fort.
Zu Nr. 21
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert die nach Nummer 16 aufzuhebende Verordnung.
Zu Nr. 22
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert ebenfalls die nach Nummer 16 aufzuhebende Verordnung.
Zu Nr. 23
Die Verordnung hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie konkretisiert die nach Nummer 11 aufzuhebende Verordnung.
Zu Artikel 7
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wurde durch Artikel 3a Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1992, BGBl. I S. 1389, aufgehoben. Nach Artikel 3a Nr. 2 dieses Gesetzes ist über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juli 1992 rechtswirksam gestellt worden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu entscheiden. Von dieser Übergangsregelung sind auch die zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erlassenen Verordnungen umfasst.
Sie können deshalb formell aufgehoben werden.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes muss in Kraft bleiben, weil die Auskunftstellen für den Informationsbedarf der Lastenausgleichs- und der Vermögensämter für die Ermittlung von gewährten Lastenausgleichsleistungen zur Verfügung stehen müssen. Die Vorschrift ist deshalb zur Durchführung der Rückforderungsverfahren weiter erforderlich.
Zu Artikel 8
Das Reparationsschädengesetz ist von der Lastenausgleichsverwaltung weitestgehend durchgeführt. Von den insgesamt rund 110.000 Anträgen sind noch in 49 Fällen Schadensberechnungen vorzunehmen (Stand: 1. November 2005). Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. Die Antragsfrist ist grundsätzlich am 31. Dezember 1974, spätestens zum 31. Dezember 1994, abgelaufen.
Gestellte, aber noch nicht beschiedene Anträge werden - entsprechend der in Artikel 1 Nr. 18 genannten Übergangsvorschrift - weiter nach den bis zur Aufhebung geltenden Vorschriften behandelt. Von dieser Regelung ist auch die zum Reparationsschädengesetz erlassene Verordnung umfasst. Sie kann deshalb ebenfalls aufgehoben werden.
Zu Artikel 9
Die aus den Jahren 1948 und 1949 stammenden Gesetze zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich bzw. zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) sind in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, 620-1 und 620-2) nur mit ihrer Überschrift, ihrem Datum und ihrer Fundstelle sowie mit dem Hinweis aufgenommen worden dass sie gemäß § 373 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) außer Kraft getreten sind "soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt". Ob überhaupt und wie lange dieser Vorbehalt einen Anwendungsbereich hatte und auf diese Weise Teile der aufgehobenen Gesetze weiter in Geltung geblieben sind, kann dahinstehen, weil inzwischen kein Zweifel mehr bestehen kann, dass das Lastenausgleichsgesetz in seiner gültigen Fassung weder ausdrücklich noch der Sache nach "etwas anderes" als das vollständige Außerkrafttreten der ursprünglichen Gesetze bestimmt. Die Gesetze können deshalb klarstellend aufgehoben werden.
Zu Artikel 10
Die Übergangsregelungen zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland (§§ 24 und 132 SGB XII) sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Krankenversorgung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sicherzustellen. Artikel 1 Nummer 3c) muss deshalb ebenfalls ab dem 1. Januar 2004 gelten.