KOM (2005) 366 endg.; Ratsdok. 11673/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 17. August 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. August 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. Drucksache 080/79
Begründung und ZIEL
- 1. Die Förderung der Binnenschifffahrt mit dem Ziel, die wirtschaftliche Effizienz zu erhöhen und den Energieverbrauch sowie die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu reduzieren, ist ein wichtiger Teilbereich der gemeinsamen Verkehrspolitik. Dieses übergeordnete Ziel ist Gegenstand einer Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere Strategiepapieren der Kommission, wie beispielsweise des Weißbuchs Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010.
Ferner wurde die Binnenschifffahrt durch wichtige Infrastrukturinvestitionen in Binnenwasserstraßen im Rahmen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gefördert.
- 2. Statistische Daten über den Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen werden nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates1 erhoben. Diese Richtlinie weist jedoch einige Unzulänglichkeiten auf:
- - Die Richtlinie erfasst nur den Güterverkehr mit Binnenschiffen, während für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen auch Daten zum Containerverkehr erforderlich sind.
- - die Daten, die gemäß der Richtlinie erhoben werden müssen, entsprechen dem derzeitigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr;
- - die erstellten Statistiken weisen deutliche Qualitätsmängel auf;
- - Eine Änderung der Richtlinie nach dem Ausschussverfahren ist nicht möglich.
- - Durch die Anwendung neuer Informationstechnologien könnte die Arbeitsbelastung der Meldeländer verringert werden.
Aufgrund dieser Mängel ist es erforderlich, die Richtlinie 80/1119/EWG durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen.
- 3. Ferner bietet eine neue Rechtsvorschrift auf diesem Gebiet die Möglichkeit, ein Ausschussverfahren einzuführen und Klarheit über die Rolle der nationalen Behörden bei der Erstellung dieser Statistiken und ihrer Übermittlung an Eurostat zu schaffen.
- 4. Der neue Rechtsakt ermöglicht die Einführung der Gütersystematik NST 2000 nach dem gleichen Zeitplan wie für die anderen Verkehrszweige.
Rechtsgrundlage und FORM des vorgeschlagenen Rechtsakts
- 5. Vorgeschlagen wird, als Rechtsgrundlage für die Verordnung über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags über
1 AB1. L 339 vom 15.12.1980, S. 30. die Gemeinschaftsstatistiken zu verwenden. Der Verordnungsvorschlag ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2004.
- 6. Da der neue Rechtsakt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten soll, ohne dass er in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden muss, wurde anstelle einer Richtlinie eine Verordnung gewählt. Dies beschränkt die nationalen Behörden jedoch nicht in ihrer Freiheit, bei der Erhebung der erforderlichen Statistiken Methoden zu verwenden, die die unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Entscheidung für eine Verordnung steht in Einklang mit anderen, seit 1997 erlassenen Rechtsakten auf dem Gebiet der Statistik.
ZENTRALE PUNKTE der Verordnung
- 7. In der Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen festgelegt. Sie enthält ferner eine Reihe von Anhängen mit statistischen Tabellen. Bei den Vorschriften handelt es sich um Definitionen und Bestimmungen über die Datenerhebung-, -übermittlung und -verbreitung sowie ein Ausschussverfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen und späteren Änderungsvorschriften zu der Verordnung. Der Entwurf enthält ebenfalls Bestimmungen über die Wahrung der Qualität von Statistiken, die Evaluierung und die Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat. Festgelegt ist zudem, in welchem Umfang der Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen durch die Verordnung erfasst wird.
- 8. Die Definitionen sind in Artikel 3 aufgeführt. Weitere technische Definitionen, die erforderlich sind, um ein angemessenes Maß an Harmonisierung zu gewährleisten, werden im Wege des Ausschussverfahrens (Artikel 10) festgelegt, wobei jedoch klar ist, das man nicht für alle bei der Datenerhebung verwendeten Begriffe rechtsverbindliche Definitionen festlegen kann.
- 9. Wie auch in anderen statistischen Rechtsakten sind die technischen Einzelheiten der Übermittlung der Statistiken an Eurostat (Artikel 5) zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen. Dies ist angezeigt, damit die Codelisten und Dateiformate mit den Mitgliedstaaten diskutiert und getestet werden können, bevor über die endgültigen Fassungen entschieden wird.
- 10. Die statistischen Ergebnisse der Datenerhebung werden von Eurostat verbreitet. Die Vorschriften für die Datenverbreitung (Artikel 6) werden ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt. Dies ermöglicht eine Diskussion mit den Mitgliedstaaten über Einzelheiten, Inhalte und Aktualität der Datenverbreitung.
- 11. Die Bestimmungen über die Qualitätskriterien und -berichte sowie über den Durchführungsbericht (Artikel 7 und 8) sollen zunächst einmal unterstreichen, wie wichtig es ist, dass bei der Anwendung der Verordnung neben dem eigentlichen Rechtsakt methodische Empfehlungen dazu beitragen, die Qualität der Statistiken zu verbessern. Ein zweiter wichtiger Aspekt ist die Bewertung der Qualität, der Kosten und des Nutzens dieser Statistiken.
- 12. Durch das Ausschussverfahren (Artikel 10) wird gewährleistet, dass die Bestimmungen der Verordnung im Lichte der bei der Umsetzung gewonnenen Erfahrungen geändert werden können. Insbesondere wird Eurostat harmonisierte technische Definitionen, Vorschriften für die vereinfachte Berichterstattung und technische Normen für die Datenübermittlung vorschlagen, die zuvor gründlich getestet werden müssen. Die Kommission schlägt das Regelungsverfahren gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates1 vor, da es im vorliegenden Fall am besten geeignet ist.
ZU ERHEBENDE Daten
- 13. In den Anhängen A bis E ist festgelegt, welche Daten zu erheben sind (Artikel 4). Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift unterscheidet sich im Wesentlichen in folgenden Punkten von den Bestimmungen der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates über die Datenerhebung:
- - Erhebungszeiträume sind Quartale und Jahre; um die Belastung der Mitgliedstaaten zu reduzieren, werden keine monatlichen Daten verlangt;
- - eine Reihe neuer Gemeinschaftsstatistiken über den Containerverkehr auf Binnenwasserstraßen, die vierteljährlich und jährlich zu erheben sind, wird eingeführt;
- - die Daten über den Verkehr nach der Güterart sind anhand der Güterklassifikation NST 2000 zu untergliedern;
- - eine vereinfachte Klassifikation der Schiffstypen wird verwendet;
- - ein neues Datenfeld zur Untergliederung nach beladenen und leeren Schiffen und Containern ist vorgesehen;
- - erforderlich ist die Angabe der Be- und Entladeregion nach der NUTS2-Klassifikation;
- - für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen verbucht wird, die jährlich insgesamt beförderte Gütermenge jedoch über eine Million Tonnen liegt, gilt eine eingeschränkte Datenerhebung.
1 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Nutzen der Verordnung
Die Erhebung qualitativ hochwertiger statistischer Daten über den Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen ist unter folgenden Aspekten wichtig:
- 1) Entwicklung und Weiterverfolgung von Gemeinschaftsmaßnahmen auch auf vierteljährlicher Basis (Anhang D), um - wie im Weißbuch gefordert - den Gütertransport auf Binnenwasserstraßen zu fördern;
- 2) Bewertung der Auswirkungen von Infrastrukturinvestitionen in Binnenwasserstraßen;
- 3) Ermittlung des Anteils der Schiffe ausländischer Eigentümer am innerstaatlichen Verkehr;
- 4) Harmonisierung mit anderen internationalen Datenerhebungen;
- 5) Verringerung der Arbeitsbelastung der Meldeländer und Eurostats.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union,
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft und die Förderung der Binnenschifffahrt mit dem Ziel, die wirtschaftliche Effizienz zu erhöhen und den Energieverbrauch sowie die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu reduzieren, ist eins der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik, die im Strategiepapier der Kommission Weißbuch: Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft dargestellt sind.
(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie statistische Daten über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.
(3) Statistische Daten über den Verkehr auf Binnenwasserstraßen wurden bisher nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen2 erhoben; sie werden dem heutigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr gerecht. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der den Erfassungsbereich vergrößert und die Effizienz erhöht.
(4) Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrszweigen zu gewährleisten.
(5) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen, d.h. die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(6) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 beschlossen werden.
(7) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom2 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses gehört worden -
1 KOM (2001) 370 endg.
2 AB1. L 339 vom 15.12.1980, S. 30.
HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.
Artikel 2 Geltungsbereich
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat statistische Daten über den innerstaatlichen Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.
- 2. Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Statistiken.
- 3. Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, deren insgesamt jährlich auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen übersteigt, nur die in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Statistiken.
- 4. Diese Verordnung gilt nicht für
- (a) den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit,
- (b) Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen,
- (c) Fährschiffe,
- (d) Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden,
- (e) Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden,
- (f) Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.
1 AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
2 AB1. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
Artikel 3 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (a) "Binnenwasserstraße" ist ein auf dem Festland gelegenes Gewässer, das von Schiffen mit mindestens 50 t Tragfähigkeit bei normaler Beladung benutzt werden kann. Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen und Kanäle.
- (b) "Binnenschiff" ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr auf Binnenwasserstraßen.
Artikel 4 Datenerhebung
- 1. Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen A bis D erhoben.
- 2. Die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehene eingeschränkte Datenerhebungspflicht gilt für die in Anhang E verlangten Daten.
- 3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang F klassifiziert.
Artikel 5 Datenübermittlung
- 1. Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2007. Die Übermittlung erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums.
- 2. Innerhalb der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung kann die in Absatz 1 genannte Übermittlungsfrist nach dem Verfahren des Artikels 9 verlängert werden. Die Übermittlungsfrist einschließlich einer etwaigen Verlängerung darf höchstens acht Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums betragen.
Verlängerungen der Übermittlungsfrist sind in Anhang G aufgeführt.
Artikel 6 Verbreitung
Eurostat verbreitet in Zeitabständen, die mit denen der Übermittlung der Erhebungsergebnisse vergleichbar sind, Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Daten.
Artikel 7 Qualität der Statistiken
- 1. Eurostat entwickelt und veröffentlicht nach dem Verfahren des Artikels 9 methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.
- 3. Eurostat bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen Eurostat einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten von Eurostat angefordert werden.
Artikel 8 Durchführungsbericht
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem
- (a) der Bewertung des Nutzens und der Kosten der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten, die Datenlieferanten und die Nutzer;
- (b) der Qualitätsbewertung der erstellten Statistiken;
- (c) der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.
Artikel 9 Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt. Dies betrifft insbesondere
- (a) die Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (Artikel 2),
- (b) die Änderung der Definitionen und die Festlegung weiterer Definitionen (Artikel 3),
- (c) die Änderung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge (Artikel 4),
- (d) die Einzelheiten der Datenübermittlung an Eurostat einschließlich der Datenaustauschformate (Artikel 5),
- (e) die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch Eurostat (Artikel 6),
- (f) die Entwicklung und die Veröffentlichung methodischer Anforderungen und Kriterien (Artikel 7).
Artikel 10 Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 11 Richtlinie 80/1119/EWG
- 1. Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse für das Jahr 2006 gemäß der Richtlinie 80/1119/EWG vor.
- 2. Die Richtlinie 80/1119/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang A
Tabelle A1: Güterverkehr nach der Güterart(jährliche Daten) | |||
Inhalt | Kodierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | "A1" | |
Meldeland | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode | |
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Ladeland/-region | 2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen | ISO-Ländercode oder NUTS2 | |
Löschland/-Region | 2 Buchstaben oder 4 alphanumerische Zeichen | ISO-Ländercode oder NUTS2 | |
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend(ohne Transit) 3 = Transit |
|
Güterart | 2 Ziffern | NST 2000 | |
Verpackungsart | 1 Ziffer | 1= Güter in Containern 2= nicht in Containern verpackte Güter | |
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer |
Anhang B
Tabelle B1: Verkehr nach Inhalt | der Nationalit ät Kodierung | der Schiffe und dem Schiffstyp Systematik | (jährliche Daten) Einheit |
Tabelle | 2 | "B1" | |
alphanumerische | |||
Zeichen | |||
Meldeland | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode | |
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Ladeland/-region | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode oder | |
oder 4 | NUTS2 | ||
alphanumerische | |||
Zeichen | |||
Löschland/-Region | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode oder | |
oder 4 | NUTS2 | ||
alphanumerische | |||
Zeichen | |||
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich | |
2 = grenzüberschreitend | |||
(ohne Transit) | |||
3 = Transit | |||
Schiffstyp | 1 Ziffer | 1 = Gütermotorschiff | |
2 = Güterbinnenschiff ohne | |||
eigenen Antrieb | |||
3 = Tankmotorschiff | |||
4 = Tankbinnenschiff ohne | |||
eigenen Antrieb | |||
5 = Sonstiges Güterbinnenschiff | |||
Nationalit ät des | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode | |
Schiffes | |||
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
Tabelle Inhalt | B2: Schiffsverkehr Kodierung | (jährliche Daten) Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische | "B2" | |
Zeichen | |||
Meldeland | 2 | ISO-Ländercode | |
Buchstaben | |||
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Anzahl der beladenen Schiffe | Schiffe | ||
Anzahl der leeren Schiffe | Schiffe | ||
Schiffskilometer (beladene Schiffe) | Schiffskilometer | ||
Schiffskilometer (leere | Schiffskilometer | ||
Schiffe) Anmerkung: Die Übermittlung | der Tabelle | B2 ist fakultativ. |
Anhang C
Tabelle C1: Inhalt | Containerverkehr Kodierung | nach der Güterart (jährliche Daten) Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 | "C1" | |
alphanumerische | |||
Zeichen | |||
Meldeland | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode | |
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Ladeland/-region | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode oder | |
oder 4 | NUTS2 | ||
alphanumerische | |||
Zeichen | |||
Löschland/-Region | 2 Buchstaben | ISO-Ländercode oder | |
oder 4 | NUTS2 | ||
alphanumerische | |||
Zeichen | |||
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich | |
2 = grenzüberschreitend | |||
(ohne Transit) | |||
3 = Transit | |||
Containergrößen | 1 Ziffer | 1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten | |
2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten | |||
3 = Ladeeinheiten > 20 Fuß | |||
und < 40 Fuß | |||
4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß | |||
Ladestatus | 1 Ziffer | 1= beladene Container | |
2= leere Container | |||
Güterart | 2 Ziffern | NST 2000 | |
Beförderte Tonnen* | Tonnen | ||
Tonnenkilometer* | Tonnenkilometer | ||
TEU | TEU | ||
TEU-Kilometer* Nur für beladene Container | TEU-Kilometer |
Anhang D
Tabelle D1: Verkehr Inhalt | nach der Nationalit ät Kodierung | der Schiffe (vierteljährliche Daten) Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische | "D1" | |
Zeichen | |||
Meldeland | 2 | ISO-Ländercode | |
Buchstaben | |||
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Quartal | 2 alphanumerische | "Q1, Q2, Q3 oder Q4" | |
Zeichen | |||
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich | |
2 = grenzüberschreitend (ohne | |||
Transit) | |||
3 = Transit | |||
Nationalit ät des Schiffes | 2 | ISO-Ländercode | |
Buchstaben | |||
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
Tabelle D2: Containerverkehr Inhalt | nach der Kodierung | Nationalit ät der Schiffe (vierteljährliche Systematik | Daten) Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische | "D2" | |
Zeichen | |||
Meldeland | 2 | ISO-Ländercode | |
Buchstaben | |||
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Quartal | 2 alphanumerische | "Q1, Q2, Q3 oder Q4" | |
Zeichen | |||
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich | |
2 = grenzüberschreitend (ohne | |||
Transit) | |||
3 = Transit | |||
Nationalit ät des Schiffes | 2 | ISO-Ländercode | |
Buchstaben | |||
Ladestatus | 1 Ziffer | 1= beladene Container | |
2= leere Container | |||
Beförderte Tonnen* | Tonnen | ||
Tonnenkilometer* | Tonnenkilometer | ||
TEU | TEU | ||
TEU-Kilometer* Nur für beladene Container | TEU-Kilometer |
Anhang E
Inhalt | Tabelle E1: Güterverkehr Kodierung | (jährliche Daten) Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische | "E1" | |
Zeichen | |||
Meldeland | 2 | ISO-Ländercode | |
Buchstaben | |||
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
insgesamt | |||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
insgesamt |
Anhang F
Gütersystematik
Inhalt | ||
---|---|---|
1. | NST -2000 | |
NST- 2000- Gruppen | Warenbezeichnung Abgegrenzt durch Produkte der CPA-Abteilungen | |
01 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse | 01, 02, 05 |
02 | Kohle und Torf; rohes Erdöl und Erdgas; Uran- und Thoriumerze | 10, 11, 12 |
03 | Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse | 13, 14 |
04 | Nahrungs- und Genussmittel | 15, 16 |
05 | Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren | 17, 18, 19 |
06 | Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger | 20, 21, 22 |
07 | Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse, Spalt- und Brutstoffe | 23 |
08 | Chemische Erzeugnisse; Gummi- und Kunststoffwaren | 24, 25 |
09 | Sonstige Mineralerzeugnisse | 26 |
10 | Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse | 27, 28 |
11 | Maschinen; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u.Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren | 29, 30, 31, 32, 33 |
12 | Fahrzeuge | 34, 35 |
13 | Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse | 36 |
14 | Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt (als Input für die CPA-Abteilung 90) sowie sonstige Abfälle, in der CPA anderweitig nicht genannt | 37 + kommunale Abfälle |
15 | Post, Pakete Anmerkung: Diese Position wird normalerweise für Waren verwendet, die von Postverwaltungen und spezialisierten Kurierdiensten befördert werden (NACE Rev. 1, Abteilung 64) | |
16 | Geräte und Material für die Güterbeförderung Anmerkung: Diese Position umfasst z.B. leere Container, Paletten, Kartons, Kisten, Rollkästen sowie spezielle Transportfahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen befördert werden. Die Einführung dieser Position erfolgt ungeachtet der Frage, ob diese Materialien als "Güter" gelten sollen. Dies ist anhand der Regeln für die Datenerhebung in den einzelnen Verkehrszweigen zu entscheiden. | |
17 | Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter, a.n.g. | |
18 | Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden Anmerkung: Diese Position wird verwendet, wenn eine getrennte Zuordnung zu den Gruppen 01-16 nicht als sinnvoll erachtet wird. | |
19 | Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01-16 zugeordnet werden können. Anmerkung: Unter dieser Position sollen Güter erfasst werden, über deren Art die Meldeeinheit keine Informationen besitzt. | |
20 | Sonstige Güter, a.n.g. Anmerkung: Unter dieser Position werden Güter erfasst, die sich keiner der Gruppen 01-19 zuordnen lassen. Da die Gruppen 01-19 so ausgelegt sind, dass alle vorhersehbaren Kategorien von beförderten Gütern abgedeckt werden, sollte die Verwendung der Gruppe 20 als ungewöhnlich erachtet werden und könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die unter dieser Position gemeldeten Daten eingehender zu prüfen sind. |
Anhang G
VERLÄNGERUNGEN der Übermittlungsfrist Verlängerte Übermittlungsfrist nach | (Artikel 5 Absatz 2) Letztes Jahr, in dem die | |
Mitgliedstaat | Ablauf des Erhebungszeitraums | verlängerte Übermittlungsfrist |
angewendet wird | ||
Belgien | 8 Monate | 2009 |