Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa

Der Ministerpräsident Düsseldorf, den 7. März 2006
des Landes Nordrhein-Westfalen

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag einer

zuzuleiten.

Ich bitte, den Antrag gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung

Nach dem Scheitern der EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen und der schwierigen Diskussion über das Gemeinschaftspatent möchte die Europäische Kommission im ersten Halbjahr des Jahres 2006 in einen Dialog mit den beteiligten Kreisen eintreten. Zu diesem Zweck hat sie inzwischen mit Datum vom 9. Januar 2006 einen Fragenkatalog versandt. Die Konsultation soll mit einer öffentlichen Anhörung im Mai 2006 abgeschlossen werden. Die Europäische Kommission möchte ihre künftige Patentstrategie definieren und zu diesem Zweck herausfinden was getan werden sollte, um das europäische Patentschutzsystem zu verbessern.

An diesem Konsultationsprozess sollte sich aufgrund der spezifischen Interessen Deutschlands an einem funktionierenden und effizienten Patentsystem auch der Bundesrat beteiligen, um den Standpunkt und die Interessen der Länder darzulegen.

Dabei sollte der Bundesrat seine schon mehrfach geäußerte Auffassung bekräftigen, dass die EU ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums braucht, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Insoweit wird auf die Stellungnahmen des Bundesrates vom 2. April 2004 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof (BR-Drucksache 064/04(B) HTML PDF ) und zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz (BR-Drucksache 065/04(B) HTML PDF ) sowie vom 8. Juli 2005 zu der Mitteilung der Kommission "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" (BR-Drucksache 286/05(B) HTML PDF ) verwiesen.

In dem Entschließungsantrag werden die wesentlichen Schwachpunkte der bisherigen Verhandlungsergebnisse aufgezeigt, nämlich insbesondere der Verzicht auf das vom Bundesrat stets befürwortete Regionalkammersystem mit der Einbindung der gut funktionierenden nationalen Patentgerichte zu Gunsten einer zentralen Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit, das teure Sprachen-Regime mit dem Erfordernis von derzeit 21 Übersetzungen der Patentansprüche und die damit verbundene Problematik der Rechtswirkungen der (fehlerhaften) Übersetzungen.

Entsprechend dem Fragenkatalog der Kommission werden auch Wege zu einer Verbesserung des europäischen Patentschutzsystems dargestellt. Zum einen ist auf eine weitere Harmonisierung des Patentrechts zu dringen, wobei die Überlegungen auch eine Vereinheitlichung der Rechtspraxis einschließen. Zum zweiten könnte die umstrittene Sprachenfrage mit dem Hinweis auf die Sprachenregelung in der sog. Transparenzrichtlinie befruchtet werden. Schließlich sollte auch darauf hingewiesen werden dass bereits heute mit dem EPÜ-Streitregelungsabkommen ein weit gediehenes Vorhaben zur Verfügung steht, das den von der Kommission gesetzten Forderungen nach einem bezahlbaren und benutzerfreundlichen System besser und schneller gerecht würde als das Gemeinschaftspatent in seiner derzeitigen Ausprägung.

Zumindest auf mittlere Sicht ist hierin im Falle eines Beitritts der EU zum Europäischen Patentübereinkommen eine echte Alternative zu dem nach wie vor wünschenswerten Gemeinschaftspatentsystem zu sehen. Da aber andererseits eine Zustimmung aller Vertragsstaaten zum EPÜ-Streitregelungsabkommen zweifelhaft ist, sollte zumindest als Alternative auch eine weitere Harmonisierung des Patentsrechts in Betracht gezogen werden.