Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt COM (2012) 372 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 108/98 = AE-Nr. 980346,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144,
Drucksache 306/10 (PDF) = AE-Nr. 100375,
Drucksache 232/11 (PDF) = AE-Nr. 110287,
Drucksache 305/11 (PDF) = AE-Nr. 110376,
Drucksache 413/11 (PDF) = AE-Nr. 110574,
Drucksache 021/12 (PDF) = AE-Nr. 120026 und
Drucksache 298/12 (PDF) = AE-Nr. 120345

Europäische Kommission
Brüssel, den 11.7.2012
COM (2012) 372 final
2012/0180 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 204 final}
{SWD(2012) 205 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Richtlinienvorschlag möchte einen angemessenen Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Rechten schaffen, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechteinhaber kollektiv verwaltet werden, und enthält zu diesem Zweck Vorschriften zur Verbesserung der Führung und Beaufsichtigung sowie der Transparenz von Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus hat der Vorschlag die Förderung und Erleichterung der länderübergreifenden Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften, die die Schöpfer des Werks vertreten, zum Ziel.

Für jeden Dienst, der in der Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, z.B. eines Gesangs- oder Tonstücks oder eines sonstigen geschützten Gegenstands - etwa eines Tonträgers oder einer Aufführung - besteht, bedarf es der Erlaubnis durch den Inhaber des betreffenden Urheber- oder verwandten Schutzrechts. Derartige Dienste können offline, z.B. durch Präsentation eines Spielfilms im Kino oder Musikdarbietungen in einem Konzertsaal, erbracht werden, werden aber zunehmend auch online angeboten. Die Nutzungserlaubnis muss von allen beteiligten Rechteinhabern (Schöpfer des Werks, ausübende Künstler, Produzent usw.) erteilt werden. In einigen Sparten (z.B. in der Filmindustrie) wird das Nutzungsrecht zumeist direkt vom jeweiligen Rechteinhaber (z.B. dem Filmproduzenten) erteilt, während in anderen Bereichen - speziell bei Urheberrechten an musikalischen Werken - die kollektive Rechtewahrnehmung eine sehr große Rolle spielt. Bei bestimmten Formen der Verwertung, etwa beim Abspielen von Tonträgern über Rundfunk und Fernsehen oder im öffentlichen Raum, wofür den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern Tantiemen zustehen, wird ebenfalls gern auf die kollektive Rechtewahrnehmung zurückgegriffen.

Rechteinhaber vertrauen ihre Rechte Verwertungsgesellschaften an, die diese in ihrem Namen wahrnehmen. Die Verwertungsgesellschaften bieten Rechteinhabern und Nutzern verschiedene Dienstleistungen an: sie vergeben Lizenzen, verwalten die Lizenzeinnahmen, zahlen die erhaltenen Vergütungen an die Rechteinhaber aus und helfen ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Verwertungsgesellschaften spielen gerade dort eine sehr wichtige Rolle, wo Verhandlungen mit den einzelnen Schöpfern eines Werks zu umständlich wären und unverhältnismäßig hohe Transaktionskosten mit sich bringen würden. Außerdem tragen sie dadurch, dass mit ihrer Hilfe auch kleinste und weniger populäre Werke auf den Markt gelangen, maßgeblich zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen bei.

Auf zwei Gebieten besteht nach allgemeinem Dafürhalten Handlungsbedarf.

Erstens muss die kollektive Rechtewahrnehmung in allen Bereichen in Bezug auf Effizienz, Korrektheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Nutzern angepasst werden. Die überaus langsame Anpassung an die Erfordernisse der modernen Zeit hat sich nachteilig auf das vorhandene Angebot für Verbraucher und Diensteanbieter ausgewirkt. Dies gilt insbesondere für innovative Dienstleistungen mit Blick auf das Internet. Um die adäquate Bereitstellung von Dienstleistungen sicherzustellen, die die Verwertung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken oder sonstigen Gegenständen erforderlich machen, sollten Verwertungsgesellschaften im Interesse von Urhebern, Dienstleistern, Verbrauchern und der europäischen Wirtschaft insgesamt veranlasst werden, ihre Arbeitsweisen anpassen. Da die Gesellschaften Lizenzen im Namen in- und ausländischer Rechteinhaber erteilen, hat ihre Funktionsweise weitreichende Folgen für die Verwertung dieser Rechte im gesamten Binnenmarkt. Bei einigen von ihnen wurden Bedenken in Bezug auf ihre Transparenz, ihre Leitungs- und Aufsichtsstrukturen sowie ihren Umgang mit den im Namen der Rechteinhaber eingezogenen Einnahmen laut. Diese Bedenken betreffen insbesondere die Art und Weise, wie einige Gesellschaften ihre Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern wahrnehmen, und vor allem die Art und Weise ihrer Finanzverwaltung. Einige Verwertungsgesellschaften müssen sich der Herausforderung einer Anpassung an die Realitäten und Bedürfnisse des Binnenmarktes erst noch stellen.

Sodann hat die Entwicklung eines Binnenmarkts für online abrufbare Kulturinhalte zu Forderungen nach einer Änderung der Bedingungen für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken und insbesondere an Musikwerken geführt, da Online-Musikanbieter es schwer haben, für ein aggregiertes Repertoire Nutzungsrechte für mehr als einen Mitgliedstaat zu erwerben. Zwar tragen verschiedene Faktoren, unter anderem auch die kommerziellen Entscheidungen der Anbieter, zur territorialen Fragmentierung der Online-Musikdienste bei, doch sollten die Schwierigkeiten beim Erwerb länderübergreifender Lizenzen nicht unterschätzt werden. Die Fragmentierung des EU-Marktes bei diesen Diensten schränkt wiederum das Angebot an Online-Musikdiensten ein, so dass urheberrechtlich geschützte Musikwerke nicht so verbreitet werden und nicht so viel Einnahmen abwerfen, wie dies möglich wäre. Zudem erhalten Verbraucher so nicht den größtmöglichen Zugang zu der vorhandenen breiten Palette an Musikrepertoires. Während in anderen Bereichen die kollektive Rechtewahrnehmung zu keinen Schwierigkeiten geführt hat, auf die in diesem Zusammenhang näher eingegangen werden müsste, ist dies bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken anders. Um das legale Online-Musikangebot in der EU zu fördern, ist es daher wichtig, sich diesem Thema zu widmen.

Ziel des vorliegenden Richtlinie ist daher,

1.2. Allgemeiner Kontext

Der Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund der Digitalen Agenda für Europa1 und der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum2. In ihrer Binnenmarktakte3 sieht die Kommission unter anderen bei den Rechten des geistigen Eigentums Handlungsbedarf: Im Zeitalter des Internets müsse es möglich sein, dass sich die kollektive Rechteverwaltung hin zu stärker transnational geprägten, EU-weiten Modellen der Lizenzvergabe entwickelt, die für eine Vielzahl von Mitgliedstaaten gelten. In ihrer Mitteilung "Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums"4 kündigte die Kommission an, dass sie einen Rechtsrahmen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vorschlagen werde. Die Bedeutung eines solchen Legislativvorschlags wurde auch in der "Europäischen Verbraucheragenda" 5 hervorgehoben.

Gemäß Artikel 167 AEUV hat die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

Die Technologie, die sich rasch entwickelnden digitalen Geschäftsmodelle und die wachsende Autonomie der Online-Verbraucher machen es erforderlich, dass fortlaufend geprüft wird, ob die derzeitigen Urheberrechte die richtigen Anreize schaffen und Rechteinhaber, Rechtenutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, die Möglichkeiten moderner Technologien auszuschöpfen. Dieser Vorschlag sollte nicht isoliert, sondern als Teil eines Pakets von Maßnahmen gesehen werden, die die Kommission bereits vorgeschlagen hat oder gegebenenfalls noch vorschlagen will, um die Lizenzierung von Rechten beziehungsweise allgemein den Zugang zu digitalen Inhalten vor allem in einem länderübergreifenden Kontext zu erleichtern. Neben dem Problem der Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften prüft die Kommission außerdem, ob es noch weiterer Maßnahmen bedarf, um die Lizenzvergabe im Allgemeinen - sei es durch den einzelnen Rechteinhaber, durch diejenigen, denen die Rechte übertragen wurden, oder durch die Verwertungsgesellschaften - zu erleichtern. Bei diesen Überlegungen spielt auch die Frage nach der Territorialität von Rechten und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Lizenzierung bestimmter Inhalte oder Dienste eine Rolle.

Im Rahmen der digitalen Agenda für Europa, der Kommissionsmitteilungen "Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums" und "Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste"6 sowie der Folgemaßnahmen zum "Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union"7 führt die Kommission ebenfalls ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Analysen zum Anwendungsbereich und zur Funktionsweise von Urheber-und verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit Internetübertragungen im Binnenmarkt durch und geht dabei auch der Frage nach, ob die das Urheberrecht betreffenden gegenwärtigen Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft8 überdacht oder auf EU-Ebene weiter harmonisiert werden sollten.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Zwar wird in einigen der geltenden Richtlinien zum Urheberrecht9 auf die Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften Bezug genommen, doch ist die eigentliche Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften darin kein Thema.

In der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden10, wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bessere rechtliche Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste zu schaffen und die Anforderungen an die Verwertungsgesellschaften in Bezug auf deren interne Organisation und Transparenz zu erhöhen. Da Empfehlungen keine Bindewirkung haben, war ihre Umsetzung freiwillig und im Ergebnis unbefriedigend.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Dieser Vorschlag ergänzt die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt11, mit der ein Rechtsrahmen geschaffen werden soll, der die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantiert. Verwertungsgesellschaften unterliegen in ihrer Eigenschaft als Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung der Richtlinie 2006/123/EG.

Der Vorschlag ist wichtig für den Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten. Wichtige internationale Instrumente, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, sind die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, das Internationale Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum sowie der Urheberrechtsvertrag und der Vertrag über Darbietungen und Tonträger der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Auch in dem Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen, mit der die Verpflichtung der Europäischen Union auf die internationale Ebene übertragen wird, wird auf die Bedeutung des geistigen Eigentums hingewiesen.

2. Ergebnisse der Befragung der Interessengruppen Folgenabschätzung

2.1 Öffentliche Konsultation

Der Vorschlag basiert auf ausführlichen Gesprächen und Konsultationen mit den verschiedenen Interessengruppen (Urheber, Verleger, ausübende Künstler, Verwertungsgesellschaften, gewerbliche Nutzer, Verbraucher und staatliche Stellen).

Er berücksichtigt auch die Meinungsäußerungen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu kreativen Online-Inhalten12 eingingen, mit der weitere Überlegungen und Debatten über mögliche europäische Antworten auf die digitale "Entmaterialisierung" der Inhalte angestoßen werden sollten, zum Beispiel zu dem Thema, wie sich die Abklärung von Rechten bei gleichzeitiger fairer und angemessener Vergütung der Rechteinhaber vereinfachen und beschleunigen lässt. Bei der Konsultation wurde speziell auf die Funktionsweise und die Transparenz von Verwertungsgesellschaften und die Frage der länderübergreifenden Rechtewahrnehmung bei Online-Musikdiensten eingegangen. Nach Ansicht mehrerer Befragter würde die Bündelung verschiedener Musikrepertoires die Abklärung von Rechten und deren Lizenzierung vereinfachen. Verschiedene Urheberverbände, Verleger und gewerbliche Nutzer sprachen sich dafür aus, die Überlegungen zur internen Organisation und zur Transparenz von Verwertungsgesellschaften weiter zu vertiefen. Die Verbraucherverbände befürworteten generell eine feste Regelung (z.B. in Form eines verbindlichen legislativen Instruments).

2010 konsultierte die Kommission Verwertungsgesellschaften und Online-Musikanbieter. Sie organisierte zudem eine öffentliche Anhörung13 zur Funktionsweise der kollektiven Rechtewahrnehmung in der EU, an der nahezu 300 Interessenvertreter teilnahmen. Dabei bestätigten sich die vermuteten Mängel im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sowie der vermutete Bedarf an besseren Organisations- und Transparenzstandards für Verwertungsgesellschaften und an einer Regelung zur Erleichterung der Lizenzvergabe für die Online-Nutzung von Musikwerken.

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen wurde nicht in Anspruch genommen.

2.3 Folgenabschätzung

Gegenstand der Folgenabschätzung waren die Optionen zu zwei verschiedenen Themenkomplexen:

Die Optionen in Bezug auf das Vorgehen mit Blick auf die interne Organisation und die Transparenz der Verwertungsgesellschaften sehen wie folgt aus:

Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der oben genannten Varianten fiel die Wahl auf die Optionen A4 und B2.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag soll den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern. Rechtsgrundlage bilden daher die Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 53 und Artikel 62 AEUV. Die Einführung von Governance- und Transparenzstandards in Verwertungsgesellschaften würde den Interessen von Mitgliedern und Nutzern dienen, und zugleich würde der freie grenzübergreifende Dienstleistungsverkehr im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erleichtert und gefördert, da die Gesellschaften in der Regel auch die Rechte von Rechteinhabern aus anderen Mitgliedstaaten wahrnehmen (u.a. über sogenannte Vertretungsverträge, die üblicherweise mit Verwertungsgesellschaften anderer Mitgliedstaaten abgeschlossen werden) und die Einnahmen daraus verwalten. Eine Lösung des Problems der divergierenden Vorschriften im Bereich der kollektiven Rechtswahrnehmung in der EU würde zudem den freien Verkehr von Dienstleistungen erleichtern, die in der Verwertung von urheberrechtlich oder auf ähnliche Weise geschützten Inhalten bestehen. Die Verbreitung und Nutzung von Online-Musikangeboten würde sehr viel einfacher werden, wenn Maßnahmen getroffen würden, die die Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Online-Musikanbieter erleichtern.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der EU, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler und auf EU-Ebene als unzureichend erwiesen haben, um die bestehenden Probleme anzugehen. Die Union hat bereits Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die wichtigsten, von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte der Rechteinhaber harmonisiert wurden 14. Die Wahrnehmung dieser Rechte im Binnenmarkt sollte ohne Rücksicht auf Landesgrenzen auf vergleichbare, effektive und transparente Weise erfolgen. Wegen der länderübergreifenden Dimension der Probleme können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, sondern lassen sich besser auf Unionsebene erreichen:

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Leitung, Beaufsichtigung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften wird zu einem großen Teil das Fallrecht des Gerichtshofs im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission kodifiziert15. Dabei wird auch die Größe der Verwertungsgesellschaften berücksichtigt, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, sehr kleine Gesellschaften von bestimmten Verpflichtungen, die unverhältnismäßig erscheinen können, auszunehmen. Die Vorschriften zu Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken betreffen ausschließlich Urheberrechte und beschränken sich auf die Grundsätze, die für das Funktionieren eines effektiven und modernen Lizenzierungssystems im digitalen Zeitalter und für die Verbindung von Musikrepertoires - auch von Musikwerken, die weniger bekannt sind oder Nischen besetzen - erforderlich sind. Hierfür gibt es angemessene Garantien: So wird eine Verwertungsgesellschaft beispielsweise selbst entscheiden können, ob sie selbst die Mehrgebietslizenzen für ihr Repertoire erteilt oder eine andere Gesellschaft damit betraut; auch bleibt ein Urheber nicht an eine Verwertungsgesellschaft gebunden, die selbst keine Mehrgebietslizenzen erteilt und auch keine anderen Gesellschaft damit beauftragen will.

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

Die Kommission schlägt in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 53 und Artikel 62 AEUV als Rechtsinstrument eine Richtlinie vor. Eine Richtlinie bietet überdies den nötigen Spielraum bei der Wahl der Mittel zu ihrer Umsetzung und trägt den unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rechtsform von Verwertungsgesellschaften und deren Beaufsichtigung Rechnung.

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

TitelI enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand der Richtlinie (Artikel 1) und zu ihrem Geltungsbereich (Artikel2) sowie Begriffsbestimmungen (Artikel3). Die Richtlinie befasst sich mit

3.4.2. Verwertungsgesellschaften

TitelII legt fest, welche Anforderungen alle Arten von Verwertungsgesellschaften in Bezug auf ihre interne Organisation und Transparenz erfüllen müssen.

Kapitel 1 enthält Vorschriften zur Organisation der Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften. Artikel4 stellt bestimmte Anforderungen an die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern. Artikel5 stellt sicher, dass Rechteinhaber eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen und ihr diesen Auftrag ganz oder teilweise wieder entziehen können. Den internen Regelungen von Verwertungsgesellschaften zu Fragen der Mitgliedschaft und der Beteiligung an internen Entscheidungsprozessen müssen objektive Kriterien zugrunde liegen (Artikel 6). In Artikel 7 sind die Mindestbefugnisse der Mitgliederversammlung festgelegt. Artikel 8 macht den Verwertungsgesellschaften die Einrichtung eines Aufsichtsgremiums zur Auflage, das den Mitgliedern die Überwachung und Kontrolle der Führungsebene der Gesellschaft ermöglichen soll, wobei der unterschiedlichen Ausgestaltung der Aufsichtsfunktion in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Artikel 9 enthält bestimmte Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaften in umsichtiger und solider Weise geführt werden.

Kapitel 2 enthält Vorschriften zur Verwaltung der Finanzen von Verwertungsgesellschaften:

Kapitel 3 enthält ein Diskriminierungsverbot für Verwertungsgesellschaften, die im Rahmen eines Vertretungsvertrags Rechte im Auftrag einer anderen Gesellschaft wahrnehmen (Artikel 13). Von den Beträgen, die einer anderen Gesellschaft geschuldet werden, dürfen ohne deren ausdrückliche Zustimmung keine Abzüge vorgenommen werden, und die Zahlungen an andere Gesellschaften müssen korrekt sein (Artikel 14).

Kapitel 4 erlegt Verwertungsgesellschaften die Verpflichtung auf, die Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen. Die Tarife müssen nach objektiven Kriterien festgelegt werden und den Marktwert der Rechte sowie den Wert der von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistung widerspiegeln (Artikel 15).

Kapitel 5 (Transparenz und Berichtspflichten) legt die Offenlegungspflichten von Verwertungsgesellschaften fest:

3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

In Titel III sind die Anforderungen an Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikrechten festgelegt (Artikel 21):

Eine Verwertungsgesellschaft kann sich dafür entscheiden, keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu erteilen. Dies hindert sie jedoch nicht daran, weiterhin in ihrem Land Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und/oder am Repertoire anderer Gesellschaften auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsvereinbarungen zu vergeben. Um jedoch sicherzustellen, dass für Musikanbieter, die im Interesse der kulturellen Vielfalt und der Verbraucher ein möglichst großes Musikangebot für ganz Europa bereitstellen möchten, Musikrepertoires leicht zusammengeführt werden können, werden besondere Vorkehrungen getroffen, die garantieren sollen, dass am Repertoire aller Verwertungsgesellschaften gebietsübergreifende Nutzungsrechte erworben werden können:

Eine Verwertungsgesellschaft darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit von ihr erteilten Mehrgebietslizenzen auslagern; ihre Haftung gegenüber Rechteinhabern, Anbietern von Online-Dienstleistungen oder anderen Verwertungsgesellschaften bleibt jedoch bestehen (Artikel 27). Titel III gilt ebenso für Tochterunternehmen von Verwertungsgesellschaften, die unter Titel III fallen (Artikel 31).

Um die Vergabe von Lizenzen für innovative Online-Dienste (d.h. solche, die erst seit höchstens drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen) zu fördern, bedarf es einer gewissen Flexibilität, die dadurch erreicht werden soll, dass die Verwertungsgesellschaften Lizenzen hierfür erteilen dürfen, auch ohne dass von ihnen verlangt wird, dass sie ihre anderen Lizenzbedingungen daran ausrichten müssen (Artikel 32). Verwertungsgesellschaften sind von den Anforderungen des Titels III für den Fall ausgenommen, dass sie Mehrgebietslizenzen an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben, die ihre Musikwerke enthaltenden Rundfunk- und Fernsehprogramme ins Netz stellen (Artikel 33).

3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen

In Titel IV werden die Verwertungsgesellschaften dazu verpflichtet, ihren Mitgliedern und den Rechteinhabern Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren anzubieten (Artikel34). Daneben muss es auch Verfahren geben, mit denen sich Streitigkeiten über die Lizenzbedingungen zwischen Nutzern und Verwertungsgesellschaften beilegen lassen (Artikel35). Bestimmte Arten von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern oder Rechteinhabern oder anderen Gesellschaften im Zusammenhang mit Mehrgebietslizenzen könnten an eine unabhängige und unparteiische alternative Streitbeilegungsstelle verwiesen werden (Artikel 36).

Die Mitgliedstaaten benennen geeignete staatliche Stellen (Artikel 39), die befugt sind:

Artikel 39 zwingt die Mitgliedstaaten jedoch nicht, unabhängige Aufsichtsgremien nur zur Überwaschung von Verwertungsgesellschaften einzurichten.

3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe

Der Vorschlag enthält wirksame Garantien zur Anwendung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Diese Garantien, die von den Verwertungsgesellschaften in Bezug auf ihre Führung und Überwachung und die Bedingungen der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken verlangt werden, würden die in der Charta verankerte unternehmerische Freiheit im Vergleich zur jetzigen Situation beschneiden. Dennoch würde eine solche Beschneidung der Grundrechte-Charta nicht zuwiderlaufen, weil darin ausdrücklich festgelegt ist, dass die Ausübung der jeweiligen Freiheiten unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden darf. Die Einschränkungen sind erforderlich, um die Interessen der Mitglieder, Rechteinhaber und Nutzer zu schützen und Mindestanforderungen an die Verwertungsgesellschaften festzulegen, soweit es um die Ausübung ihrer Freiheit geht, im Binnenmarkt Dienstleistungen in Form der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken zu erbringen.

Wegen der Komplexität und des Umfangs des Vorschlags werden die Mitgliedstaaten gebeten, eine Entsprechungstabelle mit ihren nationalen Vorschriften und den Bestimmungen der Richtlinie zu übermitteln.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 53 und Artikel 62, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses17, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Artikel 2
Geltungsbereich

Die TitelI, II und IV mit Ausnahme der Artikel36 und 40 gelten für alle Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union.

Titel III und Titel IV Artikel 36 und 40 gelten nur für Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Titel II
Verwertungsgesellschaften

Kapitel 1
Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse ihrer Mitglieder handeln und Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Artikel 5
Rechte der Rechteinhaber

Die Verwertungsgesellschaften klären ihre Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 6 zustehenden Rechte auf.

Artikel 6
Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften

Artikel 7
Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft

Artikel 8
Aufsichtsfunktion

Artikel 9
Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen

Kapitel 2
Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 10
Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 11
Abzüge

Artikel 12
Ausschüttung an die Rechteinhaber

Kapitel 3
Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften

Artikel 13
Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft zwischen ihren Mitgliedern und Rechteinhabern, deren Rechte sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags wahrnimmt, keine Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungsgebühren und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge vornimmt.

Artikel 14
Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen

Kapitel 4
Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 15
Lizenzvergabe

Kapitel 5
Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 16
Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft mindestens einmal jährlich für jeden Rechteinhaber, den sie vertritt, elektronisch Informationen bereitstellt über:

Artikel 17
Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften den Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags für einen bestimmten Zeitraum Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich elektronisch Informationen bereitstellen über:

Artikel 18
Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

Artikel 19
Offenlegung

Artikel 20
Jährlicher Transparenzbericht

Titel III
VERGABE von Mehrgebietslizenzen für ONLINE-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

Artikel 21
Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Artikel 22
Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen

Artikel 23
Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 24
Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 25
Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung

Artikel 26
Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber

Artikel 27
Auftragsvergabe

Eine Verwertungsgesellschaft darf Dienstleistungsaufträge im Zusammenhang mit von ihr erteilten Mehrgebietslizenzen vergeben. Die Vergabe solcher Aufträge lässt die Haftung der Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern, den Anbietern von Online-Diensten oder anderen Verwertungsgesellschaften unberührt.

Artikel 28
Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Artikel 29
Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen

Die Verwaltungsgebühr, die die Verwertungsgesellschaft von der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, für den geleisteten Dienst verlangt, übersteigt nicht einen angemessenen Kostenaufwand für die Verwaltung des Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaft zuzüglich einer vertretbaren Gewinnmarge.

Artikel 30
Zugang zu Mehrgebietslizenzen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, selbst, über eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, oder über einen ermächtigten Dritten entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen können, wenn ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die beauftragte Verwertungsgesellschaft keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Verwertungsgesellschaft erlaubt hat, diese Rechte wahrzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft, die keine Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet, erteilt weiterhin Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken dieser Rechteinhaber für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder bietet dies weiterhin an, es sei denn, der Rechteinhaber beendet den Wahrnehmungsauftrag.

Artikel 31
Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 22 bis 27 sowie Artikel 32 und 36 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Artikel 32
Lizenzierungsregelung für Online-Dienste

Eine Verwertungsgesellschaft, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt, ist nicht verpflichtet, sich bei der Lizenzierung einer neuen Art von Dienstleistung, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, auf eine Lizenzierungsregelung zu stützen, die mit einem Anbieter von Online-Musikdiensten vereinbart wurde.

Artikel 33
Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten

Dieser Titel findet auf Verwertungsgesellschaften keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Hörfunk- oder Fernsehanstalten benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Übertragung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, die die Anstalt ergänzend zur ersten Programmübertragung produziert haben, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

Titel IV
Durchsetzungsmassnahmen

Artikel 34
Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber

Artikel 35
Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Artikel 36
Alternative Streitbeilegung

Artikel 37
Beschwerden

Artikel 38
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 39
Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission spätestens am [Datum] die in den Artikeln 21, 37, 38 und 40 genannten zuständigen Behörden bekannt.

Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben auf ihrer Website.

Artikel 40
Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Titel V
BERICHTERSTATTUNG Schlussbestimmungen

Artikel 41
Bericht

Spätestens [5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Datum)] bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über ihre Auswirkungen, was länderübergreifende Dienste und die kulturelle Vielfalt anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor.

Artikel 42
Umsetzung

Artikel 43
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I

Anhang II
ERLÄUTERNDE Dokumente zur Umsetzung dieser Richtlinie

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

In Bezug auf diese Richtlinie hält die Kommission die Übermittlung derartiger Dokumente aus folgenden Gründen für gerechtfertigt:

Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors

Die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wirft komplexe Fragen auf. Es geht dabei nicht nur um herkömmliche Offline-Nutzungsformen, sondern auch um die Online-Nutzung dieser Rechte. Gegenstand dieser Nutzung sind nicht nur Urheberrechte, sondern auch die Rechte der ausübenden Künstler, Verleger, Produzenten und Sendeunternehmen. Beteiligt sind verschiedene Arten von Verwertungsgesellschaften: von den großen Verwertungsgesellschaften, die die Rechte der Urheber generell wahrnehmen, bis hin zu kleineren Gesellschaften, die lediglich die Vergütungen aus einzelnen Rechten wie dem Reprografie- oder Folgerecht einziehen. Und beteiligt sind verschiedene Gruppen von Berechtigten: nicht nur die Rechteinhaber, sondern auch die gewerblichen Nutzer, die Nutzungsrechte von den Verwertungsgesellschaften erwerben.

Zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten gibt es auf europäischer Ebene bereits einschlägige Vorschriften. Erstmals wird jetzt auch die kollektive Rechtewahrnehmung durch EU-Vorschriften geregelt. Die in dieser Richtlinie vorgesehene umfassende Regelung wird in einem Großteil der Mitgliedstaaten erhebliche Änderungen bei den Vorschriften für Verwertungsgesellschaften zur Folge haben.

Der Titel der Richtlinie ist zudem, was die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken anbelangt, aus gesetzgeberischer Sicht ein absolutes Novum. Kein Mitgliedstaat verfügt über eine gesetzliche Regelung für diese Art von Lizenzen.

Die Richtlinie wird sich auch auf die einzelstaatlichen Vorschriften für die Streitbeilegung auswirken.

Die Einführung dieser neuen Regelung erfordert ein strukturiertes Vorgehen während der Überwachung des Umsetzungsvorgangs. Da es für bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie kein Pendant in den Mitgliedstaaten gibt, ist es von größter Bedeutung, dass die Kommission erläuternde Dokumente zu der Umsetzung dieser Richtlinie erhält, aus denen hervorgeht, in welcher Weise die Mitgliedstaaten diesen neuen Bestimmungen Wirkung verliehen haben. Ohne nachvollziehbare Erläuterungen wäre es der Kommission kaum möglich, den Umsetzungsprozess zu überwachen.

Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen

Die Richtlinie beschränkt sich auf eine Mindestharmonisierung, so dass die Mitgliedstaaten den Verwertungsgesellschaften strengere und/oder detailliertere Anforderungen auferlegen können. Damit die Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, ordnungsgemäß erfüllen kann, muss sie die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten nach Abschluss der Umsetzung vergleichen können. Die Richtlinie enthält eine Überprüfungsklausel. Um alle für die Funktionsweise der Vorschriften relevanten Informationen einholen zu können, muss die Kommission in der Lage sein, die Anwendung der Richtlinie von Anfang an verfolgen zu können.

Verwertungsgesellschaften müssen den einzelstaatlichen Anforderungen nach Maßgabe der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) nachkommen. Sie sollten ihre Dienstleistungen länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

Sie müssen auch die Wettbewerbsregeln des Vertrags beachten.

Für die Kommission ist es daher besonders wichtig, dass sie den Überblick behält und die einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften auf der Grundlage der notwendigen erläuternden Dokumente angemessen überprüft, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie mit der Dienstleistungsrichtlinie und den Wettbewerbsregeln übereinstimmen.

Verwaltungsaufwand

Der mit der Anforderung der erläuternden Dokumente verbundene Verwaltungsaufwand ist angesichts der Zielsetzung der Richtlinie und der Neuartigkeit ihres Regelungsgegenstands nicht unverhältnismäßig. Die Kommission muss in der Lage sein, ihre Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, wahrzunehmen.

Auf der Grundlage ihrer vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufforderung, erläuternde Dokumente zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie vorzulegen, verhältnismäßig ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich die wirksame Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie, erforderlich ist.