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Regelwerk, EU 2011, Allgemeines

Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

(ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 1, ber. 2013 L 117 S. 23)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwagung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller auf 50 Jahre festgelegt.

(2) Für ausübende Künstler beginnt dieser Zeitraum mit der Darbietung oder, wenn die Aufzeichnung der Darbietung innerhalb von 50 Jahren ab der Darbietung erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wird, mit dieser ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(3) Für die Tonträgerhersteller beginnt dieser Zeitraum mit der Aufzeichnung oder mit der erlaubten Veröffentlichung des Tonträgers innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung oder, wenn dieser nicht so veröffentlicht wird, mit der erlaubten öffentlichen Wiedergabe innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung.

(4) Die gesellschaftlich anerkannte Bedeutung des kreativen Beitrags ausübender Künstler sollte sich in einem Schutzniveau niederschlagen, das dem kreativen und künstlerischen Beitrag gerecht wird.

(5) Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn im Allgemeinen relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für Aufzeichnungen von Darbietungen gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für einige ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem können ausübende Künstler sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen wahrend ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken.

(6) Die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Vervielfältigung und Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 4 und dem gerechten Ausgleich für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im Sinne der genannten Richtlinie sowie die Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten für die Verbreitung und Vermietung im Sinne der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums 5 sollten den ausübenden Künstlern wahrend ihres gesamten Lebens zur Verfügung stehen.

(7) Die Schutzdauer für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger sollte deshalb auf 70 Jahre nach dem für den Beginn der Frist maßgebenden Ereignis verlängert werden.

(8) Die Rechte an der Aufzeichnung einer Darbietung sollten an den ausübenden Künstler zurückgehen, wenn ein Tonträgerhersteller es unterlasst, eine Aufzeichnung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, in einer ausreichenden Anzahl von Kopien im Sinne des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zum Verkauf anzubieten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Möglichkeit sollte nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Tonträgerhersteller, diese beiden Nutzungshandlungen vorzunehmen, zur Verfügung stehen. Die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger sollten deshalb erlöschen, um zu vermeiden, dass diese Rechte gleichzeitig mit den Rechten des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung bestehen, die nicht mehr an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten werden.

(9) Ausübende Künstler, die eine vertragliche Beziehung mit einem Tonträgerhersteller eingehen, müssen diesem in der Regel ihre ausschließlichen Rechte für Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen übertragen. Im Ausgleich dafür erhalten einige ausübende Künstler einen Vorschuss auf Lizenzgebühren, Zahlungen aber erst dann, wenn der Tonträgerhersteller den Vorschuss wieder hereingeholt und alle vertraglich festgelegten Abzüge vorgenommen hat. Sonstige ausübende Künstler übertragen oder treten ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung (nicht wiederkehrende Vergütung) ab. Dies ist insbesondere der Fall bei ausübenden Künstlern, die andere Künstler begleiten und nicht unter den Mitwirkenden aufgeführt werden ("nicht namentlich genannte ausübende Künstler"), aber bisweilen auch bei ausübenden Künstlern, die unter den Mitwirkenden aufgeführt werden ("namentlich genannte Künstler").

(10) Um sicherzustellen, dass ausübende Künstler, die ihre ausschließlichen Rechte an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten haben, tatsachlich von dieser Verlängerung profitieren, sollten verschiedene begleitende Maßnahmen ergriffen werden.

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