A. Ziel
- - Umsetzung der Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB/2007/3) über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität, die eine Meldepflicht für die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten vorsieht;
- - Anpassung an die Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Auflage);
- - Verzicht auf die Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen aus Finanzbeziehungen mit dem Ausland;
- - Verzicht auf die Meldung von Kartenumsätzen und von Umsätzen von Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Zusammenhang mit der Personenbeförderung;
- - Anpassung des Vordrucks für die Meldungen über Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Reiseverkehr an den Wegfall der Währung "Slowakische Krone";
- - Anpassung des Vordrucks für die Meldungen über Kartenumsätze im Reiseverkehr;
- - Änderung des Leistungsverzeichnisses -Anlage LV zur AWV;
- - Anpassung an die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan nach dem Gemeinsamen Standpunkts 2008/843/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan;
- - Aktualisierung von Verweisen auf EG-Recht.
B. Lösung
- Änderung der AWV
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Anpassung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Informationspflichten der Bundesbank gegenüber der Europäischen Zentralbank über Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten und die Anpassung der Datenerhebung an die Vorgaben der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Aufl.) hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Verordnung entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen Kosten. Die Anpassung der Vordrucke für die Meldungen im Reiseverkehr und des Leistungsverzeichnisses sind für die betroffenen Geld- und Kreditinstitute kostenneutral. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan führt zu allenfalls zu geringfügigen, nicht bezifferbaren Entlastungen für die Wirtschaft.
- Die Änderungen in den Meldungen zu den Bestandserhebungen über derivative Finanzinstrumente und über Direktinvestitionen (vgl. F. Bürokratiekosten) werden zu geringfügigen Mehrkosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, führen. Der Verzicht auf die Meldung von Kartenumsätzen und von Umsätzen von Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Zusammenhang mit der Personenbeförderung wird zu einer geringfügigen, nicht quantifizierbaren Entlastung führen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
- Durch die Verordnung wird eine neue Meldepflicht für die Wirtschaft eingeführt, zwei Meldepflichten geändert und drei Meldepflichten aufgehoben. Diese Neuregelungen führen zu Bürokratiekosten in Höhe von 579.418 € jährlich.
Informationspflichten für die Verwaltung:
- Keine
Informationspflichten für Bürger:
- Die Aufhebung einer Meldepflicht für Bürgerinnen und Bürger führt zu einer Entlastung in Höhe von 1.200,00 € jährlich.
G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 24. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 195 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom . 2009 (BAnz. S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Kapitel VIIl Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan" gestrichen.
- 2. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "ausgenommen" das Wort "gebietsansässige" gestrichen und die Wörter "natürliche Personen," eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Gebietsansässige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden bei Ablauf eines Jahres mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden (Anlage Z 5b). Die Bestände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen. Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich."
- 3. In § 69 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "und der Personenbeförderung" gestrichen.
- 4. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 51) geändert worden ist," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 39) geändert worden ist," ersetzt.
- 5. Kapitel VIIl wird aufgehoben.
- 6. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5i werden die Wörter " die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 51) geändert worden ist," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 vom 16. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 39) geändert worden ist," ersetzt.
- b) In Absatz 5u werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2009 vom 27. Juli 2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 17)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 vom 17. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 31) geändert worden ist" ersetzt.
- 7. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
- c) In Nummer 3 werden die Wörter "entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
- d) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
- 8. Die Anlagen K 3, K 4, Z 5b, Z 12, Z 13 und LV erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verordnung.
Artikel 2
- Die Meldungen gemäß § 62 Absatz 4 sind erstmals für den Bestand am 31. Dezember 2010 einzureichen.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.
Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Die Anlagen und Formulare befinden sich im PDF-Dokument.
Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
Reiseverkehr | 017 |
Personenbeförderung und Transportleistungen im Güterverkehr | |
Seetransporte | |
Ausgaben für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie für die Beförderung zwischen dritten Ländern auf See | 016 |
Ausgaben für Seefrachten im Zusammenhang mit der deutschen Einfuhr | 210 |
Ausgaben für Seefrachten im Zusammenhang mit der deutschen Ausfuhr | 220 |
Ausgaben für Seefrachten zwischen dritten Ländern | 260 |
Einnahmen aus Seefrachten zwischen dritten Ländern | 081 |
Ausgaben für Transportnebenleistungen der Seeschifffahrt | 310 |
Einnahmen der Seehäfen und Seehafenbetriebe | 300 |
Binnenschiffstransporte | |
Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie aus der Beförderung zwischen dritten Ländern in der Binnenschifffahrt | 015 |
Ausgaben für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie für die Beförderung zwischen dritten Ländern in der Binnenschifffahrt | 016 |
Einnahmen und Ausgaben für Frachttransportleistungen der Binnenschifffahrt einschl. Streckenschlepplöhnen und Kosten für Schubschiffsleistungen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel | 216 |
Ausgaben für Binnenschiffsfrachten zwischen dritten Ländern | 260 |
Einnahmen aus Binnenschiffsfrachten zwischen dritten Ländern | 080 |
Einnahmen und Ausgaben für Binnenschiffsfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes | 271 |
Ausgaben für Transportnebenleistungen der Binnenschifffahrtsunternehmen (außer für Treibstoffe und sonstigen Schiffsbedarf) | 320 |
Ausgaben der Binnenschifffahrtsunternehmen für Treibstoffe und den sonstigen Schiffsbedarf | 362 |
Einnahmen aus Warenlieferungen für den Bedarf von ausländischen Binnenschiffen (z. B. Treibstoffe) | 362 |
Lufttransporte | |
Einnahmen und Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern | 014 |
Ausgaben an gebietsfremde Luftverkehrsunternehmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie die Personenbeförderung zwischen dritten Ländern | 015 |
Ausgaben für die Personenbeförderung durch gebietsfremde Luftverkehrsunternehmen innerhalb des Wirtschaftsgebietes | 020 |
Einnahmen und Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für Luftfrachtleistungen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel | 225 |
Ausgaben an gebietsfremde Verkehrsunternehmen für Luftfrachten im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel | 244 |
Ausgaben für Luftfrachten zwischen dritten Ländern | 260 |
Einnahmen aus Luftfrachten zwischen dritten Ländern | 082 |
Einnahmen und Ausgaben für Luftfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes | 270 |
Einnahmen aus Transportnebenleistungen im Luftverkehr | 360 |
Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für z. B. Start-, Lande- und Überfluggebühren sowie Flugsicherung | 360 |
Ausgaben gebietsansässiger Luftverkehrsunternehmen für den Erwerb von Waren wie Treibstoffe, Bordverpflegung und Bordverkauf | 361 |
Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung | |
Einnahmen und Ausgaben für Transporte durch Rohrleitungen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel | 226 |
Einnahmen aus der Bereitstellung von Rohrleitungen/Durchleitung durch Rohrleitungen für den Transport durch das Wirtschaftsgebiet (ohne Entnahmen) | 215 |
Einnahmen und Ausgaben für Elektrizitätsübertragung | 217 |
Schienenverkehr | |
Einnahmen und Ausgaben gebietsansässiger Bahnunternehmen aus grenzüberschreitender Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern | 013 |
Ausgaben an gebietsfremde Bahnunternehmen für grenzüberschreitende Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern | 016 |
Einnahmen und Ausgaben für Schienenverkehrsfrachten im Wechselverkehr | 233 |
Ausgaben für Schienenverkehrsfrachten zwischen dritten Ländern | 260 |
Einnahmen aus Schienenverkehrsfrachten zwischen dritten Ländern | 080 |
Einnahmen gebietsansässiger Bahnunternehmen aus der Durchfuhr | 234 |
Einnahmen und Ausgaben für Schienenverkehrsfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes | 271 |
Einnahmen aus Transportnebenleistungen, die für gebietsfremde Schienenverkehrsbetriebe im Inland erbracht werden | 340 |
Ausgaben gebietsansässiger Bahnunternehmen für Transportnebenleistungen, die von Gebietsfremden im Ausland erbracht werden | 340 |
Straßenverkehr | |
Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie aus der Beförderung zwischen dritten Ländern von gebietsansässigen Straßenverkehrsunternehmen (z. B. Busreisen) | 015 |
Ausgaben für die grenzüberschreitende Personenbeförderung und Personenbeförderung zwischen dritten Ländern (z. B. Busreisen) | 016 |
Ausgaben für Landfrachten im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel | 240 |
Einnahmen aus Landfrachten zwischen dritten Ländern | 080 |
Ausgaben für Landfrachten zwischen dritten Ländern | 260 |
Einnahmen und Ausgaben für Landfrachten innerhalb des Wirtschaftsgebietes | 271 |
Ausgaben für Transportnebenleistungen der Straßengüterverkehrsunternehmen (außer für Treibstoffe und sonstigen Fahrzeugbedarf) | 320 |
Ausgaben der Straßengüterverkehrsunternehmen für Treibstoffe und den sonstigen Fahrzeugbedarf | 362 |
Einnahmen aus Warenlieferungen für den Bedarf von ausländischen Landfahrzeugen (z. B. Treibstoffe) | 362 |
Sonstiges | |
Einnahmen aus Landfrachten und anderen Transportarten (soweit sie anderweitig nicht zuzuordnen oder nicht aufteilbar sind) sowie Einnahmen im Falle der Rückerstattung von Frachtvorlagen im Zusammenhang mit dem deutschen Außenhandel | 370 |
Ausgaben für Transportnebenleistungen sonstiger gebietsansässiger Unternehmen | 330 |
Einnahmen der Binnen- und Flughafenbetriebe und anderer Verkehrshilfsbetriebe | 310 |
Fracht- und Nebenleistungen im Transithandel | 250 |
Versicherungsverkehr | |
Gebietsansässige Versicherungsnehmer | |
Ausgaben für Prämien/Einnahmen aus Schäden | |
Lebensversicherung | 400 |
Lebensversicherungszweitmarkt | 401 |
Transportversicherungen für die deutsche Ein- und Ausfuhr | 410 |
Sonstiger Versicherungsverkehr | 420 |
Gebietsansässige Versicherungsunternehmen | |
Direktversicherungsverträge mit Gebietsfremden | |
Prämieneinnahmen/Ausgaben für Schäden | |
Lebensversicherung | 440 |
Transportversicherung für die deutsche Ein- und Ausfuhr | 441 |
Sonstiger Versicherungsverkehr | 442 |
Direktversicherungsverträge mit Gebietsansässigen | |
Ausgaben für Schäden | |
Lebensversicherung | 443 |
Transportversicherung (Ein- und Ausfuhr) | 444 |
Sonstiger Versicherungsverkehr | 445 |
Einnahmen und Ausgaben für Rückversicherungen | |
Abfließendes Geschäft | 450 |
Einfließendes Geschäft | 451 |
Sonstige Einnahmen aus Regressen u. Ä. | 460 |
Verschiedene Dienstleistungen | |
Erwerb, Veräußerung und Nutzung von Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren und sonstigen Rechten | |
Künstlerische Urheberrechte | 501 |
Patente, Lizenzen, Erfindungen, Verfahren (technisches "Knowhow") | 502 |
Sonstige Rechte (z. B. Warenzeichen, Franchise-Gebühren, Vertriebs- und Namensrechte) | 503 |
Emissionsrechte (z. B. EU-Allowances, Assigned Amount Units) | 507 |
Film und Fernsehen | 510 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen | 511 |
Ingenieur- und sonstige technische Dienstleistungen sowie Architektenhonorare | 512 |
EDV-Dienstleistungen | 513 |
Freiberufliche Tätigkeiten | 514 |
Kaufmännische, organisatorische und administrative Dienstleistungen | 516 |
Personalleasing | 517 |
Kommunikationsleistungen | 518 |
Entgelte für sonstige unternehmerische Tätigkeiten; die Tätigkeiten sind ausführlich zu erläutern | 519 |
Entsorgungsleistungen | 534 |
Entgelte für nicht selbständige Arbeit | 521 |
Provisionen | 523 |
Finanzdienstleistungen | 533 |
Zuschüsse an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten | 530 |
Regiekosten | 531 |
Werbe- und Messekosten | 540 |
Post- und Kurierdienste | 591 |
Mieten/Operational-Leasing | 594 |
Sonstige Dienstleistungen; die Dienstleistungen sind ausführlich zu erläutern | 595 |
Reparaturen | |
Reparaturen an Transport- und Verkehrsmitteln | 560 |
Reparaturen an Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen | 561 |
Reparaturen an Waren, die zwecks Reparatur aus- und eingeführt werden | 562 |
Bauleistungen | |
Baustellen im Inland - Ausgaben an gebietsfremde Firmen für Bauleistungen im Wirtschaftsgebiet (ohne Entgelt für Importe) | 570 |
Baustellen im Inland - Einnahmen aus Zulieferungen von Gütern an gebietsfremde Firmen, die Bauleistungen im Wirtschaftsgebiet auftrags Gebietsansässiger ausführen | 580 |
Baustellen im Ausland - Ausgaben gebietsansässiger Firmen für Bauleistungen im Ausland auftrags Gebietsfremder | 580 |
Baustellen im Ausland - Einnahmen aus Bauleistungen im Ausland auftrags Gebietsfremder (ohne Exporterlöse) | 570 |
Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr | |
Skonti, Gewährleistungen, Haftungszahlungen, Teuerungszuschläge u. Ä. im Warenverkehr (Ein- und Ausfuhr), wenn die Zahlung als Korrekturposten zum statistischen Wert der Waren in der Außenhandelsstatistik (einschl. Intrastatistik) zu erfassen ist. | |
Minderung des statistischen Wertes (z. B. Skonti, Gewährleistungen, Haftungszahlungen) | 600 |
Erhöhung des statistischen Wertes (z. B. Teuerungszuschläge) | 602 |
im Dienstleistungsverkehr | 610 |
im Transithandel | 250 |
Einfuhrumsatzsteuer | 601 |
Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden | |
Ausgaben für Renten | |
Renten - Ansprüche aus der Sozialversicherung | 526 |
Pensionen - Ansprüche aus früheren Dienstverhältnissen | 527 |
Kriegsopferversorgung | 528 |
Sonstige Renten (z. B. Unfallrenten, Rückerstattung gezahlter Beiträge) | 529 |
Deutsche Steuereinnahmen und Erstattungen (Meldungen der Oberfinanzdirektionen und Finanzämter) | |
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag | 762 |
Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer | 763 |
Mehrwertsteuer | 764 |
Gewerbesteuer | 765 |
Erstattung von Bundessteuern | 790 |
Erstattung von Länder- und Gemeindesteuern | 791 |
Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen | |
Zahlungen an deutsche diplomatische Vertretungen zur Bestreitung der laufenden Kosten | 710 |
Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten | 712 |
Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten | 525 |
Ausgaben für Wiedergutmachungsleistungen | |
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen | 720 |
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen aufgrund von Abkommen mit anderen Ländern und Internationalen Organisationen | 723 |
Beiträge an Internationale Organisationen sowie deren Erstattungen | 740 |
Ausgaben im Rahmen der Entwicklungshilfe | |
Entwicklungshilfe des Bundes | 750 |
Entwicklungshilfe der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen | 753 |
Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden | |
Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr für Dienstleistungen | 700 |
Einnahmen und Ausgaben des Bundes für unentgeltliche Leistungen | 760 |
Einnahmen und Ausgaben der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen an Gebietsfremde | 761 |
Schuldenerlass des Bundes | 725 |
Lieferungen und Leistungen an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte | |
Einnahmen aus Warenlieferungen; Fakturierung in Euro | 770 |
Einnahmen aus Warenlieferungen; Fakturierung in Fremdwährung | 780 |
Einnahmen aus Dienstleistungen; Fakturierung in Euro | 775 |
Einnahmen aus Dienstleistungen; Fakturierung in Fremdwährung | 785 |
Private Übertragungen | |
Einnahmen und Ausgaben im Verkehr mit gebietsfremden Behörden | |
Übertragungen an/von gebietsfremde(n) Behörden und Internationalen Organisationen, z. B. für ausländische Ertragssteuern | 810 |
Eingehende Zahlungen für Subventionen von der Europäischen Union | 812 |
Zahlungen infolge von Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution, Ein- und Auswanderung | 850 |
Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen, sonstige unentgeltliche Zuwendungen | |
Renten, Pensionen und ähnliche Leistungen (z. B. Betriebsrenten) | 522 |
Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen, z. B. Unternehmen und Verbände | 724 |
Privater Schuldenerlass | 727 |
Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen | 851 |
Zahlungen im Rahmen der privaten Entwicklungshilfe durch kirchliche Stellen oder private Hilfsorganisationen sowie Einnahmen privater Hilfsorganisationen zur Weiterleitung in Entwicklungsländer (z. B. von der EU) | 852 |
Straf- und Haftungszahlungen, Gehaltsabfindungen, Gewinne aus Glücksspielen, Spieleinsätze, Spielertransfer u. Ä. sowie Prämienrückerstattungen im Versicherungsverkehr | 854 |
Zahlungen ausländischer Arbeitnehmer in ihre Heimatländer, die zur Unterstützung der Familienangehörigen dienen | 861 |
Zahlungen ausländischer Arbeitnehmer in ihre Heimatländer, die für den Erwerb von Gebäuden oder zur sonstigen Kapitalanlage bestimmt sind | 862 |
Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital- oder Warenverkehr betreffen | |
Sonstige Zahlungen, die keiner Position zuzuordnen sind, z. B. Stornierungen, Irrläufer, Rückzahlungen von Vorauszahlungen und Doppelzahlungen; die Angaben zum Zahlungszweck sind ausführlich zu erläutern. | 900 |
B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge
I. Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
Vermögensanlage | Sektor des inländischen Käufers bzw. Verkäufers / Investors / Kreditgebers | ||
---|---|---|---|
1. Ausländische Wertpapiere | MFIs, Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte | ||
DM-Auslandsanleihen gebietsfremder öffentlicher Emittenten | 100 | ||
Euro-Anleihen gebietsfremder öffentlicher Emittenten | 701 | ||
Fremdwährungs-Anleihen gebietsfremder öffentlicher Emittenten | 101 | ||
DM-Auslandsanleihen gebietsfremder privater Emittenten | 103 | ||
Euro-Anleihen gebietsfremder privater Emittenten | 702 | ||
Fremdwährungs-Anleihen gebietsfremder privater Emittenten | 102 | ||
Geldmarktpapiere gebietsfremder Emittenten (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) | 105 | ||
Aktien und sonstige Dividendenpapiere gebietsfremder Emittenten | 104 | ||
Geldmarktfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsausschüttung | 606 | ||
Geldmarktfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsthesaurierung | 607 | ||
Sonstige Investmentfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsausschüttung | 106 | ||
Sonstige Investmentfondszertifikate gebietsfremder Emittenten mit Ertragsthesaurierung | 129 | ||
2. Direktinvestitionen in fremden Wirtschaftsgebieten | MFIs | Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte | |
2.1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen | |||
Anteile an ausländischen, nicht börsennotierten Aktiengesellschaften | 107 | 207 | |
Anteile an ausländischen, börsennotierten Aktiengesellschaften | 827 | 927 | |
Kapitalrücklagen ausländischer Aktiengesellschaften | 108 | 208 | |
Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften | 111 | 211 | |
Kapitalrücklagen ausländischer Nicht-Aktiengesellschaften | 112 | 212 | |
Explorationsaufwendungen im Ausland | 237 | ||
2.2 Direktinvestitionskredite | |||
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde Unternehmen, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht | 222 | ||
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Unternehmen, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht | 267 | ||
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Finanzierungstöchtern, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht | 269 | ||
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde Schwestergesellschaften | 228 | ||
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Schwestergesellschaften | 268 | ||
3. Kredite an Gebietsfremde sowie Guthaben bei gebietsfremden Banken (jeweils mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten) | MFIs | Unternehmen und Privatpersonen | Öffentliche Haushalte |
Gewährung und Rückzahlung von Krediten und Guthaben mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten | 221 | 321 | |
Erwerb und Veräußerung von Schuldscheinen u. a. nicht börsenfähigen Wertpapieren mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten | 123 | 223 | 323 |
4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken in fremden Wirtschaftsgebieten | |||
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland | 132 | 232 | 332 |
5. Sonstige Kapitalanlagen im Ausland | |||
Erwerb und Veräußerung von Anteilen an ausländischen Unternehmen, soweit nicht unter 1. oder 2. zu melden | 136 | 236 | 236 |
Übrige Kapitalanlagen | 139 | 239 | 239 |
II. Vermögensanlagen Gebietsfremder in Deutschland
Vermögensanlage | |||
1. Inländische Wertpapiere | |||
Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten | |||
Bundesschatzanweisungen | 140 | ||
Festverzinsliche Anleihen | 141 | ||
Variabel verzinsliche Anleihen | 641 | ||
Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen | 133 | ||
Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen | 134 | ||
Fremdwährungsanleihen und Fundierungsschuldverschreibungen | 143 | ||
Anleihen inländischer privater Emittenten | |||
Festverzinsliche Euro-Anleihen | 142 | ||
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen | 642 | ||
Festverzinsliche Fremdwährungs-Anleihen | 149 | ||
Variabel verzinsliche Fremdwährungs-Anleihen | 649 | ||
Geldmarktpapiere inländischer MFIs (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) | 145 | ||
Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) | 245 | ||
Geldmarktpapiere inländischer Öffentlicher Haushalte (Ursprungslaufzeit bis einschließlich 12 Monate) | 345 | ||
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) | 344 | ||
Bankaktien | 144 | ||
Nichtbankaktien | 258 | ||
Genussscheine | 155 | ||
Geldmarktfondszertifikate inländischer Emittenten mit Ertragsausschüttung | 646 | ||
Geldmarktfondszertifikate inländischer Emittenten mit Ertragsthesaurierung | 647 | ||
Sonstige inländische Investmentfondszertifikate mit Ertragsausschüttung | 146 | ||
Sonstige inländische Investmentfondszertifikate mit Ertragsthesaurierung | 157 | ||
2. Direktinvestitionen in Deutschland | Sektor des inländischen Direktinvestitionsunternehmens | ||
2.1 Anteile am Kapital und an den Rücklagen | MFIs | Unternehmen | |
Anteile an inländischen, nicht börsennotierten Aktiengesellschaften | 147 | 247 | |
Anteile an inländischen, börsennotierten Aktiengesellschaften | 847 | 947 | |
Kapitalrücklagen inländischer Aktiengesellschaften | 148 | 248 | |
Anteile an inländischen Nicht-Aktiengesellschaften | 151 | 251 | |
Kapitalrücklagen inländischer Nicht-Aktiengesellschaften | 152 | 252 | |
2.2 Direktinvestitionskredite | |||
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten bei gebietsfremden unmittelbar oder mittelbar beteiligten Unternehmen | 262 | ||
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde unmittelbar oder mittelbar beteiligte Unternehmen | 227 | ||
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch gebietsansässige Finanzierungstöchter an gebietsfremde Unternehmen und Privatpersonen, an denen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht | 219 | ||
Gewährung (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an gebietsfremde Schwestergesellschaften | 228 | ||
Aufnahme (und Rückzahlung) von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten von gebietsfremden Schwestergesellschaften | 268 | ||
3. Kredite Gebietsansässiger von Gebietsfremden sowie Guthaben Gebietsfremder bei gebietsansässigen Banken (jeweils mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten) | Sektor des inländischen Schuldners | ||
MFIs | Unternehmen und Privatpersonen | Öffentliche Haushalte | |
Gewährung und Rückzahlung von Krediten und Guthaben mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten | 261 | 351 | |
Erstabsatz, Tilgung oder Rückerwerb von Schuldscheinen u. a. nicht börsenfähigen Wertpapieren | 163 | 263 | 366 |
stille Abtretung von langfristigen Inlandsforderungen | 176 | 276 | 352 |
stille Abtretung von kurzfristigen Inlandsforderungen (Laufzeit bis einschließlich 12 Monate) | 175 | 275 | 373 |
4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken in Deutschland | |||
Verkauf oder Rückkauf von Immobilien und Grundstücken an Gebietsfremde nach dem Sektor des inländischen Verkäufers bzw. Käufers | 172 | 272 | 372 |
5. Sonstige Kapitalanlagen im Inland | MFIs | Unternehmen und Privatpersonen | Öffentliche Haushalte |
Erwerb oder Veräußerung von Anteilen an inländischen Unternehmen, soweit nicht unter 1. oder 2. zu melden | 178 | 278 | |
Übrige Kapitalanlagen im Inland | 179 | 279 | 379 |
III. Finanzderivate
Financial Futures, die an ausländischen Terminbörsen notiert werden | 882 |
Financial Futures, die an inländischen Terminbörsen notiert werden | 842 |
Optionen, die an ausländischen Terminbörsen notiert werden | 821 |
Optionen, die an inländischen Terminbörsen notiert werden | 831 |
Forward Rate Agreements | 898 |
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen aufgrund von Zins- und Währungsswaps | 584 |
Equity Swaps | 984 |
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern | 820 |
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern | 830 |
Credit Default Swaps | 840 |
Total Return Swaps | 584 |
Optionsscheine ausländischer Emittenten | 110 |
Optionsscheine inländischer Emittenten | 150 |
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte | 883 |
IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)
1. Erträge aus Wertpapieren | MFIs | Unternehmen und Privatpersonen | Öffentliche Haushalte |
Zinsen auf Wertpapiere gebietsfremder öffentlicher Emittenten | 182 | 282 | 782 |
Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten | 382 | ||
Zinsen auf Wertpapiere gebietsfremder privater Emittenten | 583 | 283 | 783 |
Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten | 183 | ||
Dividenden und andere Erträge aus ausländischen Dividendenpapieren | 185 | 985 | 985 |
Dividenden und andere Erträge aus inländischen Dividendenpapieren | 285 | ||
Erträge aus ausländischen Investmentzertifikaten | 585 | 885 | 885 |
Erträge aus inländischen Investmentzertifikaten | 685 | ||
2. Erträge aus Direktinvestitionen | Sektor des inländischen Investors oder des inländischen Direktinvestitionsunternehmens | ||
MFIs | Unternehmen und Privatpersonen | ||
Erträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften | 188 | 288 | |
Erträge aus Beteiligungen an sonstigen Kapitalgesellschaften | 186 | 286 | |
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen | 187 | 287 | |
Zinsen auf Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen | 289 | ||
Zinsen auf Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren | 689 | ||
Zinsen auf Kredite zwischen Schwesterunternehmen | 789 | ||
Zinsen auf Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren | 889 | ||
Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen | 190 | 290 | |
3. Zinsen auf Kredite und Bankguthaben | Sektor des inländischen Investors oder Schuldners | ||
MFIs | Unternehmen und Privatpersonen | Öffentliche Haushalte | |
Zinseinnahmen und -ausgaben aus Bankguthaben, Krediten usw. | 184 | 284 | 384 |
4. Pacht und Miete aus Grundbesitz | |||
Pacht- und Mieterträge bzw. -aufwendungen (nach dem Sektor des Vermieters bzw. Mieters) | 180 | 280 | 380 |
5. Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen | 197 | 297 | 297 |
C. Warenverkehr
Warenausfuhr (einschl. Lohnveredelung) - nicht meldepflichtig | - |
Wareneinfuhr (einschl. Lohnveredelung) - nicht meldepflichtig | - |
- Transithandel | |
- Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte | 001 |
- Gebrochene Transithandelsgeschäfte | 002 |
- Lagergeschäfte | 003 |
- Frachten und sonstige Nebenleistungen im Transithandel | 250 |
Sonstiger Warenverkehr | 997 |
Entnahmen aus Lohnveredelungen | 598 |
Begründung
A. Allgemeines
Durch die Änderungsverordnung werden die Meldepflichten der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an internationale Vorgaben für die Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten und an die Berechnung von Direktinvestitionsbeständen angepasst.
Überdies wird auf die Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen mit dem Ausland verzichtet. Schließlich wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan angepasst und die Verweise der AWV auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und über restriktive Maßnahmen gegenüber Iran aktualisiert.
Die Verordnung dient der Umsetzung der Leitlinie EZB/2007/3 der Europäischen Zentralbank (Leitlinie der EZB vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2004/15), ABl. EU (Nr. ) L 354 S. 34, geändert durch die Leitlinie der EZB vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/15 über die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/3), ABl. EU (Nr. ) L 159 S. 48). Die Deutsche Bundesbank ist aufgrund dieser Leitlinie verpflichtet, der EZB bei den Angaben zum Auslandsvermögen Informationen über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus Finanzderivaten zu übermitteln.
Die Deutsche Bundesbank ist auch zu entsprechenden Mitteilungen gegenüber dem IWF verpflichtet. Die Erhebung dieser Daten und deren Meldung gemäß § 62 Absatz 1 und 4 AWV erfolgt künftig auf dem Vordruck Anlage Z 5b.< /p>
Überdies wird die Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Auflage) umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Mitglied der OECD verpflichtet, Daten über Direktinvestitionsbestände einschließlich aller grenzüberschreitenden Kapitalbeziehungen im Direktinvestitionsverbund zu erheben. Hierzu ist es erforderlich, grenzüberschreitende Forderungen an Schwesterunternehmen separat zu erfassen. Bei den Meldungen zur Bestandserhebung von Direktinvestitionen nach §§ 56a und 58 a AWV (K 3- und K 4-Meldung) werden daher einzelne Bilanzpositionen auf den jeweiligen Blättern 2 der Meldung zusätzlich untergliedert. Bislang mussten natürliche Personen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit dem Ausland gemäß § 62 Abs. 1 AWV melden. Die Bedeutung dieser Meldungen ist im Verhältnis zum Gesamtvolumen aller erfassten Auslandsforderungen gering. Auf diese Meldungen wird künftig verzichtet.
Bei der Meldung über Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Reiseverkehr (Vordruck Z 13) entfällt die Angabe der Währung "Slowakische Krone", da die Slowakische Krone mit der Einführung des Euro zum 1. Januar 2009 abgelöst wurde.
Bei den Meldungen nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 AWV müssen Geldinstitute künftig keine Transaktionen im Zusammenhang mit Personenbeförderung berücksichtigen, da bereits ausreichende Daten nach § 59 AWV erhoben werden.
Da einzelne Kartenzahlungen zunehmend von mehreren Kreditinstituten abwickelt werden, ist es notwendig, deren Verpflichtungen bei Meldungen über Kartenumsätze im Reiseverkehr auf dem Vordruck Z 12 differenzierter zu erfassen. Meldepflichtig ist bei ausgehenden Zahlungen die kartenherausgebende Bank, bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank, die den Betrag einem ihrer Kunden gutschreibt.
In der Anlage LV (Leistungsverzeichnis) werden einzelne Kennzahlen zwecks leichterer Zuordnung weiter untergliedert und zusätzliche Meldesachverhalte berücksichtigt.
Das Waffenembargo gemäß Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/843/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan wurde nach dem 13. November 2009 nicht verlängert. § 69l AWV und die Strafbewehrung nach § 70a Abs. 2 Nr. 1 - 4 sind daher aufzuheben. Nach Aufhebung des Waffenembargos sind sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. In §§ 69d, 70 Absatz 5i und 5u ist auf die aktuellen EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und über restriktive Maßnahmen gegenüber Iran zu verweisen.
Die Anpassung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Informationspflichten der Bundesbank gegenüber der Europäischen Zentralbank über Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten und die Anpassung der Datenerhebung an die Vorgaben der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Aufl.) hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan ist für die öffentlichen Haushalte kostenneutral bzw. führt zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten.
Der neue Meldetatbestand über Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten und die Meldepflichten zur Umsetzung der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Aufl.) führen zu geringen Belastungen für die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan führt allenfalls zu geringfügigen Entlastungen für die Wirtschaft, da sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig sind.
Der Wegfall der Meldepflichten für natürliche Personen über Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit dem Ausland und der Geldinstitute im Zusammenhang mit der Personenbeförderung führen zu einer geringfügigen Entlastung. Die Änderungen der Vordrucke Z 12, Z 13 und LV sind weitgehend kostenneutral. Über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Durch die Verordnung werden eine neue Meldepflicht für die Wirtschaft eingeführt, zwei Meldepflichten geändert und zwei Meldepflichten aufgehoben.
Mit der Einführung des neuen Meldetatbestands für derivative Finanzinstrumente in § 62 Absatz 1 und 3a AWV sind nach der exante Schätzung die folgenden Belastungen verbunden: Pro Meldung ist mit einem Arbeitsaufwand von 46 Minuten bei Arbeitskosten von 28,50 €/Stunde für die Erhebung und Übermittlung der Daten und für das Ausfüllen des Formulars zu rechnen, d.h. mit einem Betrag von 21,85 €. Zusätzlich werden voraussichtlich zwei Minuten für das Kopieren, Archivieren und Verteilen der Meldung bei Arbeitskosten in Höhe von 19,30 €/Stunde benötigt, d.h. 0,64 €. Pro Meldung werden daher voraussichtlich Kosten in Höhe von 22,49 € anfallen. Bei einer Fallzahl von ca. 200 Z 5b-Meldungen pro Jahr resultiert daraus ein Zusatzaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 4.498 €.
Durch die Ausweitung der Meldepflichten zur Umsetzung der Vorgaben der OECD werden die Vordrucke K3 (Meldepflicht gemäß § 56a AWV) und K4 (Meldepflicht gemäß § 58a AWV) um vier Positionen erweitert. Die geschätzte durchschnittliche Bearbeitungsdauer für jede einzelne Position beträgt für beide Meldungen voraussichtlich 5, 27 Minuten, d.h. 21,08 Minuten für die vier neuen Positionen. Für K3-Meldungen ist mit Arbeitskosten von 42,47 €/Stunde, für K4-Meldungen von 30,20 €/Stunde zu rechnen. Es ist daher von zusätzlichen Kosten von 14, 92 € pro K3-Meldung und von 10,61 € pro K4-Meldung auszugehen. Bei einer Fallzahl von 30.000 K3-Meldungen und 12.000 K4-Meldungen ergeben sich für die Wirtschaft zusätzliche Bürokratiekosten in Höhe von 447.600 € pro Jahr für K3-Meldungen und von 127.320 € pro Jahr für K4-Meldungen.
Die möglichen Entlastungen, die aus dem Wegfall der Meldepflicht für ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie aus Umsätzen aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks für slowakische Kronen gemäß § 69 Abs. 2 Nummer 4 b AWV und der hiermit verbundenen Anpassung des Vordrucks Z 13 resultieren, sind nicht quantifizierbar. Mit dem Wegfall der Währung "slowakische Krone" entfällt auch die hierauf bezogene Meldepflicht. Dies führt jedoch nicht notwendigerweise zu einer Anpassung der für die Zahlungsein- und -ausgänge verwendeten Abwicklungssysteme.
Der Verzicht auf die Meldungen im Zusammenhang mit der Personenbeförderung nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 AWV führt zu einer einmaligen Anpassung der Programme, mit denen Kartenumsätze elektronisch gemeldet werden. Derzeit entfallen ca. 15 % der für die Meldungen maßgeblichen Transaktionen auf den Bereich der Personenbeförderung, wobei dieser Satz aufgrund regionaler Unterschiede schwanken kann. Die Höhe der daraus resultierenden Entlastung kann nicht abschließend quantifiziert werden.
Die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 69l Absatz 2 AWV entfällt. Dadurch werden etwa 40 Unternehmen im Handel sowie im verarbeitenden Gewerbe entlastet. Die Höhe der Entlastung lässt sich nicht quantifizieren, da die Ausnahme nur selten zur Anwendung kam. Nach Aufhebung des Waffenembargos sind sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Usbekistan werden aber nur in wenigen Fällen beantragt werden.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Informationspflichten für Bürger:
Der Verzicht auf die Meldepflicht von natürlichen Personen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten nach § 62 Absatz 1 AWV führt zu einem geringen Rückgang bestehender Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger. Der Zeitaufwand für eine Meldung beträgt 8,6 Minuten für das Ausfüllen, die Datenübermittlung und die Ablage der Meldung; jede Meldung verursacht Kosten in Höhe von einem Euro. Bei einer Fallzahl von 1.200 Meldungen pro Jahr ergeben sich Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 172 Stunden und ein Rückgang der Kosten in Höhe von 1.200,00 €.
Durch die Anpassung des Vordrucks Z 12 wird die Meldepflicht nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 a AWV nicht geändert. Die neu eingefügte Fußnote dient lediglich der Verdeutlichung dieser Meldepflichten.
Die detailliertere Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses dient dazu, zeitaufwendige Rückfragen der Meldepflichten zu minimieren. Die mit beiden Anpassungen verbundene Entlastung ist nicht quantifizierbar.
Die Änderungen von §§ 69d und 70 Absatz 5i und 5u AWV haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten, da dort Aktualisierungen von EG-Verordnungen nachvollzogen werden. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1, 5 und 7
Gemäß Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/843/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan wurde die Geltung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan bis zum 13. November 2009 verlängert. Das im Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP festgelegte Waffenembargo wurde nach Ablauf dieses Termins nicht aufrechterhalten. § 69l AWV, der der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/734/GASP dient, ist daher aufzuheben. § 70a Absatz 2 Nr. 1 bis 4 AWV werden entsprechend geändert. Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Usbekistan sind aber nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig.
Nummer 2
Buchstabe a
Durch die Änderung wird auf die Meldung der Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten natürlicher Personen gemäß § 62 Absatz 1 AVW verzichtet. Natürliche Personen sind bislang verpflichtet, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten (Vordruck Z 5), aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken (Vordruck Z 5a Blatt 1) und gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr (Vordruck Z 5a Blatt 2) zu melden, wenn die Bestände bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünf Millionen Euro betragen. Gemessen am Gesamtvolumen aller erfassten Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten entfällt auf natürliche Personen nur ein sehr geringer, für die Aussagekraft der Finanzbeziehungen zum Ausland zu vernachlässigender Prozentsatz.
Daher wird künftig auf die Meldung der Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten von natürlichen Personen verzichtet.
Buchstabe b
Mit der Einführung des neuen Meldetatbestands in § 62 Absatz 1 und 4 AWV und des neuen Meldevordrucks Z 5b werden entsprechend der Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB/2007/3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten beim Auslandsvermögen statistisch erfasst. Inländische Unternehmen müssen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden, wenn ihre Auslandsforderungen oder -verbindlichkeiten 500 Millionen Euro übersteigen. Der Schwellenwert minimiert die Belastungen durch die neue Meldepflicht für die betroffenen Unternehmen. Eine Fehlanzeige ist entbehrlich, wenn Meldepflichtige am 31. Dezember eines Jahres keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten haben oder ihre Auslandsforderungen oder -verbindlichkeiten 500 Mio Euro unterschreiten. Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen.
Nummer 3
Geldinstitute müssen bislang ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen, aus dem An- und Verkauf von Sorten und aus Umsätzen aus dem Verkauf oder der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks beim Reiseverkehr und bei der Personenbeförderung melden. Auf diese Meldungen wird künftig verzichtet, da bereits ausreichende Daten zur Personenbeförderung gemäß § 59 AWV erhoben werden.
Nummer 4 und Nummer 6
Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der
- - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4), in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5i AWV und
- - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV.
Nummer 8
Die Vordrucke K3, K4, Z 12, Z13 und LV werden wie folgt geändert:
Auf Blatt 1 der Vordrucke K 3 und K 4 zur AWV werden die freiwilligen Angaben (Optionen D - F) unter der Sparte "Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter gebietsfremder Unternehmen aus dem Vorjahr" um eine weitere Option G "Fusion/Liquidation" ergänzt. Auf Blatt 2 ist die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) börsennotierter Unternehmen anzugeben, um die Bearbeitung der Meldung zu erleichtern.
Des Weiteren sind auf Blatt 2 der Vordrucke K 3 und K 4 in den Aktiva der Bilanzschemata mögliche Beteiligungen der Investitionsobjekte an ihren Investoren anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben ermöglichen die Berechnung des Nettobeteiligungskapitals.
Die Angaben zu "Ausleihungen an Anteilseigner/verbundene Unternehmen/Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" sind ebenso wie die Angaben zu "Forderungen an Anteilseigner/ verbundene Unternehmen sowie an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" nach Gebietszugehörigkeit zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist zur Ermittlung der Nettodirektinvestitionskredite erforderlich. Diese erweiterten Meldepflichten resultieren aus der Umsetzung internationaler Anforderungen der OECD.
Auf Blatt 2 des Vordrucks K 3 wird der Jahresumsatz in "Millionen Währungseinheiten" und nicht mehr in "Millionen Euro" angegeben. In den Passiva des Bilanzschemas dieses Vordrucks wird als optionale Position "kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen" eingefügt.
Sie soll nur bei Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften (insbesondere International Financial Reporting Standards) ausgefüllt werden. Bislang führten die erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen zu starken Schwankungen der Kapital- und/oder der Gewinnrücklagen. Die zusätzliche Information ermöglicht eine zügigere Bearbeitung und erspart den Meldepflichtigen zeitaufwendige Rückfragen.
Da es sich bei den börsennotierten Unternehmen auf Blatt 2 des Vordruckes K 4 um Unternehmen in Deutschland handelt, wird der Begriff "Währungseinheiten" für den Börsenwert durch den Begriff "Euro" ersetzt. Um natürliche Personen zu erfassen, wird der Begriff "Sitzland der Konzernobergesellschaft" in "Sitzland des Endeigentümers" geändert.
In dem Vordruck Z 5b sind die Forderungen und Verbindlichkeiten der Nichtbanken aus derivativen Finanzinstrumenten nach § 62 Absatz 4 AWV separat mit ihrem Zeitwert und untergliedert nach dem Sitzland des Kontrahenten anzugeben. Der Zeitwert entspricht im Allgemeinen dem Marktpreis (vgl. § 255 Absatz 4 HGB).
Geldinstitute haben nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 a AWV mit Vordruck Z 12 Karten-Umsätze zu melden. Auf Grund der unterschiedlichen Ausgestaltungen der Kredit- und Debitkartenabrechnungen kann mehr als ein Kreditinstitut an der Abwicklung beteiligt sein. Um Doppelmeldungen zu vermeiden und Meldeausfällen vorzubeugen, wird eine Fußnote beim Feld "Geldinstitut" eingefügt und das Wort "unmittelbar" in den Kopfspalten der Tabelle gestrichen. Damit wird klargestellt, dass bei ausgehenden Zahlungen die erste Stelle nach der kartenherausgebenden Organisation die meldepflichtige Stelle ist und bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank die Meldungen abzugeben hat.
Im Vordruck Z 13 ist die Angabe "slowakischen Krone" aufgrund der Einführung des Euro in der Slowakei zum 1. Januar 2009 hinfällig geworden.
In der Anlage LV werden unterschiedliche außenwirtschaftliche Transaktionen mittels einer Kennzahl grob gegliedert, damit die Meldepflichtigen diese leichter zuordnen können. Die zunehmende Komplexität der Transaktionen erschwert in einigen Fällen jedoch eine eindeutige Zuordnung. Daher werden bestehende Meldesachverhalte nunmehr detaillierter untergliedert und um bisher unberücksichtigte Meldesachverhalte ergänzt. Für die Meldepflichtigen ergeben sich hierdurch geringfügige Änderungen. Dadurch werden andererseits zeitaufwendige Rückfragen bei den Meldepflichtigen vermieden und die Erstellung der Meldungen - besonders im Bereich der EDV-gestützten Meldeformen - durch die Vorgabe von Kurztexten erleichtert.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt den Bewertungszeitpunkt für die erstmalige Meldung gemäß § 62 Absatz 4 AWV. Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten sind erstmals für den Bestand am 31. Dezember 2010 zu melden, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Meldevorschrift und die Vorbereitung der Meldung auf Vordruck Z 5b einzuräumen.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1095:
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt, zwei Informationspflichten geändert und drei Informationspflichten aufgehoben.
Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht aufgehoben.
Das Ressort hat die Informationspflichten und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten für Wirtschaft und Bürger ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Danach führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft im Saldo zu Bürokratiekosten von rund 580.000 Euro pro Jahr. Die Aufhebung einer Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger führt zu einer Entlastung von rund 10 Minuten pro Fall und zum Wegfall von Portokosten.
Alternativen zu kostengünstigeren Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich, da das Regelungsvorhaben ausschließlich Vorgaben der Europäischen Zentralbank umsetzt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |