A. Problem und Ziel
Einer hohen Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten kommt insbesondere in modernen Informationsgesellschaften eine wesentliche Bedeutung zu: für die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen, für eine leistungsfähige Verwaltung und Wirtschaft, für Katastrophenbewältigung und nicht zuletzt auch für die Landesverteidigung. Sie tragen damit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Dies gilt insbesondere bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen und Sabotagehandlungen, in Krisenzeiten und im Spannungs- oder Verteidigungsfall, wenn durch derartige Ereignisse Infrastrukturen und Kapazitäten, die gewöhnlich vorhanden sind, nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
Infolge technischer Entwicklungen, Marktentwicklungen und gewandelter Bedrohungsszenarien sind die Regelungen des geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in weiten Teilen nicht mehr zielführend und müssen daher an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Hauptzweck ist dabei die Sicherstellung der Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten. Zusätzlich sollen folgende Ziele erreicht werden:
- 1. Entlastung der verpflichteten Unternehmen, indem von Verpflichtungen abgesehen wird, die sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind
- a) auf Grund von technischen Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation,
- b) bei objektiver Betrachtung der gegenwärtigen Bedrohungsszenarien;
- 2. Anpassung des Verpflichtetenkreises sowie der sicherzustellenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste an die Marktentwicklung;
- 3. Berücksichtigung bestimmter moderner Telekommunikationsdienste, die für die Individualkommunikation und ein funktionierendes Gemeinwesen immer wichtiger werden, bei der Bestimmung der sicherzustellenden Telekommunikationsdienste;
- 4. stärkere Ausrichtung der Vorschriften auf Fälle von erheblichen Störungen der Versorgung, insbesondere durch Naturkatastrophen, terroristische Anschläge, Sabotageakte oder besonders schwere Unglücksfälle;
- 5. Vereinfachung der bisher komplexen Vorschriftenlage und ihrer praktischen Anwendbarkeit zugunsten von praxisgerechten Regelungen in einem einzigen Gesetz durch
- a) Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen,
- b) Integration wesentlicher Inhalte der bisherigen Rechtsverordnungen zum PTSG in das neue Gesetz und
- c) gänzlichen Verzicht auf Rechtsverordnungen sowie auf das bisherige Erfordernis, Anwendungsverordnungen als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Vorschriften erlassen zu müssen.
Damit wird nicht nur dem fachlich begründeten Änderungsbedarf, sondern auch dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung getragen.
B. Lösung
Ablösung des geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch ein neues Gesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Neue oder zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt sind auf Grund dieses Gesetzes nicht zu erwarten. Durch den Ersatz der Regelungen des bisher geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch dieses Gesetz ergeben sich dagegen Einsparungen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 690 000 Euro pro Jahr. Diese Einsparungen ergeben sich daraus, dass die bisherige Verpflichtung für Post- und Telekommunikationsunternehmen entfällt, Schutzräume und eine betriebliche Katastrophenschutzorganisation vorzuhalten. Ebenso entfällt die nach dem geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz hierfür bestehende Entschädigungsverpflichtung des Bundes. Bestehen bleiben für den Bund mögliche Ausgaben in einer Größenordnung von bis zu 100 000 Euro für Entschädigungen an Post- und Telekommunikationsunternehmen in dem Fall, wenn die Unternehmen zur Krisen- oder Katastrophenbewältigung oder zu entsprechenden Übungszwecken auf Anordnung Experten zur Mitarbeit in Krisenstäben abstellen.
2. Vollzugsaufwand
Neuer oder zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand entsteht durch das Gesetz nicht. Dagegen wird der bestehende Aufwand bei der Bundesnetzagentur durch Vereinfachung des bisherigen Bevorrechtigungsverfahrens und den Wegfall der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben reduziert.
E. Sonstige Kosten
Auf Grund der im Gesetz verankerten Übergangsvorschriften kann davon ausgegangen werden, dass die technischen Anforderungen, die mit dem Gesetz erstmals vorgeschrieben werden, im Rahmen allgemein erforderlicher Anpassungsmaßnahmen von den betroffenen Unternehmen kostengünstig umgesetzt werden können, zum Beispiel durch Berücksichtigung im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Softwarepflege.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
In das Gesetz werden drei von fünfzehn Informationspflichten aus dem bisherigen Recht (PTSG und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen) übernommen. Dies entspricht einer Reduzierung um 80 % gegenüber bisher geltendem Recht.
Da die drei Informationspflichten allesamt anlassbezogen sind und die mitzuteilenden Informationen den Adressaten der Informationspflicht bereits vorliegen, weil sie z.B. bei den Unternehmen auf Grund der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, führen diese Pflichten zu keinen nennenswerten Belastungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den sonstigen Informationspflichtigen.
Zwei weitere Informationspflichten sind neu. Sie haben Informationen zum Gegenstand, die der Bundesnetzagentur auf Grund ihrer bisherigen Aufgaben im Bereich der Post- und Telekommunikationssicherstellung vorliegen und zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht von der Bundesnetzagentur lediglich einmal an bestimmte Aufgabenträger übermittelt werden müssen. Diese einmaligen Informationspflichten verursachen insofern keine nennenswerten Bürokratiekosten.
G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Sie spielen unter sozialen Aspekten insofern eine wichtige Rolle als sie der Aufrechterhaltung einer Mindestversorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in Krisensituationen dienen und somit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beitragen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Guido Westerwelle
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG)
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots
- 1. die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),
- 2. die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertragungswege bereitstellen (Telekommunikationsunternehmen).
- (2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten
- 1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- 2. im Rahmen
- a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- c) von Bündnisverpflichtungen.
§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte
- (1) Postunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte) vorrangig zu erbringen:
- 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes, deren Einzelgewicht 1 000 Gramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Briefpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der förmlichen Zustellung sowie der Sendungsformen "Einschreibsendung", "Wertsendung" und "Nachnahmesendung",
- 2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 10 Kilogramm nicht überschreitet und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzenden Paketpostbestimmungen festgelegten Maße einhalten, einschließlich der Sendungsformen "Wertsendung" und "Nachnahmesendung".
Sie haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.
- (2) Postbevorrechtigte sind:
- 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3. Gerichte des Bundes und der Länder,
- 4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
- 5. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- 6. Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach Absatz 1 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 6 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
- Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
§ 4 Unterstützung der Feldpost
- Postunternehmen haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Postunternehmen haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit Postunternehmen vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.
§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht
Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:
- 1. den öffentlich zugänglichen Telefondienst,
- 2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste,
- 3. Dienste der elektronischen Post.
Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrecht erhalten werden.
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung
- (1) Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte
- 1. Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2 unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und unverzüglich und vorrangig zu entstören,
- 2. Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste nach § 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen.
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2 erst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben für deren Umsetzung veröffentlicht hat. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.
- (2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:
- 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3. Gerichte des Bundes und der Länder,
- 4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
- 5. Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
- 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- 7. Hilfs- und Rettungsdienste,
- 8. Rundfunkveranstalter,
- 9. Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
- (1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
- 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
- 2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.
Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
- (2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunternehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Es hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Das Telekommunikationsunternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.
- (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- (1) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
- (2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
§ 9 Entgelte; Entschädigung
- (1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich technische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommunikationsunternehmen zu entrichten. Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Telekommunikationsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.
- (2) Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen und den Telekommunikationsunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.
§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- (1) Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt diese durch. Sie ist befugt, zu diesem Zweck Geschäftsräume der Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die Postunternehmen und die Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 und 2 zu ermöglichen.
- (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
- 1. bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
- 2. bis zu 50 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3, § 4 und § 8 Absatz 1.
§ 11 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrechtigte nicht vorrangig erbringt,
- 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält,
- 3. entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt,
- 4. entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikationsdienst nicht aufrechterhält,
- 5. entgegen § 5 Satz 2 und 3 eine Dienstleistung nicht aufrechterhält,
- 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Anschluss oder einen Übertragungsweg nicht unverzüglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht unverzüglich oder nicht vorrangig entstört,
- 7. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht unverzüglich trifft,
- 8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht aufhebt,
- 9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt,
- 10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
- 12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 12 Übergangsvorschriften
- (1) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I. S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember [einsetzen: Jahreszahl des zweiten Jahres, das auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgt]. Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum [einsetzen: letzter Tag des elften Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt] schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.
- (2) Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträgern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bezeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 3 und 4 mit Ablauf des [einsetzen: letzter Tag des 23. Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt]. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die Registrierungsnummern der Stellen und Aufgabenträger nach Satz 1 mit. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.
- (3) Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum [einsetzen: letzter Tag des 23. Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt] aufzuheben. Sie haben die für diese Anschlüsse getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem [einsetzen: erster Tag des 24. Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt] aufzuheben, sofern
- 1. sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind, oder
- 2. eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 vorgelegt wurde.
Eine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür nicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.
- (4) Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen von
- a) Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum [einsetzen: letzter Tag des 23. Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt] bestehen zu lassen und danach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben,
- b) Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens jedoch bis zum [einsetzen: letzter Tag des 23. Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt] bestehen zu lassen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.
- (5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Stellen und Aufgabenträger bis zum [einsetzen: letzter Tag des elften Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt] schriftlich über die Bestimmungen des Absatzes 2 bis 4 und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin.
Artikel 2
Folgeänderungen
- 1. § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294) wird wie folgt gefasst:
j. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;".
- 2. In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, werden die Wörter "oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:
" § 9a (weggefallen)".
- 2. In § 3 wird die Nummer 12b aufgehoben.
- 3. § 9a wird aufgehoben.
- 4. § 112 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: "Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen."
- bb) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Verpflichtete" die Wörter "und sein Beauftragter" eingefügt sowie das Wort "hat" durch das Wort "haben" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.
- cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 6 Nr. 1 " durch die Angabe "Satz 7 Nr. 1 " ersetzt.
- b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."
- 6. In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " §§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
- 7. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 31 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
- b) In Nummer 32 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist,
- 2. die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
- 3. die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539), die zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
- 4. die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
- 5. die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und 6. die Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545), die zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verpflichtungen für Post- und Telekommunikationsunternehmen, die durch das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) vom 14. September 1994 gesetzlich festgeschriebenen und durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen konkretisiert werden, im Hinblick auf die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten an inzwischen geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden.
Des Weiteren sollen im Telekommunikationsgesetz Vorschriften geändert werden, die die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten betreffen und dringend einer Anpassung bedürfen. Dadurch soll zum einen den Telekommunikationsunternehmen, die zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, die gebotene Rechtssicherheit bei der bereits in der Praxis entsprechend gehandhabten flexiblen Umsetzung der Verpflichtung gegeben werden. Zum anderen soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die ungewollt dazu führt, dass für Anfragen von Behörden unterschiedliche Entschädigungsregeln bei gleichartigen Auskünften gelten,
Zudem soll mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009 (RS C-424/07) die Regelung über die Regulierung neuer Märkte ( § 9a TKG) und die entsprechende Legaldefinition (§ 3 Nr. 12b TKG) aufgehoben werden.
2. Zugrunde liegender Sachverhalt
Hohe Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten haben eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen, für eine leistungsfähige Verwaltung und Wirtschaft, für Krisenbewältigung und für die Landesverteidigung. Sie tragen damit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Dies wird besonders sichtbar bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen und Sabotagehandlungen, in Krisenzeiten oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall, wenn durch derartige Ereignisse Infrastrukturen und Kapazitäten, die gewöhnlich vorhanden sind, nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Durch die Abhängigkeit der Informationsgesellschaft von modernen Kommunikationssystemen, die neuen Formen der Bedrohung ausgesetzt sind, sind die Hochtechnologieländer in besonderem Maß betroffen. Aufgabe des Staates im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation ist deshalb, nicht nur sicherzustellen, dass entsprechende Informationsinfrastrukturen vorhanden sind und sie geschützt werden, sondern auch eine ausreichende Versorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in den o.g. Fällen zu gewährleisten.
Infolge technischer Entwicklungen, Marktentwicklungen und nicht zuletzt gewandelter Bedrohungsszenarien sind die Regelungen des geltenden PTSG und der zugehörigen Verordnungen in weiten Teilen nicht mehr zielführend und müssen daher an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
3. Andere Lösungsmöglichkeiten / Erledigung durch Private
Andere Lösungsmöglichkeiten als die gesetzliche Regelung kommen nicht in Betracht, weil die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste, die in diesem Gesetz genannt sind, auch in den bezeichneten besonderen Fällen im Rahmen der Daseinsvorsorge zu erbringen sind und die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die üblichen Marktkräfte diese Bereiche nicht ausreichend berücksichtigen.
4. Informationspflichten
Das Gesetz beinhaltet insgesamt fünf Informationspflichten, von denen drei anlassbezogen sind, d.h. dass sie nur bei bestimmten Sachverhalten anfallen, und zwei nur eine einmalige Information zum Gegenstand haben. Von den fünf Informationspflichten betrifft eine ausschließlich Telekommunikationsbevorrechtigte, eine weitere Informationspflicht richtet sich ausschließlich an Telekommunikationsunternehmen, die dritte Informationspflicht betrifft sowohl Post- als auch Telekommunikationsunternehmen und die verbleibenden zwei Informationspflichten betreffen die Bundesnetzagentur.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Informationspflichten:
- - Mitteilungspflicht der telekommunikationsbevorrechtigten Teilnehmer gegenüber ihrem Telekommunikationsunternehmen, welche Anschlüsse oder Übertragungswege vorrangig entstört und für welche Mobilfunkanschlüsse technische Vorkehrungen für die Herstellung von vorrangigen Verbindungen getroffen werden sollen (§ 7 Absatz 1 Satz 1), - Mitteilungspflicht der Telekommunikationsunternehmen gegenüber ihren telekommunikationsbevorrechtigten Teilnehmern über den Abschluss der Vorkehrungen für vorrangige Entstörung von Anschlüssen und Übertragungswegen und der technischen Vorkehrungen für die Herstellung von vorrangigen Verbindungen sowie über die Aufhebung der Vorkehrungen (§ 7 Absatz 2 Satz 3),
- - Pflicht, Fragen zu beantworten, die die Bundesnetzagentur den Unternehmen im Rahmen der Kontrolle der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Gesetz stellen kann (§ 8 Absatz 1 Satz 1),
- - Pflicht der Bundesnetzagentur, die von ihr nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung für bestimmte Telekommunikationsbevorrechtigte vergebenen Registrierungsnummern den betroffenen Telekommunikationsunternehmen im Rahmen der Übergangsvorschriften mitzuteilen (§ 12 Absatz 2 Satz 2),
- - Pflicht der Bundesnetzagentur, betroffene Aufgabenträger und Behörden, die die Aufgabenträger nach bisherigem Recht benannt haben, im Rahmen der Übergangsvorschriften schriftlich über bestimmte Regelungen zu informieren (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5).
Die ersten drei Informationspflichten sind nicht neu. Sie entsprechen im Wesentlichen sowohl dem Grunde nach als auch inhaltlich den Informationspflichten, die auch nach dem PTSG von 1994 und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bereits bestanden haben. Mit dem neuen Gesetz wird jedoch die Gesamtzahl der Informationspflichten gegenüber dem bisherigen Recht von fünfzehn auf drei, d.h. um 80 %, reduziert. Die diesen drei Informationspflichten zugrunde liegenden Informationen sind jedoch erforderlich, um die Mindestversorgung mit den im Gesetz bezeichneten grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in den Fällen wirksam sicherstellen zu können, die im § 1 Absatz 2 aufgeführt sind, und um eine Notfallbewältigung in diesen Fällen effizient gestalten zu können. Die unter dem vierten und fünften Spiegelstrich aufgeführten Informationspflichten sind neu. Sie haben jedoch Informationen zum Gegenstand, die von der Bundesnetzagentur lediglich einmal im Rahmen der Übergangvorschriften zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht an bestimmte Aufgabenträger zu übermitteln sind.
Da es sich bei den Informationspflichten um anlassbezogene Informationspflichten handelt oder die mitzuteilenden Informationen bei den Adressaten bereits unabhängig von der Informationspflicht anfallen, z.B. auf Grund der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, führen sie nicht zu nennenswerten Belastungen der Informationspflichtigen.
5. Befristung
Bei der Sicherstellung grundlegender Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen und im Spannungs- oder Verteidigungsfall, handelt es sich um eine dauerhaft bestehende Aufgabe, sodass eine Befristung des Gesetzes nicht in Frage kommt.
6. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz trägt sowohl zur Rechts- als auch zur Verwaltungsvereinfachung bei. Die Übersichtlichkeit der Rechtsmaterie wird wesentlich erhöht, da Rechtsvorschriften, die bisher auf ein Gesetz und mehrere Verordnungen verteilt waren, lediglich in einem Gesetz zusammengeführt und konzentriert werden.
Eine wesentliche Rolle bei der mit dem Gesetz einhergehenden Rechts- und Verwaltungsvereinfachung spielt die Tatsache, dass darauf verzichtet wird, Anwendungsverordnungen als Voraussetzung für die Anwendbarkeit bestimmter Regelungen erlassen zu müssen. Damit wird die Anwendbarkeit der Regelungen in der Praxis, insbesondere in zeitkritischen Situationen wie bei einer Naturkatastrophe, einem besonders schweren Unglücksfall oder einem terroristischen Anschlag, erheblich verbessert, was nicht zuletzt auch der Effizienz der an einer Krisenbekämpfung oder Notfallbewältigung Beteiligten zugute kommt. Des Weiteren wird die Bundesnetzagentur dadurch entlastet, dass das Verfahren für die Beauftragung von Telekommunikationsunternehmen, für einen Anschluss technische Vorkehrungen für vorrangige Verbindungen zu treffen, durch Befreiung von unnötigen Verfahrensschritten vereinfacht wird.
7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Seine Regelungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu den Regelungen
- - der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie),
- - der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie),
- - der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie),
- - der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und - der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).
Der Marktzutritt von Postunternehmen und Telekommunikationsunternehmen wird weder beschränkt noch davon abhängig gemacht, ob Genehmigungen vorliegen oder bestimmte Leistungen erbracht werden.
8. Änderungen zur geltenden Rechtslage
Die Regelungen des Gesetzes beinhalten gegenüber der geltenden Rechtslage im Wesentlichen folgende Änderungen:
- - Anpassung des Verpflichtetenkreises sowie der aufrechtzuerhaltenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste an die Marktentwicklung, - Berücksichtigung bestimmter moderner und zunehmend wichtiger Telekommunikationsdienste für die Individualkommunikation bei der Bestimmung der aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste (Sprachübertragung über das Internet-Protokoll [VoIP] und elektronische Post [E-Mail]),
- - stärkere Ausrichtung der Anwendbarkeit der Vorschriften auf Fälle von erheblichen Störungen der Versorgung, insbesondere bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen, Sabotageakten oder besonders schweren Unglücksfällen,
- - Entlastung der verpflichteten Unternehmen durch Verzicht auf Verpflichtungen, die auf Grund von technischen Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation, oder auf Grund geänderter Bedrohungsszenarien sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind,
- - Vereinfachung der bisher komplexen Vorschriftenlage und deren praktischer Anwendbarkeit dadurch, dass wesentliche Inhalte der bisherigen Rechtsverordnungen zum PTSG in das neue Gesetz übernommen wurden; gänzlicher Verzicht auf Rechtsverordnungen, insbesondere auf das bisherige Erfordernis, Anwendungsverordnungen als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Vorschriften zu erlassen, zugunsten von praxisgerechten Regelungen, die in einem einzigen Vorsorgegesetz konzentriert sind.
Damit wird nicht nur dem fachlich begründeten Änderungsbedarf, sondern auch dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung getragen. So wird z.B. auf Grund technischer Entwicklungen (Netzfernsteuerung anstatt Personal vor Ort) oder veränderter Bedrohungsszenarien (Ende des Kalten Krieges, gestiegene Naturkatastrophengefahr, Gefahr von terroristischen Anschlägen) im vorliegenden Gesetz auf die bisherige Verpflichtung der Unternehmen verzichtet, Schutzräume und eine betriebliche Katastrophenschutzorganisation bereitzuhalten, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen sollten. In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige Regelung des § 12 PTSG angepasst, die Entschädigungen für die verpflichteten Unternehmen für die von ihnen auf Anforderung der Bundesnetzagentur fortgeführten Maßnahmen vorsah (insbesondere für die Unterhaltung der Schutzräume und Einrichtungen des betrieblichen Katastrophenschutzes, die von denjenigen Unternehmen übernommen wurden, die im Rahmen der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen sind). Da das neue Gesetz keine Verpflichtung mehr enthält, für Schutzräume und betrieblichen Katastrophenschutz im Sinne des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes zu sorgen, sieht die angepasste Entschädigungsregelung nunmehr ausschließlich Entschädigungen für den Fall vor, wenn die verpflichteten Unternehmen auf Grund des Gesetzes Fachpersonal zur Mitwirkung an Vorsorgeplanungen, Übungen oder in Krisenstäben abstellen.
9. Gesetzesfolgen
Mit dem Gesetz werden die Regelungen des geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen abgelöst, die infolge technischer Entwicklungen, Entwicklungen auf dem Post- und Telekommunikationsmarkt sowie gewandelter Bedrohungsszenarien in weiten Teilen nicht mehr zielführend sind. Sie werden durch Regelungen ersetzt, die den geänderten Rahmenbedingungen wesentlich besser gerecht werden.
9.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Neue oder zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt oder die Haushalte der Länder entstehen durch dieses Gesetz nicht. Durch die Ablösung der Regelungen des bisher geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergeben sich dagegen Einsparungen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 690 000 Euro pro Jahr. Diese Einsparungen ergeben sich aus dem Wegfall der bisherigen Verpflichtung für Post- und Telekommunikationsunternehmen, Schutzräume und eine betriebliche Katastrophenschutzorganisation zu unterhalten und der damit verbundenen Entschädigungsverpflichtung des Bundes. Bestehen bleiben für den Bund mögliche Ausgaben in einer Größenordnung von bis zu 100 000 Euro für Entschädigungen an Post- und Telekommunikationsunternehmen in dem Fall, wenn die Unternehmen zur Krisen- oder Katastrophenbewältigung oder zu entsprechenden Übungszwecken auf Anordnung Experten zur Mitarbeit in Krisenstäben abstellen.
9.2 Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau
Durch das Gesetz entstehen keine nennenswerten neuen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Anforderungen des Gesetzes an Post- und Telekommunikationsunternehmen, bestimmte Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste auch unter erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten und für wichtige Aufgabenträger unter bestimmten Voraussetzungen vorrangig zu erbringen, sind im Grundsatz die selben, wie die nach bisherigem Sicherstellungsrecht. Für das Erbringen dieser Dienstleistungen unter erschwerten Bedingungen sind die in den allgemein geltenden Tarifen vorgesehenen Entgelte zu zahlen. Die Anforderungen verursachen insofern keine neuen Kosten.
Kostenverursachend sind lediglich solche Anforderungen, die von den Unternehmen Investitionen oder Aufwände zusätzlich zu den sonst im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten erfordern. Derartige Anforderungen enthält das Gesetz lediglich für den Telekommunikationsbereich, wo für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen organisatorische und technische oder nur organisatorische Vorkehrungen auf Seiten einiger Unternehmen erforderlich sind. Diese Vorkehrungen sind jedoch von vielen betroffenen Unternehmen zu einem nicht unerheblichen Teil schon auf Grund des bisherigen Rechts getroffen worden. Auf Grund der im Gesetz verankerten Umsetzungsvorschriften kann zudem davon ausgegangen werden, dass neue Anforderungen, die technische Vorkehrungen erfordern, von den betroffenen Unternehmen kostengünstig umgesetzt werden können, weil
- - sie im Rahmen allgemein erforderlicher Anpassungsmaßnahmen wie Softwareaktualisierung im Netz implementiert werden und,
- - die Bundesnetzagentur bei den von ihr nach dem Gesetz zu treffenden Festlegungen für diesen Bereich, unter Beteiligung der betroffenen Verbände bestehende technische Standards zu berücksichtigen und sachgerechte Umsetzungsfristen für die Implementierung von Funktionalitäten im Netz vorzugeben hat.
Damit werden etwaige in der Regel teure Sonderentwicklungen für den deutschen Markt vermieden.
Um die Belastungen für die Wirtschaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und damit auch dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, werden nicht alle Unternehmen verpflichtet, die im Gesetz festgelegten Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, sondern lediglich solche Postunternehmen, die die Postdienstleistungen bundesweit erbringen, und solche Telekommunikationsunternehmen, die die Telekommunikationsdienstleistungen für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass von den Verpflichtungen des Gesetzes im Postbereich ca. 35 Unternehmen und im Telekommunikationsbereich etwa 15 Unternehmen betroffen sein werden.
9.3 Bürokratiekosten
In das Gesetz werden drei von fünfzehn Informationspflichten aus dem bisherigen Recht (PTSG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen) übernommen. Dies entspricht einer Reduzierung um rund 80 % gegenüber bisher geltendem Recht.
Da die drei verbleibenden Informationspflichten allesamt anlassbezogen sind und die mitzuteilenden Informationen den Adressaten der Informationspflicht bereits vorliegen, weil sie z.B. bei den Unternehmen auf Grund der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, führen diese Pflichten zu keinen nennenswerten Belastungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den sonstigen Informationspflichtigen.
Zwei weitere Informationspflichten sind neu. Sie haben Informationen zum Gegenstand, die der Bundesnetzagentur auf Grund ihrer bisherigen Aufgaben im Bereich der Post- und Telekommunikationssicherstellung vorliegen und zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht von der Bundesnetzagentur lediglich einmal an bestimmte Aufgabenträger übermittelt werden müssen. Diese einmaligen Informationspflichten verursachen insofern keine nennenswerten Bürokratiekosten.
9.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige
Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Sie spielen unter sozialen Aspekten insofern eine wichtige Rolle als sie der Aufrechterhaltung einer Mindestversorgung mit grundlegenden Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in Krisensituationen dienen und somit wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beitragen.
10. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzes sind entsprechend den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Vorgabe des § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft worden. Die Vorschriften des Gesetzes sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.
11. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), da die Gesetzesvorschläge ausschließlich Regelungen zur Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunikation beinhalten oder Regelungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie des Postwesens und der Telekommunikation stehen. Dass die Gesetzesvorschläge die Notfallvorsorge betreffen und somit sowohl dem Zivil- als auch dem Katastrophenschutz dienen, hat keine Änderungen hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz zur Folge.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG))
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die hohe Bedeutung, die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten insbesondere in einer Informationsgesellschaft zukommt - im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, auf die Versorgung der Verwaltung und der Wirtschaft sowie die Unterstützung der Streitkräfte -, erfordert gesetzliche Regelungen für private Anbieter, um in besonderen Situationen eine Mindestversorgung mit den Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten zu sichern, die aus dem Blickwinkel der staatlichen Notfallvorsorge wichtig sind.
Das Gesetz soll nicht für alle Unternehmen gelten, die Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste erbringen. Es soll nur für diejenigen gelten, die die in diesem Gesetz genannten Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit nachhaltig, d.h. im Rahmen ihres üblichen Angebots über einen längeren Zeitraum, erbringen. Des Weiteren sollen von dem Gesetz im Postbereich nur solche Unternehmen betroffen sein, die bundesweit die in dem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen erbringen, und im Telekommunikationsbereich nur solche Unternehmen, die die im Gesetz genannten Telekommunikationsdienste und Dienstleistungen für mehr als 100.000 Teilnehmer erbringen. Die Beschränkungen sind aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten. Durch die Begrenzung auf ein nachhaltiges Angebot wird klargestellt, dass ein vorübergehendes, an einen überschaubaren, engen zeitlichen Rahmen gebundenes Angebot (etwa im Rahmen von Sonderaktionen, z.B. Weihnachtsangebote) nicht dazu führt, dass ein Unternehmen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
Zu § 2 (Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Postdienstleistungen sowie die Sendungsformen bestimmt, die in den in § 1 Absatz 2 genannten Fällen sichergestellt werden müssen für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Verwaltung, die Wirtschaft, die Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen sowie für die Streitkräfte und Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben. Sie orientieren sich weitgehend an den Postdienstleistungen, die nach dem Postgesetz in Verbindung mit der Universaldienstleistungsverordnung" title="Schlagwortsuche">Post-Universaldienstleistungsverordnung als Universaldienst zu erbringen sind. Darüber hinaus werden die Postunternehmen verpflichtet, die aufrechtzuerhaltenden Postdienstleistungen für postbevorrechtigte Kunden bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen vorrangig zu erbringen.
Satz 2 verpflichtet Postunternehmen, diejenigen Annahmestellen in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten, die erforderlich sind, um die sicherzustellenden Postdienstleistungen zu erbringen.
Absatz 2 berücksichtigt generell, dass das gewöhnliche Aufkommen an Postsendungen die Leistungsfähigkeit der Unternehmen in Notsituationen, in Krisen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall unter Umständen (z.B. auf Grund von durch Schäden verringerter Kapazitäten) um ein Vielfaches übersteigen kann. Um lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben bewältigen zu können, muss in solchen Situationen bestimmten Aufgabenträgern Vorrang bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen eingeräumt werden können.
Satz 1 legt die Postbevorrechtigten fest. Unter den Nummern 1 bis 5 werden die Stellen bezeichnet, die bekanntermaßen erforderlich sind für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Bewältigung von Notfällen, für die Verteidigung sowie für die Versorgung der Wirtschaft. Mit der Vorschrift unter Nummer 6 wird darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, weitere Postkunden zu bevorrechtigen, sofern sie Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben sind und ihnen deswegen von einer Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände eine entsprechende Bescheinigung ausstellt wird. Eine derartige Bescheinigung kann sinnvollerweise nur von derjenigen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde ausgestellt werden, die den zu bevorrechtigenden Postkunden als Aufgabenträger für die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben im Rahmen ihrer Vorsorgeplanungen vorgesehen hat oder wenn ein Aufgabenträger derartige Aufgaben zu erfüllen hat und in die fachliche Zuständigkeit der Behörde fällt. Dabei werden als potenzielle Inhaber einer solchen Bescheinigung vor allem die bisher nach der Postsicherstellungsverordnung Bevorrechtigten, wie etwa Banken oder Kreditinstitute sein. Die bereits nach bisherigem Recht geforderte Bescheinigung wird beibehalten, weil sie dazu führt, dass den Postunternehmen keine in der Praxis nicht umsetzbare Prüfverpflichtung auferlegt wird, ob jemand lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrzunehmen hat und hierzu in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf bevorrechtigte Versorgung angewiesen ist, sondern diese Feststellung nach wie vor von der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihren Bereich erforderlichenfalls getroffen und bescheinigt wird.
Satz 2 legt fest, dass die Bescheinigung höchstens zehn Jahre gültig ist. Dadurch wird erreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung alle zehn Jahre überprüft werden und bei Wegfall der Voraussetzungen eine unberechtigte Inanspruchnahme der Postbevorrechtigung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Die Festlegung auf zehn Jahre erscheint sachgerecht und ist auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vertretbar, der für die zuständigen Stellen mit der Überprüfung der Voraussetzungen und der gegebenenfalls erforderlichen Ausstellung einer neuen Bescheinigung verbunden ist.
Zu § 3 (Umsetzung der Postbevorrechtigung)
Unabdingbare Voraussetzung für eine funktionsfähige bevorrechtigte Inanspruchnahme und für ein funktionierendes vorrangiges Erbringen von Postdienstleistungen ist die Festlegung eines eindeutigen Verfahrens, nach dem sich alle Beteiligten, d.h. die Postunternehmen und die Postbevorrechtigten, richten müssen.
Satz 1 verpflichtet die Postbevorrechtigten, ihre Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost nach Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen, damit in allen Phasen der Sendungsbearbeitung durch das Postunternehmen erkennbar ist, dass es sich um vorrangig zu befördernde Sendungen handelt. Nach Satz 2 sind alle Postbevorrechtigten verpflichtet, ihre Postbevorrechtigung bei der Einlieferung von Sendungen, die mit Vorrang befördert werden sollen, nachzuweisen, um einer unberechtigten Inanspruchnahme des Vorrangs vorzubeugen. Postkunden, die nicht Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sind, legen dazu die Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben vor.
Zu § 4 (Unterstützung der Feldpost)
- Die Vorschrift verpflichtet alle unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Postunternehmen, die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) zu unterstützen und in diesem Rahmen jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Sie verpflichtet Postunternehmen, eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf den Sendungen angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann darüber hinaus mit Postunternehmen vereinbaren, dass das Unternehmen die Feldpost durch Fachpersonal sowie durch postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen soll und in welchem Umfang diese erfolgen soll. Die Vorschrift entspricht damit im Kern der bisherigen Regelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes in Verbindung mit der Feldpostverordnung. Der Verpflichtetenkreis ist jedoch nicht mehr auf die Deutsche Post AG beschränkt, sondern umfasst alle Postunternehmen, die die im Gesetz genannten Postdienstleistungen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bundesweit anbieten.
Zu § 5 (Telekommunikationssicherstellungspflicht)
- In Satz 1 werden die Telekommunikationsdienste bestimmt, die in den in § 1 Absatz 2 genannten Fällen sichergestellt werden müssen für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Verwaltung, die Wirtschaft, die Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen sowie für die Streitkräfte und Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben. Satz 2 verpflichtet Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für das Aufrechterhalten der sicherzustellenden Telekommunikationsdienste erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Satz 3 bestimmt, dass die Telekommunikationsunternehmen, die Übertragungswege mit höheren Datenübertragungsraten als 50 Mbit/s bereitstellen, ihre Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt haben, wenn sie die Bereitstellung von Übertragungswegen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten. Höhere Datenübertragungsraten sind nicht zur verpflichtenden Mindestversorgung im Sinne dieses Gesetzes zu zählen. Von der Bestimmung des Satzes 2 sind auch die bisher gesondert geregelten Übertragungswege zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen erfasst.
Zu § 6 (Telekommunikationsbevorrechtigung)
Die Vorschrift berücksichtigt generell, dass in Notsituationen, in Krisen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit einem Telekommunikationsaufkommen zu rechnen ist, das deutlich höher als das normale Aufkommen sein kann, und dass die Leistungsfähigkeit der Netze, insbesondere im Mobilfunk, durch den Ausfall technischer Komponenten geschwächt sein kann. Sie berücksichtigt ferner, dass die personellen Ressourcen der Unternehmen in diesen besonderen Fällen gemindert oder anders als im Normalfall gebunden sein können. Um lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben bewältigen zu können, muss in solchen Situationen bestimmten Aufgabenträgern Vorrang bei der Inanspruchnahme bestimmter Telekommunikationsdienste und Dienstleistungen eingeräumt werden können.
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet daher die Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse, die für die sicherzustellenden Telekommunikationsdienste erforderlich sind, und Übertragungswege für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig bereitzustellen sowie unverzüglich und vorrangig zu entstören. Satz 2 knüpft die Umsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung für die Unternehmen, Verbindungen im Mobilfunk auch für die Inanspruchnahme von Datenübermittlungsdiensten für Telekommunikationsbevorrechtigte vorrangig herstellen zu können, sachlich und zeitlich an die Veröffentlichung von entsprechenden Festlegungen durch die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt. Satz 3 verpflichtet die Bundesnetzagentur, bei ihren Festlegungen internationale technische Standards zu berücksichtigen und die betroffenen Verbände zu beteiligen.
Absatz 2 Satz 1 legt die Telekommunikationsbevorrechtigten fest. Unter den Nummern 1 bis 8 werden die Stellen bezeichnet, die bekanntermaßen erforderlich sind für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Bewältigung von Notfällen, für die Verteidigung sowie für die Versorgung der Wirtschaft. Mit der Vorschrift unter Nummer 9 wird darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, weitere Teilnehmer zu bevorrechtigen, sofern sie Träger lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben sind und ihnen deswegen von einer Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird. Als potenzielle Inhaber von Bescheinigungen kommen hier in Betracht z.B. Betreiber von kritischen Infrastrukturen, wie etwa Energieversorger oder Wasserver- und Entsorgungsunternehmen, Banken und Sparkassen, Postunternehmen oder auch andere Telekommunikationsunternehmen, die ihrerseits auf die genannten Dienstleistungen angewiesen sind. Eine derartige Bescheinigung kann sinnvollerweise nur von derjenigen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde ausgestellt werden, die den zu bevorrechtigenden Teilnehmer als Aufgabenträger für die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben im Rahmen ihrer Vorsorgeplanungen vorgesehen hat oder wenn ein Aufgabenträger derartige Aufgaben zu erfüllen hat und in die fachliche Zuständigkeit der Behörde fällt. Die bereits nach bisherigem Recht geforderte Bescheinigung wird beibehalten, weil sie dazu führt, dass den Telekommunikationsunternehmen keine in der Praxis nicht umsetzbare Prüfverpflichtung auferlegt wird, ob jemand lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrzunehmen hat und hierzu in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf bevorrechtigte Versorgung angewiesen ist, sondern diese Feststellung nach wie vor von der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihren Bereich erforderlichenfalls getroffen und bescheinigt wird.
Satz 2 legt fest, dass die Bescheinigung höchstens zehn Jahre gültig ist. Dadurch wird erreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung alle zehn Jahre überprüft werden und bei Wegfall der Voraussetzungen eine unberechtigte Inanspruchnahme der Telekommunikationsbevorrechtigung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Die Festlegung auf zehn Jahre erscheint sachgerecht und ist auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vertretbar, der für die zuständigen Stellen mit der Überprüfung der Voraussetzungen und der gegebenenfalls erforderlichen Ausstellung einer neuen Bescheinigung und für die Telekommunikationsunternehmen mit der Fristüberwachung und der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen verbunden ist.
Zu § 7 (Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung)
Unabdingbare Voraussetzung für eine funktionierende vorrangige Bereitstellung und Entstörung von Anschlüssen und Übertragungswegen sowie für eine funktionierende bevorrechtigte Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten sind Vorgaben, nach denen sich alle Beteiligten, d.h. sowohl die Telekommunikationsbevorrechtigten als auch die Telekommunikationsunternehmen, bei der Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung richten müssen. Die Vorschrift regelt deshalb die mit der Umsetzung verbundenen Pflichten der Telekommunikationsbevorrechtigten auf der einen Seite sowie der Telekommunikationsunternehmen auf der anderen Seite und räumt darüber hinaus den Telekommunikationsunternehmen das Recht ein, erforderlichenfalls die Dauer oder die Datenübertragungsrate von nicht vorrangigen Mobilfunkverbindungen, ausgenommen Verbindungen zu den Notrufnummer 110 und 112, in erforderlichem Umfang zu begrenzen.
Mit Absatz 1 Satz 1 wird vorgeschrieben, dass Telekommunikationsbevorrechtigte den Telekommunikationsunternehmen, mit denen sie einen Vertrag über Telefonanschlüsse und Übertragungswege haben, rechtzeitig und im Voraus diejenigen Anschlüsse und Übertragungwege mitteilen müssen, die erforderlichenfalls vorrangig entstört werden sollen sowie für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen. Satz 2 verpflichtet die Telekommunikationsbevorrechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 9 ihre Bevorrechtigung durch Vorlage der Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nachzuweisen. Da die übrigen nach § 6 Absatz 2 Bevorrechtigten von Gesetzes wegen auf Grund ihrer Aufgaben bevorrechtigt sind, müssen die in ihrem Auftrag handelnden Personen lediglich nachweisen, dass sie im Namen des jeweiligen Bevorrechtigten handeln. Dies kann bei Behörden z.B. durch Abdruck des Dienststempels unter dem Text des Behördenschreibens neben der Unterschrift der zeichnungsbefugten Person erfolgen.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen, für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Das können je nach Fall organisatorische, aber auch organisatorische und zusätzlich technische Vorkehrungen sein, die für die Herstellung von vorrangigen Verbindungen für Mobilfunkanschlüsse erforderlich sind. Satz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die getroffenen Vorkehrungen wieder aufzuheben sind. Satz 3 verpflichtet die Unternehmen, die Telekommunikationsbevorrechtigten unverzüglich zu informieren, sobald die Vorkehrungen abgeschlossen oder aufgehoben sind.
Absatz 3 Satz 1 räumt den Telekommunikationsunternehmen das Recht ein, erforderlichenfalls die Dauer oder die Datenübertragungsrate von nicht vorrangigen Mobilfunkverbindungen in erforderlichem Umfang zu begrenzen. Satz 2 stellt klar, dass Verbindungen zu den Notrufnummer 110 und 112 von dieser Einschränkungsmöglichkeit ausgenommen sind.
Zu § 8 (Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflichten)
Durch Absatz 1 Satz 1 werden Postunternehmen und Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, der Bundesnetzagentur Fragen zu beantworten, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, im Rahmen ihrer Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse nach § 10 zu überprüfen, ob Verpflichtungen aus dem Gesetz erfüllt werden. Satz 2 verweist auf die Vorschrift des § 55 StPO, die ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Fragen enthält, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder dessen Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige soll vom Staat nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder anderer rechtswidriger Handlungen bezichtigen muss, oder in Versuchung kommt, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden. Die Vorschrift trägt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, das den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG anerkannt hat.
Absatz 2 räumt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Recht ein, gegenüber den Postunternehmen und den Telekommunikationsunternehmen anzuordnen, dass sie in den Fällen des § 1 Absatz 2 und bei Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben mitwirken sowie das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung stellen. Dies ist erforderlich, weil eine wirkungsvolle und sachgerechte Bewältigung von Notsituationen wie Naturkatastrophen, Krisen, einem Spannungs- oder Verteidigungsfall, die erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten haben, nur dann möglich ist, wenn hierzu Fachleute aus den jeweiligen Unternehmen eingesetzt werden können, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Es muss daher möglich sein, solche Kräfte in Krisen- und Arbeitsstäbe zu berufen. Darüber hinaus ist die Mitwirkung der Unternehmen an Vorsorgeplanungen für den Postbereich und den Telekommunikationsbereich ebenso notwendig wie ihre Beteiligung an Übungen, bei denen die Anwendbarkeit und Wirksamkeit der geplanten Vorsorgemaßnahmen überprüft werden können.
Zu § 9 (Entgelte; Entschädigung)
Absatz 1 Satz 1 sieht für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den ein Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen getroffen hat, um im Bedarfsfall den Anschluss oder Übertragungsweg vorrangig entstören zu können die Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 100 Euro und für jeden Mobilfunkanschluss, für den das Unternehmen zusätzlich technische Vorkehrungen getroffen hat, um vorrangige Verbindungen herstellen zu können, die Zahlung eines zusätzlichen einmaligen Entgelts in Höhe von 50 Euro vor. Damit sollen die Unternehmen für den Aufwand pauschal entschädigt werden, der ihnen durch die Vorkehrungen je Anschluss oder Übertragungsweg entsteht. Satz 2 stellt klar, dass mit dem einmaligen Entgelt alle Ansprüche des Unternehmens abgegolten sind. Die Sätze 1 und 2 haben somit auch einen gewollt begrenzenden Charakter. Durch die Regelungen sind für die Telekommunikationsunternehmen alle Entgeltansprüche abgegolten, so dass sie keine weiteren Entgelte z.B. für die Inanspruchnahme der getroffenen Vorkehrungen, für deren Aufhebung oder für die in diesem Zusammenhang anfallenden Verwaltungstätigkeiten erheben dürfen. Gleichzeitig werden die Telekommunikationsbevorrechtigten auf Grund des zu zahlenden Entgelts dazu angeregt, nicht mehr Vorkehrungen treffen zu lassen, als sie unbedingt benötigen. Die Vorschrift bildet zudem eine sichere finanzielle Planungsgrundlage sowohl für die Telekommunikationsbevorrechtigten als auch für die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen. Satz 3 dient der Klarstellung für den Fall, dass dem Unternehmen eine neue Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben erst nach Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 2 vorgelegt wird und das Unternehmen in der Zwischenzeit bestehende Vorkehrungen bei einem Anschluss oder Übertragungsweg pflichtgemäß aufgehoben hat. Satz 4 stellt klar, dass außerhalb der Entgeltregelung liegende Entgelttatbestände, wie z.B. anfallende Verbindungsentgelte, von der Vorschrift nicht berührt werden.
Absatz 2 regelt eine pauschale Entschädigung der Post- und Telekommunikationsunternehmen durch den Bund, sofern deren Mitwirkung in Arbeitsstäben in den Fällen des § 1 Absatz 2, bei Vorsorgeplanungen oder Übungen nach § 8 Absatz 2 angeordnet wurde und sie hierfür Fachpersonal zur Verfügung gestellt haben. Die Entschädigung orientiert sich an den Entschädigungsvorschriften des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes für Tätigkeiten von Sachverständigen im Bereich elektrotechnische Anlagen und Geräte (Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1). Das in Arbeitsstäben mitwirkende Fachpersonal besitzt in der Regel die Qualifikation eines Sachverständigen der Honorargruppe 5 und erbringt entsprechende Tätigkeiten.
Zu § 10 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)
Die Vorschrift orientiert sich im Grundsatz an einer ähnlichen Regelung in § 115 des Telekommunikationsgesetzes.
Absatz 1 Satz 1 weist der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit zu, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gesetz durch die verpflichteten Postunternehmen und Telekommunikationsunternehmen wegen der fachlichen Nähe zur geregelten Materie zu kontrollieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Durch Satz 2 werden der Bundesnetzagentur die für die Kontrolle erforderlichen Rechte eingeräumt. Satz 3 verpflichtet auf der anderen Seite die Unternehmen, der Bundesnetzagentur die Kontrolle in der in Satz 2 beschriebenen Art zu ermöglichen.
In Absatz 2 werden Beträge festgelegt, bis zu deren Höhe die Bundesnetzagentur Zwangsgelder nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes festsetzen kann, um die Einhaltung bestimmter grundlegender Verpflichtungen durchzusetzen. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der Bedeutung der durchzusetzenden Vorschriften.
Zu § 11 (Bußgeldvorschriften)
Die Möglichkeit, Verstöße gegen bestehende Rechtspflichten zu sanktionieren, stellt allgemein ein Instrument dar, das grundsätzlich geeignet ist, die Bereitschaft zu stärken, Verpflichtungen nachzukommen. Dadurch, dass Verstöße gegen bestimmte Pflichten als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, wird auch die Bedeutung erkennbar, die den Pflichten im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele beigemessen wird.
Absatz 1 enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, deren Reihenfolge der Nummerierung des Gesetzes entspricht.
Absatz 2 regelt die Höhe des Bußgeldes. Der gewählte Rahmen orientiert sich an dem Rahmen in vergleichbaren Sicherstellungsgesetzen, z.B. § 19 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, § 15 des Energiesicherungsgesetzes 1975 oder § 13 des Verkehrsleistungsgesetzes.
Durch Absatz 3 wird bestimmt, dass die Bundesnetzagentur als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Bußgeldvorschriften zuständig ist. Dies ist auf Grund der fachlichen Nähe und ähnlicher Kompetenzen nach dem Telekommunikationsgesetz sachgerecht.
Zu § 12 (Übergangsvorschriften)
Durch Absatz 1 Satz 1 wird für den Postbereich klargestellt, dass die Bescheinigungen über die Vorrangpostbevorrechtigung, die bisher auf Grund der Postsicherstellungsverordnung von der Bundesnetzagentur ausgestellt wurden, für eine Übergangszeit ihre Gültigkeit behalten. Die Übergangszeit soll mit dem Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres enden. Satz 2 verpflichtet die Bundesnetzagentur, die betroffenen Postkunden sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die diesen Postkunden bestätigt haben, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, innerhalb des Zeitraums bis zum Ende des elften Monats, der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgt, über die Übergangsfrist und das in diesem Gesetz vorgesehene neue Verfahren zu informieren. Die bisher auf der Grundlage der Bestätigung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bevorrechtigten Postkunden erhalten damit ausreichend Zeit, sich eine nach diesem Gesetz vorgesehene neue Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen. Satz 3 regelt die Vernichtung der Datenbestände und Unterlagen, die bei der Bundesnetzagentur auf Grund der ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Postsicherstellungsverordnung geführt werden, nach der Übergangszeit. Die Vorschrift trägt damit den Belangen des Datenschutzes Rechnung und ermöglicht der Bundesnetzagentur durch die Aufbewahrung der Datenbestände und Akten während der Übergangszeit, erforderlichenfalls zur Klärung von streitigen Sachverhalten in diesem Bereich beizutragen.
Absatz 2 Satz 1 setzt für den Telekommunikationsbereich den Zeitpunkt fest, zu dem die Vorrechte, die bestimmten Stellen und Aufgabenträgern bisher nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV) eingeräumt sind, nach einem Übergangszeitraum enden, sofern diese Stellen und Aufgabenträger nicht nach diesem Gesetz weiterhin zu dem Kreis der Bevorrechtigten gehören. Satz 2 verpflichtet die Bundesnetzagentur, die von ihr vergebenen Registrierungsnummern derjenigen bevorrechtigten Stellen und Aufgabenträger den betroffenen Telekommunikationsunternehmen mitzuteilen, die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichnet sind. Dies ist erforderlich, damit die auf Grund der bisher eingeräumten Vorrechte bei den Unternehmen getroffenen Vorkehrungen nach Ablauf der in Satz 1 festgelegten Übergangsfrist von den Unternehmen aufgehoben werden können. Satz 3 regelt die Vernichtung der Datenbestände und Unterlagen, die bei der Bundesnetzagentur auf Grund der ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 6 der TKSiV geführt werden, nach der in Satz 1 festgelegten Übergangszeit. Die Vorschrift trägt damit den Belangen des Datenschutzes Rechnung und ermöglicht der Bundesnetzagentur durch die Aufbewahrung der Datenbestände und Unterlagen während der Übergangszeit, erforderlichenfalls zur Klärung von streitigen Sachverhalten in diesem Bereich beizutragen.
Absatz 3 Satz 1 legt eine Frist für die Aufhebung aller bisher getroffenen technischen Vorkehrungen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen fest. Unter technischen Vorkehrungen in diesem Zusammenhang sind Vorkehrungen zu verstehen, die es ermöglichen, vorrangige Verbindungen von bestimmten Anschlüssen telekommunikationsbevorrechtigter Teilnehmer herzustellen. Satz 2 legt eine Frist fest, ab der die Telekommunikationsunternehmen auch die organisatorischen Vorkehrungen für diese Festnetzanschlüsse aufzuheben haben, sofern die Vorkehrungen nicht Festnetzanschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder wenn eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nicht rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 1 festgelegten Frist vorgelegt wurde. Satz 3 stellt klar, dass die Mitteilungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, welche Anschlüsse vorrangig entstört werden sollen, für die bisher bevorrechtigten Festnetzanschlüsse nicht erforderlich ist, weil auf Grund der bestehenden vorrangigen Entstörungspflicht für diese Anschlüsse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 7 der TKSiV die hierfür erforderlichen Vorkehrungen bereits getroffen sein müssen. Satz 4 stellt klar, dass die Vorgaben des Satzes 2 nicht gelten, wenn der betreffende Festnetzanschluss gekündigt wird.
Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a legt eine Frist fest, bis zu deren Ablauf Telekommunikationsunternehmen die bisher bei Mobilfunkanschlüssen der nach § 4 Absatz 1 der TKSiV bevorrechtigten Stellen getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten zunächst bestehen zu lassen haben. Des weiteren wird in Satz 1 Buchstabe a bestimmt, dass die Telekommunikationsunternehmen die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen nach Ablauf der Frist unverzüglich aufzuheben haben, sofern die nach der TKSiV bevorrechtigten Stellen nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt wurde. Satz 1 Buchstabe b legt fest, bis wann Telekommunikationsunternehmen die bisher bei Mobilfunkanschlüssen der nach § 5 Absatz 1 der TKSiV bevorrechtigten Aufgabenträger getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bestehen zu lassen haben. Satz 2 stellt klar, dass die Vorgaben des Satzes 1 nicht gelten, wenn der betreffende Mobilfunkanschluss gekündigt wird.
Absatz 5 verpflichtet die Bundesnetzagentur, die betroffenen Aufgabenträger sowie die Bundes- und Landesbehörden, die diese Aufgabenträger für die Einräumung von Vorrechten bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung benannt haben, innerhalb des Zeitraums bis zum Ende des elften Monats, der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgt, über die Bestimmungen des Absatzes 2 bis 4 und über die in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und § 7 Absatz 1 und 2 zu informieren.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Absatz 1 beinhaltet die Anpassung des Wehrpflichtgesetzes als Folge des Außerkrafttretens des PTSG vom 14. September 1994 in der zuletzt geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Durch Absatz 2 wird in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) der Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes gebracht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Nr. 1 bis 3 (Inhaltsübersicht, § 3 Nummer 12b TKG, § 9a TKG):
- Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009 (RS C-424/07) werden die Regelung über die Regulierung neuer Märkte ( § 9a TKG) und die entsprechende Legaldefinition (§ 3 Nr. 12b TKG) aufgehoben.
Zu Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 112 Abs. 1 Satz 2 TKG):
- Durch den neuen Satz 2 wird geregelt, dass ein nach § 112 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtetes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, seiner Verpflichtung, Kundendateien für den automatisierten Abruf von Kundendaten durch die Bundesnetzagentur vorzuhalten, auch dadurch nachkommen kann, dass es einen Dritten beauftragt, diese Datei zu führen. Dabei werden die Vorschriften des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über die Auftragsdatenverarbeitung uneingeschränkt angewendet. Mit der Vorschrift wird die seit einigen Jahren geübte Praxis rechtlich verankert und den betroffenen Unternehmen die gebotene Rechtssicherheit gegeben.
Zu Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 112 Abs. 1 Satz 6 [neu] TKG):
- Die Ergänzung des Satzes 6 ist eine Folgeänderung aus Doppelbuchstabe aa. Die Verpflichtung, Abrufe von Kundendaten nicht zur Kenntnis zu nehmen, dient dem Datenschutz der von Abrufen betroffenen Personen. Sie muss in den Fällen, in denen der Verpflichtete von den Möglichkeiten des Satzes 2 Gebrauch macht und die Kundendatei von einem Beauftragten bereitstellen lässt, auch diesem Beauftragten durch einen öffentlichrechtlichen Anspruch auferlegt werden.
Zu Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 112 Abs. 1 Satz 8 [neu] TKG): Diese Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung aus Doppelbuchstabe aa. Zu Nr. 4 Buchstabe b (§ 112 Abs. 4 Satz 3 TKG):
- Die Neuformulierung und Ergänzung des Satzes 3 bereinigt eine Unklarheit, die im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2409) übersehen wurde. Die Ergänzung ist erforderlich, um mit der gebotenen Rechtsklarheit herauszustellen, dass in den Fällen, in denen Dienststellen der Bundesnetzagentur, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig sind, um den Abruf von Kundendaten ersuchen (§ 112 Absatz 1 Satz 6 (neu) Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes), diese Dienststellen auch die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Übermittlung der Daten tragen.
Zu Nr. 5 ( § 113 Abs. 2 TKG):
- § 113 des Telekommunikationsgesetzes regelt die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die in Absatz 1 TKG genannten Zwecke. Diese Auskünfte sind aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich gegen eine entsprechende Entschädigung zu erteilen. Bis zum Inkrafttreten des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes am 1. Juli 2009 war die Entschädigung, die für die erteilten Auskünfte über Bestandsdaten zu gewähren ist, in § 113 Absatz 2 Satz 2 bis 4 geregelt. Diese Vorschriften wurden durch Artikel 4 des TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetzes aufgehoben. Die gleichzeitig in Kraft getretenen Entschädigungsvorschriften des § 23 und der Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes regeln aber nur die Entschädigungen, die Strafverfolgungsbehörden zu gewähren haben. Dadurch ist derzeit für die anderen Behörden, die ihr Auskunftsbegehren auf § 113 Absatz 1 stützen, keine Entschädigungsgrundlage gegeben. Dies führt dazu, dass diese Behörden für Auskünfte über Bestandsdaten derzeit keine Entschädigung zahlen. Nach Schätzungen aus der TK-Wirtschaft trifft dies auf etwa 3% bis 5 % aller Auskünfte über Bestandsdaten zu. Durch den neuen Satz 2 des § 113 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes wird dieser Umstand in einer vor allem aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotenen Weise beseitigt, sodass auch die Behörden, die nicht schon nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung leisten, für die Inanspruchnahme der gleichen Leistung auch die gleiche Entschädigung zu leisten haben. Ohne diese Regelung läge eine Ungleichbehandlung vor, für die kein sachlicher Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist.
Zu Nr. 6 (§ 123 Abs. 1 Satz 1 TKG):
- Als Folgeänderung zu der Aufhebung der Regelung über die Regulierung neuer Märkte ( § 9a TKG) wird in der Regelung über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 123 TKG) der Verweis auf § 9a TKG gestrichen.
Zu Nr. 7 ( § 149 TKG):
- Bei den Änderungen in Nummer 31 und 32 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aus Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des bisher geltenden Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1181:
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben erfolgt eine Neufassung des geltenden Post- und Telekommunikationsgesetzes (PTSG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Hauptzweck des vorliegenden Regelungsvorhabens ist die Anpassung bestehender Regelungen des geltenden PTSG an die technischen Entwicklungen, Marktentwicklungen und gewandelten Bedrohungsszenarien.
Daneben verfolgt das Regelungsvorhaben aber auch das Ziel, die Regelungen zu vereinfachen und unnötige bürokratische Hemmnisse abzubauen. In diesem Zusammenhang wurden wesentliche Inhalte der bisherigen Rechtsverordnungen zum PTSG in das neue Gesetz integriert und gänzlich auf Rechtsverordnungen verzichtet.
Zudem fallen durch die Neufassung des PTSG zwölf Informationspflichten künftig weg. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen ausführlich dargestellt. Danach führt die Aufhebung bestehender Informationspflichten zu einer minimalen Entlastung der Wirtschaft, da es sich um anlassbezogene Informationspflichten handelt, die in der Praxis kaum Anwendung fanden.
Darüber hinaus werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Sie haben Informationen zum Gegenstand, die von der Bundesnetzagentur einmal zur Gewährleistung eines geordneten Übergangs auf das neue Recht an bestimmte Aufgabenträger zu übermitteln sind.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags das Regelungsvorhaben, da nicht nur bestehende Informationspflichten aufgehoben, sondern auch auf bisherige Verordnungen verzichtet wurde. Dies führt zu mehr Transparenz und Anwenderfreundlichkeit für die betroffenen Normadressaten.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter