Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 2. März 2011 zu der oben genannten Entschließung Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 12. Februar 2010 ( 888/09(B) ) gebeten, auf europäischer Ebene Möglichkeiten der Vereinfachung und Reduzierung von Informationspflichten zu prüfen (Ziffer 4 und 5).
Weiter hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, wie die durch die Aufhebung der §§ 15a, 15b und 70b der Gewerbeordnung entstandenen Lücken bei den Informationspflichten geschlossen werden können (Ziffer 6).
Zu Ziffer 4 und 5 der Entschließung:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat entsprechend der Bitte des Nationalen Normenkontrollrates im Zusammenhang mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung eine Evaluierung von Rechtsvorschriften über Informationspflichten durchgeführt. Der Evaluierungsbericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenfassung von Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene nicht befürwortet werden kann. Denn auf Grund der auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden, unterschiedlichen Adressatenkreise und Ausnahmebereiche könnte eine Vereinheitlichung von Informationspflichten nur unter Abweichung von dem Prinzip der 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien erreicht werden. Dies wäre aber eine Vereinheitlichung, die zu zusätzlichen Bürokratiekosten für die betroffenen Unternehmen führen würde.
Die Hochrangige Gruppe zum EU-Bürokratieabbau ("Stoiber-Gruppe") wurde durch den Nationalen Normenkontrollrat über das Ergebnis der Evaluierung unterrichtet. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene auch im Rahmen von Verhandlungen zu Richtlinienvorschlägen für eine Vereinfachung von Informationspflichten ein.
Zu Ziffer 6 der Entschließung:
§§ 15a und 15b der Gewerbeordnung wurden durch Artikel 9 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) aufgehoben. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Namen und Firma des Gewerbetreibenden an offenen Betriebsstätten sowie zur Angabe des Namens und einer ladungsfähigen Adresse im Schriftverkehr sind damit entfallen. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, Namen und Firma an Verkaufsräumen oder sonstigen offenen Betriebsstätten anzubringen sowie Namen und Adresse in Geschäftsbriefen mitzuteilen. Eine explizite gesetzliche Verpflichtung dazu ist daher nicht erforderlich.
Diese Bewertung der Bundesregierung ändert sich auch nicht dadurch, dass auf Grund der strikten 1:1-Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) einzelne Gewerbe wie z.B. das Bewachungsgewerbe von den sehr weitgehenden neuen Informationspflichten ausgenommen werden. Denn die neuen Informationspflichten nach der DL-InfoV gehen weit über die alten §§ 15a und 15b der Gewerbeordnung hinaus. So müssen neben dem Namen und der Anschrift eine ganze Reihe von zusätzlichen Informationen wie z.B. die Eintragung im Handelsregister, die Angabe der Erlaubnisbehörde, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden. Die Einbeziehung auch der Gewerbe, die nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, in die DL-InfoV hätte daher zu einer zusätzlichen, europarechtlich nicht vorgegebenen bürokratischen Mehrbelastung der betroffenen Unternehmen geführt. Dem Petitum des Bundesrates kann daher nicht gefolgt werden.