A. Problem und Ziel
- Zinnorganische Verbindungen, insbesondere Tributylzinn, werden als biozide Wirkstoffe in Antifoulingmitteln für Schiffsanstriche eingesetzt, um den Bewuchs von Schiffen durch Muscheln, Seepocken und Algen zu verhindern. Solche aus dem Anstrich freigesetzte Verbindungen belasten Flüsse und Meere, wirken giftig gegenüber Wasserorganismen und reichern sich in der Nahrungskette an. Infolgedessen kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher bei regelmäßigem Verzehr größerer Mengen kontaminierter Fische und anderer aus dem Wasser gewonnener Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden.
- Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat unter maßgeblicher deutscher Beteiligung nach jahrelangen Verhandlungen 2001 das AFS-Übereinkommen verabschiedet, um ein weltweites Verbot zinnorganhaltiger Schiffsanstriche durchzusetzen.
- Einen ersten Umsetzungsschritt stellt die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU 2003 Nr. L 115 S. 1) (TBT-Verordnung) mit Verwendungsverboten für solche Schiffsanstriche dar. Sie gilt zunächst nur für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ab 1. Januar 2008 aber für alle Schiffe ungeachtet ihrer Flagge, die einen Hafen in der Europäischen Union anlaufen.
- Wegen der besonderen politischen Bedeutung dieses Übereinkommens für Deutschland soll diesem Übereinkommen nicht erst nach seinem völkerrechtlichen Inkrafttreten beigetreten werden.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für den Beitritt zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen herbeigeführt werden.
C. Alternativen
- Keine, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Europäische Kommission zum baldigen Beitritt drängt.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden ist durch die Ratifikation des Übereinkommens nicht zu erwarten, da die insoweit sich aus dem Übereinkommen ergebenden rechtlichen Verpflichtungen bereits durch das europäische Recht vorgeschrieben sind.
E. Sonstige Kosten
- Da die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen im Wesentlichen bereits durch das europäische Recht vorgeschrieben sind entstehen für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, keine höheren Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Für Unternehmen wird lediglich die Verpflichtung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Übereinkommens über die Informationsgewährung neu eingeführt. Sie ist nur in Bezug auf den Adressaten neu besteht nach ihrem Inhalt aber schon jetzt. Deshalb besteht für die Unternehmen kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand, zumal solche Informationsgewährungen nur in seltenen Einzelfällen auftreten werden.
- b) Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.
Sie betreffen nach Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens die Übermittlung eines Verzeichnisses der ernannten Besichtiger und/oder anerkannten Stellen (einmalige Erstellung und danach nur noch Dokumentierung von Änderungen) sowie die jährliche Angabe von zugelassenen beschränkten oder verbotenen Bewuchsschutzsystemen.
Ein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht nicht, weil die zu übermittelnden Informationen bereits für verwaltungseigene Zwecke vorliegen.
- c) Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 5. Oktober 2001 von der Internationalen Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe angenommenen Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. § 22 Abs. 2 und 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, gilt sinngemäß.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Artikel 3
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.
Artikel 4
- § 3e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" eingefügt.
- 3. Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
"6. von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. ... II S. ...)".
Artikel 5
- Artikel 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird
- a) die Nummernbezeichnung "1." gestrichen,
- b) nach den Wörtern "in Kraft zu setzen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und
- c) die Nummer 2 aufgehoben.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
- 1. In Absatz 1 wird
Artikel 6
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Das Übereinkommen konnte vom 1. Februar bis 31. Dezember 2002 gezeichnet werden seitdem ist der Beitritt möglich.
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da das Übereinkommen sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da das Übereinkommen Regelungen enthält, deren Durchführung (Entsorgungs- und Schutzmaßnahmen nach Artikel 5) sowie Überwachung und Durchsetzung (Übermittlung von Informationen durch den Hersteller nach Artikel 9 Abs. 3) nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes den zuständigen Landesbehörden obliegt und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2 bis 5
Zur Durchführung des Übereinkommens sind nur wenige ergänzende gesetzliche Bestimmungen erforderlich, weil viele Bereiche bereits geregelt sind oder durch Verordnung regelbar sind. Auf ein besonderes Ausführungsgesetz kann deshalb verzichtet werden. Die Vorschriften beschränken sich deshalb auf
- - die Verpflichtung des Herstellers, bestimmte Produktangaben zu liefern (Artikel 2),
- - eine ergänzende Verordnungsermächtigung (Artikel 3),
- - Anpassung des Seeaufgabengesetzes,
- - Folgeänderung des MARPOL-Gesetzes.
- a) Zu Artikel 2
Eine vergleichbare Verpflichtung, allerdings mit anderem Adressatenkreis, besteht bereits nach §§ 16 ff. des Chemikaliengesetzes. Eine durch Gesetz zu regelnde Verpflichtung ist erforderlich, weil ihr materieller Inhalt nicht nur einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, sondern nach deutschem Verständnis auch in begrenztem Umfang die Preisgabe von Betriebsgeheimnissen bewirkt.
Im Hinblick darauf regelt Absatz 1 nicht nur diese Verpflichtung, sondern stellt durch Verweis auf § 22 Abs. 2 und 3 des Chemikaliengesetzes klar, wie solche Geheimnisse geschützt werden können und welche Angaben nicht als Geheimnis gelten.
Absatz 2 enthält die erforderliche Bußgeldvorschrift, um die Verpflichtung durchzusetzen. Absatz 3 bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde.
Diese Vorschriften sind § 26 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes nachgebildet.
- b) Zu Artikel 3
Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung nach dem Vorbild des bewährten Artikels 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist. Sie ermöglicht die Inkraftsetzung künftiger Änderungen des Übereinkommens in einem vereinfachten Verfahren. Dabei ist durch Satz 2 sichergestellt, dass die Belange der Länder gewahrt werden.
- b) Zu Artikel 4
Die Vorschrift enthält die zur Anwendung des Artikels 13 des Übereinkommens notwendige Änderung des Seeaufgabengesetzes und schafft die Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche für den Fall, dass ein Schiff bei einer Überprüfung unangemessen lange festgehalten wird.
- c) Zu Artikel 5
Die Prüfung zu der Frage, ob eine Verordnungsermächtigung in Artikel 3 des Gesetzes eingestellt werden müsse, um Vorschriften über Verstöße gegen das Übereinkommen durch Verordnung regeln zu können, wie in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des MARPOL-Gesetzes enthalten, hat ergeben, dass die §§ 9c und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes ausreichende Vorschriften enthalten. Sie wurden durch Artikel 1 Nr. 10 und 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und können auch in Bezug auf das MARPOL-Übereinkommen angewandt werden. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des MARPOL-Gesetzes ist deshalb nicht mehr notwendig und kann als Folgeänderung aufgehoben werden. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (BR-Drucksache 722/07 (PDF) ) stellt durch Erhöhung des Bußgeldrahmens sicher, dass Verstöße gegen das MARPOL-Übereinkommen unverändert geahndet werden können.
- a) Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Im Hinblick auf den Regelungsgehalt, insbesondere Artikel 16 des Übereinkommens, kommt eine Befristung nicht in Betracht.
Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - in Kenntnis der Tatsache, dass wissenschaftliche Studien und Untersuchungen durch Regierungen und zuständige internationale Organisationen gezeigt haben, dass von bestimmten auf Schiffen eingesetzten Bewuchsschutzsystemen eine erhebliche Gefahr der Vergiftung oder sonstiger lange anhaltender Beeinträchtigung ökologisch und ökonomisch bedeutender Meeresorganismen ausgeht, sowie in Kenntnis der Tatsache, dass durch den Genuss betroffener Meeresfrüchte die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann insbesondere in Kenntnis der ernsten Besorgnis über Bewuchsschutzsysteme, in denen zinnorganische Verbindungen als Biozide verwendet werden, und in der Überzeugung, dass die Einbringung dieser zinnorganischen Verbindungen in die Umwelt schrittweise unterbunden werden muss unter Hinweis darauf, dass in Kapitel 17 der von der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 die Staaten dazu aufgerufen werden, Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung zu treffen die von in Bewuchsschutzsystemen für Schiffe verwendeten zinnorganischen Verbindungen verursacht wird; sowie unter Hinweis darauf, dass in der am 25. November 1999 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschließung A.895(21) der Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert wird, als vordringliche Angelegenheit auf die rasche Erarbeitung einer weltweit geltenden rechtsverbindlichen Übereinkunft hinzuarbeiten, die sich mit den schädlichen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen befasst eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschließung MEPC.67(37) Bezug nimmt; in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen zu schützen sowie in der Erkenntnis, dass die Verwendung von Bewuchsschutzsystemen zur Verhütung der Anlagerung von Organismen auf Schiffsaußenflächen von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Handel und eine effiziente Seeschifffahrt sowie für die Eindämmung der Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger ist ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, weiterhin wirksame und umweltverträgliche Bewuchsschutzsysteme zu entwickeln, sowie das Ersetzen schädlicher Systeme durch weniger schädliche oder vorzugsweise unschädliche Systeme zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen
- (1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens verpflichtet sich, seinen Bestimmungen in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen damit durch Bewuchsschutzsysteme verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert oder beseitigt werden.
- (2) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf seine Anlagen.
- (3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen als hindere es einen Staat daran, einzeln oder mit anderen zusammen mit dem Völkerrecht im Einklang stehende strengere Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung nachteiliger Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen auf die Umwelt zu treffen.
- (4) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
- (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich die weitere Entwicklung von wirksamen und umweltverträglichen Bewuchsschutzsystemen zu fördern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- 1. Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
- 2. Der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.
- 3. Der Ausdruck "Ausschuss" bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
- 4. Der Ausdruck "Bruttoraumzahl" bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
- 5. Der Ausdruck "Auslandfahrt" bezeichnet eine Reise eines Schiffes, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist zu oder von einem Hafen, einer Werft oder einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich eines anderen Staates.
- 6. Der Ausdruck "Länge" bezeichnet die Länge gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.
- 7. Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
- 8. Der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
- 9. Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.
- 10. Eine "Facharbeitsgruppe" ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien, von Mitgliedern der Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, von zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie von nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation zusammensetzt zu denen möglichst Vertreter von Einrichtungen und Laboratorien gehören sollen, in denen Analysen von Bewuchsschutzsystemen durchgeführt werden. Diese Vertreter müssen über Fachkenntnisse auf den Gebieten Verhalten von Stoffen in der Umwelt und Auswirkungen von Stoffen auf die Umwelt (environmental fate and effects), toxikologische Auswirkungen, Meeresbiologie, menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Analyse, Risikomanagement, internationale Schifffahrt, Beschichtungstechnik bei Bewuchsschutzsystemen oder über sonstige Fachkenntnisse verfügen, die zur objektiven Beurteilung der fachlichen Vor- und Nachteile eines umfassenden Vorschlags erforderlich sind.
Artikel 3
Anwendungsbereich
- (1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Übereinkommen für
- a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen;
- b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden;
- c) Schiffe, die einen Hafen, eine Werft oder einen der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei anlaufen, ohne unter den Buchstaben a oder b zu fallen.
- (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige einer Vertragspartei gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
- (3) Auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens in dem notwendigen Umfang an, um sicherzustellen, dass solche Schiffe keine günstigere Behandlung erfahren.
Artikel 4
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
- (1) Nach Maßgabe der in Anlage 1 enthaltenen Vorschriften verbietet und/oder beschränkt jede Vertragspartei a) die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Schiffen und b) die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung solcher Systeme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schiffen während deren Aufenthalts in einem Hafen, in einer Werft oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei und trifft wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die betreffenden Vorschriften erfüllen.
- (2) Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das aufgrund einer nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgenommenen Änderung der Anlage 1 einer Beschränkungsmaßnahme unterliegt, dürfen dieses System bis zu seiner nächsten planmäßigen Erneuerung, längstens jedoch für einen Zeitraum von 60 Monaten nach seiner Aufbringung beibehalten, sofern nicht der Ausschuss beschließt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine frühere Umsetzung der Beschränkungsmaßnahme rechtfertigen.
Artikel 5
Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1
- Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung internationaler Regeln, Normen und Vorschriften geeignete Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass Abfälle aus der Aufbringung oder Entfernung eines Bewuchsschutzsystems, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 unterliegt, auf sichere und umweltverträgliche Art und Weise gesammelt, umgeschlagen behandelt und beseitigt werden um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Artikel 6
Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
- (1) Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe dieses Artikels eine Änderung der Anlage 1 vorschlagen.
- (2) Ein erster Vorschlag muss die in Anlage 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten und ist der Organisation vorzulegen.
Geht bei der Organisation ein Vorschlag ein so unterrichtet sie die Vertragsparteien, die Mitglieder der Organisation, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie die nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation über diesen Vorschlag und macht ihn diesen Stellen zugänglich.
- (3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems eine gründlichere Überprüfung auf der Grundlage des ersten Vorschlags erforderlich ist. Entscheidet der Ausschuss, dass eine weitere Überprüfung gerechtfertigt ist, so fordert er die vorschlagende Vertragspartei auf, dem Ausschuss einen umfassenden Vorschlag vorzulegen, der die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält dies gilt nicht, wenn bereits der erste Vorschlag alle in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält. Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung darüber zu verhindern, mit der Bewertung des Vorschlags fortzufahren.
Der Ausschuss richtet eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 7 ein.
- (4) Die Facharbeitsgruppe überprüft den umfassenden Vorschlag sowie die von einer betroffenen Stelle gegebenenfalls vorgelegten zusätzlichen Daten, bewertet den Vorschlag und berichtet dem Ausschuss, ob sich in dem Vorschlag möglicherweise Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Organismen außerhalb des Zielspektrums oder auf die menschliche Gesundheit finden, so dass die Änderung der Anlage 1 gerechtfertigt ist. Diesbezüglich
- a) beinhaltet die Überprüfung durch die Facharbeitsgruppe
- i) eine Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Bewuchsschutzsystem und den von ihm ausgehenden nachteiligen Auswirkungen, die entweder in der Umwelt oder an der menschlichen Gesundheit, unter anderem aufgrund des Verzehrs von aus dem Meer stammenden betroffenen Nahrungsmitteln, oder durch begleitete Untersuchungen auf der Grundlage der in Anlage 3 beschriebenen oder etwaiger sonstiger bekannt werdender einschlägiger Daten beobachtet worden sind;
- ii) eine Bewertung der möglichen Gefahrenminderung aufgrund der vorgeschlagenen Beschränkungsmaßnahmen und etwaiger anderer Beschränkungsmaßnahmen, die von der Facharbeitsgruppe möglicherweise in Betracht gezogen werden;
- iii) die Prüfung verfügbarer Informationen über die technische Durchführbarkeit von Beschränkungsmaßnahmen und über das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Vorschlags;
- iv) die Prüfung verfügbarer Informationen über weitere Auswirkungen der Einführung solcher Beschränkungsmaßnahmen betreffend - die Umwelt (unter anderem die Kosten im Fall von Untätigkeit und die Auswirkungen auf die Luftqualität);
- - Gesundheits- und Sicherheitsprobleme auf den Werften (das heißt Auswirkungen auf die Werftarbeiter);
- - die Kosten für die internationale Schifffahrt und weitere betroffene Wirtschaftszweige sowie
- v) die Prüfung der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen einschließlich der Prüfung der mit diesen Alternativen möglicherweise verbundenen Risiken.
- b) Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist schriftlich vorzulegen und muss jede einzelne der unter Buchstabe a genannten Bewertungen und Prüfungen berücksichtigen dies gilt nicht, wenn die Facharbeitsgruppe beschließt, mit den unter Buchstabe a Ziffern ii bis v beschriebenen Bewertungen und Prüfungen nicht fortzufahren, wenn sie nach der unter Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Bewertung feststellt, dass der Vorschlag keine weitere Prüfung erfordert.
- c) Der Bericht der Facharbeitsgruppe muss unter anderem eine Empfehlung enthalten aus der hervorgeht, ob internationale Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems gerechtfertigt sind, ob die in dem umfassenden Vorschlag vorgeschlagenen konkreten Beschränkungsmaßnahmen zweckmäßig sind oder ob andere Beschränkungsmaßnahmen von der Facharbeitsgruppe für geeigneter gehalten werden.
- a) beinhaltet die Überprüfung durch die Facharbeitsgruppe
- (5) Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist vor seiner Prüfung durch den Ausschuss folgenden Stellen zu übermitteln: den Vertragsparteien, den Mitgliedern der Organisation, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie den nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation. Der Ausschuss entscheidet unter Berücksichtigung des Berichts der Facharbeitsgruppe, ob er einen Vorschlag zur Änderung der Anlage 1 und gegebenenfalls Änderungen des Vorschlags genehmigt. Enthält der Bericht die Feststellung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien allein nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung über die Aufnahme eines Bewuchsschutzsystems in Anlage 1 zu verhindern. Werden die vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 1 vom Ausschuss genehmigt sind sie nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a weiterzuleiten.
Durch eine Entscheidung, einen bestimmten Vorschlag nicht zu genehmigen, wird die zukünftige Vorlage eines neuen Vorschlags in Bezug auf ein bestimmtes Bewuchsschutzsystem nicht ausgeschlossen, wenn neue Informationen bekannt werden.
- (6) Ausschließlich Vertragsparteien dürfen sich an den in den Absätzen 3 und 5 beschriebenen Entscheidungen des Ausschusses beteiligen.
Artikel 7
Facharbeitsgruppen
- (1) Geht ein umfassender Vorschlag ein, so richtet der Ausschuss eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 6 ein. Gehen mehrere Vorschläge gleichzeitig oder kurz nacheinander ein so kann der Ausschuss je nach Bedarf eine oder mehrere Facharbeitsgruppen einrichten.
- (2) Jede Vertragspartei kann sich an den Beratungen einer Facharbeitsgruppe beteiligen und soll hierbei das ihr zur Verfügung stehende Fachwissen einbringen.
- (3) Der Ausschuss beschließt über den Arbeitsauftrag, die Organisation und die Arbeitsweise der Facharbeitsgruppen. Der Arbeitsauftrag sieht den Schutz gegebenenfalls vorgelegter vertraulicher Informationen vor. Facharbeitsgruppen können je nach Bedarf Sitzungen abhalten, bemühen sich jedoch darum, ihre Arbeit mittels schriftlicher oder elektronischer Korrespondenz oder über andere geeignete Medien zu erledigen.
- (4) Ausschließlich die Vertreter von Vertragsparteien dürfen sich an der Formulierung von Empfehlungen an den Ausschuss nach Artikel 6 beteiligen. Eine Facharbeitsgruppe bemüht sich, unter den Vertretern der Vertragsparteien Einstimmigkeit zu erzielen.
Ist Einstimmigkeit nicht möglich, so teilt die Facharbeitsgruppe etwaige Minderheitsmeinungen der betreffenden Vertreter mit.
Artikel 8
Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
- (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung wissenschaftlicher und technischer Forschung über die Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen sowie zur Förderung und Erleichterung der Überwachung dieser Auswirkungen. Insbesondere soll zu dieser Forschung die Beobachtung, die Messung, die Probenentnahme, die Bewertung und die Analyse der Auswirkungen im Zusammenhang mit Bewuchsschutzsystemen gehören.
- (2) Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen den Zugriff auf einschlägige Informationen über
- a) nach diesem Übereinkommen durchgeführte wissenschaftliche und technische Tätigkeiten;
- b) meereswissenschaftliche und -technologische Forschungsprogramme und deren Ziele und
- c) die im Rahmen von Überwachungs- und Auswertungsprogrammen im Zusammenhang mit Bewuchsschutzsystemen beobachteten Auswirkungen.
Artikel 9
Übermittlung und Austausch von Informationen
- (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Folgendes zu übermitteln:
- a) ein Verzeichnis der ernannten Besichtiger oder anerkannten Stellen, die ermächtigt sind bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen im Sinne dieses Übereinkommens im Namen der betreffenden Vertragspartei tätig zu werden zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit
- b) jährlich Angaben über jedes nach ihrem innerstaatlichen Recht zugelassene, beschränkte oder verbotene Bewuchsschutzsystem.
- (2) Die Organisation stellt die ihr nach Absatz 1 übermittelten Angaben über geeignete Mitteilungswege zur Verfügung.
- (3) Für diejenigen Bewuchsschutzsysteme, die von einer Vertragspartei zugelassen, registriert oder freigegeben worden sind stellt diese Vertragspartei denjenigen Vertragsparteien, die darum ersuchen, die einschlägigen Angaben zur Verfügung, auf die ihre Entscheidung gegründet war, insbesondere die Angaben, die in Anlage 3 vorgesehen sind, oder aber sonstige Angaben, die geeignet sind, das betreffende Bewuchsschutzsystem zu beurteilen; die Vertragspartei kann auch die Hersteller der betreffenden Bewuchsschutzsysteme dazu verpflichten die entsprechenden Angaben zu liefern. Gesetzlich geschützte Angaben dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 10
Besichtigungen und Zeugniserteilung
- Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind oder die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 erfolgen.
Artikel 11
Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstößen
- (1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt kann in jedem Hafen, in jeder Werft und an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen dass ein Schiff gegen dieses Übereinkommen verstößt, ist eine derartige Überprüfung
- a) darauf zu beschränken, festzustellen, dass sich - sofern vorgeschrieben - an Bord ein gültiges internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem oder eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem befindet und/oder
- b) unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien*) auf die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes zu beschränken, durch welche die Unversehrtheit und Struktur sowie die Funktionsfähigkeit des Systems nicht beeinträchtigt werden. Der Zeitbedarf für die Bearbeitung der Ergebnisse dieser Probenentnahme darf nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.
- (2) Bestehen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstößt, so kann unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien*) eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden.
- (3) Wird festgestellt, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstößt, so kann die die Überprüfung durchführende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um gegen dieses Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten, es aus seinem Hafen zu verweisen oder ihm ein Anlaufen seiner Häfen zu verbieten. Eine Vertragspartei, die derartige Maßnahmen gegen ein Schiff ergreift, weil das Schiff nicht diesem Übereinkommen entspricht, muss die für das betreffende Schiff zuständige Verwaltung unverzüglich darüber unterrichten.
- (4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstößen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen.
Eine Vertragspartei kann ein Schiff beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen oder Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen wenn sie von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass ein Schiff unter Verstoß gegen dieses Übereinkommen betrieben wird oder betrieben worden ist. Der Bericht über diese Untersuchung wird der ersuchenden Vertragspartei und der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung zugeleitet, damit geeignete Maßnahmen nach diesem Übereinkommen ergriffen werden können.
Artikel 12
Verstöße
- (1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoß begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoß unterrichtet so untersucht sie die Angelegenheit und kann die meldende Vertragspartei ersuchen zusätzliche Beweise für den angeblichen Verstoß vorzulegen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstoßes einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Maßnahmen. Hat die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Eingang der Unterrichtung keine Maßnahmen getroffen, so unterrichtet sie hierüber die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoß gemeldet hat.
- (2) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoß begangen wird wird die betreffende Vertragspartei
- a) entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder
- b) der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoß begangen worden ist.
- (3) Die im Recht einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstößen gegen dieses Übereinkommen, gleichviel wo diese begangen werden, abschrecken.
Artikel 13
Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen
- (1) Es ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.
- (2) Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten
- Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei.
Artikel 15
Verhältnis zum internationalen Seerecht
- Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist.
Artikel 16
Änderungen
- (1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
- (2) Änderungen nach Prüfung in der Organisation:
- a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Eine vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung an die Vertragsparteien und an die Mitglieder der Organisation weiterleitet. Bei Vorschlägen zur Änderung der Anlage 1 ist vor ihrer Prüfung nach diesem Artikel wie in Artikel 6 vorgesehen zu verfahren.
- b) Eine nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht haben das Recht, sich an den Verhandlungen des Ausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung zu beteiligen.
- c) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen vorausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind.
- d) Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
- e) Eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen:
- i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifiziert haben.
- ii) Eine Änderung einer Anlage gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder nach einem sonstigen vom Ausschuss festgesetzten Tag vials angenommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
- f) Eine Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft:
- i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie die Änderung angenommen haben sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als nach Buchstabe e Ziffer i angenommen gilt.
- ii) Eine Änderung der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für eine Vertragspartei, die
- 1. nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat;
- 2. dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt;
- 3. bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen eine Erklärung abgegeben hat, wonach Änderungen der Anlage 1 für sie erst nach Notifikation ihrer Annahme der betreffenden Änderungen an den Generalsekretär in Kraft tritt.
- iii) Eine Änderung einer anderen als der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben.
- g)
- i) Eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 oder nach Buchstabe f Ziffer iii einen Einspruch notifiziert hat, kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Änderung annimmt. Die Änderung tritt für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- ii) Notifiziert eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 eine Notifikation beziehungsweise nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 3 eine Erklärung abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre Annahme einer Änderung, so tritt die betreffende Änderung für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- (3) Änderung durch eine Konferenz:
- a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
- b) Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
- c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt gilt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe e als angenommen beziehungsweise tritt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe f in Kraft.
- (4) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
- (5) Wird diesem Übereinkommen eine neue Anlage hinzugefügt, so erfolgen Vorschlag, Beschlussfassung und Inkrafttreten nach dem Verfahren, das für eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt.
- (6) Jede Notifikation oder Erklärung nach diesem Artikel hat in schriftlicher Form an den Generalsekretär zu erfolgen.
- (7) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation a) über jede Änderung, die in Kraft tritt, und über das Datum ihres Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei sowie b) über jede nach diesem Artikel erfolgte Notifikation oder Erklärung.
Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
- (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unterzeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt offen.
- (2) Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- c) indem sie ihm beitreten.
- (3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
- (4) Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
- (5) Jede derartige Erklärung ist dem Generalsekretär zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
Artikel 18
Inkrafttreten
- (1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfundzwanzig Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 17 entweder das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
- (2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- (3) Jede nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
- (4) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 16 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Artikel 19
Kündigung
- (1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
- (2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer schriftlichen Notifikation beim Generalsekretär und wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 20
Verwahrer
- (1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind beglaubigte Abschriften.
- (2) Neben seinen Aufgaben, die an anderer Stelle in diesem Übereinkommen ausgeführt sind, wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
- a) Er unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über
- i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts;
- ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird
- b) er übermittelt, sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, dessen Wortlaut an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
- a) Er unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über
Artikel 21
Sprachen
- Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
- Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. Oktober 2001.
Anlage 1
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen
Bewuchsschutzsystem | Beschränkungsmaßnahmen | Anwendungsbereich | Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme |
---|---|---|---|
Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken | Solche Verbindungen dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden | alle Schiffe | 1. Januar 2003 |
Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken | Schiffe
1. dürfen solche Verbindungen nicht auf dem Schiffskörper, auf Schiffsaußenteilen oder -flächen aufweisen oder 2. müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystemen verhindert | alle Schiffe (mit Ausnahme von festen und schwimmenden Plattformen, schwimmenden Lagereinheiten sowie schwimmenden Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2003 noch nicht im Trockendock waren) | 1. Januar 2008 |
Anlage 2
Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags
- (1) Ein erster Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
- a) eine Identifizierung des in dem Vorschlag behandelten Bewuchsschutzsystems: Name des Bewuchsschutzsystems; Bezeichnung der wirksamen Bestandteile sowie gegebenenfalls die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer); Bestandteile des Systems, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die nachteiligen Auswirkungen haben, die Gegenstand der Besorgnis sind;
- b) eine nähere Erläuterung der Angaben, welche die Vermutung nahelegen, dass das Bewuchsschutzsystem oder seine Zersetzungsprodukte bei Konzentrationen, wie sie in der Umwelt wahrscheinlich auftreten, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder nachteilige Auswirkungen auf Organismen außerhalb seines Zielspektrums haben können (zum Beispiel Ergebnisse von Toxizitätsuntersuchungen an repräsentativen Arten oder Daten zur Bioakkumulation);
- c) Beweismaterial für die Wahrscheinlichkeit, dass die in dem Bewuchsschutzsystem oder seinen Zersetzungsprodukten enthaltenen toxischen Bestandteile in der Umwelt in Konzentrationen auftreten, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Organismen außerhalb seines Zielspektrums, die menschliche Gesundheit oder die Wasserqualität führen können (zum Beispiel Daten zur Beständigkeit im Wasser, in Sedimenten und in Lebewesen; in Studien oder unter realen Einsatzbedingungen ermittelte Freisetzungsrate toxischer Bestandteile aus behandelten Oberflächen; gegebenenfalls im Rahmen eines Überwachungsprogramms gesammelte Daten);
- d) eine Analyse des Zusammenhangs zwischen dem Bewuchsschutzsystem, den damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen und den beobachteten oder erwarteten Konzentrationen in der Umwelt;
- e) eine vorläufige Empfehlung zu der Art von Beschränkungen, die eine Verminderung der mit dem Bewuchsschutzsystem verbundenen Risiken bewirken könnten.
- (2) Erste Vorschläge sind nach der Geschäftsordnung der Organisation einzureichen.
Anlage 3
Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags
- (1) Ein umfassender Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die Folgendes enthalten:
- a) Veränderungen gegenüber den im ersten Vorschlag angegebenen Daten;
- b) Schlussfolgerungen aus den Datenkategorien in Absatz 3 Buchstaben a, b und c, je nach dem Inhalt des Vorschlags und der Bezeichnung beziehungsweise Beschreibung der Verfahrensweisen, nach denen die Daten gewonnen worden sind;
- c) eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Untersuchungen über die nachteiligen Auswirkungen des Bewuchsschutzsystems;
- d) sofern Überwachungsprogramme durchgeführt worden sind, eine Zusammenfassung von deren Ergebnissen, insbesondere Angaben zum Schiffsverkehr und eine allgemeine Beschreibung des Überwachungsgebiets;
- e) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Einwirkungen des betreffenden Bewuchsschutzsystems auf die Umwelt oder die Ökologie sowie gegebenenfalls unter Anwendung mathematischer Modelle gewonnene Annahmen über die in der Umwelt auftretenden Konzentrationen; hierbei sind alle verfügbaren Parameter über das Verhalten des betreffenden Bewuchsschutzsystems in der Umwelt heranzuziehen, vorzugsweise diejenigen, die experimentell bestimmt worden sind, samt einer Bezeichnung oder Beschreibung der für die Modelldarstellung verwandten Methode;
- f) eine Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Bewuchsschutzsystem, den damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen und den beobachteten oder zu erwartenden Konzentrationen in der Umwelt;
- g) eine qualitative Aussage zum Unsicherheitsfaktor der unter Buchstabe f genannten Bewertung;
- h) eine Empfehlung für konkrete Beschränkungsmaßnahmen zur Verringerung der mit dem Bewuchsschutzsystem zusammenhängenden Risiken;
- i) eine Zusammenfassung der Ergebnisse gegebenenfalls verfügbarer Untersuchungen zum einen über die möglichen Auswirkungen der empfohlenen Beschränkungsmaßnahmen auf die Luftqualität, die Bedingungen auf den Schiffswerften, die internationale Schifffahrt und andere einschlägige Bereiche sowie zum anderen über die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen.
- (2) Ein umfassender Vorschlag muss gegebenenfalls auch Angaben über jede der nachstehenden physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bestandteils/der Bestandteile enthalten, der/die Gegenstand der Besorgnis ist/sind:
- - Schmelzpunkt;
- - Siedepunkt;
- - Dichte (relative Dichte);
- - Gasdruck;
- - Wasserlöslichkeit/pH-Wert/Dissoziationskonstante;
- - Oxidations-/Reduktionspotential;
- - Molekulargewicht;
- - Molekularstruktur;
- - sonstige im ersten Vorschlag genannte physikalische und chemische Eigenschaften.
- (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b sind Datenkategorien:
- a) Daten über das Verhalten in der/die Auswirkungen auf die Umgebung (environmental fate and effects):
- - Arten des Abbaus/der Ausbreitung (zum Beispiel Hydrolyse/Zersetzung unter Licht/biologischer Abbau);
- - Beständigkeit im einschlägigen Medium (zum Beispiel Wasser/Sedimente/Lebewesen);
- - Aufteilung Sedimente/Wasser;
- - Austrittsrate von Bioziden oder wirksamen Bestandteilen;
- - Massenbilanz;
- - Bioakkumulation, Teilungskoeffizient, Oktanol-Wasser-Koeffizient;
- - etwaige neuartige Reaktionen bei Freisetzung oder bekannte Wechselwirkungen;
- b) Daten über etwaige unbeabsichtigte Auswirkungen auf Wasserpflanzen, Wirbeltiere, Fische, Seevögel, Meeressäugetiere, vom Aussterben bedrohte Tierarten, sonstige Lebewesen, die Wasserqualität, den Meeresboden oder die Lebensräume von Organismen außerhalb des Zielspektrums, einschließlich schutzbedürftiger oder ortstypischer Organismen:
- - akute Toxizität;
- - chronische Toxizität;
- - Toxizität mit Wirkungen auf Entwicklung und Fortpflanzung;
- - endokrine Störungen;
- - Toxizität von Sedimenten;
- - Bioverfügbarkeit/Bioamplifikation/Biokonzentration;
- - Nahrungsnetz/Auswirkungen auf die Population;
- - Beobachtungen nachteiliger Auswirkungen vor Ort/Fischsterben/an Land Gespültes/ Gewebeuntersuchungen;
- - Rückstände in Meeresfrüchten;
Diese Daten müssen sich auf eine oder mehrere Arten von Organismen außerhalb des Zielspektrums beziehen, zum Beispiel auf Wasserpflanzen, Wirbeltiere, Fische, Vögel, Säugetiere oder vom Aussterben bedrohte Tierarten;
- c) Daten über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschließlich - ohne darauf beschränkt zu sein - solcher aufgrund des Verzehrs von betroffenen Meeresfrüchten.
- a) Daten über das Verhalten in der/die Auswirkungen auf die Umgebung (environmental fate and effects):
- (4) Ein umfassender Vorschlag muss eine Darstellung der angewandten Methoden, getroffenen einschlägigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Überprüfungen der Untersuchungen durch Fachkollegen enthalten.
Anlage 4
Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme
Regel 1
Besichtigungen
- (1) In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lagerund Verladeeinheiten, unterliegen den nachstehend aufgeführten Besichtigungen:
- a) einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel 2 oder 3 vorgeschriebene internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem ("Zeugnis") zum ersten Mal ausgestellt wird, und
- b) einer Besichtigung, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden.
Diese Besichtigungen sind auf dem nach Regel 2 oder 3 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen.
- (2) Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht.
- (3) Die Verwaltung setzt geeignete Maßnahmen für Schiffe fest, die nicht unter Absatz 1 fallen um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen eingehalten wird.
- (4)
- a) In Bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens sind Schiffsbesichtigungen entweder durch von der Verwaltung ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete oder wie in Regel 3 Absatz 1 vorgesehen durchzuführen; dabei sind die von der Organisation erarbeiteten Besichtigungsrichtlinien*) zu berücksichtigen. Wahlweise kann die Verwaltung stattdessen die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen.
- b) Eine Verwaltung, die Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt**), die Besichtigungen durchführen sollen, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle mindestens i) zu verlangen, dass ein der Besichtigung unterliegendes Schiff den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, und ii) Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, darum ersucht werden.
- c) Stellt die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes entweder den Eintragungen in einem nach Regel 2 oder 3 vorgeschriebenen Zeugnis oder den Vorschriften dieses Übereinkommens nicht entspricht, so sorgt die Verwaltung, der Besichtiger oder die Stelle sofort dafür dass geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um das Schiff in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Der Besichtiger beziehungsweise die Stelle hat darüber hinaus zu gegebener Zeit die Verwaltung über diese Feststellung zu unterrichten. Werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht getroffen, so ist die Verwaltung hiervon umgehend zu unterrichten; sie muss sicherstellen, dass das Zeugnis nicht ausgestellt oder, soweit angebracht, eingezogen wird.
- d) Hält sich das Schiff bei Eintreten einer Situation im Sinne des Buchstabens c im Hafen einer anderen Vertragspartei auf, so sind die zuständigen Behörden des Hafenstaats hiervon umgehend zu unterrichten. Hat die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats benachrichtigt, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats der Verwaltung, dem Besichtiger oder der Stelle jede Unterstützung, deren sie bedürfen, um ihre Pflichten aufgrund dieser Regel zu erfüllen; hierzu gehören auch die in Artikel 11 oder 12 beschriebenen Maßnahmen.
Regel 2
Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
- (1) Die Verwaltung schreibt vor, dass für ein Schiff, auf das Regel 1 Anwendung findet, nach erfolgreicher Durchführung einer Besichtigung nach Regel 1 ein Zeugnis ausgestellt wird. Ein unter der hoheitlichen Aufsicht einer Vertragspartei ausgestelltes Zeugnis ist von den anderen Vertragsparteien anzuerkennen und für alle Zwecke im Rahmen dieses Übereinkommens als ebenso gültig zu betrachten wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis.
- (2) Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
- (3) Für Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 unterliegt, das jedoch vor dem Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmaßnahme für dieses System auf- oder angebracht worden ist, stellt die Verwaltung spätestens zwei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungsmaßnahme ein Zeugnis nach den Absätzen 2 und 3 aus. Dieser Absatz berührt nicht die Verpflichtung eines Schiffes, Anlage 1 einzuhalten.
- (4) Das Zeugnis wird in der Form abgefasst, die dem in Anhang 1 zu dieser Anlage wiedergegebenen Muster entspricht; es muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
Regel 3
Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei
- (1) Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragspartei die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diesem Übereinkommen entsprochen worden ist.
- (2) Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.
- (3) Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Verwaltung ausgestellt wurde; es hat dieselbe Gültigkeit wie ein von der Verwaltung ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
- (4) Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der keine Vertragspartei ist darf kein Zeugnis ausgestellt werden.
Regel 4
Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
- (1) Ein nach Regel 2 oder 3 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden beiden Fälle ungültig:
- a) wenn das Bewuchsschutzsystem geändert oder ersetzt und das Zeugnis nicht nach Maßgabe dieses Übereinkommens bestätigt wurde;
- b) sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Vertragspartei sich vergewissert hat dass das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich eine Abschrift der von dem Schiff vor dem Überwechseln mitgeführten Zeugnisse sowie, falls vorhanden, eine Abschrift der ensprechenden Besichtigungsberichte.
- (2) Die Ausstellung eines neuen Zeugnisses durch eine Vertragspartei für ein Schiff, das von einer anderen Vertragspartei gewechselt hat, kann auf der Grundlage einer erneuten Besichtigung oder auf der Grundlage eines gültigen Zeugnisses erfolgen, das von der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, ausgestellt worden war.
Regel 5
Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
- (1) Die Verwaltung schreibt vor, dass ein in der Auslandfahrt eingesetztes Schiff mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, auf das Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten), eine vom Eigentümer oder von dessen ermächtigtem Beauftragten unterzeichnete Erklärung mitführen muss. Dieser Erklärung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangsquittung für die Farbe oder eine Fabrikrechnung) oder sie muss eine entsprechende Bestätigung enthalten.
- (2) Die Erklärung wird auf einem Formblatt abgegeben, das dem in Anhang 2 zu dieser Anlage wiedergegebenen Mustervordruck entspricht; sie muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des Staates verwendet, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist bei Streitigkeiten oder voneinander abweichenden Formulierungen der Wortlaut in dieser Sprache maßgebend.
Anhang 1 zu Anlage 4
Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem
Internationales Zeugnis
über ein Bewuchsschutzsystem
(Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.)
(amtliches Siegel) (Staat)
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
- im Namen der Regierung von
- ....................................................................
- (Bezeichnung des Staates)
- durch
- ....................................................................
- (ermächtigte Person oder Stelle)
- Sofern bereits ein Zeugnis ausgestellt worden ist, ersetzt das vorliegende Zeugnis das am ....................................... ausgestellte Zeugnis. Angaben zum Schiff1)
- Name des Schiffes ..................................................................................................................................................................................
- Unterscheidungssignal ...........................................................................................................................................................................
- Registerhafen ..........................................................................................................................................................................................
- Bruttoraumzahl .......................................................................................................................................................................................
- IMO-Nummer2) .......................................................................................................................................................................................
- Während oder nach dem Bau dieses Schiffes ist kein Bewuchsschutzsystem auf- oder angebracht worden, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt ...........................................................................................................................
- Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf oder angebracht, jedoch am ............................. (Datum) von .............................................................. (Name der Einrichtung einsetzen) entfernt worden. ........................................................................................................................................................................
- Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf oder angebracht, jedoch am .......................... (Datum) mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen worden, die von ...................................................... (Name der Einrichtung einsetzen) aufgebracht worden ist. .......................................................
- Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist auf diesem Schiff vor dem ........................... (Datum)3) auf- oder angebracht worden, muss jedoch vor dem .............................. (Datum)4) entfernt oder mit einer
- Versiegelungsdeckschicht überzogen werden. ................................................................................................................................
- Hiermit wird bescheinigt, dass
- 1. das Schiff nach Regel 1 der Anlage 4 des Übereinkommens besichtigt worden ist und
- 2. die Besichtigung ergeben hat, dass das Bewuchsschutzsystem auf dem Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage 1 des Übereinkommens entspricht.
- Ausgestellt in ..........................................................................................................................................................................................
- (Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
- ............................................................... ....................................................................................................................................
- (Datum der Ausstellung) (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
- Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren das vorliegende Zeugnis ausgestellt worden ist: ..........................................................................................................................
- *) Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.
- **) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18) angenommenen Richtlinien und die von der Organisation mit Entschließung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der jeweils gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung verwiesen
- 1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
- 2) In Übereinstimmung mit dem von der Organisation mit Entschließung der Versammlung A.600(15) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.
- 3) Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmaßnahme.
- 4) Tag des Ablaufs jeder in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anlage 1 genannten Umsetzungsfrist.
Mustervordruck
einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme
- Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme
- Diese Spezifikation ist dem internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem dauerhaft beizuheften.
- Angaben zum Schiff
- Name des Schiffes ..................................................................................................................................................................................
- Unterscheidungssignal ...........................................................................................................................................................................
- IMO-Nummer ..........................................................................................................................................................................................
- Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en) Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme ....................................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme .....................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung
- erfolgt ist .................................................................................................................................................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme .....................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ....................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ..................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Gegebenenfalls Art(en) der Versiegelungsdeckschicht ...........................................................................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ..............................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht ..........................................................................................................................
- Hiermit wird bescheinigt, dass diese Spezifikation in jeder Hinsicht zutreffend ist.
- Ausgestellt in ..........................................................................................................................................................................................
- (Ort der Ausstellung der Spezifikation)
- ............................................................... ....................................................................................................................................
- (Datum der Ausstellung) (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt)
Bestätigung betreffend die Spezifikation5)
- Hiermit wird bescheinigt, dass eine nach Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 des Übereinkommens vorgeschriebene Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff dem Übereinkommen entspricht. Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en)
- Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme ....................................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme .....................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung
- erfolgt ist .................................................................................................................................................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme .....................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ....................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ..................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Gegebenenfalls Art(en) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ...................................................................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ..............................................................
- .................................................................................................................................................................................................................
- Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht ..........................................................................................................................
- Gezeichnet: .............................................................................................................................................................................................
- (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt)
- Ort: ..........................................................................................................................................................................................................
- Datum6): ..................................................................................................................................................................................................
- (Siegel oder Stempel der Behörde)
- 5) Diese Seite der Spezifikation ist zu vervielfältigen und der Spezifikation beizufügen, wenn dies von der Verwaltung als erforderlich erachtet wird.
- 6) Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren die vorliegende Bestätigung eingetragen worden ist.
Anhang 2 zu Anlage 4
Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
- Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem
- Ausgestellt nach dem
- Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
- Name des Schiffes ..................................................................................................................................................................................
- Unterscheidungssignal ...........................................................................................................................................................................
- Heimathafen ............................................................................................................................................................................................
- Länge ......................................................................................................................................................................................................
- Bruttoraumzahl .......................................................................................................................................................................................
- IMO-Nummer (sofern vergeben) .............................................................................................................................................................
- Ich erkläre, dass das auf diesem Schiff verwendete Bewuchsschutzsystem der Anlage 1 dieses Übereinkommens entspricht.
- ............................................................... ....................................................................................................................................
- (Datum) (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
- Bestätigung betreffend das/die auf- oder angebrachte(n) Bewuchsschutzsystem(e)
- Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/Daten der Auf- oder Anbringung
- .................................................................................................................................................................................................................
- ............................................................... ....................................................................................................................................
- (Datum) (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
- Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/Daten der Auf- oder Anbringung
- .................................................................................................................................................................................................................
- ............................................................... ....................................................................................................................................
- (Datum) (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
- Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/Daten der Auf- oder Anbringung
- .................................................................................................................................................................................................................
- ............................................................... ....................................................................................................................................
- (Datum) (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
Denkschrift
I . Allgemeines
Die Internationale Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe hat am 5. Oktober 2001 das "Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen" (AFS-Übereinkommen) angenommen. Es tritt nach Artikel 18 zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 25 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 25 Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Nach dem Stand vom Oktober 2007 haben 25 Staaten, die 38,09 Prozent der Welthandelsflotte repräsentieren, das Übereinkommen ratifiziert. Durch die Ratifikation Deutschlands wird der Anteil um 1,6 Prozent steigen.
Panama hat am 17. September 2007 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Damit wird auch ohne deutschen Beitritt das erforderliche Quorum erreicht, sodass das Übereinkommen am 17. September 2008 völkerrechtlich in Kraft treten wird. Damit zu diesem Deutschland Vertragspartei sein kann, muss das Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass die deutsche Urkunde spätestens am 17. Juni 2008 hinterlegt werden kann.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 14. April 2003 auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU 2003 Nr. L 115 S. 1) erlassen (TBT-Verordnung). Sie ist am 10. Mai 2003 in Kraft getreten und soll sicherstellen, dass in der EU die Verwendungsverbote des Übereinkommens für tributylhaltige Schiffsanstriche unabhängig von seinem Inkrafttreten greifen. Diese Verordnung spiegelt aber nicht den Inhalt des gesamten Übereinkommens wider sodass sie als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht nur als Teilumsetzung betrachtet werden kann.
II. Zu den einzelnen Vorschriften des Übereinkommens von 2001
Das AFS-Übereinkommen besteht neben einer Präambel aus 21 Artikeln und vier Anlagen, wobei Anlage 4 zwei Anhänge hat.
Zur Präambel
Die Präambel enthält die Erwägungsgründe, die zur Entwicklung des Übereinkommens geführt haben. Sie verweist insbesondere darauf, dass verschiedene Instrumente zum Schutz der Meeresumwelt auffordern.
Zu Artikel 1 (Allgemeine Verpflichtungen)
Die Vorschrift regelt die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Durchführung, Durchsetzung und Einhaltung des Übereinkommens sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien.
Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift enthält die für die Zwecke dieses Übereinkommens erforderlichen Begriffsbestimmungen.
Zu Artikel 3 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Es gilt mit Ausnahme der hoheitlich betriebenen Schiffe für alle Schiffe der Vertragsparteien ungeachtet der Fahrzeuggröße, weil die schädliche Wirkung zinnorganhaltiger Verbindungen bereits durch geringste Mengen ausgelöst werden kann. Für hoheitlich betriebene Schiffe stellen die Vertragsparteien sicher, dass der Inhalt des Übereinkommens so weit wie möglich auf sie angewendet wird.
Absatz 3 bestimmt, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien nicht günstiger als Schiffe der Vertragsparteien behandelt werden dürfen. Das Verwendungsverbot zinnorganhaltiger Anstriche folgt aus Artikel 5 Abs. 2 der TBT-Verordnung.
Für den Nachweis, dass solche Schiffe mit einem übereinkommenskonformen Bewuchsschutzsystem versehen sind, werden in die genannte Verordnung entsprechende Vorschriften eingestellt. Als ergänzende Vorschrift genügt deshalb das bei Artikel 4 genannte Befahrensverbot.
Zu Artikel 4 (Maßnahmen zur Beschränkung des
Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen)
Absatz 1 bestimmt Verwendungsverbote für schädliche Bewuchsschutzsysteme. Anlage 1 enthält dazu die Vorgaben, dass ab
- - Januar 2003 solche Systeme auf Schiffe nicht mehr aufgebracht werden,
- - Januar 2008 solche Systeme auf Schiffen nicht mehr vorhanden sein dürfen.
Dabei steht es den Eigentümern frei, ob sie vorhandene zinnorganhaltige Anstriche entfernen und durch zinnorganfreie ersetzen oder so versiegeln, dass der Austritt von TBT ausgeschlossen ist. Solche Verwendungsverbote gelten nach den Artikeln 4 und 5 der TBT-Verordnung für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führen oder unter seiner Hoheitsgewalt betrieben werden, schon jetzt, für Schiffe anderer Flaggen, die einen europäischen Hafen anlaufen, ab 1. Januar 2008. Insoweit bedarf es keiner weiteren Umsetzungsmaßnahmen.
Absatz 1 verlangt von den Vertragsstaaten aber auch, wirksame Maßnahmen einzuführen, die die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. Kontrollen und Überprüfungen sind besonders geregelt, sodass darunter ergänzende Maßnahmen zu verstehen sind.
Das Inverkehrbringen solcher schädlichen Stoffe ist bereits verboten nach § 1 i. V. m. Nr. 9 bis 11 des Anhangs der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist.
Dies gilt nach § 18 i. V. m. Anhang IV Nr. 3 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, ebenso für die Verwendung schädlicher Stoffe. Davon sind jeweils Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen in Antifouling-Farben betroffen. Soweit es um das Aufbringen solcher Stoffe auf Schiffen geht, sind ergänzende Vorschriften nicht erforderlich.
Bisher nicht geregelt ist aber, was geschieht, wenn ein Schiff verbotswidrig noch mit einem solchen Bewuchsschutzsystem versehen ist. Ein effektives Mittel stellt ein Befahrensverbot dar; es kann durch Verordnung auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes geregelt werden. Eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich.
Absatz 2 enthält Übergangsvorschriften, wonach Schiffe ihr vorhandenes Bewuchsschutzsystem bis zur nächsten planmäßigen Erneuerung, längstens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens, beibehalten dürfen. Artikel 5 der TBT-Verordnung hat bereits abweichende schärfere Übergangsfristen bestimmt.
Danach dürfen Schiffe, die die Flagge eines EU-Mitgliedstaates zu führen berechtigt sind, seit 1. Januar 2003 und Schiffe anderer Flaggen, die einen EU-Hafen anlaufen, ab 1. Januar 2008 kein schädliches Bewuchsschutzsystem mehr aufweisen. Eine abweichende Regelung ist nicht möglich.
Zu Artikel 5 (Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1)
Die Vorschrift fordert geeignete innerstaatliche Maßnahmen zur Beseitigung der Abfälle aus der Aufbringung oder Entfernung eines Bewuchsschutzsystems.
Dazu bestehen in Deutschland bereits ausreichende Rechtsvorschriften. Sie folgen aus den §§ 5 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, über die umweltverträgliche Abfallbeseitigung.
Die Technischen Regeln über Gefahrstoffe (TRGS) 401 (BArbBl. 2006 S. 42), die die bisherigen TRGS 516/Antifouling-Farben (BArbBl. 1996 S. 67) ersetzen, enthalten Vorgaben bei Tätigkeiten mit schädlichen Stoffen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die zugleich umweltschützend wirken.
Zu Artikel 6 (Vorschlagsverfahren für die Änderung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen) und 7 (Facharbeitsgruppen)
Die Vorschriften enthalten Verfahrensregelungen, dass und wie nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme (Anlage 1) geändert werden können.
Dafür sind ergänzende Vorschriften nicht erforderlich.
Zu Artikel 8 (Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung)
Die Vorschrift dient der Forschungsförderung für die Zwecke dieses Übereinkommens und seiner Weiterentwicklung.
Einer ausdrücklichen Umsetzungsbestimmung bedarf es nicht. Es genügt, Forschung über Bewuchsschutzsysteme in Forschungsprogramme aufzunehmen.
Zu Artikel 9 (Übermittlung und Austausch von Informationen)
Bei dem vorgesehenen Datenaustausch nach Absatz 1 geht es um
- - ein Verzeichnis der Besichtigter und anerkannter Stellen zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten,
- - zugelassene, beschränkte oder verbotene Bewuchsschutzsysteme.
Die Entscheidung über solche Bewuchsschutzsysteme erfolgt auf der Grundlage chemikalienrechtlicher Verfahren.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als fachlicher Ansprechpartner der IMO wird die entsprechenden Informationen der nationalen Anmeldestelle der IMO übermitteln.
Nach Absatz 3 müssen anderen Vertragsparteien auf deren Anforderung Details über Bewuchsschutzsysteme mitgeteilt werden. Dazu kann auch der Hersteller verpflichtet werden. Dabei geht es um eine Maßnahme, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift und als die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen verstanden werden kann. Sie bedarf deshalb einer besonderen ergänzenden Umsetzungsvorschrift. Dabei kann allerdings auf die Regelung eines ähnlichen Sachverhalts im Chemikalienrecht zurückgegriffen werden.
Zu Artikel 10 (Besichtigungen und Zeugniserteilung)
Die Vorschrift enthält die flaggenstaatliche Verpflichtung für die Vertragsparteien, Schiffe nach Maßgabe der Anlage 4 zu besichtigen und ihnen die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.
Die Zuständigkeit der See-Berufsgenossenschaft folgt aus § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes, weil es sich um eine Aufgabe der Überwachung der zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt vorgeschriebenen Bauart und Einrichtung und Erteilung der entsprechenden Zeugnisse handelt. Für das Verfahren gilt § 9 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist. Dies setzt voraus, dass das Übereinkommen in die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (Abschnitt A) aufgenommen wird, damit es innerstaatlich zum Bestand der internationalen Schiffssicherheitsregelungen gehört. Darüber hinaus muss Anlage 2 Abschnitt Aund B der Schiffssicherheitsverordnung angepasst werden.
Zu Artikel 11 (Überprüfung von Schiffen und Aufdecken von Verstößen)
Die Vorschrift legt die Kriterien fest, nach denen die an Schiffen vorhandenen Bewuchsschutzsysteme überprüft werden und schreibt vor, wie zu verfahren ist, wenn Verstöße festgestellt werden.
Nach Absatz 1 ist die Überprüfung im Grundsatz auf eine Kontrolle der Zeugnisse oder die Entnahme einer kleinen Probe des vorhandenen Systems zu beschränken.
Absatz 2 lässt eine genaue Überprüfung nur in konkreten Verdachtsfällen zu. Eine solche Überprüfung ist nach Maßgabe von IMO-Richtlinien durchzuführen.
Soweit solche Richtlinien den Stand der Technik - z.B. wie Proben zu nehmen sind - widerspiegeln, sind sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Schiffssicherheitsgesetzes bekannt zu machen. Soweit sie Verwaltungsverfahren beschreiben werden sie als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
Absatz 3 Satz 1 erlaubt als Maßnahmen gegen Schiffe, die gegen das Übereinkommen verstoßen, die Verwarnung, das Festhalten, die Verweisung aus dem Hafen und ein Anlaufverbot für die Häfen.
Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 beschreiben das Verfahren der Zusammenarbeit bei Verstößen von Schiffen gegen das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten.
Artikel 7 der TBT-Verordnung schreibt Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Übereinkommens vor. Da das Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist wird die Europäische Kommission im Komitologieverfahren eigenständige Kontrollvorschriften erlassen, die bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens unmittelbar gelten werden.
Für die Zeit ab Inkrafttreten des Übereinkommens können ergänzende innerstaatliche Vorschriften erforderlich werden die durch Verordnung geregelt werden können:
Als zuständige Stelle für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft bestimmt (§ 12 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung).
Sofern bis dahin das Übereinkommen Gegenstand der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 2004 II S. 190; 2005 II S. 1205; 2007 II S. 748, 1058) geworden ist, gilt in Bezug auf das anzuwendende Verfahren § 12 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung.
Andernfalls wäre § 12 um eine Vorschrift zu ergänzen, die die Durchführung der Hafenstaatkontrolle unter Berücksichtigung der Entschließungen MEPC.105(49) (Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen, VkBl. 2007 S. 677) und MEPC.104(49) (Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen, VkBl. 2007 S. 661) vom 18. Juli 2003 regelt.
§ 12 Abs. 4 der Schiffssicherheitsverordnung regelt, mit wem die See-Berufsgenossenschaft in Angelegenheiten der Hafenstaatkontrolle zusammenarbeitet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der genannten Pariser Vereinbarung sind hier insbesondere erwähnt, sodass eine Änderung der Vorschrift zur ausdrücklichen Ausdehnung auf die Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erforderlich ist.
Zu Artikel 12 (Verstöße)
Die Vorschrift verbietet Verstöße gegen das Übereinkommen und verlangt von den Vertragsparteien, entsprechende Strafvorschriften zu erlassen. Sie enthält derzeit aber keine Vorschriften, die unmittelbar bewehrt werden könnten. Soweit sich Verstöße nicht bereits unter vorhandene umweltstrafrechtliche Vorschriften subsumieren lassen müssen für den Fall entsprechender künftiger Änderungen des Übereinkommens fehlende Ordnungswidrigkeitenvorschriften geschaffen werden. Dafür kann auf die §§ 9c und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes zurückgegriffen werden (siehe Begründung zu Artikel 5).
Zu Artikel 13 (Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen)
Absatz 1 verlangt von den Vertragsparteien, bei festgestellten Verstößen und deren Ahndung zu vermeiden, dass das betroffene Schiff unangemessen fest- oder aufgehalten wird.
Andernfalls ist nach Absatz 2 der erlittene Schaden auszugleichen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht als Anspruchsgrundlage gestaltet. Sie ist für solche Maßnahme in § 3e des Seeaufgabengesetzes in Bezug auf verschiedene Übereinkommen bereits enthalten und muss in Bezug auf dieses Übereinkommen ergänzt werden.
Dies setzt voraus, dass das Übereinkommen in die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (Abschnitt A) aufgenommen wird damit es innerstaatlich zum Bestand der internationalen Schiffssicherheitsregelungen gehört.
Zu Artikel 14 (Beilegung von Streitigkeiten)
Die Vorschrift bestimmt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über das Abkommen beizulegen sind.
Eine besondere gesetzliche Regelung, die die Bundesregierung in der Wahl der nach Artikel 14 in Betracht kommenden Mittel beschränkt, ist nicht erforderlich.
Zu Artikel 15 (Verhältnis zum internationalen Seerecht)
Die Vorschrift stellt klar, dass das Übereinkommen keinen Vorrang vor dem Völkergewohnheitsrecht beansprucht.
Zu Artikel 16 (Änderungen)
Die Vorschrift regelt die Verfahren für Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge und die Bedingungen und Umstände für deren Inkrafttreten. Dabei ist berücksichtigt dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf andere Stoffe in Schiffsanstrichen ausgedehnt wird wenn sich deren Gefährlichkeit erweist.
Zu Artikel 17 (Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,
Genehmigung und Beitritt)
Die Vorschrift enthält die Regeln dafür, dass, wie und unter welchen Bedingungen ein Staat Vertragspartei des Übereinkommens werden kann.
Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt, wann und unter welchen Umständen das Übereinkommen in Kraft tritt.
Zu Artikel 19 (Kündigung)
Die Vorschrift lässt die Kündigung des Übereinkommens frühestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu und bestimmt das dafür einzuhaltende Verfahren.
Zu Artikel 20 (Verwahrer)
Die Vorschrift bestimmt den Generalsekretär der IMO als Verwahrer und bestimmt seine ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben.
Zu Artikel 21 (Sprachen)
Die Vorschrift enthält die übliche Regelung über die verbindlichen (sechs) Sprachen des Übereinkommens.
Zu Anlage 1 (Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen)
Die Anlage enthält den Zeitplan für die Anwendung des Übereinkommens. Er ist faktisch obsolet geworden, weil das Übereinkommen nicht vor dem 1. Januar 2008 in Kraft treten wird und deshalb bei Inkrafttreten kein Schiff mehr zinnorganische Verbindungen aufweisen darf.
Zu Anlage 2 und 3 | (Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags) |
und 3 | (Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags) |
Die Anlagen enthalten detaillierte Regelungen darüber, wie und mit welchen Angaben Änderungen der Anlage 1 und die Bewertung von Bewuchsschutzsystemen vorgeschlagen werden können.
(Datum) (Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)
Zu Anlage 4 | (Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme) |
Anhang 1 | (Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem) |
Anhang 2 | (Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme) |
Die Anlage bestimmt die Einzelheiten für die Besichtigung der Schiffe und die Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen über die Übereinstimmung des Bewuchsschutzsystems mit dem Übereinkommen. Dazu enthalten Anhang 1 das Muster des Internationalen Zeugnisses und Anhang 2 das Muster für die Spezifikation der jeweils aufgebrachten Bewuchsschutzsysteme.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für die Wirtschaft wird eine neue Informationspflicht und für die Verwaltung zwei neue Informationspflichten eingeführt. Die daraus erwachsenden Belastungen schätzt das Bundesministerium gering ein. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |