Punkt 22 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 3a - neu -)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 18 Abs. 5 Satz 1 die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern zu ersetzen:
- 1. für Nerze und Iltisse eine Grundfläche von mindestens sechs Quadratmetern für bis zu zwei Tieren einschließlich nicht abgesetzter Jungtiere, für jedes weitere Tier nach dem Absätzen drei Quadratmeter zusätzlich;
- 2. für Polarfüchse und Marderhunde eine Grundfläche von mindestens 20 Quadratmetern für bis zu zwei Tieren einschließlich nicht abgesetzter Jungtiere, für jedes weitere Tier nach dem Absätzen zehn Quadratmeter zusätzlich;
- 3. für Rotfüchse eine Grundfläche von mindestens 40 Quadratmetern für bis zu zwei Tieren einschließlich nicht abgesetzter Jungtiere, für jedes weitere Tier nach dem Absätzen 20 Quadratmeter zusätzlich;
- 4. für Sumpfbiber eine Grundfläche von mindestens fünf Quadratmetern für bis zu zwei Tiere einschließlich nicht abgesetzter Jungtiere, für jedes weitere Tier nach dem Absätzen 0,5 Quadratmeter zusätzlich, mindestens jedoch eine Grundfläche von 20 Quadratmetern für Familiengruppen;"
Als Folge wird die bisherige Nummer 4 neue Nummer 5.
Begründung:
Die Änderungen hinsichtlich der Grundfläche in Haltungseinrichtungen für Pelztiere sind begründet durch § 2 Tierschutzgesetz. Sie unterstreichen die Entschließung des Bundesrates zur Pelztierhaltung vom 9. November 2001 (BR-Drucksache 766/01 - Beschluss -), für Pelztiere artgerechte Bedingungen für die Haltung vorzuschreiben, die dem geringen Domestikationsgrad von Pelztieren Rechnung tragen.
Die Vorgaben orientieren sich bezüglich der Grundfläche an den geforderten Maßen in dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen Sachverständigen-Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996. Dort wird im Grundsatz ausgeführt, dass dieses Gutachten die Anforderungen aus § 2 Tierschutzgesetz konkretisiert und die biologisch relevanten Mindestanforderungen für Säugetiere nach dem heutigen Wissens- und Erfahrungsstand darstellt.
Laut Geltungsbereich sind die darin enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich auch auf Tierhaltungen anzuwenden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Außerdem umfasst der Geltungsbereich explizit auch die Zucht.
Darüber hinaus stellen diese Grundflächen im Hinblick auf Füchse bereits eine Forderung des Bundesrates in seiner Entschließung zum Schutz von Pelztieren vom 5. Juni 1992 (BR-Drucksache 022/92 - Beschluss -) dar.
Die Begründungen in der vorliegenden Verordnung zu den nunmehr vergleichsweise zum o. g. Gutachten verringerten Mindestmaßen für Haltungsbedingungen und Mindestflächen je Tier sind nicht nachvollziehbar und vermögen daher nicht zu überzeugen.